BVwG G316 2298267-1

BVwGG316 2298267-128.2.2025

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2298267.1.00

 

Spruch:

G316 2298267-1/9EG316 2298268-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , alias XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. 1) XXXX und 2) XXXX , den Beschluss:

A) Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der BF1 im Jahr 1984 aus dem Staat Jugoslawien geflüchtet sei, der nicht mehr existiere und er regelmäßig in den Kosovo reise. Er habe keine Probleme mehr mit den kosovarischen Behörden. Zum BF2 wurde ausgeführt, dass dieser seinen Asylstatus vom BF1 abgeleitet habe, dessen Asylstatus nun aberkannt worden sei. Der BF2 habe nie eigenen Fluchtgründe dargetan. Den Beschwerdeführern seien nach einem amtswegig eingeleiteten Verfahren die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden.

Die Beschwerdeführer brachten durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diese Bescheide ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nun seit 30 bzw. 40 Jahren in Österreich leben würden und ihren Lebensmittelpunkt hier hätten. Der BF1 habe im Kosovo lediglich Bekannte besucht und sei dort aufgrund seiner literarischen Tätigkeit verhaftet worden.

Die Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 26.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Mit Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025 wurden die Beschwerdeführer auf die bereits erfolgte Erteilung ihrer Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ihr daraus resultierendes Niederlassungsrecht hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses beabsichtigt sei, die Beschwerden zurückzuweisen.

Seitens der Beschwerdeführer erfolgte trotz einmaliger Fristerstreckung keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige. Der BF1 ist der Vater des volljährigen BF2.

1.2. Der BF1 wurde in XXXX im ehemaligen Jugoslawien geboren.

Der BF1 gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum christlich evangelischen Glauben.

Der BF1 reiste im Jahr 1984 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde am 14.10.1985 in zweiter Instanz stattgegeben und dem BF1 Asyl gewährt.

Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren und ihm nach entsprechenden Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes XXXX vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen.

1.3. Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde.

Die Niederlassungsbehörde erteilte den Beschwerdeführern von Amts wegen mittels Bescheiden gemäß § 45 Abs. 8 NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die kosovarische Staatsangehörigkeit und das Familienverhältnis der Beschwerdeführer stehen unstrittig fest.

Die Feststellungen zum Asylverfahren, zum Aberkennungsverfahren sowie zum Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ konnten dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen im Bescheid entnommen werden und wurden von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 7 Abs. 3 AsylG:

Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

§ 20 Abs. 3 NAG lautet:

Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

§ 45 NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) […]

[…]

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) […]

[…]

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Art. 14 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen, ABl. L 016, 23.01.2004, S. 44 (im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie) lautet:

(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:

a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,

b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,

c) für sonstige Zwecke.

(3) In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden.

Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(5) Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die

a) von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind;

b) Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaaten begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.

(6) Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige."

Art. 15 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:

(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.

Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.

(4) Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon.

Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen.

Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a) Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

i) sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen;

ii) sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die gemäß dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind;

b) im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind.

Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:

(1) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(2) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(3) Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1.

(4) Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:

a) ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon;

b) den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c) den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.

(5) Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.

3.2. Maßgebliche Rechtsprechung:

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, hielt der VwGH (auszugsweise) fest:

"Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des § 7 AsylG 2005 – soweit hier relevant – die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge 'der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)'.

Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f.):

'Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.'

Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.

Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. […]

Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte.

Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.

§ 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer 'Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG' die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP , 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte 'in das Regime des NAG wechseln können' (RV 2144 BlgNR 24. GP , 28).

Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen.

Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.

Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt."

Nach der dargelegten Rechtsprechung des VwGH besteht – zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrecht – kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" zu erlangen. Das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts soll "die Ausnahme" sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte "in das Regime des NAG" überzuleiten.

In einem weiteren Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, hielt der VwGH (auszugsweise) fest:

„Aus § 7 AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch freistehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden.

Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, wobei der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angenommen wurde. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 - infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. - war damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst (vgl. allgemein zum weiten Verständnis der "Sache" - auch des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - bei Asylaberkennungen nach § 7 AsylG 2005 VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 19). In dieser Konstellation ist das BVwG - unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) - demnach schon im Grunde des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17, zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005). § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 regelt, dass im Anschluss an eine Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden kann. Das Wort "kann" indiziert kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung (vgl. idS zu § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG VwGH 7.10.2019, Fr 2019/08/0008, mwN). Da das AsylG 2005 keine weiteren Voraussetzungen für eine andersartige Entscheidung als die Asylaberkennung bei einer solchen Mitteilung normiert, hat das BVwG zuzuwarten, ob eine solche Mitteilung der Aufenthaltsbehörde ergeht, und es ist erst nach einer Mitteilung berechtigt, das Aberkennungsverfahren, soweit nicht andere Aberkennungsgründe vorliegen, zu beenden.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122).

In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der VwGH) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, mit Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.

Nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern von der zuständigen Niederlassungsbehörde gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Die Beschwerdeführer befinden sich damit im Regime des NAG.

Nach § 20 Abs. 3 NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.

Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der ihnen erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 (siehe dazu Art. 14 ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Folglich ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer zusätzlich zum "Daueraufenthalt – EU" noch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 besitzen sollten bzw. inwiefern sie durch das Verfügen "nur" über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beschwert sein sollten.

Zudem sollen – wie bereits vom VwGH ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen zwei Aufenthaltstitel nebeneinander bestehen (vgl. erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372), was aber genau von den Beschwerdeführern mit den gegenständlichen Beschwerden bezweckt wird.

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ändert sich daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht zu ihrem Nachteil, auch wenn die angefochtenen Bescheide aufrecht bleiben. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben Österreich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer ein Niederlassungsrecht in Österreich haben und nicht von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Die diesbezüglichen Beschwerdegründe gehen somit ins Leere.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides haben.

Da es für die Beschwerdeführer keinen Unterschied mehr macht, ob die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide aufrecht bleiben oder aufgehoben werden, konnte eine Auseinandersetzung mit dem Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG unterbleiben.

Da die Beschwerdeführer schon bei Einbringung der Beschwerden kein Rechtsschutzinteresse hatten, waren die Beschwerden mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:

1. Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird?

2. Wenn er das will, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ erheben?

3. Was bedeutet die Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?

4. Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?

5. Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“– eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

Hingewiesen wird ferner darauf, dass es – soweit überblickbar – bislang weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Beschwer bei Asylaberkennung bei gleichzeitiger Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ gibt: BVwG vom 15.10.2024, G310 2164474-2, BVwG vom 16.05.2024, W244 2249279-1, BVwG vom 24.03.2023, W286 2250630-1, BVwG vom 23.05.2022, W227 2237997-1 und BVwG vom 05.12.2022, W112 2252901-1. In allen Fällen wurden die Beschwerden mangels Rechtsschutzbeürfnisses als unzulässig zurückgewiesen bzw. die Beschwerdeverfahren eingestellt und die ordentliche Revision jeweils zugelassen – diese wurde aber keine der genannten Verfahren erhoben.

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