BVwG G313 1310960-3

BVwGG313 1310960-324.1.2018

BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G313.1310960.3.00

 

Spruch:

G313 1310960-3/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), erklärt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.),

 

Diese Entscheidung wurde auf den im Bundesgebiet unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und seine strafrechtlichen Verurteilungen gestützt.

 

Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.01.2017 zugestellt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 24.01.2017, der belangten Behörde per E-Mail vom 24.01.2017 übermittelt, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, "eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid des BFA, RD XXXX, wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen."

 

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Beschwerdevorlage vom 25.01.2017 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.01.2017 ein. Die belangte Behörde merkte an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

 

4. Mit E-Mail vom 30.10.2017 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes des BF bzw. einer bereits erfolgten Ausreise des BF. Dem BVwG sei bekannt, dass dem BF einem Strafgerichtsbeschluss vom XXXX.2015 zufolge Strafaufschub nach dem Suchtmittelgesetz gewährt worden, der BF laut aktuellem Zentralmelderegisterauszug in keiner Justizanstalt gemeldet sei und der BF einen aufrechte Wohnsitzmeldung bei seiner Ehegattin habe.

 

5. Laut Rückmeldung des BFA vom 02.11.2017 sei von einem Aufenthalt des BF an der Wohnsitzadresse seiner Ehegattin auszugehen. Warum die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von ihm nicht angetreten worden sei, sei dem BFA nicht bekannt. Nach dem BF werde jedenfalls nicht gefahndet.

 

6. Mit Telefax des BVwG vom 03.11.2017 wurde das Landesgericht XXXX ersucht, binnen einer Woche bekanntzugeben, warum der BF die gegen ihn verhängte und mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2015 bis XXXX.2017 aufgeschobene Strafe noch nicht antreten habe müssen. Dem BVwG sei zuletzt eine Wohnsitzmeldung bis XXXX.2015 in der Justizanstalt-XXXX und eine bis 18.09.2017 im Bundesgebiet nachgegangene Beschäftigung bekannt.

 

7. Am 09.11.2017 langte beim BVwG ein Beschluss des Landesgerichts

XXXX vom XXXX.2017 ein, wonach die mit Strafrechtsurteil vom XXXX.2015 verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nach erfolgreicher Suchttherapie unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

1.2. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat am 08.06.2005 eine pharmazeutische Fachausbildung absolviert.

 

1.3. Der BF hat am XXXX.2009 in seinem Herkunftsstaat eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

 

1.4. Der BF weist im Bundesgebiet seit 03.03.2006 - mit einigen Meldeunterbrechungen dazwischen - Wohnsitzmeldungen auf und war im Zeitraum von 03.03.2006 bis 06.12.2007 als obdachlos gemeldet. Daraufhin hielt sich der BF in Strafhaft auf. Seit 02.06.2014 ist der BF zusammen mit seiner Ehegattin an gemeinsamer Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Adresse weist der BF bereits seit 07.03.2011 eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Fest steht jedoch, dass der BF nur kurze Zeit mit seiner Ehegattin zusammen gewohnt hat, war er doch von 28.09.2014 bis 03.03.2015 in Haft gemeldet und daraufhin ab 06.03.2015 zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in ambulanter Therapie.

 

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2005 abgewiesen, die Abschiebung des BF in den Kosovo für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Nach Untertauchen im Bundesgebiet wurde der BF am 22.02.2008 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betreten und über ihn die Schubhaft verhängt, woraufhin am 27.02.2008 eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gefolgt ist.

 

1.6. Der BF war von 27.01.2011 bis 10.01.2017 im Besitz eines von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitels.

 

1.7. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals strafrechtlich verurteilt,

 

1.7.1. und zwar von einem inländischen Strafgericht mit

 

 

 

 

 

1.7.2. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX.2015 lagen mehrere als Beitragshandlungen im Juni 2014 begangene Fahr- und Aufpasserdienste zugrunde, wobei bei seinen Handlungen Sachen in einem EUR 3.000,-, nicht jedoch EUR 50.000,-

übersteigenden Wert weggenommen wurden und der BF die Handlungen in der Absicht setzte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

 

Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils war das umfassende und reumütige Geständnis des BF, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die untergeordnete Tatbeteiligung und das teilweise Zustandebringen der Beute mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen, die Faktenmehrheit und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend.

 

In der Begründung dieses Urteils wurde festgehalten, dass der BF vor seinen Handlungen jeweils eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain konsumiert habe, wobei er jedoch noch in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der BF konsumiere seit 2007 regelmäßig Kokain und ist an Suchtgift gewöhnt. Er habe nach den Taten am 10./11.6.2014 sowie am 12.6.2014 vom Erstangeklagten jeweils EUR 200,- sohin insgesamt EUR 400,- für seine Beitragshandlungen erhalten. Dieses Geld habe der BF unverzüglich zum Erwerb von Kokain verwendet.

 

Wegen den diesem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden strafbaren Handlungen - darunter der am 25.06.2014 begangenen Straftat - wurde der BF am 28.09.2014 festgenommen und befand er sich bis 03.03.2015 in Untersuchungshaft.

 

1.7.3. Mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2015 wurde dem BF Strafaufschub gewährt, um sich zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in einer ambulanten Therapie der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung) zu unterziehen.

 

1.7.4. Mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2017 wurde nach erfolgreich absolvierter Suchtmitteltherapie die gegen den BF am XXXX.2015 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Der BF lebt mit seiner Ehegattin seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt

 

1.8. Der BF ging im Bundesgebiet zeitweise, im Höchstmaß von drei Monaten am Stück -teilweise auch nur kurzfristigen und geringfügigen - Erwerbstätigkeiten nach, beginnend mit 21.03.2011. Zuletzt war der BF von 30.10.2017 bis 18.12.2017 beschäftigt.

 

Der BF wurde kurz nach seiner Einreise nach Österreich straffällig und es erfolgten regelmäßig weitere Straftaten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

 

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

 

2.2.2. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat XXXX 2009 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 425). Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 04.08.2016 an, er halte sich seit Februar 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf und lebe seither auch mit seiner Ehegattin zusammen. Dies war jedoch nicht feststellbar, geht aus einem Zentralmelderegisterauszug doch ein mit seiner Ehegattin gemeinsamer Hauptwohnsitz erst ab 02.06.2014 an der Adresse, an der der BF am 07.03.2011 allein einen Wohnsitz begründet hat, hervor. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat noch gute Kontakte zu seiner Familie und zur Familie seiner Ehegattin hat, hat er in seiner Stellungnahme vom 04.08.2016 selbst angegeben (AS 419).

 

2.2.3. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin im Bundesgebiet ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

2.2.4. Die Feststellungen zum in Österreich geführten Asylverfahren waren aus einem Fremdenregisterauszug und dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2007 im Verwaltungsakt (AS 41) ersichtlich. Dass der BF am 27.02.2008 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden "Bericht über dir erfolgte Charterabschiebung" des Einsatzkommandos des Bundesministeriums für Inneres vom 27.02.2008 ersichtlich (AS 198).

 

2.2.5. Dass der BF von 27.01.2011 bis 10.01.2017 im Besitz eines von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitels war, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

 

2.2.6. Die Feststellung zur in seinem Herkunftsstaat absolvierten pharmazeutischen Fachausbildung beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden Diplom vom 08.06.2005 (AS 430). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich konnten nach Einsichtnahme in das AJ WEB-Auskunftsverfahren getroffen werden.

 

2.2.7. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet waren aus einem aktuellen Strafregisterauszug und aus den dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteilen vom XXXX.2007 (AS 300ff), XXXX.2010 (AS 305 ff), XXXX.2011 (AS 311ff) und XXXX.2015 (AS 348ff) ersichtlich. Dass der BF wegen seinen der strafrechtlichen Verurteilung von XXXX.20.15 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen am 28.09.2014 festgenommen wurde und sich von 28.09.2014 bis 03.03.2015 in Untersuchungshaft befand, war aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden am 22.07.2016 erstellten Justizintranetseite "Personeninfo" ersichtlich (AS 411). Dass mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2015 die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Durchführung einer ambulanten Therapie zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit bis XXXX.2017 aufgeschoben wurde, war aus diesbezüglichem Gerichtsbeschluss vom XXXX.2015 ersichtlich (AS 387). Dass die gegen den BF mit Urteil vom XXXX.2015 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren nach erfolgreicher Therapie unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ergab sich aus dem am 09.11.2017 beim BVwG eingelangten Gerichtsbeschluss vom XXXX.2017.

 

2.2.8. Dass sich der BF zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit von XXXX.03.2015 bis Oktober 2016 in ambulanter Therapie befunden hat und sich währenddessen regelmäßig gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz unterziehen musste, war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Therapieabschlussbericht vom XXXX.10.2016 (AS 432) und einem "Therapie & Beratungspass" im Akt (AS 422) ersichtlich.

 

2.2.9. Dass der BF im Jahr 2016 in Österreich einen Arbeitsunfall erlitten und dabei Rückenschmerzen davongetragen hat, hat er selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2016 angegeben (AS 440). Die auf diesen Unfall folgende Arbeitsunfähigkeit des BF war aus einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich. Ein Nachweis für seine diesbezügliche gesundheitliche Beeinträchtigung wurde jedoch nicht erbracht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A) I.:

 

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

 

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

 

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

 

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

 

und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

Nach Vorhalt der von der belangten Behörde beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Schreiben vom 22.07.2016 gab der BF in einer Stellungnahme vom 04.08.2016 an, sich seit Februar 2011 durchgehend in Österreich aufzuhalten, seither auch mit seiner Ehegattin zusammen zu wohnen, und seit 2011 auch bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt zu sein.

 

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende private oder familiäre Interessen des BF wurden von der belangten Behörde nicht erkannt, weshalb mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

 

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht.

 

§ 11 Abs. 2 Z. 1 NAG besagt, dass ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

 

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF im Bundesgebiet mehrmals wegen Vermögensdelikten als Beteiligter strafrechtlich verurteilt wurde, am XXXX.2007, XXXX.2010, XXXX.2011 und XXXX.2015.

 

Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX.2015 lagen Beteiligungshandlungen an teilweise im Versuchsstadium gebliebenem schwerem gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zugrunde. Bei diesem letzten Strafrechtsurteil wurde berücksichtigt, dass der BF vor seinen Handlungen jeweils eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain konsumiert habe, dann dennoch in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

 

Mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2015 wurde dem BF bis XXXX.2017 zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in ambulanter Therapie Strafaufschub gewährt. Nach erfolgreich abgeschlossener Suchtgifttherapie wurde mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2017 die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende private oder familiäre Interessen des BF sind nicht zu seinem überwiegenden Interesse heranziehbar.

 

Der BF hat XXXX 2009 zwar eine österreichische Staatsbürgerin in seinem Herkunftsstaat geheiratet, entgegen seinen Angaben in der Stellungnahme vom 04.08.2016 mit dieser jedoch nicht seit Februar 2011 im Bundesgebiet zusammen gewohnt, weist er doch erst ab 02.06.2014 an der Adresse eine mit seiner Ehegattin gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet, an welcher der BF bereits seit 07.03.2011 eine Hauptwohnsitzmeldung aufweist. Aber auch wenn ein gemeinsamer Haushalt seit 2011 bestünde, ändert dies nichts daran, dass dieser in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung erfolgt ist, und sich der BF nicht mehr darauf verlassen konnte, in Österreich bleiben zu können. Und auch die Eheschließung konnte für ihn an der Begehung weiterer Straftaten kein Hindernis darstellen. In seiner Stellungnahme vom 04.08.2016 gab der BF an, seine Frau sei eine große Stütze für ihn, führte da jedoch auch weiterhin bestehende gute Kontakte zur Familie des BF und seiner Ehegattin in seinem Herkunftsstaat an. Der BF verwies in seiner Beschwerde auf eine "starke familiäre Bindung" zum Bundesgebiet. In der zusammen mit gegenständlicher Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme wurde demgegenüber darauf hingewiesen, dass die vom BF behauptete starke Bindung zum Bundesgebiet im krassen Widerspruch zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde steht.

 

Der BF ehelichte seine Gattin nach der ersten Verurteilung in Österreich und auch nach der Eheschließung erfolgten weitere Straftaten.

 

Fest steht im gegenständlichen Fall jedenfalls, dass der BF und seine Ehegattin ab 02.06.2014 nur kurze Zeit die Möglichkeit eines Zusammenlebens in gemeinsamem Haushalt hatten, befand sich der BF doch bereits im Zeitraum von 28.09.2014 bis 03.03.2015 in Haft und nach bis XXXX.2017 gewährtem Strafaufschub von XXXX.2015 bis Ende Oktober 2016 zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in ambulanter Therapie. Ein Familienleben konnte der BF daher nur rudimentär aufbauen.

 

Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende bei der Interessensabwägung besonders berücksichtigungswürdige private Interessen des BF waren aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, betraf doch der von einigen Meldeunterbrechungen durchzogene Gesamtmeldezeitraum des BF nach Zeiten seiner Obdachlosigkeit von 03.03.2006 bis 06.12.2007 ab 11.04.2011 hauptsächlich Zeiten seiner Haft.

 

Der BF ging ab März 2011 im Bundesgebiet verschieden kurzfristigen, nur tageweise und teilweise auch geringfügigen Beschäftigungen bei mehreren Dienstgebern nach, dies auch in der Zeit, in der sich der BF gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit unterzogen hat. Zuletzt stand der BF, wiederum nur kurz, von 30.10.2017 bis 18.12.2017, in einem Arbeitsverhältnis.

 

Weder durch die legalen Beschäftigungen noch durch sonstige Aktivitäten im Bundesgebiet konnte eine besondere Integration des BF gelingen.

 

Der BF gab ebenso wie seine Ehegattin in ihrer gemeinsam am 13.12.2016 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme an, der BF habe vor drei Jahren im Bundesgebiet bereits einen Deutschkurs auf A2 - Niveau absolviert. Einen Nachweis dafür hat er jedoch bis dato nicht vorlegen können, ebenso wenig für einen weiteren Deutschkurs, den der BF seinen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2016 zufolge besuchen wollte.

 

In Gesamtbetrachtung aller Umstände ergab die durchgeführte Interessensabwägung, dass die öffentlichen Interessen und dabei vor allem das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die privaten Interessen des BF im Bundesgebiet bei weitem überwiegen.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war somit gerechtfertigt.

 

Bereits seit dem Jahr 2011 wusste der BF, dass gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Verurteilung erfolgen würden, war ihn jedoch nicht abhalten konnte weitere Straftaten zu begehen. Auch vor seiner ersten Verurteilung im Bundesgebiet wurde der der BF mehrfach wegen Diebstahlsabsichten zur Anzeige gebracht.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der BF zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit den ihm gerichtlich aufgetragenen gesundheitlichen Maßnahmen unterzogen .

 

Dies als Teil der Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen statt Strafantritt und der zweijährigen Probezeit.

 

Aus dem Akteninhalt gehen weitere durch seinen Arbeitsunfall im Jahr 2016 resultierte gesundheitliche Leiden außer den vom BF behaupteten mit Massage behandelten Rückenschmerzen nicht hervor und wurden vom BF auch nicht behauptet.

 

Aus dem Akteinhalt ergab sich kein Abschiebungshindernis iSv § 51 Abs. 1 FPG, das einer Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig machen würde.

 

Bezüglich der vom BF in seiner Einvernahme am 13.12.2016 angeführten aus seinem Arbeitsunfall im Jahr 2016 resultierten Rückenschmerzen ist auf dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Länderfeststellungen zur grundsätzlich in seinem Herkunftsstaat vorhandenen medizinischen Versorgung hinzuweisen.

 

Dass der BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer gesundheitlichen oder gar existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, kann in Betrachtung der individuellen Situation des BF vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedenfalls nicht erkannt werden.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

Schließlich steht es auch der Ehegattin, die ebenfalls serbische Staatsangehörige ist, frei mit dem BF ebenfalls im Heimatland wieder Fuß zu fassen.

 

3.2. Zum Einreiseverbot:

 

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde nach als gerechtfertigt:

 

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Dieses stützte die belangte Behörde auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF, zuletzt vom XXXX.2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche nach erfolgreich abgeschlossener Suchtgifttherapie mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2017 auf eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen.

 

Dem angefochtenen Bescheid wurde der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zugrunde gelegt. Danach ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn etwa die Tatsache der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Im gegenständlichen Fall wurde der BF zuletzt mit Strafrechtsurteil vom XXXX.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und diese Verurteilung nach erfolgreich abgeschlossener Suchtgifttherapie mit Gerichtsbeschluss vom XXXX.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Strafrechtsurteil vom XXXX.2015 lagen - teilweise in Versuchsstadium begangenen - Beteiligungshandlungen an schwerem gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zugrunde.

 

Das Strafgericht verwies im Urteil vom XXXX.2015 darauf, dass der bereits seit 2007 kokainabhängige BF vor seinen Beteiligungshandlungen - Fahr- und Aufpasserdienste - jeweils eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain konsumiert habe, der BF jedoch noch in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

 

Nach gerichtlich beschlossenem Strafaufschub vom XXXX.2015 wurde der BF ab XXXX.03.2015 gerichtlich aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzogen.

 

Fest steht jedenfalls, dass der BF kurz nach der ersten Einreise seit dem Jahre 2007 erstmals mit dem Gesetz in Konflikt kam und auch die verhängten Strafen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten.

 

Zwar kann dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum, wenn er in erheblichem Ausmaß in Haft verbracht wurde, bezüglich der Zukunftsprognose ein geringerer Stellenwert beigemessen werden, doch ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht von vornherein und kategorisch bei der Prognose auszublenden. Auch Zeiten des Wohlverhaltens während einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie haben bei der Prognose nicht unberücksichtigt zu bleiben. (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103).

 

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF die letzte der strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX.2015 zugrundeliegende Straftat am 25.06.2014 begangen hat und sich der BF von 28.09.2014 bis 03.03.2015 in Untersuchungshaft und nach gerichtlich beschlossenem Strafaufschub von XXXX.03.2015 bis Ende Oktober 2016 in ambulanter Suchtgifttherapie befunden hat. Nach Ablauf des dem BF bis XXXX.2017 gewährten Strafaufschubes stand einer Strafhaft des BF entgegen, dass mit einem Gerichtsbeschluss vom XXXX.2017 die mit Strafrechtsurteil vom XXXX.2015 verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Hinsichtlich der notwendigen Prüfung, ob der BF seit seinem im Bundesgebiet gesetzten strafrechtlichen Verhaltens ein entsprechendes Wohlverhalten an den Tag gelegt hat, wurde von der belangten Behörde in einer mit Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

 

"Eine positiv absolvierte Suchtmitteltherapie ist somit hierfür nicht ausreichend, um von anderen Umständen abzusehen bzw. kann eine argumentierte Drogenabhängigkeit des BF nicht ins Treffen geführt werden, um daraus eine Rechtfertigung u.a. für die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten. So hatte es der BF selbst in der Hand seine Suchtmittelabhängigkeit schon viel früher in den Griff zu bekommen und hat er auch eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten ungenutzt gelassen, um seine innere Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu überdenken und sein persönliches Verhalten dahingehend zu ändern. Im Weiteren muss dazu festgehalten werden, dass es sich bei Suchtgiftdelikten, wie auch der VwGH festhält, ohne Zweifel, um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF handelt."

 

Der Ansicht der belangten Behörde wird gefolgt. Der BF hat seine Suchtmittelabhängigkeit nicht unbeschränkt in den Griff bekommen können, und auch eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten hat nicht zu einer weiteren Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung sondern nach erster rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung XXXX 2007 zu weiteren Verurteilungen XXXX 2010, XXXX 2011 XXXX 2015 geführt.

 

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

 

Mangels entgegenstehender besonders berücksichtigungswürdiger privater Interessen des BF war das gegen den BF verhängte Einreiseverbot somit sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer nach gerechtfertigt. Die Einreiseverbotsdauer von sechs Jahren wird im gegenständlichen Fall trotz erfolgreich absolvierter Suchtgifttherapie für einen positiven Gesinnungswandel für notwendig gehalten, reicht der Zeitraum des Suchtgiftkonsums sehr weit bis in die Vergangenheit ab 2007 dh über einen zumindest in Österreich bekannten neunjährigen Abhängigkeitszeitraum. Dem gegenüber stehen nur kurze Zeiten von Beschäftigung und kurze Zeiten ohne Verurteilungen. Insgesamt ist der Zeitraum nach erfolgter Suchtmitteltherapie auch zu kurz vom von einem Erfolg ausgehen zu können.

 

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

 

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

 

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

 

Die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit gemäß § 55 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

 

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

 

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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