BVwG I401 2004234-7

BVwGI401 2004234-730.12.2016

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2004234.7.00

 

Spruch:

I401 2004234-1/20E, I401 2004234-4/6E,

I401 2004234-5/3E, I401 2004234-6/3E,

I401 2004234-7/4E, I401 2004234-8/3E,

I401 2004234-9/5E, I401 2004234-10/3E,

I401 2004234-12/3E, I401 2004234-13/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG, Teinfaltstraße 4/8, 1010 Wien, gegen die Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (jeweils) vom 23.02.2012 betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG" zu Recht erkannt:

I.

Es wird festgestellt, dass

A)

1. XXXX im Zeitraum vom 14.03. bis 01.04. und vom 11.04. bis 29.04.2011,

2. XXXX im Zeitraum vom 29.01. bis 31.12.2007 und vom 25.02. bis 14.08. und vom 15.09. bis 31.12.2008,

3. XXXX im Zeitraum vom 22.01.2007 bis 24.08.2007, am 03.09.2007 und vom 17.09. 2007 bis 19.12.2008,

4. XXXX im Zeitraum vom 01.02. bis 19.12.2007 und vom 01.01. bis 31.07. sowie vom 29.09. bis 21.12.2008,

5. XXXX im Zeitraum vom 05.03. bis 27.04., vom 07.05 bis 13.07., vom 23.07. bis 24.08. und vom 24.09. bis 21.12.2007 sowie vom 14.01. bis 04.04.2008,

6. XXXX am 26.02.2007 und im Zeitraum vom 28.02. bis 17.08., vom 27.08. bis 07.09. und vom 17.09. bis 21.12.2007 sowie vom 21.01. bis 23.12.2008,

7. XXXX im Zeitraum vom 09.05. bis 10.06.2011,

8. XXXX im Zeitraum vom 18.02. bis 14.05. und vom 19.05. bis 05.06.2008 und

9. XXXX im Zeitraum vom 21.04. bis 18.07. und vom 18.08. bis 22.12.2008

bei der XXXX, der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen,

und festgestellt, dass

B)

XXXX vom 01.01. bis 31.01.2007 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG unterlag.

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid (jeweils) vom 23.02.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als VGKK oder als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass

1. XXXX im Zeitraum vom 17.01. bis 13.05.2011,

2. XXXX im Zeitraum vom 29.01. bis 31.12.2007 und vom 25.02. bis 31.12.2008,

3. XXXX im Zeitraum vom 22.01.2007 bis 19.12.2008,

4. XXXX im Zeitraum vom 01.02. bis 19.12.2007 und vom 01.01. bis 31.07. sowie vom 29.09. bis 31.12.2008,

5. XXXX im Zeitraum vom 05.03. bis 27.04., vom 07.05 bis 24.08. und vom 24.09. bis 31.12.2007 sowie vom 14.01. bis 04.04.2008,

6. XXXX am 19.02.2007 bis 21.12.2007 sowie vom 21.01. bis 23.12.2008,

7. XXXX im Zeitraum vom 11.04. bis 15.07.2011,

8. XXXX im Zeitraum vom 18.02. bis 05.06.2008 und

9. XXXX im Zeitraum vom 21.04. bis 18.07. und vom 18.08. bis 22.12.2008

(in der Folge auch als mitbeteiligte Parteien bezeichnet) sowie zwei weitere Personen (über deren Pflichtversicherung ein gesondertes Verfahren noch geführt wird) auf Grund ihrer Tätigkeit als "TrainerInnen" für die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin oder als C. GmbH bezeichnet) der Voll- und der Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Betreffend Alfred K. wurde auch eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2007 festgestellt.

1.2. Den gegen die Bescheide von der Beschwerdeführerin sowie von den "TrainerInnen" erhobenen Einsprüchen gab der Landeshauptmann von Vorarlberg keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide der VGKK.

1.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.10.2013, Zl. BMASK-429711/0001-II/A/3/2013, wurden den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin sowie der TrainerInnen keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die C. GmbH sei ein Unternehmen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und führe vornehmlich Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch, die von öffentlichen Stellen ausgeschrieben würden. Hauptsächlicher Auftraggeber sei das Arbeitsmarktservice. Die Zuweisung von Teilnehmerinnen zu den einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen erfolge durch die ausschreibende Stelle. Der Inhalt der Qualifizierungsmaßnahmen sei im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur Durchführung dieser Aufträge detailliert vorgegeben. Diese Vorgaben würden Inhalt, Zeitraum und Zeitumfang, konkret durchzuführende Bildungsmaßnahmen sowie detaillierte Zielvorgaben für die jeweils vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen betreffen.

Die "TrainerInnen" hätten in den jeweiligen Zeiträumen Qualifizierungsmaßnahmen für die C. GmbH durchgeführt. Mit einigen der Personen seien als "Werkverträge" bezeichnete schriftliche Verträge abgeschlossen worden. Ein im Akt befindlicher, mit S. abgeschlossener "Werkvertrag" sei den Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Folge ein "schriftliches Vertragsmuster", wie es "verschiedentlich mit AuftragnehmerInnen der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen" worden sei. Der "Werkvertragsgegenstand" sei darin mit der Durchführung bestimmter Kurse in einem bestimmten Zeitraum angegeben. Der "Werkvertrag" werde laut dessen Punkt 8 für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und ende automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Hinsichtlich der Durchführung der Leistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg würden gemäß dem Vertragsmuster die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsmarktservice gelten. Die Auftragsbeschreibung laut "Informationspaket" sei integrierter Vertragsbestandteil. Hinsichtlich "Dienstort" und "Dienstzeit" sei der "Werkvertragsnehmer" an eine bestimmte Arbeitszeit und einen vom Auftraggeber bestimmten Arbeitsort gebunden (Punkt 3 des Werkvertrages). Der "Werkvertragsnehmer" sei berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Der Auftraggeber sei aus administrativen Gründen rechtzeitig über die Person des Vertreters zu informieren. Bei Kursen im Auftrag des Arbeitsmarktservice würden bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice gelten. Das Honorar sei im Vertragsmuster mit EUR 28,-- pro tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde festgelegt worden. "TrainerInnen", die bei der beschwerdeführenden Partei auf Grund solcher "Werkverträge" tätig gewesen seien, hätten die Möglichkeit, die Mitwirkung an Projekten bzw. die Übernahme von Kursen abzulehnen. Konkret seien diese Personen in der Planungsphase gefragt worden, ob sie Interesse an der Übernahme eines Projekts hätten und zeitlich verfügbar wären. Eine definitive Verpflichtung des jeweiligen Trainers bzw. der jeweiligen Trainerin habe erst ab Abschluss des jeweiligen Vertrages für den im Vertrag festgelegten Zeitraum bestanden. Bei Übernahme eines Kurses durch die "TrainerInnen" sei die Anzahl der TeilnehmerInnen der Kurse noch nicht festgestanden. Der Trainer bzw. die Trainerin habe in der Folge so viele Schüler zu unterrichten gehabt, wie vom Arbeitsmarktservice zugeteilt worden seien. Die Verträge seien für eine fix definierte Zeitspanne geschlossen worden, nach deren Ablauf es keiner Kündigung bedurft hätte. Über den jeweiligen Vertrag hinaus sei zwischen den Vertragsteilen eine unbefristete Verschwiegenheitspflicht der "TrainerInnen" hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vereinbart worden. Zu Beginn der Projekte des Arbeitsmarktservice sei von den "TrainerInnen" jeweils eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden, in welcher den TeilnehmerInnen der Kursinhalt vorgestellt worden sei. Dabei sei auch der administrative Ablauf des Kurses behandelt worden. Die Gruppenkurse hätten jeweils in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Es habe einen vorgegebenen, bindenden Zeitplan gegeben (beispielsweise Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr).

Bei den "Einzelcoachings", die in der Regel als Begleitmaßnahme zu einem Gruppenkurs durchgeführt worden seien, seien die "TrainerInnen" in ihrer zeitlichen und räumlichen Einteilung freier gewesen. Diese Coachings hätten in Absprache mit der jeweils zu coachenden Person auch in Räumlichkeiten stattgefunden, die den "TrainerInnen" gehört hätten, oder in einem Betrieb, in dem die betreute Person etwa ein Praktikum absolviert habe. Den Ausschreibungsunterlagen zufolge seien aber jedenfalls auch von der beschwerdeführenden Partei Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen gewesen. An weiteren Betriebsmitteln seien von der beschwerdeführenden Partei zumindest im Fall der Kurse des Arbeitsmarktservice jedenfalls Lehrbücher und Unterlagen hinsichtlich der administrativen Abwicklung zur Verfügung gestellt worden.

Die "TrainerInnen" hätten in unterschiedlichem Ausmaß weitere Lernbehelfe (wie etwa Flipcharts) mitgebracht oder hätten ihren eigenen Laptop verwendet.

Für die Projekte des Arbeitsmarktservice sei von der beschwerdeführenden Partei nicht nur die notwendige räumliche Ausstattung bereit zu stellen gewesen, sondern auch ein Mindestmaß an technischer Ausstattung (unter anderem 24 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss und Software, zwei PC-Arbeitsplätze für die "TrainerInnen" mit Internetanschluss, Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flip-Chartständer, Medienausrüstungen, Lehrmaterial, TrainerInnen-Koffer).

Die "TrainerInnen" hätten Zugang zu kursrelevanten (Netzwerk‑)Laufwerken der beschwerdeführenden Partei gehabt.

Die Bezahlung sei entsprechend der Regelung im Vertragsmuster bzw. nach den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen "TrainerInnen" nach einem Stundesatz erfolgt.

Bei den Kursen hätten die "TrainerInnen" Anwesenheitslisten zu führen und jedenfalls bei den für das Arbeitsmarktservice durchzuführenden Kursen einen Bericht zu schreiben gehabt, in dem auszuführen gewesen sei, wie sich die Gruppe entwickelt habe.

Im Fall der Durchführung von Einzelcoachings sei ebenfalls ein Bericht zu schreiben gewesen. Dort sei es um die Darstellung der Ausgangssituation des Teilnehmers und seine Entwicklung gegangen.

Mag. Tatjana D. sei mit der Steuerung und der Kontrolle der Projekte des Arbeitsmarktservice betraut gewesen. Ihr sei auch die Erfüllung der Berichterstattungspflicht gegenüber dem Arbeitsmarktservice oblegen.

In den Ausschreibungsunterlagen des Arbeitsmarktservice werde in Punkt 8 ausgeführt, dass "Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter vertragliche Beziehungen außerhalb eines

Angestelltenverhältnisses ... zur Durchführung von Lehr- und

Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten."

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die tatsächliche Tätigkeit der "TrainerInnen" nicht bestritten worden sei. Der Zeitraum der Tätigkeit der (in einem gesonderten Verfahren noch zu beurteilenden) Hilde E. und des Alfred K. sei "hinterfragt" worden. Dieser ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus den vorliegenden Kursaufzeichnungen bzw. Kursprogrammen der C. GmbH.

Was die in den Berufungen wiederholt geforderten "individuellen" Feststellungen in Bezug auf das jeweils konkret abgeschlossene Vertragsverhältnis bzw. die Einvernahme aller beschäftigten "TrainerInnen" betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass unbedingt davon auszugehen sei, dass die konkret verrichtete Tätigkeit aller "TrainerInnen" den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprochen habe. Von einer Einvernahme aller betroffenen "TrainerInnen" bzw. der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei abzusehen gewesen, weil die vorliegenden Niederschriften der einvernommenen "TrainerInnen" in den wesentlichen Punkten - was die Bindung innerhalb einer einmal übernommenen Verpflichtung an bestimmte Zeitvorgaben betreffe - miteinander übereinstimmen würden und mit den Ausschreibungsunterlagen bzw. dem "Vertragsmuster" - was die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln bzw. die Orts- und Zeitvorgaben, den befristeten Abschluss sowie den Vertragsgegenstand betreffe - im Einklang stünden. Darüber hinaus hätten die Berufungswerber keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, inwiefern die Tätigkeiten der einzelnen "TrainerInnen" konkret nicht den Ausschreibungserfordernissen entsprochen haben sollten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Trainertätigkeit keine "Erbringung eines Werkes" als im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung darstelle. Das Entgelt sei von der beschwerdeführenden Partei pro Zeiteinheit gezahlt worden. Für keine der "TrainerInnen" habe Gelegenheit bestanden, an der Festlegung des Entgelts in irgendeiner Weise kalkulatorisch mitzuwirken. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die "TrainerInnen" nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - aber erfolgsunabhängig - entlohnt worden seien.

Zumindest im überwiegenden Aufgabenbereich der C. GmbH seien alle "TrainerInnen" hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit an die vom Arbeitsmarktservice getroffenen Vorgaben hinsichtlich Vortragsort und Vortragszeit gebunden gewesen. Sie hätten Anwesenheitslisten führen und Berichte verfassen müssen, die Mag. Tatjana D. an das Arbeitsmarktservice weitergegeben habe. Alle "TrainerInnen" hätten über kursrelevante Zugänge zum EDV-Netzwerk der C. GmbH verfügt. Dies lasse eine organisatorische Einbindung in deren Betriebsorganismus erkennen. Im Hinblick auf die nach den Ausschreibungsunterlagen bestehenden Einschränkungen zur Vertretungsbefugnis sei von einer persönlichen Leistungspflicht auszugehen.

Es liege eine persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Angesichts der Kontrollbefugnisse der C. GmbH würde sich das Weisungsrecht als "stille Autorität" zeigen, weil der Arbeitnehmer von sich aus wisse, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten habe. Die "TrainerInnen" hätten im Hinblick auf die unstrittig einzuhaltenden Arbeitsvorgaben nicht die Möglichkeit gehabt, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern. Dass sich die Arbeitsvorgaben aus den Ausschreibungsbedingungen des Arbeitsmarktservice ergeben hätten, würde nicht gegen die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der "TrainerInnen" gegenüber der C. GmbH sprechen, sondern mache die entsprechenden Kontrollrechte unabdingbar. Auch der Besitz einer Gewerbeberechtigung könne die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Qualifikation einer Tätigkeit nicht ändern.

1.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob nur die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Diesen bekämpften Bescheid vom 08.10.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Er führte in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei (bzw. die C. GmbH) geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, hinreichende Erhebungen und Feststellungen über die "tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit betreffend jeden einzelnen selbständigen Trainer im Wege einer konkreten Gesamtabwägung" durchzuführen. Von elf Trainern seien bloß fünf einvernommen worden. Die belangte Behörde hätte "für jeden selbständigen Trainer einzeln die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit zu untersuchen gehabt". Es wäre zum Beispiel darauf abzustellen gewesen, "wie die unterschiedliche Handhabung bei Einzel- oder Gruppensettings tatsächlich erfolgt und welche Abhängigkeitsunterschiede sich daraus ergeben." Die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, "was genau die Vorgaben

in den Ausschreibungsunterlagen ... regelten, ob diese sowohl für

die Gruppensettings als auch für die Einzelsettings galten, wie weit diese genau auf die selbständigen Trainer überbunden wurden, wie diese Vorgaben auch tatsächlich gelebt und gehandhabt wurden und ob und allenfalls wodurch sich daraus genau Einschränkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der selbständigen Trainer ergeben haben."

Einzelne Trainer seien ganz überwiegend nur mit Einzelsettings beauftragt gewesen, andere wiederum nur teilweise mit Gruppensettings. Bei den Einzelsettings habe es überhaupt keinerlei zeitliche oder örtliche Vorgaben gegeben. Mit den gegenständlichen Trainern seien nur mündliche Verträge und kein schriftlicher Vertrag nach dem angesprochenen "Vertragsmuster" geschlossen worden. Die Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der fünf einvernommenen Trainer hätten in der Feststellung der belangten Behörde keine Berücksichtigung gefunden. Dies betreffe "insbesondere die jeweiligen mündlichen vertraglichen Vereinbarungen, deren fachliche Qualifikation, deren eigene wesentliche Betriebsausstattung und -mittel, die tatsächlichen Vertretungen und deren gelebte Bestimmungsfreiheit sowie die sonstige tatsächliche Handhabung der Beziehung zu dem Beschwerdeführer."

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dazu die Rechtsansicht, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte. Diese Relevanz des Verfahrensmangels hat ein Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Das weitgehend abstrakte bzw. in Fragen gekleidete Beschwerdevorbringen unterlässt es, ein auf bestimmte "TrainerInnen" bezogenes Tatsachensubstrat vorzutragen, das die belangte Behörde zum Gegenstand weiterer Beweisaufnahmen hätte machen können.

Die belangte Behörde hat ausreichende Feststellungen über den Ablauf der jeweils in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattfindenden Gruppenkurse getroffen. Zu den Einzelcoachings, die in der Regel eine Begleitmaßnahme zu einem Gruppenkurs darstellten, hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass diese in Absprache zwischen dem Trainer und der zu coachenden Person ("Kunden") durchgeführt wurden.

Da die Beschwerde nicht aufzeigt, bei welcher der mitbeteiligten Parteien und inwieweit die Tätigkeit - ob mit oder ohne schriftlichen Vertrag - in anderer Weise determiniert und durchgeführt worden wäre, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, bzw. inwieweit sich die Tätigkeiten konkreter einzelner "TrainerInnen" voneinander entscheidungswesentlich unterschieden hätten, war die belangte Behörde nicht verhalten, ohne Anhaltspunkte für einen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen und sämtliche "TrainerInnen" als Zeugen zu vernehmen (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188 und Zl. 2012/08/0200).

Weiters setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auseinander:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die beschwerdeführende Partei darin, das sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflichtversicherung von Vortragenden an Schulen "also das direkte Verhältnis zwischen Trainer/Lehrer und Schüler bzw. Schulungseinrichtung" gestützt habe. Die beschwerdeführende Partei sei selbständige Unternehmerin auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und habe sich für die Erbringung ihrer Aufträge wiederum selbständiger Subunternehmer bedient. Würde man der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde folgen, so könnte das Arbeitsmarktservice die von ihr benötigten Bildungsmaßnahmen gar nicht durch selbständige Bildungsunternehmen erbringen lassen, sondern hätte sich zwingend ausschließlich eigener angestellter Dienstnehmer zu bedienen. Die belangte Behörde habe dem Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts der Republik Österreich ein rechtswidriges Vorgehen unterstellt.

Bei einer Gesamtabwägung würden die Merkmale der selbständigen Tätigkeit gegenüber denen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Es habe keinerlei persönliche Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Trainern hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge gegeben, auch nicht in Form von Kontrollrechten, insbesondere nicht bei Einzelcoaching. Bei den Ausschreibungsvorgaben (des Arbeitsmarktservice) handle es sich bloß um den bei selbständigen Leistungen üblichen Leistungsrahmen und die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, nicht jedoch um eine Eingliederung in ein Organisationssystem, welches die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Trainer beeinflusse. Die Trainer hätten eine hohe fachliche bzw. sachliche selbständige Entscheidungsbefugnis. Es gebe keinerlei Lehrplan. Die Trainer würden anhand thematischer Schwerpunktsetzungen völlig eigenständig und nach ihren Vorstellungen als Experten die Inhalte der Trainings erarbeiten. Die Trainer könnten vollkommen frei entscheiden, ob ein Auftrag übernommen werde. Sie würden immer bloß kurzfristig bzw. im geringen zeitlichen Ausmaß tätig. Aus den ihm angebotenen Projekten könne der Trainer gemäß seinen unternehmerischen Überlegungen und Möglichkeiten frei die Projektübernahme aussprechen oder die Übernahme ablehnen.

Eine generelle Vertretungsbefugnis sei nicht nur vereinbart, sondern tatsächlich auch nachweislich gelebt worden.

Die Ausschreibungsvorgaben des AMS würden nur Fälle des Gruppensettings betreffen. Es handle sich bloß um den Rahmen, der die Qualifikation und den Rahmen für die Leistungserbringung und für den Leistungsgegenstand bestimme. Die Ausschreibungsbedingungen des AMS würden vorgeben, welche Ausbildung und Mindestqualifikation vom Trainer geboten werden müssten, in welchen Städten die Schulungen stattzufinden hätten und welche Raumgrößen vorliegen müssten. Diese Vorgaben seien von den Trainern zu beachten, so wie auch diese Vorgaben die beschwerdeführende Partei als Auftragnehmer des Arbeitsmarktservice binden, ohne sie dadurch in den Betriebsorganismus des AMS einzubinden.

Eine Eingliederung in die unternehmerische Struktur der beschwerdeführenden Partei liege nicht vor. Jeder Trainer verfüge über eigene Unternehmenseinrichtungen (einschließlich Büroräumlichkeit, Buchhaltung, Infrastruktur). Durch den Trainer würden bei den Schulungen großteils seine eigene Infrastruktur und wesentliche Betriebsmittel (z.B. Laptop mit Internetzugang, Beamer, Telefon; teilweise Schulungsräume) in Anspruch genommen. Der eigenen Schulungsräumlichkeit habe sich der Trainer insbesondere im Bereich des Einzelsettings bedient. Bei den Gruppensettings hätten sich die Trainer zwar auch Schulungsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei bedient, das sei aber auch bei anderen Auftragnehmern (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt, Reparaturleistungen eines Professionisten, Arzt mit Hausbesuchen etc.) üblich, ohne diese zu persönlich und wirtschaftlich abhängigen Dienstnehmern des Auftragsnehmers zu machen. Die Trainer hätten auf auftragsrelevante Daten einer Fortbildungsmaßnahme auf einem Kurslaufwerk zugreifen können. Die Zurverfügungstellung von Daten durch den Auftraggeber sei für die Erbringung von selbständigen Leistungen unbedingt notwendig und ändere nichts an der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Auftragnehmers. Die Trainer seien "zugleich auch für andere Auftraggeber und in anderen Beschäftigungen" tätig gewesen. So sei beispielsweise die Viertmitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren zumindest die Hälfte des Jahres im eigenen landwirtschaftlichen Familienbetrieb tätig gewesen. Schließlich hätten die Trainer jeweils über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügt und ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichtet.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch dieses Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 08.10.2013 aufgezeigt:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0042, entschieden hat.

Zum darüber hinaus getätigten Vorbringen der C. GmbH, es habe sich nicht um laufende Aufträge, sondern ausschließlich um in sich geschlossene Veranstaltungen gehandelt und die Trainer seien daher auch nicht während der gesamten im Spruch genannten Zeiträume, sondern - je nach Trainer unterschiedlich - manchmal überhaupt nur einmal, manchmal für einige Wochen und dann erst wieder nach einer gewissen Zeit beauftragt gewesen, so dass die durchgehenden Zeiträume auf eine falsche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zurückzuführen seien, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.

Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Obwohl die beschwerdeführende Partei die Zeiträume der festgestellten Pflichtversicherung im Verwaltungsverfahren bestritten hat, hat die belangte Behörde zu den mitbeteiligten Parteien keine Feststellungen getroffen, die eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung nach den genannten Kriterien ermöglichen würde."

1.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Zeiträume der Pflichtversicherung der "TrainerInnen" durchgeführt.

Unter Hinweis auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten "TrainerInnen" der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG und dem AlVG unterlegen seien bzw. unterlägen, es jedoch an Feststellungen fehle, die eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung ermöglichen würden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2014 und die (mitbeteiligten) "TrainerInnen" mit Schreiben (jeweils) vom 30.11.2016 aufgefordert, die zwischen dem 22.01.2007 und dem 15.07.2011 gelegenen Zeiträume, in denen die einzelnen Trainer und Trainerinnen bei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, mitzuteilen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.

1.5.2. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2014 gab die Beschwerdeführerin die Zeiträume der "selbständigen Tätigkeit" für jeden Trainer und jede Trainerin bekannt und erstattete neuerlich ein Vorbringen zur "angeblichen" Pflichtversicherung der "TrainerInnen" gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Darüber hinaus wiederholte sie im Wesentlichen ihre - vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet erachteten - Argumente, dass der im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.10.2013 zu Grunde gelegte Sachverhalt über die persönliche Abhängigkeit der Trainer und Trainerinnen auf Grund eines unrichtigen und unvollständigen Verfahrens und einer falschen Beweiswürdigung festgestellt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe, dass den Trainern und Trainerinnen eine generelle, jederzeit und nach Gutdünken mögliche Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei, sei es unterlassen worden, bei jedem einzelnen Trainer bzw. jeder einzelnen Trainerin zu klären, ob nicht während der einzelnen Leistungstage tatsächlich eine generelle Vertretungsbefugnis vorgelegen sei und die Werkleistungen nicht tatsächlich ohne persönliche Abhängigkeit erbracht worden seien. Die Behörde habe sich bisher darauf beschränkt, aufgrund eines Mustervertrages, jedoch ohne Einvernahme sämtlicher Trainer und Trainerinnen, und auf Grundlage allgemeiner Behauptungen zu angeblichen "Richtlinien" des AMS Vorarlberg eine generelle Vertretungsbefugnis abzulehnen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum uneingeschränkten, generellen Vertretungsrecht hätte die Behörde im Ergebnis einen anderen Sachverhalt feststellen müssen, was sich insbesondere aus den beiliegenden eidesstattlichen Erklärungen der "TrainerInnen" ergebe.

1.5.3.1. Auch Mag. Tatjana D. [nunmehr: W.] brachte in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2016 vor, dass sie in den Jahren 2007 und 2008 als selbständige Unternehmerin "einige voneinander abgeschlossene Einzelprojekte (Werke)" übernommen habe. Sie sei in den angeführten Zeiträumen nicht durchgehend für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, was dem bereits vorliegenden Beweismittel entnommen werden könne. Sie beantrage ihre Einvernahme zur Frage der "persönlichen Abhängigkeit" bei der für die Beschwerdeführerin erbachten Leistungen.

1.5.3.2. Jaqueline I. führte im Schreiben vom 12.12.2016 aus, dass sie als selbständige Trainerin, auch in der Erwachsenenbildung, arbeite, wobei die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin nur einen Teil ihrer selbständigen Tätigkeit darstelle. Bei allen Tätigkeiten handle es sich um "in sich abgeschlossene Verträge über einen Kurs oder einen fachbezogenen Ausschnitt eines Kurses".

Eine Aufstellung über die einzelnen Einsätze bei der Beschwerdeführerin liege bereits vor.

1.5.3.3. Die mitbeteiligte Partei Waltraud W. betonte in ihrem Schreiben vom "Dez. 2016", dass sie ihre Tätigkeit als Trainerin auf der Basis von Werkverträgen erbracht habe, was auch ihre Kolleginnen und Kollegen getan hätten.

Zu den Zeiträumen ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin gab sie keine Stellungnahme ab.

1.5.3.4. Der Trainer Alfred K. wiederholte in der Stellungnahme vom 16.12.2016 im Wesentlichen seine (durch verschiedene Schriftsätze untermauerten) im gesamten Verfahren vorgebrachten Argumente, dass im gegebenen Fall die Kriterien der Selbständigkeit vorlägen, insbesondere auch deshalb, weil nach einer erteilten ("Erst-") Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft in Feldkirch die Tätigkeit als Dienstleister im Bereich von EDV-Schulungskursen die Pflichtversicherung nach dem GSVG zur Folge habe. Er habe sich auf die dadurch bewirkte "Rechtsicherheit" verlassen, dass die von ihm getätigten Einzahlungen, unter anderem im Bereich der Pensionsversicherung, für den Erwerb der für die Pension notwendigen Versicherungszeiten herangezogen würden.

Zu den Zeiträumen seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin nahm er nicht Bezug.

1.5.3.5. Die mitbeteiligte Parteien Elke B., Brigitte K. und Karin M. sowie Mag. Rainer M. und Peter S. gaben keine Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Sachverhalt:

Die (alphabetisch) angeführten Trainerinnen und Trainer waren in den folgenden Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin vollversichert beschäftigt:

1. XXXX im Zeitraum vom 14.03. bis 01.04. und vom 11.04. bis 29.04.2011,

2. XXXX (verh. XXXX) im Zeitraum vom 29.01. bis 31.12.2007 und vom 25.02. bis 14.08. und vom 15.09. bis 31.12.2008,

3. XXXX im Zeitraum vom 22.01.2007 bis 24.08.2007, am 03.09.2007 und vom 17.09. 2007 bis 31.12.2008,

4. XXXX im Zeitraum vom 01.02. bis 21.12.2007, vom 01.01. bis 31.07. und vom 29.09. bis 19.12.2008,

5. XXXX im Zeitraum vom 05.03. bis 27.04., vom 07.05 bis 13.07., vom 23.07. bis 24.08. und vom 24.09. bis 21.12.2007 sowie vom 14.01. bis 04.04.2008,

6. XXXX am 26.02.2007 und im Zeitraum vom 28.02. bis 17.08., vom 27.08. bis 07.09. und vom 17.09. bis 21.12.2007 sowie vom 21.01. bis 23.12.2008,

7. XXXXim Zeitraum vom 09.05. bis 10.06.2011,

8. XXXX im Zeitraum vom 18.02. bis 14.05. und vom 19.05. bis 05.06.2008 und

9. XXXX im Zeitraum vom 21.04. bis 18.07. und vom 18.08. bis 22.12.2008

XXXX war im Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2007 bei der Beschwerdeführerin zudem geringfügig beschäftigt.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Dauer der Dienstverhältnisse ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten, von den mitbeteiligten Parteien unbestritten gebliebenen Beweismittel über die von den "TrainerInnen" durchgeführten (Gruppen- und Einzel‑) Seminare bzw. Kurse ("Matrix 1").

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der Dienstnehmer Innen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Einen diesbezüglichen Antrag stellten die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; im gegenständlichen Fall sohin die Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

Zu Spruchpunkt I. A) und B):

4.2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

4.2.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bindung an eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den Fragen besteht, zu denen sich dieser bereits geäußert hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2010/07/0062, mwN).

4.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 04.08.2014, Zl. Zl. 2013/08/0272, unmissverständlich klar, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin beschäftigten "TrainerInnen" um "echte", der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegende DienstnehmerInnen handelte. Er verwies in der aufhebenden Erledigung auf die in wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - mit dem vorliegenden Beschwerdefall gleich gelagerten Entscheidungen vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0042. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in diesen Erkenntnissen ausführlich(st) mit der Tätigkeit von Vortragenden und TrainerInnen - auch in einer Erwachsenenbildung - bei Dienstgebern bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die - so auch im gegenständlichen Beschwerdefall - im Auftrag des Arbeitsmarktservice (Fach‑) Seminare, Kurse, Schulungen etc. durchführten, auseinander.

Er erörterte in diesen Entscheidungen insbesondere die von den jeweiligen beschwerdeführenden Parteien und auch von der Beschwerdeführerin (bereits im vorhergehenden und im fortgesetzten Verfahren neuerlich) geltend gemachte (Rechts‑) Frage der die persönliche Arbeitspflicht des Leistungserbringers ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis bei Erfüllung der zu besorgenden Aufgaben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine ständige Rechtsprechung wiederholend, warum in diesen Fällen - und auch im gegenständlichen Fall - das den Beschäftigten angeblich eingeräumte generelle Vertretungsrecht, dass diese berechtigt gewesen seien, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen, nicht vorlag.

Der Verwaltungsgerichtshof unterließ es, im Erkenntnis vom 04.08.2014 mit Bezug auf die generelle Vertretungsbefugnis der "TrainerInnen" zu monieren, dass es die belangte Behörde (bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) unterlassen hat, weitere Ermittlungen durchzuführen und zusätzliche Feststellungen, insbesondere zu dem vereinbarten und/oder gelebten Vertretungsrecht, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, zu treffen.

Das gilt auch für den in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Verfahrensfehler und im fortgesetzten neuerlich gestellten Antrag, sämtliche TrainerInnen einzuvernehmen. Bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der diesbezügliche, in der Berufung gestellte Beweisantrag nicht dazu geführt hätte, an der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der DientsnehmerInnen etwas zu ändern.

4.2.3. Im vorliegenden Fall ist daher nur mehr die in Bindung an die im aufhebenden Erkenntnis vom 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272, geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu klärende Frage der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse der einzelnen "TrainerInnen" strittig.

4.2.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Abspruch über die (Dauer der) Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen insoweit auch teilbar ist. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz kann insoweit in jeder Richtung abgeändert werden, als über den betreffenden Zeitraum im vorangegangenen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrages in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0283, mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die mit den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 23.02.2012 "festgestellten" Zeiträume der Teil- und Vollversicherungspflicht der "TrainerInnen" (s. oben: Pkt. 1.1.1.).

Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, Zeiten der Pflichtversicherung, die über den bescheidmäßigen Abspruch hinausgehen, festzustellen, wird die belangte Behörde bei der Trainerin Jaqueline I. Feststellungen über das nach dem 19.12.2008 liegende Ende der Versicherungspflicht zu treffen haben.

4.2.3.2. Im Übrigen ergeben sich die Zeiträume der Beschäftigungen der "TrainerInnen" aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten und von den mitbeteiligten Parteien unbestritten gebliebenen Beweismittel über die erbrachten Dienstleistungen, wie Einzel- und Gruppencoachings, Seminare und Kurse (im Auftrag des AMS) etc. (s. Pkt. 2. "Sachverhalt").

Es waren daher die Zeiten der Teil- und Vollversicherungspflicht auf Grund der von den "TrainerInnen" bei der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten (teilweise) neu festzustellen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt II):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen war und sie auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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