BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280562.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des Bartlomiej XXXX , geb. XXXX , StA.: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass 1.) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.), 2.) ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und 3.) einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde das Aufenthaltsverbot im Kern damit, dass der BF am XXXX vom LG Innsbruck zur Zl. XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Auch sei er bereits viermal in Deutschland wegen der von ihm begangenen Straftaten nach dem deutschen Strafgesetzbuch verurteilt worden. Zudem habe die LPD XXXX am XXXX .2023 zur Zl. XXXX ein Waffengebot nach dem Waffengesetz wider ihn erlassen. Auch dieses Waffenverbot sei in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund dieser Verurteilungen bzw. seines diesen Urteilen zugrundeliegenden Verhaltens stehe fest, dass von ihm eine gegenwärtige, tatsächliche und schwerwiegende Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit maßgeblich beeinträchtige, weshalb in seinem Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Gebiet von Österreich gerechtfertigt sei.
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2023, 16:30 Uhr, persönlich zugestellten Bescheid richtet sich dessen, der belangten Behörde im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde vom XXXX .2023, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend vorbrachte, dass er ein Staatsangehöriger von Polen und somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG sei. Er habe Polen im Alter von 18 Jahren verlassen und sich bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Frühjahr 2023 in Deutschland aufgehalten. Er verfüge wegen seines langjährigen Aufenthaltes im deutschsprachigen Raum über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine Verlobte, XXXX , sei ebenfalls legal in Österreich aufhältig. Sie hätten bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt und erwarteten ein gemeinsames Kind. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei der BF beim Unternehmen XXXX als Hilfsarbeiter tätig gewesen und könne er nach seiner Enthaftung seine Arbeit unverzüglich wiederaufnehmen. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass er auf Grund seiner langen Abwesenheit von Polen keinerlei Bindungen mehr zum Heimatstaat habe. In Polen halte sich zwar sein Vater auf. Mit diesem habe er jedoch seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Im Fall einer Rückkehr könne er nicht mit einer finanziellen Unterstützung oder der Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit rechnen. Im Fall einer Rückkehr wisse er nicht, wo er wohnen sollte oder wie er sein Leben finanzieren könnte, da es auch schwierig wäre, eine Arbeit zu finden. Vermögen oder Grundbesitz gebe es nicht. In der Beschwerde wird weiter moniert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Durch das Unterlassen wichtiger Ermittlungsschritte habe die belangte Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt. Eine Rückkehr nach Polen würde zukünftig das Kindeswohl seiner Tochter gefährden. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben, zumal seitens des BF ein sehr intensives Privat- und Familienleben in Österreich bestehe, das in Polen de facto nicht mehr weitergeführt werden könnte. Der BF habe seit vielen Jahren keinerlei private oder soziale Kontakte mehr. Er sei seit vielen Jahren nicht mehr dort gewesen. Polen sei für ihn mittlerweile ein fremdes Land geworden, zu dem er keinerlei Bezugspunkte mehr habe, da sich auch seine Mutter seit bereits vielen Jahren in Deutschland aufhalte. Zudem leide der Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung getroffen habe. Sie verweise zwar auf die Verurteilungen des BF, setze sich allerdings nicht ausreichend mit dem zugrundeliegenden Verhalten auseinander. Milderungsgründe seien in die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF nicht einbezogen worden. Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Zukunftsprognose würden sich in allgemein gehaltenen Sätzen, die keine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der BF im Tat- und Entscheidungszeitpunkt beinhalten würden. In diesem Zusammenhang heißt es, dass der BF seine Taten sehr bereuen würde und sich in Zukunft wohl verhalten werde. Er habe erkannt, dass sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten und sein Alkoholkonsum nicht nur sein eigenes Leben gefährden, sondern auch Konsequenzen für das Leben seiner Verlobten und ungeborenen Tochter haben werde. Er habe bereits Kontakt zur Suchthilfe aufgenommen, was ein klares Indiz dafür sei, dass er sein Alkoholproblem in den Griff bekommen wolle. Auch führe er in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, was im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerde kritisiert auch die von der Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes und dass dieses in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem persönlichen Verhalten stehe.
3. Am 03.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere unter Berücksichtigung des darauf gerichteten Antrages des BF) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Lebensgefährtin des BF, XXXX , im Beisein einer Dolmetscherin für deren Muttersprache als Zeugin einvernommen wurde. Der ordnungsgemäß und rechtzeitig geladene BF erschien nicht zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren und ist Staatsangehöriger von Polen.
Er ist ledig und seit dem XXXX .2022 mit der am XXXX geborenen Ewelina Jadwiga STEC, einer Staatsangehörigen von Polen, verlobt [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 4 Mitte]. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder bzw. erwartet seine Lebensgefährtin auch kein Kind [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 10 oben].
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines zur Dokumentennummer XXXX ausgestellten Reisepasses von Polen [Abfragedaten aus dem ZMR].
Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2023, S. 3 oben; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 8 Mitte].
In seinem Herkunftsstaat Polen hat er die Pflichtschule besucht und diese abgeschlossen. Anschließend absolvierte er für die Dauer von drei bis vier Monaten einen Kurs in Gastronomie. Im Alter von XXXX Jahren, sohin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX , verließ er gemeinsam mit seiner Mutter den Herkunftsstaat nach Deutschland [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2023, S. 3 unten].
1.2. Der BF war in den nachstehend angeführten Zeiträumen an folgenden Anschriften mit Wohnsitz gemeldet:
XXXX 2023 bis XXXX .2023 XXXX Nebenwohnsitz
XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX Hauptwohnsitz
XXXX 2023 bis XXXX .2023 XXXX Justizanstalt Wien-Josefstadt Nebenwohnsitz
XXXX 2023 bis XXXX .2023 XXXX Justizanstalt Innsbruck Nebenwohnsitz
Weitere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet scheinen beim Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister nicht auf [durchgeführte ZMR-Abfrage].
Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF in Schubhaft genommen, die am XXXX .2023, 10:45 Uhr, im Rahmen eines begleiteten Charterfluges von Wien-Schwechat nach XXXX (Flug Nr. XXXX ) effektuiert wurde [Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ].
1.3. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen folgende (voll-)versicherungspflichtigen Beschäftigungen beim Beschwerdeführer auf [HV-Abfrage vom 05.01.2023]:
XXXX XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter
XXXX XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter
Bei der zuletzt angeführten Dienstgeberin war er, bedingt durch seine am XXXX .2023 erfolgte Inhaftierung, die bis XXXX 2023 andauerte und auf die am XXXX .2023 die begleitete Abschiebung des BF nach Polen folgte, nur wenige Tage im Mai des Jahres 2023 tätig.
1.4. Der Beschwerdeführer kam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin XXXX einer polnischen Staatsangehörigen, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor zwei Jahren an ihrem Arbeitsplatz in einem Lebensmittel-Supermarkt in XXXX (Polen) kennenlernte, wo sie als Kassierin gearbeitet hatte, nach Österreich, um hier mehr Geld zu verdienen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 4f].
1.5. Er hat in Österreich keine familiären und auch keine nennenswerten privaten Verbindungen; demnach hat er hier weder Verwandte, noch nahe Angehörige [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 7 unten].
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war er weder Mitglied in einem Verein, noch ist er hier einer Ausbildung nachgegangen. Er und seine Lebensgefährtin haben in Österreich keine Bekannten bzw. haben sie sich hier mit niemandem getroffen [ XXXX in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 7 unten und S. 8 Mitte].
Darüber hinaus hat er keine signifikanten wirtschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet.
Er verfügt in Österreich über keine eigenen Ersparnisse. Er ist auch nicht im Besitz von im Bundesgebiet gelegenen Immobilien (Grundstücke, Haus, Eigentumswohnung). Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wohnte er, soweit in Freiheit befindlich, in Mietwohnungen.
1.6. In Polen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bewohnt er an einer nicht festgestellten Anschrift in XXXX ein Zimmer, wofür er einen monatlichen Mietzins in Höhe von 500,00 Zloty zahlt. Im Herkunftsstaat ist er derzeit auf Arbeitssuche bzw. geht er dort derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 8 Mitte].
Der Beschwerdeführer hat eine im Herkunftsstaat lebende Familie, zu der er angegeben hat, dorthin keinen Kontakt zu haben [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 8 oben].
Die Lebensgefährtin des BF war während der Weihnachtsfeiertage des Jahres 2023 in Polen und kehrte sie am XXXX .2024 wieder nach Österreich zurück. In diesem Zeitraum hielt sie sich gemeinsam mit dem BF bei ihren Eltern in Polen auf [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 03.01.2024, S. 10 unten].
1.7. Der Beschwerdeführer weist in Deutschland 4 einschlägige Verurteilungen durch Strafgerichte auf.
1.7.1. Demnach wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX zur Zl. XXXX (rechtskräftig seit: XXXX .2017) gemäß §§ 113 Abs. 1, 21 und 42 deutsches StGB wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 verurteilt.
1.7.2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX zur Zl. XXXX (rechtskräftig seit: XXXX 2017) wurde gemäß §§ 303 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 185, 114, 113 Abs. 1, 56, 53, 23, 22 deutsches StGB wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr über ihn verhängt.
1.7.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX zur Zl. XXXX (rechtskräftig seit: XXXX .2019) wurde gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194, 223 Abs. 1, 230, 241, 21, 22, 23, 52, 45, 55 deutsches StGB wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in 3 Fällen, in einem Fall mit Bedrohung eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 4 Monaten über ihn verhängt.
1.7.4. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX zur Zl. XXXX (rechtskräftig seit: XXXX .2020) wurde gemäß §§ 185, 194, 113, 114, 223, 230, 22, 52, 64 deutsches StGB wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Beleidigungen eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr über ihn verhängt.
1.8. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe
1. am XXXX
A) eine fremde Sache verunstaltet, indem er die Vitrine einer Anzeigentafel am Bahnsteig sowie einen Zugwaggon mit einem Permanentmarker beschmierte und dadurch der XXXX einen Schaden von EUR 176,08 sowie der XXXX einen Schaden in Höhe von EUR 812,53 verursachte;
B) Beamte, nämlich XXXX , XXXX XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich indem er zunächst die Faust ballte, auf Insp. MÜLLER, RI GÜRTLER und GI UNTERWEGER zuging und dabei „Ich hau dir in die Fresse“ äußerte, sodann seine Fixierung und die Anlegung von Handfesseln durch Herumwinden unter Aufwendung erheblicher Körperkraft behinderte, am Boden sitzend gegen XXXX zu treten versuchte, während seiner Verbringung zum Dienstfahrzeug mehrfach gezielt gegen das Knie des XXXX sowie in Richtung der weiteren Beamten trat und mehrfach „I bring euch um, es Wichser“ äußerte, an Amtshandlungen, nämlich der Sachverhaltsfeststellung, seiner Festnahme und seiner Verbringung zur Polizeiinspektion XXXX zu hindert versuchte;
C) XXXX während der zu B) genannten Amtshandlungen, mithin während der Erfüllung seiner Pflicht, durch mehrere Tritte vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch der Genannte eine mit für zehn Tagen Schmerzen verbundene Prellung des rechten Knies erlitt;
2. am XXXX
A) Beamte, und zwar XXXX , XXXX sowie weitere anwesende Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsklärung, Unterbindung der Flucht und in weiterer Folge seiner Festnahme und Verbringung in den Arrestbereich zu hindern versuchte, indem er XXXX einen Faustschlag gegen die Brust zu versetzen versuchte, beim Anlegen der Handfesseln nach ausgesprochener Festnahme erneut mit den Händen gegen XXXX schlug, in weiterer Folge Tritte und Schläge gegen alle anwesenden Beamten setzte, am Weg zum Arrestantenwagen XXXX nochmals einen Tritt gegen das Bein versetzte und diesen traf und XXXX zu treten versuchte;
B) durch die unter Punkt A.) beschriebenen Handlungen Beamte, und zwar XXXX und XXXX , während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versuchte, wodurch er
zu 1. A) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB,
zu 1. B) das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB,
zu 1. C) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB,
zu 2. A) das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB,
zu 2. B) das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB
begangen habe, wofür in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39 Abs. 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten über ihn verhängt wurde und er zudem zu Schadenersatzleistungen a) an XXXX in Höhe von EUR 650,-- zzgl. 4% Zinsen ab 30.06.2023, b) die XXXX in Höhe von EUR 176,08 und c) die XXXX in Höhe von EUR 812,53 verurteilt wurde. Das Gericht bestimmte weiters, dass ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.
Darüber hinaus fasste das Strafgericht den Beschluss, dass
1.) gemäß den §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe über den BF angeordnet werde und
2.) ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt werde, eine Entwöhnungsbehandlung in Anspruch zu nehmen und dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate Urkunden als Nachweis hierüber vorzulegen.
Zum Strafrahmen führte das Gericht aus, dass dieser nach der ausschlaggebenden Norm des § 269 Abs. 1 StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe betrage, wobei sich der Strafrahmen gemäß § 39 Abs. 1a StGB, „welcher aufgrund seiner mehrfachen einschlägigen Vorstrafenbelastung anzuwenden war“, auf 4 ½ Jahre erhöhe.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnunsfähigkeit durch Alkoholisierung hinsichtlich des ersten Vorfalls und den Umstand, dass es überwiegend beim Versuch geblieben war, als mildernd. Als erschwerend wertete es die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von fünf Vergehen und den raschen Rückfall und den Umstand der Opfermehrheit hinsichtlich der Widerstandshandlungen.
1.9. Wie schon ausgeführt, war der BF vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX und vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX untergebracht, wo er den über ihn verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde er in Schubhaft genommen und erfolgte die Effektuierung seiner Rückschiebung im Rahmen eines begleiteten Charterfluges in den Herkunftsstaat Polen am XXXX .2023.
1.10. im Herkunftsstaat unterliegt er keiner asylrelevanten Verfolgung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen, weiters auf den Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin.
Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , dessen Inhalt der BF auch in der Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen vermochte.
Die Konstatierungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet gründen auf der amtswegig eingeholten, tagesaktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die zu seinen Beschäftigungszeiten getroffenen Feststellungen gründen auf der amtswegig eingeholten, tagesaktuellen Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Hier hat sich eine Diskrepanz mit seiner Unterbringung in den Justizanstalten XXXX und XXXX im Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 und einer angeblichen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX gezeigt, zumal diese Beschäftigung nach dem Stand des Registers des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am XXXX .2023 begonnen und am XXXX .2023 geendet haben soll. Diese Eintragung erscheint dem erkennenden Gericht als weder glaubhaft noch zutreffend, da der BF ab dem XXXX .2023 bis XXXX .2023 durchgehend in Justizanstalten untergebracht war und unmittelbar nach seiner Entlassung in Schubhaft genommen und am XXXX .2023 nach Polen abgeschoben wurde und sich seitdem bis laufend in seinem Herkunftsstaat aufhält. Darauf gründet schließlich die Konstatierung, dass er nur wenige Tage im XXXX 2023 bei der Dienstgeberin XXXX gearbeitet hat.
Abgesehen davon ging er in Österreich lediglich Kurzzeitarbeitsverhältnissen nach, sodass zweifelhaft ist, wie er aus dem Arbeitseinkommen bei den jeweiligen DienstgeberInnen einerseits den Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanzieren konnte und wie er andererseits seine Lebensgefährtin während des gemeinsamen Aufenthalts im Bundesgebiet unterstützen hätte sollen. Wenn die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass sie vom BF unterstützt worden wäre, erscheint diese Behauptung dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft.
Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin XXXX , die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor zwei Jahren an ihrem Arbeitsplatz in einem Lebensmittel-Supermarkt in XXXX (Polen), wo sie als Kassierin gearbeitet hatte, kennengelernt hatte, nach Österreich kam, um hier mehr Geld zu verdienen, gründet auf den diesbezüglich als glaubwürdig erwachteten Angaben der Zeugin.
Die Feststellungen, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein war, noch hier einer Ausbildung nachgegangen ist und sowohl er als auch seine Lebensgefährtin in Österreich keine Bekannten hier haben bzw. sich hier mit niemandem getroffen haben, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin des BF. Auf dieser Quelle beruht auch die Feststellung, dass der BF in Österreich keine familiären und auch keine nennenswerten privaten Verbindungen hat; demnach hat er hier weder Verwandte, noch nahe Angehörige. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF in Österreich zahlreiche Freunde hat, erscheint diese Behauptung als unglaubwürdig, da durch die Angaben der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin des BF widerlegt.
Jener Bescheid, mit dem die belangte Behörde ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF erließ, liegt im Verwaltungsakt ein. Der Umstand, dass er nach der Verbüßung der Strafhaft aus dem Bundesgebiet verbracht wurde und sich seither in Polen aufhält, ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF einerseits, andererseits aus den im Akt einliegenden Urkunden über die Effektuierung seiner Abschiebung und aus dem im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben andererseits. Dem ist die belangte Behörde in keiner Phase des Beschwerdeverfahrens entgegengetreten, weshalb diese Angaben zu Feststellungen zu erheben waren.
Die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (AS 69ff). Aus dem strafgerichtlichen Urteil ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und der Beschluss über die Anordnung der Bewährungshilfe und die Feststellungen dazu, dass ihm das Gericht die Weisung erteilt hat, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert Urkunden als Nachweise darüber vorzulegen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in den Justizanstalten XXXX und XXXX . Die Konstatierung zum Umstand der unterlassenen Schadenswidergutmachung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten gründet auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus erscheinen sämtliche Rechtfertigungsversuche des BF weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, zumal er die strafgerichtlichen Urteile nicht bekämpfte und diese in Rechtskraft erwachsen sind. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen über die insgesamt vier Verurteilungen in Deutschland. Auf diesen Umstand ist das Landesgericht XXXX bei der Strafzumessung ebenfalls eingegangen und hat die vier, relativ schnell aufeinander erfolgten (einschlägigen) Verurteilungen in Deutschland bei der Bemessung der Strafe für die in Österreich begangenen Straftaten strafverschärfend gewertet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten und damit, dass er bereits in Deutschland viermal einschlägig verurteilt wurde und dass das Erfüllen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und gilt, weil Polen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Auf den gegenständlichen Anlassfall umgelegt, bedeutet dies:
Der BF hält sich seit weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet auf und ist hier beginnend mit XXXX .2022 bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2023 mit teils erheblichen zeitlichen Unterbrechungen diversen Kurzzeitbeschäftigungen bei diversen DienstgeberInnen nachgegangen. In Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts konnte er auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Er ist in Österreich beginnend mit XXXX .2023 vorerst mit Nebenwohnsitz und dann ab dem XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , gemeldet gewesen. Ab dem XXXX .2023 bis einschließlich XXXX .2023 war er mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und ab dem XXXX .2023 bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX 2023 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet und in den genannten Zeiträumen dort auch tatsächlich untergebracht.
Nachweislich ist er in Österreich erstmalig am XXXX .2022 in XXXX und dann während seines Aufenthalts hier am XXXX .2023 in XXXX straffällig geworden. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das vom Beschwerdeführer gezeigte persönliche Verhalten stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich mehrfach, konkret am XXXX .2022 in XXXX , eine Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, das Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB begangen und am XXXX , konkret in XXXX , das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB begangen, wofür er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe - im Ausmaß von 12 Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wenngleich das Gericht bei der Strafzumessung das reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnung durch Alkoholisierung hinsichtlich des ersten Vorfalls und den Umstand, dass es überwiegend beim Versuch geblieben war, mildernd bewertete, wertete es die vier einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, das Zusammentreffen von fünf Vergehen und den raschen Rückfall und den Umstand der Opfermehrheit hinsichtlich der Widerstandshandlungen als erschwerend.
Wenn die belangte Behörde in Bezug auf die Vorverurteilungen des BF in Deutschland verweist und hierzu ausführt, dass diese eindeutige Rückschlüsse auf seine enorme kriminelle Energie zuließen, ist dem nicht entgegenzutreten, zumal die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland auf die Jahre XXXX (Amtsgericht XXXX und Amtsgericht XXXX ), auf das Jahr XXXX (Amtsgericht XXXX ) und das Jahr XXXX (Amtsgericht XXXX ) zurückgehen und unter Berücksichtigung dieser Straftaten mit den in Österreich begangenen Straftaten und der im Jahr XXXX erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum vergangen ist und der BF bei sämtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen (auch in Deutschland) wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, was einem Widerstand gegen die Staatsgewalt gleichzuhalten ist, verurteilt wurde. Darin zeigt sich eine schädliche Neigung zur Sachbeschädigung und zur Nichtbeachtung der Gesetze und der sie vollziehenden Organe. Wegen der kurzen Zeiträume, die zwischen den Verurteilungen in Deutschland und Österreich liegen, lässt sich dem BF ein ihn exkulpierendes Wohlverhalten nicht unterstellen.
Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 53 Abs. 3 FPG ob der von ihm erfüllten Tatbestände von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden.
Nach der zitierten Bestimmung des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) und/oder ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z2).
Demnach wurde der BF für die von ihm in Österreich begangenen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe - im Ausmaß von 12 Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde. Die Straftat, die er am XXXX .2023 in XXXX beging, und wegen der er ebenfalls verurteilt wurde, setzte der BF bereits eineinhalb Monate nach seiner Einreise nach Österreich. Er hat damit sowohl den Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 als auch den Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 2 FPG, wovon jeder für sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von jeweils 10 Jahren rechtfertigen würde, erfüllt.
Hinzu kommt, dass er in Anbetracht seiner aus insgesamt fünf einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen ableitbaren schädlichen Neigung aufgezeigt hat, dass von ihm tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Diese schädliche Neigung hat er gezeigt, als er während seines kurzen Aufenthalts in Österreich sehr rasch eine im Vergleich mit dem von ihm bereits in Deutschland verübten Straftaten als einschlägig zu qualifizierende Straftat begangen hat.
Daraus ergibt sich ein Persönlichkeitsbild, das die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigt. Das im gegenständlichen Fall mit fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot erscheint dem erkennenden Gericht schon in Anbetracht der Erfüllung zweier Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG als sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.
Wenn die belangte Behörde anlassbezogen von einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet ausgegangen ist, begegnet diese Annahme keinen Bedenken. Diese Gefahr vermag bzw. vermochte der BF mit seinem Beschwerdevorbringen, in Zukunft keine Straftaten mehr begehen und mit dem Hinweis auf seine Bereitschaft, sich einer Therapie unterziehen zu wollen, nicht zu zerstreuen, zumal der Auftrag, sich einer Therapie unterziehen zu müssen, vom Landesgericht XXXX als Strafgericht angeordnet wurde.
Das dem BF zur Last gelegte, strafgerichtlich relevante Fehlverhalten geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist darin eine hohe kriminelle Energie zu erblicken, was insgesamt einer positiven Zukunftsprognose entgegensteht.
Dass der BF seit seiner letzten Betretung am XXXX .2023 keine Straftat mehr verübt hat, lässt ein wohlfeiles Verhalten nicht erkennen, zumal er unmittelbar darauf (am XXXX .2023) in Untersuchungshaft genommen wurde, woran die Strafhaft anschloss. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist er in den Herkunftsstaat rücküberstellt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 in Haft, weshalb ein berücksichtigungswürdiger Wohlverhaltenszeitraum schon deshalb ausscheidet.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Gefährdungsprognose erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und plausibel.
Hinzu kommt, dass der BF den von ihm - in einer durchaus überschaubaren Höhe - angerichteten Schaden bislang nicht wiedergutgemacht hat, weshalb ihm schon deshalb eine Reue, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, nicht abgenommen werden kann.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin, mit der er im XXXX nach Österreich eingereist und sich hier niedergelassen hat, um hier besser verdienen zu können, als im Herkunftsstaat Polen, hat er sonst weder familiäre noch berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Er war mit teils großen Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig.
Hingegen befinden sich seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat, wo er über eine eigene Mietwohnung verfügt, in der er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft aufhält. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF in Polen niemanden habe und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2023 hervorkam, dass er in Polen zwar Verwandte habe, zu diesen jedoch kein Kontakt bestehe, kommt diesem Einwand insofern keine nennenswerte Bedeutung zu, da es sich bei ihm um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der sich in Polen ein Zimmer gemietet hat und dort auf Arbeitssuche ist.
Das Beschwerdevorbringen in Hinblick auf das Privatleben des BF geht insofern ins Leere, als die belangte Behörde den Umstand, dass er bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebte, berücksichtigte. Ob der falschen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde ging letztere davon aus, dass die Lebensgefährtin des BF im sechsten Monaten schwanger wäre. Anlässlich ihrer Befragung durch das erkennende Gericht gab die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BF jedoch an, kein Kind mit dem BF zu haben und auch nicht schwanger zu sein. Nach den Angaben der Zeugin haben sie sich und der BF im XXXX verlobt.
Die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin hat gezeigt, dass der Umstand, dass der BF nach seiner Enthaftung nach Polen verbracht wurde, dem Familienleben keinen Abbruch beschert hat, haben doch er und seine Lebensgefährtin während der Weihnachtsfeiertage bis XXXX .2024 gemeinsame Zeit bei den Eltern der Lebensgefährtin verbracht. Daraus ergibt sich, dass es ihm und seiner Lebensgefährtin trotz erlassenen Aufenthaltsverbots auch in Zukunft möglich sein wird, ihr Privat- und Familienleben im gemeinsamen Herkunftsstaat zu verbringen. Hinzu kommt, dass abgesehen vom Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin ein nennenswertes Privatleben in Österreich nicht existiert. Ein besonderes Maß an einer sozialen und wirtschaftlichen Integration des BF ist weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
In Anbetracht dessen, dass der BF die polnische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, dort eine Unterkunft gemietet hat und sich auf Arbeitssuche befindet, sind keine Umstände zu erkennen, wonach es ihm nicht möglich sein sollte, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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