AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ASVG §56 Abs1
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2017617.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.11.2013, Zl. VII-AP1006-13/0089, betreffend Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 27.09.2013 mit, dass sie wegen nicht fristgerecht erstatteter Abmeldung eines Dienstnehmers einen Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG zu entrichten habe. Nachdem sich die beschwerdeführende Partei dagegen aussprach, stellte die belangte Behörde das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 07.11.2013, Zl. VII-AP1006-13/0089, aus.
2. Gegen dieses Schreiben richtet sich die bei der belangten Behörde am 21.11.2013 eingelangte Beschwerde vom 19.11.2013. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2015 (eingelangt am 26.01.2015) vor.
3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die beschwerdeführende Partei eine vollständige Fotokopie der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vor, die ihr von der belangten Behörde zugestellt worden ist.
4. Im Verwaltungsakt findet sich eine (Kopie) der Urschrift des genannten Schreibens sowie des Rückscheins, mit dem die Zustellung an die beschwerdeführende Partei nachgewiesen ist. Diese Kopie der im Verwaltungsakt befindlichen Version des Schreibens weist (ebenso wie die der beschwerdeführenden Partei zugegangene Ausfertigung) keine Unterschriften auf. Ebenso findet sich eine Amtssignatur weder auf der im Verwaltungsakt befindlichen noch auf der der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Version des Schreibens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das angefochtene Schreiben erging am 07.11.2013 und ist der beschwerdeführenden Partei danach zugekommen.
Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schreiben und die Kopie der Urschrift sind gleichlautend und enthalten die Bezeichnung der belangten Behörde, die Überschrift "Bescheid", einen Spruch, in dem die Verpflichtung des Adressaten zur Leistung eines (näher bezifferten) Ordnungsbeitrags ausgesprochen und die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen genannt werden, sowie eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die im ursprünglich (mit der Beschwerdevorlage) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt enthaltene Version dieses Aktenstücks enthielt - gleich wie das der beschwerdeführenden Partei zugegangene Schreiben - keine Unterschriften. Eine Amtssignatur weisen ebenfalls weder die Kopie der Urschrift noch die an die beschwerdeführende Partei übermittelte Ausfertigung auf.
Konkret lautet der Text am Ende des der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Schreibens wie folgt (Namen werden vom Bundesverwaltungsgericht anonymisiert):
"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE
der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter
Mag. [P] i.A. [G]
elektronisch gefertigt
Ergeht an:
[...]"
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über den Inhalt der an die beschwerdeführende Partei ergangenen Ausfertigung des mit Beschwerde angefochtenen (als "Bescheid" bezeichneten) Schreibens und die Feststellung dazu, dass diese Ausfertigung inhaltlich mit der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie übereinstimmt, ergeben sich aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Kopie der von ihr erhaltenen Ausfertigung sowie der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Urschrift. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das angefochtene Schreiben stammt von der Tiroler Gebietskrankenkasse und stützt sich auf eine Bestimmung des ASVG. Die Rechtssache unterliegt daher dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegende Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
3.3. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH
19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
3.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
3.5. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das
Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs.
1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht
"soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der
Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde
(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" (idS auch
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Das Bundesverwaltungsgericht kann es im gegebenen Zusammenhang offen lassen, welche Bedeutung § 27 VwGVG für seine Kognitionsbefugnis hat, weil diese Vorschrift jedenfalls die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht beschränkt: Die Vorschrift setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kämen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Das Vorhandensein eines anfechtbaren Bescheides ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber zudem einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, jedoch die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit untersagt.
3.6. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):
"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".
3.7. Im Erkenntnis vom 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass "auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung [verlangt] (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008)".
3.8. Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).
3.9. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:
§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt. Ähnlich wie der (inzwischen aufgehobene) § 82a AVG sieht § 653 Abs. 5 ASVG vor, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, bereits abgelaufen.
3.10. Die Ausfertigung, die der beschwerdeführenden Partei zugekommen ist, weist (ebenso wie die im Akt befindliche Version des Schreibens) keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist".
3.11. Da das der beschwerdeführenden Partei zugestellte Schriftstück weder eine Amtssignatur aufweist noch eine Unterschrift (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans), erfüllt es nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 18 Abs. 4 AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.
3.12. Mit diesem Schreiben ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.
3.13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG vgl. VwGH 11.11.2012, 2012/22/0126; 24.02.2014, 2012/17/0014; 27.03.2014, 2013/10/0244; dazu, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde bei fehlender Bescheidqualität von Amts wegen zurückzuweisen hat, s. die in Pkt. II.3.3. zitierte Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (dass § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Verfahren nach dem ASVG zur Anwendung kommt, ist eindeutig).
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