BVwG G313 2130324-1

BVwGG313 2130324-127.4.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2130324.1.00

 

Spruch:

G313 2130324-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), erklärt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

 

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF über keine ausreichenden Barmittel und keinen aufrechten Versicherungsschutz verfüge und durch seinen Vater finanziell unterstützt werde. Der BF habe sich im österreichischen Bundesgebiet nach illegaler Einreise stets illegal aufgehalten und sei der an ihn im Jahr 2015 ergangenen behördlichen Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht gefolgt. Der BF habe somit gegen die österreichischen Rechtsvorschriften verstoßen und stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF sei auch keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu erwarten.

 

2. Mit dem am 14.07.2016 per E-Mail beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde.

 

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das BFA bei ihrer Interessensabwägung die Integration und die familiären Verhältnisse des BF in Österreich außer Acht gelassen hat. Sein Vater, der an Bluthochdruck und Depression leide, sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung durch den BF angewiesen. Aufgrund familiärer, sprachlicher und sozialer Integration des BF sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des auf 18 Monate befristeten Einreiseverbotes jedenfalls unzulässig. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber im Falle einer Abweisung die Ausreisefrist mit 31.12.2016 festzusetzen.

 

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.07.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 19.07.2016 eingelangt (OZ 1).

 

4. Mit Schreiben des BVwG vom 02.08.2016, Zl. G313 2130324-1/3Z, erging an den BF die Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG folgende Nachweise zu übermitteln:

 

1. Vorlage von Einkommensunterlagen betreffend Vater und Schwester des BF

 

2. Vorlage von den Befunden und Krankengeschichte des Vaters betreffend den vorgebrachten Depressionen und Bluthochdruck.

 

5. Am 26.08.2016 teilte der Rechtsvertreter des BF dem BVwG per E-Mail mit, der Vater des BF beziehe jeweils eine Pension in Deutschland, Österreich und der Schweiz, und übermittelte folgende Unterlagen:

 

* Mitteilung der PVA vom 14.08.2015 über einen Invaliditätspensionsanspruch des Vaters des BF in Höhe von € 754,85 (mit handschriftlichem Vermerk einer Erhöhung des Betrages auf ca. € 880)

 

* "Übersicht der Kontoumsätze" des Vaters des BF vom 24.08.2016, woraus den in den Monaten Juni und Juli 2016 Pensionsbezüge aus Österreich, Deutschland und der Schweiz ersichtlich sind

 

* Mitteilung der PVA an den Vater des BF vom 11.03.2016, dass eine ausländische Pensionsnachzahlung in Höhe von € 262,67 eingelangt sei und dieser Betrag überweisen werde

 

* Dienstvertrag der XXXX Schwester des BF vom 04.07.2016

 

* Lohnnachweis der Schwester des BF über einen Nettobezug im Monat Juli 2016 in Höhe von € 1.101,78

 

* Ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.08.2016, dass der Vater des BF an Bluthochdruck und Depressionen leidet.

 

6. Am 18.10.2016 langte beim BVwG ein weiterer Einkommensnachweis der Schwester des BF für den Monat September 2016 über einen Nettobezug in Höhe von € 1.331.95 ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

Er ist im Besitz eines kosovarischen Reisepasses mit der Nummer XXXX. Die letzte Eintragung in seinem Reisepass bezieht sich auf eine Einreise des BF in das mazedonische Staatsgebiet am 10.08.2012.

 

1.2. Der BF ist mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr zwei minderjährige Kinder, die bei der Kindesmutter im Kosovo leben. In Österreich hat der BF seinen Vater - XXXX, geb. XXXX, und seine Schwester, XXXX, geb. XXXX, die über einen Daueraufenthaltstitel EU verfügt. Der BF hat auch noch eine weitere Schwester - XXXX, geb. XXXX. Der Vater des BF hält sich seit dem Jahr 2002 und die XXXX geborene Schwester des BF seit dem Jahr 2009 in Österreich auf.

 

1.3. Der BF reiste laut seinen eigenen Angaben im Jänner 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er mehrmals wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt, beginnend mit 01.09.2013 und zuletzt am 30.05.2016.

 

1.4. Der BF stellte bereits vor seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wurde dem BF jedoch nie erteilt. Der bei der damals zuständigen Magistratsabteilung am 03.05.2006 eingelangte Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid vom 22.05.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass der Vater des BF, der auch für die Geschwister des BF und dessen Ehegattin sorgepflichtig sei, nicht über hinreichend finanzielle Mittel verfüge, um für den Lebensunterhalt des BF aufkommen zu können. Ein weiterer am 19.02.2008 eingebrachter Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" wurde mangels dafür erforderlicher Nachweise zurückgewiesen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft (unselbständiger Erwerbstätiger)" vom 24.08.2010 wurde abgelehnt und führte ebenfalls zu keinem rechtmäßigen Aufenthaltstitel.

 

1.5. Der BF ist seit 31.01.2013 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet.

 

1.6. Der behördlichen Aufforderung zur freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Schreiben vom 17.04.2015 ist der BF nicht nachgekommen.

 

1.7. Der BF wird von seinem Vater und seiner XXXXjährigen Schwester finanziell unterstützt. Der Vater des BF bezieht jeweils eine Pension aus Deutschland, der Schweiz und Österreich. Dessen monatlicher Pensionsbezug beläuft sich auf ca. € 880. Die XXXX geborene Schwester des BF ist seit 04.07.2016 im Bundesgebiet als Raumpflegerin teilzeitbeschäftigt und bezog nachweislich im Monat Juli 2016 für 120 Stunden € 1.010,40 und im Monat September 2016 für 130,50 Stunden € 1.098,81 "Produktivlohn" brutto.

 

Vor dieser Tätigkeit bezog die Schwester des BF im Zeitraum von 26.04.2016 bis 03.07.2016 Sozialhilfe, nachdem sie ihre im Reinigungsdienst nachgegangene Beschäftigung von 22.04.2016 bis 25.04.2016 beendet hatte.

 

1.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise im Versuchsstadium, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 2 und 3, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Die Vorhaft des BF vom 27.10.2016, 03:10 Uhr, bis 06.02.2017, 09:45 Uhr, wurde dabei auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

Bei der Strafbemessung wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis, und erschwerend die Vielzahl der Angriffe und die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt.

 

Diesem Strafrechtsurteil lag zugrunde, dass der BF mit einem weiteren namentlich genannten Mittäter im Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016 in Wien, Niederösterreich und Steiermark im bewussten und gewollten Zusammenwirken Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von rund € 80.000, mithin fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000 übersteigenden Wert, näher genannten Geschädigten durch Aufbrechen eines Behältnisses und einer Sperrvorrichtung, indem sie die sogenannte "Schlosshaube" von Zigarettenautomaten mit einem Werkzeug aufbogen, den Befestigungsbolzen abrissen und so den Schließmechanismus des Zigarettenautomaten überwanden, weggenommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat.

 

Der BF verbüßt wegen diesen strafbaren Handlungen derzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX. Voraussichtliches Ende der Strafhaft des BF ist der 06.04.2017.

 

1.9. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF wurde nicht erbracht, weshalb auch keine solche festgestellt werden konnte. Der Vater des BF ist XXXX Jahre alt, leidet nachweislich an Bluthochdruck und Depressionen und bezieht in Österreich eine Invaliditätspension.

 

1.10. Der BF ist arbeitsfähig, in Österreich bislang jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, und verfügt über keinen aufrechten Versicherungsschutz.

 

Er ist mittellos und verfügt somit über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

 

1.11. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

 

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten kosovarischen Reisepass des BF (AS 36) und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

 

Die Feststellung zur Meldung des BF im österreichischen Bundesgebiet seit 31.01.2013 beruht auf Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Vater des BF seit 2002 und seine XXXX geborene Schwester seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet sind, beruht auf dies bestätigenden Zentralmelderegisterauszügen.

 

Die Feststellung, dass die letzte Eintragung in den Reisepass des BF sich auf eine Einreise des BF in das mazedonische Staatsgebiet am 10.08.2012 bezieht, ergibt sich auf vorgelegter Kopie des kosovarischen Reisepasses (AS 37).

 

Die Feststellungen zu den gegen den BF erhobenen Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf diesbezüglich unbedenklichem Akteninhalt (AS 20, 46, 69).

 

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der BF nicht im Besitz von Barmitteln sei, wurde vom BF in der Beschwerde nicht bestritten. Da der BF auch im Beschwerdeverfahren den Besitz von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen hat, kann auch nunmehr nur die Mittellosigkeit des BF festgestellt werden.

 

Dass der Vater des BF in Deutschland, der Schweiz und Österreich eine Pension bezieht, ergibt sich insbesondere aus einer beim BVwG am 26.08.2016 eingelangten den Vater des BF betreffenden "Übersicht der Kontoumsätze" vom 26.08.2016.

 

Bei der niederschriftliche Einvernahme am 01.07.2016 führte der BF den Pensionsbezug seines Vaters in Höhe von ca. € 880 monatlich und AMS- Bezüge seiner Schwester in Höhe von ca. € 827 an, die einer Mitteilung zufolge nicht ausreichend wären, um den Lebensunterhalt von drei Erwachsenen im Bundesgebiet dauerhaft zu bestreiten. Der in der Einvernahme angesprochene Sozialhilfebezug seiner Schwester dauerte laut einer Datenabfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 05.04.2017 jedoch nur bis 03.07.2016 an, bevor diese am 04.07.2016 eine Arbeit als Raumpflegerin in Teilzeit angenommen hat. Obwohl der BF mit finanzieller Unterstützung zumindest seitens seines Vaters, eventuell auch seiner Schwester rechnen kann, steht fest, dass der BF selbst im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist über keine Barmittel verfügt. Gegenteiliges wurde nicht nachgewiesen. Aber auch die Tatsache, dass offenbar der Vater und die Schwester versuchten, den BF finanziell zu unterstützen konnten ihn nicht davon abhalten, Einbruchsdiebstähle zu verüben, um sich dadurch finanzielle Mittel zu verschaffen. Darüber hinaus sind die Bezüge des Vaters und der Schwester für drei erwachsene Personen zur Finanzierung von Miete und Lebensunterhalt zu wenig, wie ausgeführt hat der BF aus finanziellem Notstand auch die Einbruchsdiebstähle verübt.

 

Die Feststellungen zu den mehrmals vom BF begangen Einbruchsdiebstählen, zu seiner strafrechtlichen Verfolgung und seiner strafrechtlichen Verurteilung deswegen entsprechen dem Amtswissen des BVwG und ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt (aus dem BVwG übermittelten Unterlagen des betreffenden Strafaktes und der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

 

Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF wurde nicht erbracht. Die vom BF behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung des Vaters des BF - Bluthochdruck und Depressionen - wurde nach Aufforderung dazu mittels einer Arztbestätigung vom 24.08.2016 nachgewiesen. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2016 an, er sei nach Österreich gekommen, um seinen an Bluthochdruck und Depressionen leidenden Vater zu pflegen. Auch in der Beschwerde wurde darauf Bezug genommen, dass im bisherigen Verfahren angegeben worden sei, dass der BF seinen an Bluthochdruck und Depressionen leidenden Vater pflege und betreue. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.09.2013 erwähnte der BF jedoch noch nichts von einer gesundheitlich bedingten Pflegebedürftigkeit seines Vaters. Da gab er nur an, er habe im Jänner 2013 zu seinem Vater nach Österreich ziehen und "dauerhaft" im Bundesgebiet leben wollen. Die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet war offensichtlich auch die Absicht bei seiner Einreise 2013. Dafür spricht auch, dass der BF zuerst versuchte, einen Aufenthalt als Studierender oder Schlüsselkraft zu erlangen.

 

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse des BF, die persönlichen Lebensumstände des BF sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substantiiert widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht angenommen werden könnte.

 

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

 

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

 

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

 

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2016, ABl. L 77 vom 23.03.2016, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.

 

Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

 

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

 

Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationale Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.

 

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über einen kosovarischen Reisepass. Die letzte Eintragung in seinen Reisepass bezieht sich auf eine Einreise des BF in das mazedonische Staatsgebiet am 10.08.2012. Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF sichtvermerkspflichtiger Drittstaatsangehöriger, war jedoch der Ausführung im angefochtenen Bescheid folgend zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums, der für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch erforderlich wäre.

 

Der BF hat sich den für Österreich geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen widersetzt und hielt sich nach seiner illegalen Einreise im Jänner 2013 stets unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

 

Er erfüllt die in § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht.

 

3.1.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

 

und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

In der Beschwerde gab der BF an, entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid führe er mit seinem Vater und seiner Schwester in Österreich ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK, wohne mit diesen in gemeinsamem Haushalt zusammen, stehe zu diesen in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis und pflege und betreue seinen an Bluthochdruck und Depressionen erkrankten Vater. Es mag zwar sein, dass der bereits XXXX-jährige an Bluthochdruck und Depressionen leidende Vater des BF aufgrund seines Gesundheitszustandes betreuungsbedürftig und von seinen Kindern gewissermaßen abhängig ist. Ein zwischen dem BF und seinem Vater deswegen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis iSv Art. 8 EMRK kann jedoch nicht angenommen werden. Abgesehen davon wird der Vater des BF auch von der ebenfalls seit 2009 in Österreich aufhältigen Schwester des BF Unterstützung erwarten können. Während sich der Vater des BF zudem bereits seit dem Jahr 2002 und die Schwester des BF seit dem Jahr 2009 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält, hat der BF jedoch erst nach seiner illegalen Einreise am 31.01.2013 bei seinem Vater einen Wohnsitz in Österreich begründet. Daraus ist ersichtlich, dass der BF vor seiner Einreise in das Bundesgebiet keine besondere familiäre Bindung zu seinem Vater und seiner Schwester hatte. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörige in Österreich ist außerdem auch nach einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat möglich. Aber auch die finanzielle Unterstützung durch Vater und Schwester konnte den BF nicht davon abhalten, Einbruchsdiebstähle zu verüben.

 

Eine besondere familiäre Bindung des BF zu seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen iSv Art. 8 EMRK kann somit nicht erkannt werden. Es besteht vielmehr eine intensivere Bindung des BF zu seinen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat - leben doch dort seine Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kinder.

 

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind aus der Aktenlage ebenfalls nicht erkennbar. Der BF ist seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2013 nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig und benötigt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen. Der BF ist mittellos. Um zu Geld zu kommen, hat der BF gemeinsam mit einem Mittäter im Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016 mehrmals bestimmten Personen Bargeld - und Zigaretten - weggenommen, wobei unter Zuhilfenahme von Einbruchswerkzeug vorgegangen wurde, der Wert betrug ca. 80.000 Euro.

 

Deswegen wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX2017, XXXX, wegen des, teilweise im Versuchsstadium gebliebenen, Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 2 und 3, 130 Abs. 1 und 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in Strafhaft.

 

Abgesehen von seinem Strafrechtsverstoß muss außerdem auch sein Verstoß gegen die für Österreich geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu seinen Ungunsten gewertet werden.

 

Seit seiner illegalen Einreise hat sich der BF stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wurde deswegen bereits mehrmals angezeigt. Einer bereits im Jahr 2015 an ihn ergangenen behördlichen Aufforderung zur freiwilligen Ausreise ist der BF nicht nachgekommen.

 

Die Interessensabwägung fällt somit insbesondere zwecks Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften und zur Verhinderung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet zu Ungunsten des BF aus. Da die öffentlichen die privaten Interessen des BF bei weitem überwiegen, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.

 

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) war damit von Amts wegen ebenso nicht zu erteilen.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

Der BF beantragte in seiner Beschwerde eine Verlängerung der mit angefochtenem Bescheid ausgesprochenen 14-tägigen Ausreisefrist.

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Einer Verlängerung der mit angefochtenem Bescheid ausgesprochenen gesetzlichen

 

14-tägigen Ausreisefrist war mangels dafür erforderlicher "besonderer Umstände" iSv § 55 Abs. 2 FPG nicht nachzukommen, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen war.

 

3.2. Zum Einreiseverbot:

 

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:

 

Die belangte Behörde hat das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF als mittellos anzusehen sei, er über keine eigenen Barmittel verfüge und von seinem Vater gänzlich finanziell unterstützt werde, weshalb die Gefahr bestehe, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

 

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der BF mit Strafrechtsurteil vom XXXX2017 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.

 

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde am XXXX2017 von einem Strafgericht in Österreich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.

 

Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis als mildernd, die Vielzahl der Angriffe und die mehrfache Deliktqualifikation demgegenüber als erschwerend berücksichtigt.

 

Im Strafrechtsurteil wurde auch darauf hingewiesen, dass es dem BF wie auch seinem Mittäter bei den Taten darauf angekommen sei, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Straftaten ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges - nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400 übersteigendes - Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen sei insbesondere aufgrund der Vielzahl der Taten aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich gewesen, wobei auch die "Schuld der Angeklagten als schwer zu werten" sei.

 

Die Art und Weise der Begehung der oben angeführten mehrmals vom BF in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten - gewaltsam unter Verwendung von Einbruchswerkzeug - weist auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Der BF hat seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt. Vor dem Hintergrund, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch nicht im Besitz von Barmitteln iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ist, muss nach Haftentlassung des BF mit weiteren Vermögensdelikten gerechnet werden. Im gegenständlichen Fall kann somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

 

Der BF betonte in seiner Beschwerde, die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn sei aufgrund seiner familiären, sprachlichen und sozialen Integration in Österreich und mangels Gefährdung der öffentlichen Interessen durch ihn nicht zulässig.

 

Ein weiterer Verbleib des BF in Österreich stellt jedoch nicht nur eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 6, sondern auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dar.

 

Durch die Erfüllung der in § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG angeführten Voraussetzung wurde im gegenständlichen Fall die höchstzulässige Dauer des vom BFA gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes von fünf Jahre nach § 52 Abs. 2 FPG auf zehn Jahre nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG verlängert.

 

Das von der belangten Behörde gegen den BF auf die Dauer von 18 Monaten befristet erlassene Einreiseverbot erscheint angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten.

 

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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