FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2305752.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch Mag. Andreas STROBL, Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 27.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1414584707/241661589, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am XXXX 2024, 19:23 Uhr, bei der belangten Behörde per Telefax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben, in der Sache selbst entscheiden und sämtliche Spruchpunkte als rechtswidrig erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots deutlich reduzieren.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er als EU-Bürger sein Recht auf Dienstnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen habe und seit einigen Monaten in Niederösterreich lebe und arbeite. Er habe nie gegen österreichische Gesetze verstoßen. In Deutschland sei er zweimal mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten. XXXX sei er wegen Diebstahls verurteilt worden und XXXX sei er ebenfalls wegen Diebstahls verurteilt worden. Dem hätten Diebstähle zugrunde gelegen, die bereits im Jahr XXXX begangen worden seien. Dafür habe er acht Monate bedingt erhalten. Die Verurteilung sei am XXXX erfolgt. Seit viereinhalb Jahren habe er kein Delikt begangen. Die kurze Phase der Delinquenz sei auf diverse Umstände zurückzuführen, zB die gesamte Corona-Situation und den Umstand, dass er depressiv geworden sei, weil seine mittlerweile verstorbene Mutter schwer krank war und er erfahren habe, an Diabetes erkrankt zu sein. Auch die Ehe sei in Probleme geschlittert. Dazu sei Geldknappheit gekommen. Die Ehe sei nun wieder intakt, er berufstätig und gut verdienend. Der BF machte der Behörde zum Vorhalt, sich mit den Verurteilungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt zu haben, was eine Grundvoraussetzung für die Gefährdungsprognose gewesen wäre. Die Behörde habe das Datum der Verurteilung falsch erwähnt und die Tatzeitpunkte hingegen nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil vom XXXX hätte ergeben, dass er eine äußerst kurzfristige Phase von einem Monat gehabt hätte, in dem er dreimal Waren aus der von ihm betreuten XXXX entwendete. Dabei sei es um einen Gesamtschaden von EUR 3.900,00 gegangen. Weiter hätte es dann feststellen müssen, dass er zur Gänze bedingt verurteilt wurde. Gerügt wurde weiter der Umstand, dass die Behörde den Bezug zu seiner Persönlichkeit gänzlich vermissen lasse, da nur auf Grund dessen eine Gefährlichkeitsprognose möglich sei. Ihm sei zugute zu halten, dass die Phase der Delinquenz kurz gewesen sei und nur einige Wochen gedauert habe. Wesentlich sei dabei, dass er seit XXXX keine Straftaten mehr begangen habe. Eine Nicht-Delinquenz über einen so langen Zeitraum dürfe niemals unerwähnt bleiben, wie dies die belangte Behörde getan habe. Daraus sei abzuleiten, dass die belangte Behörde unter Erwähnung von im Ausland begangener Straftaten ein Aufenthaltsverbot verhängt habe. Das sei bedenklich. Mit ihren Ausführungen auf Seite 7, sechster Absatz, in dem sinngemäß ausgeführt werde, dass aufgrund der Verurteilungen „nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ könne, dass er nicht auch in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zweifle offenbar sogar die belangte Behörde, ob er überhaupt eine Gefahr sei. Im konkreten Fall habe sich die belangte Behörde mit keinem Wort mit seiner Persönlichkeit und den von ihm gesetzten Taten auseinandergesetzt. In der Rechtsrüge beanstandete er diesen Umstand ein weiteres Mal und führte dazu aus, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Weiter heißt es, dass gegen einen grundsätzlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gem. § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nur zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass er sich nie in Haft befunden habe. Bei wirklich schweren Straftaten wäre zumindest eine Untersuchungshaft angewandt worden. Übersehen habe die Behörde den Umstand, dass er auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit in Deutschland sehr wohl die deutsche Sprache spreche. Hinzu komme, dass es seiner Ehefrau und den Kindern auf Grund der Freizügigkeit innerhalb des EWR freistehe, sich im österreichischen Bundesgebiet niederzulassen. Beide Kinder und die Ehefrau würden auch über eine Anmeldebescheinigung verfügen. Er sei – trotz seiner Vorstrafen in Deutschland – seit fünf Monaten in Österreich berufstätig.
3. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 07.03.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist Rumänisch.
Er hat sich jahrelang in Deutschland aufgehalten und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er war von Ausnahmen abgesehen, in der Lage die in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zu verstehen und auf Deutsch zu beantworten [VH-Niederschrift vom24.01.2025, S. 9 oben].
1.2. Er ist seit XXXX Jahren verheiratet. Die Ehe des Beschwerdeführers ist nach wie vor aufrecht. Seine Ehegattin arbeitet als XXXX bei der Firma XXXX in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 4f].
Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind zwei Töchter hervorgegangen, wobei eine der beiden Töchter XXXX Jahre alt ist und die zweite Tochter XXXX Jahre alt ist. Beide Kinder des Beschwerdeführers gehen seit der im XXXX stattgehabten Einreise der Familie des Beschwerdeführers in XXXX zur Schule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 4 unten].
Abgesehen davon hat der noch weitere, in XXXX lebende (eigene) Kinder, die bereits volljährig sind und allein leben. Auch diese Kinder besitzen die rumänische Staatsangehörigkeit [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 6 unten].
1.3. Nach jahrelangem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kam der Beschwerdeführer mit seiner aus der Ehegattin und den beiden Töchtern bestehenden Kernfamilie - nach eigenen Angaben - zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX nach Österreich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 4 unten].
Zum Beweggrund für seine Übersiedlung nach Österreich gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass ihn die Wohnung in XXXX nach dem Tod seiner Mutter so sehr bedrückt habe, da man von dieser aus auf den Friedhof, auf dem seine Mutter jetzt liegen soll, sehen könne. Auch hätten ihn seine Kinder aus erster Ehe, die mit seiner jetzigen Ehegattin „immer Stress“ gehabt hätten, dazu bewogen, Deutschland zu verlassen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 6 Mitte].
Er hat sich am XXXX mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , XXXX , angemeldet und ist an dieser Anschrift bis laufend gemeldet [ZMR-Abfrage; siehe dazu auch PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 4 unten], lebte davor - von Verwandtschaftsbesuchen abgesehen - jedoch nie im Bundesgebiet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 6 unten].
An dieser Anschrift befindet sich eine aus vier Zimmern bestehende Mietwohnung im Ausmaß von 87 m², die er gemeinsam mit seiner Familie bewohnt und für die er monatlich EUR 1.420,00 (inkl. Betriebskosten, Heizkosten und Strom) zahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 5 Mitte].
1.4. Ab dem XXXX stand er zunächst als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis [HV-Abfrage].
Seit dem XXXX ist er bei der Dienstgeberin Firma XXXX in XXXX , XXXX , als Reinigungskraft in den Bereichen „Hausmeister ähnliche Tätigkeiten“, „Fenster- und Fassadenreinigung“, „Grundreinigung“, „Bauendreinigung“, „Teppichreinigung“, „Unterhaltsreinigung“, „Winterdienst“ und „Rasenmähen“ vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht für seine Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von EUR 13,04 brutto, was einem Monatslohn von EUR 2.258,53 entspricht [Dienstvertrag vom XXXX , Beilage ./A].
1.5. Er erlernte in seinem Herkunftsstaat den Beruf eines landwirtschaftlichen Arbeiters [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 5 oben].
1.6. Der BF besitzt weder im Bundesgenbiet noch im Herkunftsstaat Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). Zwar besteht in Rumänien eine Wohnung; diese im Kreis XXXX , im Dorf XXXX gelegene Wohnung befindet sich jedoch im Eigentum seines Vaters [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 5 unten].
Weder er, noch seine Ehegattin besitzen Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 5 unten].
1.7. Abgesehen von den Angehörigen der eigenen Kernfamilie hat er im Bundesgebiet noch weitere, hier aufhältige Verwandte, bei denen es sich um eine Tante, um eine nicht festgestellte Anzahl von Cousins und Cousinen und um einen Schwager handelt, die teils in XXXX , teils in XXXX leben.
Zwischen ihm und seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten besteht kein wechselseitiges wirtschaftliches bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 6 oben].
Im Herkunftsstaat Rumänien leben sein Vater, seine Schwester, sein Bruder sowie Cousinen und Cousins und die Mutter seiner jetzigen Ehegattin. Die Verwandten väterlicherseits leben im Kreis XXXX . Seine Schwiegermutter lebt in XXXX . Er hat mit seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Schwiegermutter fast täglich in telefonischem Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 7 oben].
1.8. Der BF weist auch keine nennenswerte soziale Verankerung im Bundesgebiet auf. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein bzw. besucht er auch keine Hochschule oder Universität in Österreich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 6 oben].
1.9. Während er in Österreich bislang unbescholten geblieben ist, weist er in Deutschland bereits zwei Vorverurteilungen auf [ECRIS-Abfrage, Conviction-ID: XXXX und Conviction-ID: XXXX ].
1.9.1. Demnach wurde er vom Amtsgericht XXXX am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zur AZ: XXXX des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, wofür das Amtsgericht XXXX eine Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je EUR 30,00 über ihn verhängte [ECRIS Conviction-ID: XXXX ].
1.9.2. Am XXXX erkannte ihn das Amtsgericht zur AZ: XXXX des „Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen“ nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 53, § 56 und § 73 StGB schuldig, wofür über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verhängt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde [ECRIS Conviction-ID: XXXX ].
Der angeführten Verurteilung ging voraus, dass ihm zur Last gelegt wurde, in mindestens drei Fällen in den Geschäftsräumen der XXXX in XXXX , XXXX , im Rahmen seiner Tätigkeit als Putzkraft Ware entwendet zu haben, ohne diese gezahlt zu haben, wobei es sich konkret um folgende Fälle handelte:
1. Am XXXX soll er um 19:20 Uhr eine Stange Zigaretten der Marke MARLBORO im Wert von ca. EUR 80,00 entwendet haben, um diese, ohne sie zu bezahlen für sich zu behalten.
2. Am XXXX soll er um 19:11 Uhr fünf Stangen Zigaretten im Wert von ca. EUR 400,00 entwendet haben, um diese, ohne sie zu bezahlen, für sich zu behalten.
3. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem XXXX und dem XXXX soll er folgende Gegenstände im Wert von EUR 3.426,00 EUR in insgesamt 20 Angriffen entwendet haben, um diese, ohne sie zu bezahlen, für sich zu behalten:
- 2 Stück Kopfhörer, Air Pods, APPLE weiß im Wert von je EUR 130,00
- Navigationssystem TOM TOM Start 162 schwarz im Wert von EUR 80,00
- 29 Stück kosmetische Erzeugnisse (Lippenstifte, Parfum) im Wert von EUR 400,00
- 69 Schachtelns Zigaretten GAULOISES, LUCKY STRIKE, MARLBORO, JP im Wert von je EUR 8,00 pro Schachtel
- 3 Schachteln Zigaretten GAULOISES, LUCKY STRIKE im Wert von je EUR 7,00 pro Schachtel
- 1 Schachtel Zigaretten MARLBORO im Wert von EUR 10,00
- 17 Stück Besteck, Grillbesteck/Besteckset im Wert von EUR 80,00
- 3 Stück Tuch, Geschirrhandtuch/Topflappen im Wert von EUR 15,00
- 2 Stück Waschmittel PERSIL im Wert von EUR 20,00
- 1 Stück Gefriergerät Kühlbox im Wert von EUR 30,00
- 6 Stück Akku und Ladestation im Wert von EUR 150 EUR
- 1 Stück Akkubohrmaschine FERREX im Wert von EUR 30,00
- 1 Stück Winkelschleifer FERREX im Wert von EUR 30,00
- 1 Stück Fuchsschwanz FERREX im Wert von EUR 30,00
- 5 Stück Topf, 1 Stück Pfanne im Wert von EUR 80,00
- 21 Stangen Zigaretten L&M rot im Wert von je EUR 8,00 pro Schachtel
- 3 Stangen Zigaretten L&M rot im Wert von je EUR 11 pro Schachtel
- 1 Stange Zigaretten GAULOISES rot im Wert von je EUR 7,00 pro Schachtel
- 1 Stange Zigaretten GAULOISES blau im Wert von je EUR 7,00 pro Schachtel
- 14 Stangen Zigaretten MARLBORO Gold im Wert von je 10,00 pro Schachtel
Dabei wurde ihm vom Gericht zur Last gelegt, in allen Fällen in der Absicht gehandelt zu haben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und wurde er für schuldig erkannt, in mindestens drei Fällen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und habe er sich des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen gem. § 242 Abs. 1 , § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 53 StGB strafbar gemacht, weshalb über ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verhängt wurde , wobei die Vollstreckung der Strafe gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hinsichtlich der oben näher aufgezählten Gegenstände ordnete das Gericht gem. § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung an [Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX zur AZ: XXXX vom XXXX ].
Der Strafbefehl des AG XXXX blieb unbekämpft, weshalb er am XXXX in Rechtskraft erwuchs.
1.9.3. Mit Beschluss zur AZ: XXXX bestimmte das Amtsgericht XXXX , dass die Bewährungszeit hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus dem Strafbefehl vom XXXX drei Jahre betrage und wurde der BF gem. § 56c StGB angewiesen, während des Laufs der Bewährungszeit jeden Wohn- und Aufenthaltswechsel dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich unter Angaben der Geschäftsnummer schriftlich mitzuteilen.
1.10. Im Bundesgebiet ist er bislang unbescholten [Auszug aus dem Strafregister].
1.11. Seine in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten, bei denen es sich auch bei einer Begehung in Österreich nach dem österreichischen Strafgesetzbuch um gewerbsmäßigen Diebstahl iSd. § 130 StGB gehandelt hätte, rechtfertigte der BF in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung im Kern mit finanziellen Problemen, obwohl er in Deutschland einer Beschäftigung nachgegangen war und damit, dass seine Mutter die ganze Zeit im Krankenhaus gewesen sei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 7 unten] und er „psychisch nicht gut beinand“ gewesen sei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.03.2025, S. 8 oben]. Wenn der BF angibt, dass er die Sachen, wie er sie genommen habe, zurückgegeben habe, widerspricht das den Tatsachen, da das Amtsgericht XXXX hinsichtlich der vom BF entwendeten Gegenstände gem. § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung anordnete.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf dem Umstand, dass er einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht.
Die Konstatierungen zur Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.
Die Konstatierungen zum gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen dazu, dass er im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgeht, beruhen einerseits auf seinen Angaben, andererseits auf der von Amts wegen eingeholten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und auf den Feststellungen des Amtsgerichtes XXXX im Strafbefehl vom XXXX , AZ: XXXX andererseits. Die zur Verantwortung des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf dessen Angaben, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.
Im geführten Beschwerdeverfahren kamen keine konkrete Angaben dahingehend hervor, die eine hinreichende Integration in Österreich in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht nahelegten.
Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Es steht unstrittig fest, dass sich der BF erstmals am XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, konkret an der Anschrift XXXX , XXXX , angemeldet hat und noch nicht einmal ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig ist, weshalb er - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) nicht erworben hat und der bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist, nicht heranzuziehen ist.
Außer Streit steht, dass er während seines stattgehabten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zweimal von deutschen Strafgerichten wegen der Begehung gleichgelagert Delikte verurteilt wurde.
Demnach wurde er vom Amtsgericht München am XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zur AZ: XXXX des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, wofür das Amtsgericht XXXX eine Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je EUR 30,00 über ihn verhängte [ECRIS Conviction-ID: XXXX ].
Am XXXX erkannte ihn das Amtsgericht zur AZ: XXXX des „Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen“ nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 53, § 56 und § 73 StGB schuldig, wofür über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verhängt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde [ECRIS Conviction-ID: XXXX ].
Der angeführten Verurteilung ging voraus, dass ihm zur Last gelegt wurde, in mindestens drei Fällen in den Geschäftsräumen der XXXX in XXXX , XXXX , im Rahmen seiner Tätigkeit als Putzkraft Ware entwendet zu haben, ohne diese gezahlt zu haben, wobei es sich konkret um folgende Fälle handelte:
1. Am XXXX soll er um 19:20 Uhr eine Stange Zigaretten der Marke MARLBORO im Wert von ca. EUR 80,00 entwendet haben, um diese, ohne sie zu bezahlen für sich zu behalten.
2. Am XXXX soll er um 19:11 Uhr fünf Stangen Zigaretten im Wert von ca. EUR 400,00 entwendet haben, um diese, ohne sie zu bezahlen, für sich zu behalten.
3. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem XXXX und dem XXXX soll er folgende Gegenstände im Wert von EUR 3.426,00 EUR in insgesamt 20 Angriffen entwendet haben, um diese, ohne sie zu bezahlen, für sich zu behalten:
- 2 Stück Kopfhörer, Air Pods, APPLE weiß im Wert von je EUR 130,00
- Navigationssystem TOM TOM Start 162 schwarz im Wert von EUR 80,00
- 29 Stück kosmetische Erzeugnisse (Lippenstifte, Parfum) im Wert von EUR 400,00
- 69 Schachtelns Zigaretten GAULOISES, LUCKY STRIKE, MARLBORO, JP im Wert von je EUR 8,00 pro Schachtel
- 3 Schachteln Zigaretten GAULOISES, LUCKY STRIKE im Wert von je EUR 7,00 pro Schachtel
- 1 Schachtel Zigaretten MARLBORO im Wert von EUR 10,00
- 17 Stück Besteck, Grillbesteck/Besteckset im Wert von EUR 80,00
- 3 Stück Tuch, Geschirrhandtuch/Topflappen im Wert von EUR 15,00
- 2 Stück Waschmittel PERSIL im Wert von EUR 20,00
- 1 Stück Gefriergerät Kühlbox im Wert von EUR 30,00
- 6 Stück Akku und Ladestation im Wert von EUR 150 EUR
- 1 Stück Akkubohrmaschine FERREX im Wert von EUR 30,00
- 1 Stück Winkelschleifer FERREX im Wert von EUR 30,00
- 1 Stück Fuchsschwanz FERREX im Wert von EUR 30,00
- 5 Stück Topf, 1 Stück Pfanne im Wert von EUR 80,00
- 21 Stangen Zigaretten L&M rot im Wert von je EUR 8,00 pro Schachtel
- 3 Stangen Zigaretten L&M rot im Wert von je EUR 11 pro Schachtel
- 1 Stange Zigaretten GAULOISES rot im Wert von je EUR 7,00 pro Schachtel
- 1 Stange Zigaretten GAULOISES blau im Wert von je EUR 7,00 pro Schachtel
- 14 Stangen Zigaretten MARLBORO Gold im Wert von je 10,00 pro Schachtel
Dabei wurde ihm vom Gericht zur Last gelegt, in allen Fällen in der Absicht gehandelt zu haben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und wurde er für schuldig erkannt, in mindestens drei Fällen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und habe er sich des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen gem. § 242 Abs. 1 , § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 53 StGB strafbar gemacht, weshalb über ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verhängt wurde , wobei die Vollstreckung der Strafe gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hinsichtlich der oben näher aufgezählten Gegenstände ordnete das Gericht gem. § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung an [Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX zur AZ: XXXX vom XXXX ].
Unter Berücksichtigung dieser ihm zur Last gelegten Straftaten, weswegen er auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, handelte es sich in allen Fällen um gegen fremdes Vermögen gerichtete Delikte (Diebstahl), wobei bei die ihm im zweiten Fall zur Last gelegten Straftaten bei der zweiten Verurteilung nach dem österreichischen Strafrecht als Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls iSd. § 130 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu qualifizieren ist.
Vergleicht man die strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland vom XXXX und jene vom XXXX , die beide bei der Beurteilung des von der belangten Behörde ausgesprochenen Aufenthaltsverbots heranzuziehen sind, zeigt sich hier eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers, die sich nicht nur im Strafmaß, sondern auch in den vom Amtsgericht XXXX im Strafbefehl vom XXXX gezogenen Schlussfolgerungen niedergeschlagen hat.
Wenn der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er in der Zeit der von ihm begangenen Straftaten psychisch belastet gewesen sei, weil seine Mutter einen Herzschrittmacher eingepflanzt bekommen hatte, erscheint diese Angabe dem erkennenden nicht glaubwürdig, zumal die vom BF begangenen Straftaten während eines Zeitraums von mehreren Jahren begangen wurden. Selbst wenn man unterstellt, dass der Mutter des BF mehrmals ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde, vermag dieser Umstand den vom BF behaupteten psychischen Ausnahmezustand nicht zu begründen, nicht zuletzt deshalb, handelt es sich bei ihm um einen 49 Jahre alten Mann, bei dem eine psychische Verfestigung erwartet werden kann.
Aus dem Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX geht deutlich hervor, dass es dem BF darum ging, „gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. Es ist keine Rede davon, dass der BF, wie er dem erkennenden Gericht in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 glauben machen suchte, aus Unbesonnenheit oder aus Unvernunft gehandelt hätte, sondern dass es ihm vielmehr darum ging, wie es im Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX weiter heißt, „sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen“.
Vor diesem Hintergrund bekommt der Rechtfertigungsversuch des BF in der mündlichen Verhandlung eine andere Bedeutung, nämlich jene, dass es ihm darum ging, seine Rolle herunterzuspielen bzw. zu verniedlichen. Die zahlreichen Zugriffe, die der BF gegen fremdes Vermögen setzte und die in Deutschland zu zwei strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hatten, dienten dem - trotz Erwerbseinkommens - vermögenslosen BF dazu, sich eine (weitere) Einkunftsquelle zu erschließen. Zu berücksichtigen ist anlassbezogen, dass die dreijährige Bewährungsfrist, die mit dem XXXX zu laufen begonnen hatte, im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zeit des Wohlverhaltens des BF noch als zu kurz, weshalb dem erlassenen Aufenthaltsverbot grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen.
An der durch Vermögenslosigkeit bewirkten Ausgangssituation des BF, die schließlich als kausal für die inkriminierten Handlungen des BF anzusehen ist, hat sich auch trotz des Umstandes, dass die Mutter des BF zwischenzeitig verstorben ist und er die angespannte zwischenmenschliche Situation mit seiner Ehegattin lösen konnte, nichts geändert. Schließlich hat der BF anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 angegeben, dass er trotz Erwerbsarbeit (weiterhin) vermögenslos ist. Dieser Umstand, gepaart mit seinem Bemühen, seine Rolle bei den von ihm begangenen strafbaren Handlungen mit dem Hinweis herunterzuspielen, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, vermag die Bedenken der Behörde, denen sich auch das erkennende Gericht anschließt, dass vom BF nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit ausgeht, nicht zu zerstreuen, zumal sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung zu tragen vermag.
Bei den vom BF begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung - auch - österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der BF versuchte sich, mit seinen Straftaten zur Milderung seiner Vermögenslosigkeit eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen. Allein bei seiner zweiten Verurteilung am XXXX versuchte er sich mittels 20 Angriffen gegen fremdes Vermögen unrechtmäßig zu bereichern.
Seine Angabe, dass er alles zurückgegeben hätte, wie weggenommen, vermag sein Verhalten nicht zu exkulpieren, zumal er die entwendeten fremden Gegenstände nicht von sich aus zurückgegeben hatte, sondern erst, als das Gericht deren Verfall erklärt hatte.
Das Verhalten des BF, sich unrechtmäßig über Jahre durch Diebstähle, zuletzt sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen zu bereichern, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hin. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der BF von den von ihm begangenen Straftaten auch durch seine neue Kernfamilie nicht abhalten ließ.
Der BF hat mit seinen beiden einschlägigen Verurteilungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Beweis gestellt, eine mit einem erheblichen gesellschaftlichen Störwert behaftete Neigung zum gewerbsmäßig begangenen Diebstahl zu haben.
Die letzten Tathandlungen hat er gesetzt, da er mittellos war bzw. ist und sich durch die Begehung der Straftaten bereichern wollte. Trotz seines längeren Wohlverhaltens ist auf Grund der einschlägigen Delinquenz, der noch laufenden Bewährungsfrist bei Erlassung des zweiten Strafbefehls des Amtsgerichtes XXXX und der von ihm in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 eingeräumten Vermögenslosigkeit eine neuerliche Delinquenz des BF konkret zu befürchten.
Für die vom BF begangenen Taten ist ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 2 FPG möglich. Über den BF hat das Amtsgericht XXXX am XXXX eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verhängt, die zwar auf Bewährung ausgesetzt wurde. Allerdings vermag der Umstand, dass die verhängte Freiheitsstrafe vom (deutschen) Strafgericht auf Bewährung ausgesetzt wurde, die vom BF geforderte (gänzliche) Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht zu rechtfertigen.
In Anbetracht des Umstandes, dass über den BF wegen zahlreich von ihm begangener Vermögensdelikte eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Zeit des Wohlverhaltens während laufender Bewährungsfrist als nicht existent angesehen werden kann, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, erscheint dem erkennenden Gericht die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots als angemessen.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er die Straftaten in Deutschland ungeachtet seiner Familie begangen hat, sprich er sich von seiner Familie von der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht abbringen ließ. Schließlich dienten die von ihm gewerbsmäßig begangenen Diebstähle dazu, sich eine Einkommensquelle zur Überbrückung seiner (nach wie vor bestehenden) Vermögenslosigkeit auch im Interesse seiner Familie zu verschaffen. Dies relativiert das bestehende Familienleben. Hinzu kommt, dass es sich auch bei den Angehörigen seiner Kernfamilie um rumänische Staatsangehörige handelt, die ihn jederzeit besuchen können bzw. steht ihm auch die Möglichkeit offen, während des bestehenden Aufenthaltsverbots seine Kernfamilie zu kontaktieren.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland gesetzten Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand, sondern das bisherige Verhalten des BF die weitere Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unmittelbar befürchten lässt.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) […]
[…]
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
[…]“
Anlassbezogen war das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot zu bestätigen. Die belangte Behörde hat sich bei der Erteilung des Durchsetzungsaufschubs von einem Monat an die gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG gehalten, weshalb dem gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 27.11.2024 die Beschwer entzogen ist.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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