BVwG G305 2190956-1

BVwGG305 2190956-127.8.2018

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2190956.1.00

 

Spruch:

G305 2190956-1/5E

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM

 

27.08.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 17.01.2018, XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2018, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und werden der Bescheid vom 17.01.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2018, XXXX bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Bescheid vom 17.01.2018, XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 15.01.2018 bis 25.02.2018 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine ihm zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht angenommen hätte und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

 

2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, die Behörde möge 1.) den Bescheid "ersatzlos heben", in eventu 2.) "ersatzlos heben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückverweisen" führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot übermittelt habe, das lediglich eine Einladung zu einer Jobbörse am 09.09.2017 gewesen sei. Zwar seien in diesem Zusammenhang zwar 200 Mitarbeiter für den Schichtbetrieb in der Montage der Automobilproduktion der Firma XXXX gesucht worden, doch werde erfahrungsgemäß von den hunderten Teilnehmern nicht einmal die Hälfte genommen. Es sei daher nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass der BF eine Stelle erhalten hätte. Auch habe sich der BF unverzüglich bei Wiederbeginn der Amtszeiten der belangten Behörde sofort bei seinem Betreuer gemeldet und diesem mitgeteilt, dass er die Fahrt zur Jobbörse nicht habe antreten können, da sein KFZ auf Grund nicht in seiner Sphäre gelegener Gegebenheiten nicht angesprungen sei. Die Batterie sei am Samstag zusammengefallen und habe er keine neue Batterie auftreiben können oder ein anderes KFZ ausleihen können.

 

3. Mit Bescheid vom 07.02.2018, XXXX sprach die belangte Behörde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung ab und führte dazu im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es der BF verabsäumt hätte, in seiner Beschwerde detaillierte Angaben dazu zu machen, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides für ihn verbunden wären. Deshalb sei die belangte Behörde der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.

 

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

 

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2018, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 17.01.2018 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten gesetzlichen Bestimmungen im Kern aus, dass die potentielle Dienstgeberin, die Firma XXXX, am 11.09.2017 rückgemeldet hätte, dass sich der BF bei ihr nicht beworben hätte. Bei seinem nächsten Termin am 19.09.2017 sei er niederschriftlich befragt worden und habe er erklärt, dass sein Auto bis 12.09.2017 in der Werkstatt gewesen sei und er am 09.09.2017 XXXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von LXXXX ausgehend nicht erreichen konnte. Der BF versprach, die Rechnung der Werkstatt als Nachweis vorlegen zu wollen. Am 21.09.2017 habe er niederschriftlich erklärt, dass er keine Werkstattrechnung vorlegen könne. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass seine in der Beschwerde enthaltenen Angaben nicht geeignet seien, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG zu verhindern, zumal sich derjenige, der eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf einstellen müsse, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Ungeachtet der lückenhaften Beweisführung hinsichtlich des vom BF anzutreten gewesenen Nachweises der mangelnden Fahrbereitschaft seines Fahrzeuges (einmal sei das Fahrzeug des BF in der Werkstatt gewesen; in der Beschwerde heißt es, dass die Batterie am Samstag zusammengefallen sei) habe er seine Bewerbung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zumal das Stellenangebot auch eine alternative Bewerbungsmöglichkeit via E-Mail beinhalte, die er nicht wahrgenommen habe. Dadurch habe er die Arbeitsaufnahme vereitelt.

 

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der BF den zum 27.03.2018 datierten Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den ursprünglichen Bescheid ersatzlos heben, in eventu ersatzlos heben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

 

Den Vorlageantrag begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass es die belangte Behörde außer Acht lasse, dass es am 09.09.2017 um 11:00 Uhr in der StadthalleXXXX zwar eine Jobbörse gegeben habe, anlässlich der ab Herbst 2017 MitarbeiterInnen für den Schichtbetrieb in der Montage (Automobilproduktion) gesucht wurde, doch sei verabsäumt worden, dass nicht alle Teilnehmer auch ein Jobangebot erhalten würden. Die belangte Behörde habe sich in Hinblick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit säumig gezeigt. Auch könne es nicht sein, dass man ihm auf Grund des Faktums, dass sein Fahrzeug kaputt war, unterstellt, dass er den Job nicht habe antreten wollen. Hier werde übersehen, dass der BF sich sehr wohl immer arbeitswillig gezeigt hätte, im Zeitpunkt der Jobbörse das Problem gehabt habe, dass sein Fahrzeug wegen der zusammengefallenen Batterie nicht angesprungen sei. Er habe am Samstag keine neue Batterie auftreiben können. Auch sei die Verbindung samstags zwischen seinem Heimatort und XXXX nicht gerade die beste. Auch könne man dem BF nicht anlasten, dass er sich durch einen Freund die Batterie austauschen ließ und nicht eine Werkstätte aufsuchte. Er könne daher keine Werkstattrechnung vorlegen.

 

6. Am 03.04.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

 

7. Am 27.08.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, einer informierten Vertreterin der belangten Behörde und einer informierten Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin als Zeuginnen eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF ist 25 Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX.

 

Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

 

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre.

 

1.3. Der BF erlernte den Beruf eines Metallbautechnikers und schloss diese Lehre zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 mit der Lehrabschlussprüfung ab. Im Anschluss an seine Lehre arbeitete er bei seiner letzten Lehrherrin (XXXX) im erlernten Beruf des Metallbautechnikers weiter. Nach Ableistung des Zivildienstes arbeitete er über die Firma XXXX bei der Firma XXXX in der Autoindustrie in XXXX und war dort am Fließband mit der Fertigung von Kupplungskörben für PKW befasst. Von 02.02.2015 bis 31.07.2017 war er bei der Firma XXXX als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb in der Schneidedrahtproduktion tätig. Diese Stelle, die er zuletzt als Schichtleiter ausgeübt hatte, verlor er jedoch durch Dienstgeberkündigung wegen Personalabbaus.

 

Seit dem 16.05.2018 ist er über die Firma XXXX wieder im metallverarbeitenden Bereich tätig.

 

1.4. Ausgehend vom 01.01.2013 bis laufend weist er folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf:

 

* 01.02.2013 - 29.08.2013 XXXX Zivildiener

 

* 23.06.2014 - 02.10.2014 XXXX Arbeiter

 

* 02.02.2015 - 31.07.2017 XXXX Arbeiter

 

* 18.09.2017 - 18.09.2017 XXXX Arbeiter

 

Am 16.05.2018 hat er über die Firma XXXX bei den Firmen XXXX wieder vollversicherungspflichtig zu arbeiten begonnen. Beim BF scheinen im Beobachtungszeitraum auch keine geringfügigen Beschäftigungszeiten auf.

 

1.5. Von geringfügigen Unterbrechungen durch Zeiten, während denen er Krankengeld bezog, abgesehen, bezog er ausgehend vom 01.08.2017 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

 

* 02.08.2017 - 17.09.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 38,10 täglich

 

* 19.09.2017 - 31.12.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 38,10 täglich

 

* 01.01.2018 - 14.01.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 38,10 täglich

 

* 01.03.2018-07.03.2018 Notstandhilfe in Höhe von EUR 35,05 täglich

 

* 24.03.2018 - 15.05.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,05 täglich

 

In der Darstellung des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Bezugsverlauf) sind im angeführten Beobachtungszeitraum ab dem 01.08.2017 Bezugsunterbrechungen (von 18.09.2017 bis 18.09.2017, von 08.03.2018 bis 23.03.2018) und im Zeitraum 15.01.2018 bis 25.02.2018 die Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG vermerkt.

 

1.6. Am 02.08.2017 schloss er mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung [AS 39] ab, worin es heißt, dass seine letzte Beschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen geendet hätte und er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Er verfüge über eine abgeschlossene Lehre als Stahlbautechniker, habe den Zivildienst geleistet und verfüge über eine Ausbildung als Rettungssanitäter und über Grundkenntnisse der englischen Sprache sowie über eine Berufserfahrung als Produktionsarbeiter.

 

Weiter heißt es in der Betreuungsvereinbarung, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als Stahlbautechniker bzw. als Produktionsmitarbeiter unterstütze, dass keine Betreuungspflichten vorlägen und dem BF zur Erreichung des Arbeitsplatzes sein Privat-PKW zur Verfügung stehe.

 

Der BF selbst verpflichtete sich im Rahmen der mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung,

 

* jede Beschäftigungszusage/-aufnahme, ärztliche Krankmeldung, Auslandsaufenthalt, Änderung der Handynummer, E-Mailadresse zu melden,

 

* zur Setzung von selbständigen Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu Bewerbungen auf in den Tageszeitungen, regionalen Zeitungen, Stellenlisten, der AMS-Homepage ausgeschriebenen Stelleangeboten;

 

* sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und zur Rückmeldung binnen 8 Tagen;

 

* zur Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen des AMS;

 

* zur Nutzung der Selbstbedienungsangebote (eJob-Room;

Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) und

 

* zur Reaktion auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten [AS 40].

 

1.7. Am 17.08.2017 wurde ihm ein Stellenvorschlag für den Schichtbetrieb bei der XXXX [AS 36f] übermittelt, der auch eine Einladung zu einer am 09.09.2017, um 11:00 Uhr in der XXXX, beinhaltete. Dem übermittelten Stellenvorschlag ist zu entnehmen, dass die potentielle Dienstgeberin ab Herbst 2017 (tatsächlich: ab 15.01.2018) MitarbeiterInnen im Schichtbetrieb in der Montage der Automobilproduktion suche, konkret Helfer/innen oder qualifizierte Helfer/innen mit Erfahrung in der Automobil- oder Metallindustrie.

 

Aus dem Angebot geht weiter hervor, dass bei Interesse auch die Möglichkeit bestand, eine dreimonatige Ausbildung über eine Stiftung zu absolvieren mit anschließender Einstellungszusage.

 

Das Stellenangebot erhält noch folgende, als "wichtige Information" [AS 36f] bezeichnete Nachricht:

 

"[...] WICHTIGE INFORMATION:

 

Ihre Teilnahme an der Jobbörse ist verpflichtend und wird von MitarbeiterInnen des Arbeitsmarktservice vor Ort dokumentiert!

 

Falls Sie zu diesem Termin verhindert sein sollten, besteht die Verpflichtung, sich bei XXXX bis 09.09.2017 direkt online unter XXXX zu bewerben! Die personalisierte email-Verständigung, die Sie daraufhin von Magna erhalten, legen Sie bitte zum Nachweis Ihrer Bewerbung dem AMS vor.

 

Sollten sie nicht über die Möglichkeit verfügen, sich online zu bewerben, sind Sie verpflichtet, vor dem 09.09.2017 mit Ihrem Berater/Ihrer Beraterin Kontakt aufzunehmen.

 

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Nichtteilnahme an der Jobbörse bzw. das Unterlassen einer elektronischen Bewerbung bis 09.09.2017 einen Tatbestand des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes darstellt. Die hierfür vorgesehene Sanktion bedeutet, dass arbeitslose Personen für die Dauer von mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe verlieren. [...]"

 

Das Mindestentgelt für die angebotene Stelle wurde mit EUR 1.991,68 pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung ausgelobt [AS 37].

 

1.8. Auf das Stellenangebot bei der XXXX vom 17.08.2017 bewarb sich der BF jedoch nicht. Er hätte die ihm angebotene Stelle mit 15.01.2018 antreten können.

 

Er erschien weder zu der für den 09.09.2017 in Graz anberaumten Jobbörse, noch bewarb er sich online (XXXX) bei der potentiellen Dienstgeberin, obwohl er über einen Internetzugang (PC des Vaters; eigens internetfähiges Handy) verfügte.

 

Nach dem 09.09.2017 zeigte er keine Bemühungen, dennoch die ihm bei der XXXX angebotene Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen.

 

Es steht fest, dass sich sein Privat-PKW am 09.09.2017 (sohin an jenem Tag, an dem die Jobbörse stattfand) nicht in einer Werkstatt befand.

 

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass sein Privat-PKW am 09.09.2017 wegen eines technischen Defekts (insb. wegen des Zusammenbruchs der Autobatterie) fahruntauglich gewesen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass es ihm anderweitig nicht möglich gewesen wäre, einen Transport zur Jobbörse nach XXXX zu organisieren. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter verfügen über jeweils einen eigenen Privat-PKW. Der BF unterließ es, seinen Vater, dem er zwar vom technischen Gebrechen berichtet haben will, um einen Transport zur Jobbörse nach XXXX zu bitten.

 

1.9. Am 11.09.2017 wurde der belangten Behörde über eine SfU-Meldung bekannt, dass sich der BF laut der Bewerbungsliste nicht beworben hat [AS 34].

 

Am selben Tag, um 09:19 Uhr, gab der BF bekannt, dass er am Job-Day am 09.09.2017 nicht anwesend gewesen sei, da er kein Auto gehabt hätte. Der BF gab an, dass ihn das AMS ja auch hätte führen können [AS 33].

 

1.10. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bezüglich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der ihm zugewiesenen Beschäftigung gab der BF an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, die ihm angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, in Hinblick auf die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und die Sittlichkeit keine Einwendungen und wegen der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie in Hinblick auf Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.

 

Sodann gab er an, dass sein Auto bis 12.09.2017 in der Werkstatt gewesen sei und er XXXX von XXXX aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am 09.09.2017 nicht habe erreichen können. Er werde die Rechnung der Werkstatt als Nachweis vorlegen [AS 29].

 

1.11. Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2017, ab 11:26 Uhr, erklärte er, keine Werkstattrechnung vorlegen zu können [AS 28].

 

1.12. Es steht fest, dass die dem BF bei der XXXX angebotene Vollzeitarbeitsstelle als Mitarbeiter für den Schichtbetrieb in der Montage (Automobilproduktion) mit Arbeitsbeginn 15.01.2018 nicht zustande kam, weil er sich darum nicht bewarb.

 

1.13. Beschwerdegegenständlich konnten keine Gründe festgestellt werden, die eine Nachsicht rechtfertigen würden.

 

Seit dem Ende seiner letzten vollversicherten Beschäftigung bis einschließlich 16.05.2018 hat der BF keine weitere, die Arbeitslosigkeit beendet habende selbstständige bzw. nichtselbständige vollversicherte Beschäftigung mehr ausgeübt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung des BF in der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, sowie aus der Befragung der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen aus.

 

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen der BF und die am 27.08.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung.

 

Die zum Ausbildungsstand der BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben in der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre, beruht auf dem persönlichen Eindruck, den er im Rahmen seiner PV vor dem BVwG vermittelte und auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

 

Die zu seinen Versicherungszeiten und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Darstellung der Versicherungszeiten und andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs. Da die in den angeführten Operaten dargestellten Daten von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, konnten die darin enthaltenen Angaben den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

 

Die zum Stellenangebot der potentiellen Dienstgeberin und zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der dem BF angebotenen Vollzeitarbeitsstelle getroffenen Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen und auf den Angaben des BF.

 

In seinen Angaben zu den Gründen seiner angeblichen Verhinderung an der Teilnahme an der Jobbörse am 09.09.2017 verstrickte sich der BF in derart eklatante Widersprüche, dass diese dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubwürdig erscheinen. So anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.09.2017 an, dass sein Auto bis 12.09.2017 in der Werkstatt gewesen sei [AS 29]. Bei Wahrunterstellung dieser Angabe, muss er sein Fahrzeug bereits vor dem Samstag, 09.09.2017, in die Werkstatt gestellt haben und musste er schon vor dem 09.09.2017 wissen, dass ihm sein Fahrzeug am Samstag, 09.09.2017 nicht zur Verfügung stehen würde; aus diesem Grund hätte er jedoch noch Zeit gehabt, eine Ersatzfahrmöglichkeit zu prüfen und noch vor dem 09.09.2017 dem AMS Bescheid zu geben.

 

In der Beschwerdeschrift gab er dagegen an, dass sein Fahrzeug nicht angesprungen wäre, und dass sich in der Folge herausgestellt hätte, dass die Batterie am Samstag (sohin am 09.09.2017) zusammengefallen wäre; dies sei "knapp vor der Abfahrt nach XXXX" passiert [AS 24]. Der Widerspruch in den Schilderungen vor der belangten Behörde [AS 29] und in den Angaben in der Beschwerdeschrift [AS 24] beruht hier einerseits darin, dass sich die angebliche Fahrzeugpanne nach den Angaben in der Beschwerdeschrift plötzlich und unvorhergesehen ereignet haben soll, während dies nach seinen Angaben vor der belangten Behörde am 19.09.2017 nicht der Fall war, da der Wagen am 09.09.2017 ja bereits in der Werkstatt gestanden haben soll, was hier den Grund dafür gebildet haben soll, dass das Fahrzeug angeblich nicht zur Verfügung stand.

 

Abgesehen davon, dass die vom BF vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag angegebenen Gründe für seine angebliche Verhinderung, am 09.09.2017 nach XXXX zu fahren, um an der Jobbörse teilzunehmen, erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht als vollkommen unglaubwürdig, zumal er in seinem, im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen ausführte, dass er die Batterie durch einen Freund habe austauschen lassen und er eine Werkstätte nicht aufgesucht habe, weshalb er "zu keinem Zeitpunkt eine Werkstättenrechnung vorlegen" habe können [AS 8]. Bei allfälliger Wahrunterstellung dieses im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringens können die Angaben des BF vom 19.09.2017, die er vor der belangten Behörde niederschriftlich gemacht hatte, nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Auch in der PV vor dem BVwG vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, an einem technischen Defekt seines Privat-PKW an der Teilnahme an der Jobbörse am Samstag, 09.09.2017 gehindert gewesen zu sein.

 

Dagegen sagte sein als Zeuge einvernommener Kundenbetreuer glaubwürdig aus, dass der BF die diesem angebotene Stelle bei der XXXX am 15.01.2018 antreten hätten können.

 

Die getroffenen Konstatierungen waren auf den angeführten Grundlagen zu treffen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchteil A):

 

3.2.1. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 15.01.2018 bis 25.02.2018 ausgesprochen hatte, gründet im Kern darauf, dass der BF eine ihm zumutbare Stelle bei der XXXX nicht angenommen hatte.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde gründet im Kern darauf, dass er die ihm angebotene Stelle wegen einer plötzlichen und unvorhergesehenen Fahrzeugpanne (Zusammenfallen eine Batterie) nicht habe annehmen können und dass es sich bei dem Termin am 09.09.2017 ja nur um eine Jobbörse gehandelt hätte.

 

Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.

 

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

 

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

 

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

 

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

 

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

 

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

 

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

 

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

 

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

 

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

[...]

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

[...]"

 

3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

 

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

 

§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,

 

* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,

 

* sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

 

* an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

 

* von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

 

* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).

 

3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).

 

Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH).

 

3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:

 

Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Stahlbautechniker und besitzt eine einschlägige Erfahrung als Produktionsmitarbeiter in eisen- und stahlverarbeitenden Unternehmen (insb. XXXX) [AS 39ff und AS 45].

 

Ihm wurde am 17.08.2017 im Postweg ein Stellenvorschlag als Helfer bzw. als qualifizierter Helfer mit Erfahrung in der Automobil- oder Metallindustrie für den Schichtbetrieb der XXXX übermittelt. Er verfügt unbestritten über eine einschlägige Berufserfahrung in der Metallindustrie. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 [AS 29] kamen keine Umstände hervor, die für eine Unzumutbarkeit der dem BF bei der vorgenannten Dienstgeberin angebotenen Arbeitsstelle gesprochen hätten. So hatte er sich weder gegen die Entlohnung, noch gegen die angebotene berufliche Verwendung, noch gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten (im Schichtbetrieb), noch aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, noch gegen die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg, noch wegen allfälliger Betreuungspflichten gegen die ihm angebotene Vollzeitarbeitsstelle ausgesprochen. Es ist daher von der Zumutbarkeit der dem BF bei der potentiellen Dienstgeberin auszugehen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme führte er lediglich ins Treffen, dass sein Auto bis 12.09.2017 in einer Werkstatt gewesen sei und er am 09.09.2017 (an einem Samstag) ausgehend von XXXX nicht erreichen konnte. Weitere Gründe nannte er nicht.

 

Selbst bei Wahrunterstellung, dass ihm sein Privat-PKW am Samstag, 09.09.2017, nicht zur Verfügung stand, ist er nicht exkulpiert, da er im Verhinderungsfall verpflichtet gewesen wäre, sich bei der potentiellen Arbeitgeberin online unter XXXX zu bewerben [AS 37]. Auch dieser Verpflichtung, die in dem mit der Jobbörse verbunden gewesenen (konkreten) Stellenangebot explizit angeführt ist, kam er nicht nach. Ihm würde bei Wahrunterstellung, dass ihm sein PKW nicht zur Verfügung stand, auch zum Vorwurf gereichen, seinen Vater, der am 09.09.2017 einen privaten Termin wahrgenommen haben soll und mit dem er in telefonischem Kontakt gestanden haben will, nicht um einen Fuhrdienst nach Graz zur Jobbörse gebeten zu haben.

 

Ungeachtet dessen ließ er ein darauf gerichtetes (anderweitiges) Bemühen, die ihm vom AMS angebotene Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, zur Gänze vermissen. So nahm er weder mit der potentiellen Dienstgeberin wegen der angebotenen Stelle Kontakt auf, um sich danach zu erkundigen, ob er noch genommen werden könne, noch erkundigte er sich bei seinem Kundebetreuer danach, welche Schritte er unternehmen könne, um die angebotene Stelle dennoch zu erlangen.

 

Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung musste er davon ausgehen, dass sein Verhalten geeignet ist, das Nichtzustandekommen des ihm konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu bewirken (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg. 13.722 A).

 

Wenn er in der Beschwerdeschrift ausführt, dass die potentielle Dienstgeberin im Zusammenhang mit der Jobbörse zwar 200 Mitarbeiter für den Schichtbetrieb in der Montage der Automobilproduktion gesucht habe, jedoch nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen wäre, dass er diese Stelle auch erhalten hätte, da es ja nur eine Jobbörse war, so ist ihm entgegen zu halten, dass er schon in Anbetracht seiner einschlägigen Berufserfahrung nicht davon ausgehen konnte, keinen Zuschlag für die angebotene Vollzeitarbeitsstelle bei der oben genannten Dienstgeberin zu erhalten.

 

Darüber hinaus war es nicht "nur eine Jobbörse", wie der BF in der Beschwerdeschrift vermeint. Vielmehr erhielt er am 17.08.2017 einen konkreten, mit der Einladung zu einer für den 09.09.2017, 11:00 Uhr, in der XXXX, anberaumt gewesenen Jobbörse verbundenen Stellenvorschlag, auf den er sich (im Verhinderungsfall) direkt online zu bewerben gehabt hätte. Für den Fall der Nichtteilnahme an der Jobbörse bzw. der Unterlassung der elektronischen Bewerbung wurde er über die sich aus der Bestimmung des § 10 AlVG ergebende Sanktion aufgeklärt.

 

Der BF ist nicht schon damit exkulpiert, wenn er bei einer Vielzahl an Bewerbern vielleicht nicht den Zuschlag zu der ihm angebotenen Stelle erhalten hätte. Um seine Chancen auf die konkret angebotene Stelle auszuloten, wäre er dazu verpflichtet gewesen, sich auch darum zu bewerben.

 

Die Nichtteilnahme an der Jobbörse bzw. der Umstand der von ihm unterlassenen Bewerbung waren schließlich kausal für das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Stelle.

 

Ihm gereicht auch zum Vorwurf, dass er sich auch nach dem 09.09.2017 nicht um ein etwaiges Zustandekommen der ihm angebotenen Stelle, die zumindest mit 15.01.2018 zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geführt hätte, bemühte.

 

Schon mit diesem Verhalten, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen der ihm angebotenen Stelle zu vereiteln, hat er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104). Auch damit, dass er eine weitere Kontaktaufnahme zur potentiellen Dienstgeberin unterließ und sich in Hinblick auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht weiter aktiv zeigte, nahm er das Nichtzustandekommen eines (möglicherweise sich anbietenden) Beschäftigungsverhältnisses billigend in Kauf (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0052), weshalb seiner Beschwerde schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann.

 

3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

 

"§ 10

 

[...]

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

[...]".

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

 

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

 

Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

 

Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 18.09.2017 bis einschließlich 16.05.2018 keine vollversicherungspflichtigen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf. Zwischen dem Möglichen Antritt der ihm angebotenen Arbeitsstelle bei der XXXXam 15.01.2018 und dem Antritt seiner die Arbeitslosigkeit beendet habenden Stelle bei der XXXXam 16.05.2018 liegen vier Monate, was nicht mehr als zeitnah angesehen werden kann.

 

In Anbetracht dessen kann dem BF daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt hätte. Es liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Grund nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).

 

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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