BSVG §20
B-VG Art.133 Abs4
BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2005166.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, XXXX vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 1.), dass der BF hinsichtlich der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz der Pflichtversicherung unterliege und des Spruchpunktes 2.) mit dem in Bezug auf diese Tätigkeit die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt wurden, aufgehoben.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes 3.) in Rechtskraft erwachsen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die SVB für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge fest (Spruchpunkt 2.). Weiter stellte die belangte Behörde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung für dessen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG hauptberuflich beschäftigten Sohn, XXXX, geb. am XXXX, fest und legte überdies die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX fest.
Begründend stellte die SVB nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF bis XXXX an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Auf Grund der Flächenbewirtschaftung habe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestanden. Sein Sohn, XXXX, geb. XXXX, sei im genannten Betrieb von XXXX bis XXXX hauptberuflich beschäftigt gewesen. Aktenkundig seien folgende Bewirtschaftungsverhältnisse: Eigengrund vom XXXX bis XXXX:
Liegenschaftshälfte der EZ XXXX teilw. u. a. in der KG XXXX (EWAZ XXXX) im Ausmaß von XXXX ha, sowie Pachtgrund mit 3/3 des Einheitswertes angerechnet, von XXXX bis XXXX von der Ehegattin, XXXX, geb. XXXX (EWAZ XXXX), Liegenschaftshälfte der EZ XXXX teilw. u. a. in der KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha.
Neben der laufenden Betriebsführung seien folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt worden:
* Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe;
* Leitungen freischneiden;
* Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel.
Diese Tätigkeiten seien auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß § 5 Abs. 5 LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Den Angaben des BF vom XXXX zufolge liege eine Unterordnung auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vor.
Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien an Einnahmen aus ausbezahlten AMA-Förderungen erzielt worden, und zwar im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX und im Jahr XXXX EUR XXXX.
Bei den vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss aus der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit. An Einnahmen aus sonstigen Nebentätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitungen freischneiden) habe der BF im Jahr XXXX EUR XXXX und im Jahr XXXX EUR XXXX, an Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, und im Jahr XXXX EUR XXXX, sowie an Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX, im Jahr XXXX EUR XXXX und im Jahr XXXX EUR XXXX erzielt. Weiter heißt es, dass das Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für andere als Beförderungszwecke, ebenfalls ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sei.
Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Davon ausgenommen seien Vermietungen dann, wenn 1. die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und 2. die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet wird. Der BF und sein Sohn seien als Dienstleister für die Maschinenring Service eGen tätig gewesen und als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigte Dienstnehmer der Maschinenring Personal eGen bei der XXXX Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel habe er an die Maschinenring Service eGen vermietet.
Die ÖKL-Richtwerte würden sich in EURO pro tatsächlicher Zeit verstehen. Da über die Einsatzstunden keine genauen Aufzeichnungen gemacht bzw. vorgelegt worden seien bzw. die Vorlage der Lieferscheine und Abrechnungsstatistiken verweigert worden sei, bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Die Einnahmen für das Beitragsjahr XXXX seien geschätzt worden; hier sei der Durchschnittswert der Jahre XXXX bis XXXX angesetzt worden.
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich der rechtzeitige, zum XXXX datierte und am XXXX beim Landeshauptmann von XXXX eingebrachte Einspruch des BF.
Sein gegen den oben angeführten Bescheid gerichtetes Rechtsmittel gründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst darauf, dass er die geforderten Unterlagen entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Behauptung erbracht hätte. Die geforderten Lieferscheine hätten keine Gültigkeit, da diese zwischen der Maschinenring Service eGen und den Kunden gehandelt würden. Er als Landwirt stelle keine Rechnung an den Kunden; vielmehr verleihe er seine landwirtschaftlichen Geräte an die Maschinenring Service eGen. Seine persönlichen Aufzeichnungen habe er an die SVB weitergeleitet und habe er diese erläutert. Weiters habe er Nebentätigkeiten, wie das Freischneiden der Leitungen vorschriftsgemäß gemeldet und gezahlt. Dennoch seien diese nicht berücksichtigt worden. Außerdem seien die Angaben betreffend die AMA-Ausgleichszahlungen falsch; so seien im Jahr XXXX nicht EUR XXXX ausbezahlt worden, sondern EUR XXXX. Im Hinblick auf eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachte Beschwerde über eine in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Entscheidung des Landeshauptmannes von XXXX (GZ: XXXX) erging die Anregung, die Entscheidung im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.
Auch stellte der BF den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom
XXXX gerichteten Einspruch des BF dem Landeshauptmann von XXXX (in der Folge so oder Einspruchsbehörde) zur Erledigung vor.
Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF im einspruchsgegenständlichen Zeitraum neben der laufenden Betriebsführung Nebentätigkeiten wie das "Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" und "Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG" (Leitungen frei schneiden) ausgeübt habe. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstrecke sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden.
Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und für in Ordnung befunden worden. Im Hinblick auf die Nebentätigkeit des "Leitungsfreischneidens" hielt die belangte Behörde ergänzend fest, dass die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten für die Beitragsjahre XXXX und XXXX fristgerecht gemeldet und bei der Bildung der Beitragsgrundlage berücksichtigt worden seien.
Im Hinblick auf die "Maschinenvermietung" wurde festgehalten, dass der BF und dessen Sohn bis zum Beitragsjahr XXXX als Dienstleister für die Maschinenring-Service XXXX eGen tätig und tageweise als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigte Dienstnehmer bei der XXXX Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen seien. Der BF habe die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel (einen Traktor 94 PS, einen Traktor 150 PS, einen Frontlader, einen Kipper, einen Holzkranwagen und Ketten) an die Maschinenring-Service eGen vermietet. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann ausgenommen, wenn die ÖKL-Richtwerte nicht überschritten würden.
Der BF habe die Vorlage der Lieferscheine und Rechnungsstatistiken, die es ermöglicht hätten, die vermieteten Gerätschaften und die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen, verweigert. Andere glaubhafte Aufzeichnungen, die eine Maschinenvermietung zu ÖKL untermauern könnten, seien ebenfalls nicht erbracht worden.
4. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, erkannte der Landeshauptmann von
XXXX dem gegen den Bescheid der SVB vom XXXX gerichteten Einspruch in Stattgabe des diesbezüglichen Antrages des BF die aufschiebende Wirkung zu.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem (damaligen) Stand des Verfahrens keine Aussagen über den Erfolg des Einspruchs gemacht werden könnten. Überdies lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet wäre.
5. Mit je einem an den BF und die SVB gerichteten, jeweils zum XXXX datierten Schreiben gab der Landeshauptmann von XXXX bekannt, dass er das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren zur Zl. 2010/08/0261, das dort im Dezember 2010 anhängig gemacht wurde, ausgesetzt habe.
6. Mit dem zum XXXX datierten Schreiben der Einspruchsbehörde,
GZ: XXXX, wurde der BF von der Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom XXXX und unter gleichzeitiger Setzung einer Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom XXXX führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass seine Einnahmen aus den landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel stammten und unter ÖKL-Richtsätzen gelegen seien. Ab dem Jahr XXXX habe er für die MR Service XXXX eGen keine Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln mehr erbracht, sondern lediglich seine eigenen Betriebsmittel an die Maschinenring-Service eGen unter den ÖKL-Richtsätzen vermietet.
Laut Auskunft des Maschinenringes und auch aus seiner Sicht habe er die Beitragspflicht gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG nicht verletzt, da er nur die Selbstkosten-Richtwerte (laut ÖKL) verrechnet habe. Er sei daher von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen.
Seiner Stellungnahme schloss er eine tabellarische Aufstellung mit der Bezeichnung "Abrechnung durchgeführt unter ÖKL-Richtlinien" an.
8. In gleicher Weise wurde auch die belangte Behörde von der Einspruchsbehörde mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, von der Fortsetzung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde aus, dass sich am Prüfungsergebnis nichts geändert hätte, da für eine Selbstkostenberechnung die Abrechnungsstatistiken und die dazugehörigen Lieferscheine nicht vorgelegt worden seien.
9. In Folge Übergangs der Zuständigkeit zum XXXX legte der Landeshauptmann von XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
10. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF über den Stand des hg. Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Übermittlung einer detaillierten Auflistung sämtlicher im Zeitraum XXXX bis XXXX vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, einer detaillierten Auflistung der im Zeitraum XXXX bis XXXX aus der Vermietung dieser land(forst)wirtschaftlichen Maschinen erzielten Einnahmen und der Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aufgefordert.
11. In seiner dazu ergangenen, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er die von ihm vermieteten landwirtschaftlichen Geräte ausschließlich unter den Selbstkostenrichtsätzen lt. ÖKL beigestellt und verrechnet habe.
Da er einen pauschalierten Betrieb geführt habe und für diese landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten bis dato eine Aufzeichnungspflicht nicht notwendig gewesen sei, könne er keine Unterlagen dazu liefern. Er habe alle noch vorhandenen Unterlagen als Anhang aufgelistet und zusammengestellt.
Seiner Stellungnahme schloss er die seinerzeit mit Schreiben vom XXXX an den Landeshauptmann von XXXX übermittelte tabellarische Aufstellung mit der Bezeichnung "Abrechnung durchgeführt unter ÖKL-Richtlinien" an.
12. Mit einer weiteren, ebenfalls zum XXXX datierten hg. Verfahrensanordnung wurde auch die belangte Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme des BF vom Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die ihr gesetzte Frist ließ die belangte Behörde jedoch reaktionslos verstreichen.
13. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei, sowie dessen Sohn, ein Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen und das für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
14. Mit Schreiben vom XXXX reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme (GZ: XXXX) nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BSVG und zu der von ihr im Beschwerdefall angewendeten Schätzmethode darlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX, auf eigene Rechnung und Gefahr. Dieser Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt XXXX ha auf. Im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes züchtete er Milchvieh und betrieb Ackerbau. Überdies bewirtschaftete er einen Wald.
1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum übte er auch die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 5 (5) lit. g LAG (Leitungen freischneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" aus.
Im Rahmen der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" vermietete er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen:
• Allradtraktor mit 94 PS
• Allradtraktor mit 150 PS und einen Kipper
• Allradtraktor mit 150 PS mit einem Frontlader und einem Holzkranwagen im Jahr 2007
Die Vermietung der angeführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel erfolgte ganzjährig nach dem jeweiligen Erfordernis. Im Zuge dessen kamen Mitarbeiter des MASCHINENRINGS auf die Hofstelle des BF, holten die oben genannten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel ab, betrieben diese und brachten sie nach erfolgtem Einsatz wieder zurück.
Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bedienten ausschließlich Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verrechnete der BF folgende Regiestundensätze:
XXXX | Gerät | Betriebsstunden | Verrechnungspreis pro Stunde | ÖKL-Wert pro Stunde |
| Traktor 94 PS | 41 | XXXX | XXXX |
| Traktor 150 PS + Kipper 12 to | 125 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 94 PS + Frontlader | 53,5 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Holzkranwagen | 56 | XXXX | Nicht feststellbar |
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis unter dem ÖKL-Wert.
2008 | Gerät | Betriebsstunden | Verrechnungspreis pro Stunde | ÖKL-Wert pro Stunde |
| Traktor 94 PS | 98 | XXXX | XXXX |
| Traktor 150 PS + Kipper 12 to | 143 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 150 PS + Kippmulde | 45,50 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 150 PS | 103 | XXXX | XXXX |
| Traktor 150 PS + Ketten | 67,50 | XXXX | XXXX + nicht feststellbar |
| Holzkranwagen | 32 | XXXX | Nicht feststellbar |
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis unter dem ÖKL-Wert.
2009 | Gerätschaft | Betriebsstunden | Verrechnungspreis pro Stunde | ÖKL-Wert pro Stunde |
| Traktor 94 PS | 71 | XXXX | XXXX |
| Traktor 94 PS + Frontlader | 35 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 150 PS + Kipper 12 to | 88 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 150 PS | 129 | XXXX | XXXX |
Im Kalenderjahr XXXX lag
der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis unter dem ÖKL-Wert.
2010 | Gerät | Betriebsstunden | Verrechnungspreis pro Stunde | ÖKL-Wert pro Stunde |
| Traktor 94 PS | 177 | XXXX | XXXX |
| Traktor 94 PS + Frontlader | 55 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 150 PS + Kipper 12 to | 102 | XXXX | XXXX + XXXX |
| Traktor 150 PS | 198 | XXXX | XXXX |
| Traktor 94 PS + Ketten | 25 | XXXX | XXXX + nicht feststellbar |
| Traktor 150 PS + Ketten | 55 | XXXX | XXXX + nicht feststellbar |
Im Kalenderjahr XXXX lag der nach Regiestunden abgerechnete Verrechnungspreis unter dem ÖKL-Wert.
Insgesamt erzielte der BF folgende Einnahmen aus den von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:
Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX
Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX
Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX
Im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX
Die genannten Gesamtsummen ergeben sich aus der Multiplikation der oben tabellarisch dargestellten Verrechnungspreise, die allesamt unter den aus den jeweiligen ÖKL-Werten gebildeten Selbstkosten liegen.
1.3. Die oben aufgegliederten Einnahmen gliedern sich auf wie folgt:
Jahr | Einnahmen aus sonstigen Nebentätigkeiten (Leitungen freischneiden) | Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe | Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmitel |
XXXX | EUR XXXX | EUR XXXX | EUR XXXX |
XXXX | EUR XXXX | EUR XXXX | EUR XXXX |
XXXX |
| EUR XXXX | EUR XXXX |
XXXX |
| EUR XXXX | EUR XXXX |
XXXX |
| - | EUR XXXX |
Summe | EUR XXXX | EUR XXXX | EUR XXXX |
1.4. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schloss der BF mit der MASCHINENRING SERVICE eGen einen mündlichen Mietvertrag ab. Dass es daneben auch eine schriftliche Dokumentation dieses (mündlich abgeschlossenen) Mietvertrages gegeben hätte, konnte im Beschwerdefall nicht festgestellt werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung war ausbedungen, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF nicht über den Werten der ÖKL-Richtlinien erfolgen dürfe.
1.5. Im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit hat der BF ausschließlich die oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietet. Die von der MASCHINENRING SERVICE eGen angemieteten Betriebsmittel wurden von ihren eigenen Mitarbeitern betrieben.
Der BF selbst hat zu keinem Zeitpunkt land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel betrieben.
1.6. Der BF hat die oben genannten Nebentätigkeiten alljährlich der belangten Behörde gemeldet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan über Vorhalt aller vorgelegten Unterlagen (Rechnungsstatistiken, Abrechnungsunterlagen und Lieferscheine) nicht anzugeben, ob die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des BF zu, über oder unter den Selbstkosten erfolgt ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.
Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. Der Zeuge XXXX bezog detailliert auf die unterschiedlichen Verrechnungsmodelle (Vereinbarungen auf Grund von Regiepreisvereinbarungen; Pauschalpreisvereinbarungen; Vereinbarungen auf Grund von Bereitschaftspauschalen und Regiepreisen) bzw. Arten der Vermietung land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen Stellung, sodass hier ein nachvollziehbarer Einblick in das Geschäftsmodell des MASCHINENRINGES gegeben wurde. Weiters gab dieser Zeuge glaubwürdig an, dass für die einzelnen Maschinenanmietungen generell in allen Fällen wegen einer Umstellung des EDV-Systems erst ab dem Jahr XXXX bis laufend Aufzeichnungen vorliegen.
Auch bestätigte er glaubhaft den Umstand, dass mit dem BF ein mündlicher Mietvertrag auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung geschlossen wurde.
Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf der vorgelegten Aufstellung zum Maschineneinsatz in den einzelnen Kalenderjahren.
Die Feststellung, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels tatsächlich unter den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, stützt sich in erster Linie auf die zuvor bereits genannte tabellarische Aufstellung über die Maschineneinsatzzeiten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Anlage 1). Daraus ergibt sich aus der darin abgebildeten Rubrik "ÖKL" ausnahmslos für jede Position, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF "unter ÖKL" erfolgte.
Das ebenfalls als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Prüforgan der belangten Behörde sagte zum gegenständlichen Beschwerdefall aus, dass er im beschwerdegegenständlichen Fall die in der Anlage 1) enthaltenen Werte für die Bejahung der Beitragsplicht herangezogen und Beiträge berechnet habe, unabhängig davon ob diese Werte unter oder über den ÖKL-Werteb lagen. Er sei davon ausgegangen, dass diese über den ÖKL-Werten gelegen wären, da er unter Berücksichtigung der Anstaltsrichtlinie angehalten gewesen wäre, bei Nichtvorlage entsprechender Nachweise eine Einschätzung vorzunehmen, die jedoch dergestalt zu erfolgen habe, dass die festgestellten Beitragsgrundlagen bei der Beitragsfestsetzung entsprechend berücksichtigt werden. Die Feststellung, dass der BF die Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der belangten Behörde bekanntgab, basieren auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und des Prüforgans.
Es konnten auf Grund der oben angeführten - unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugenaussagen - die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) hat wie folgt gelautet:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.
Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP , S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)
Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:
Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
3.2.3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der BF mit den von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX ausgeübten Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, sonstige Nebentätigkeiten gem. § 5 Abs. 5 lit. g LAG (Leitungen frei schneiden) und Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" der Pflichtversicherung nach dem BSVG (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz) unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte weiters in Ansehung dieser Nebentätigkeiten die Beitragspflicht des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung (Spruchpunkt 2.) und in Ansehung seines hauptberuflich beschäftigten Sohnes, XXXX, geb. XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fest (Spruchpunkt 3.).
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führte der BF im Kern aus, dass er die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen erbracht habe und dass er seine land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermietet und keine Rechnungen an den Kunden gestellt habe. Seine persönlichen Aufzeichnungen habe er an die SVB weitergeleitet. Obwohl er seine Nebentätigkeiten wie das Leitungsfreischneiden jährlich gemeldet und Beiträge bezahlt habe, sei dies nicht berücksichtigt worden. Auch seien die Angaben bezüglich der erhaltenen AMA-Ausgleichszahlungen falsch. So habe er im Jahr XXXX nicht EUR XXXX, sondern EUR XXXX ausgezahlt bekommen.
Damit wendet sich die Beschwerde des BF erkennbar gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch gegen Spruchpunkt 3.), weshalb der angefochtene Bescheid in Ansehung des zuletzt genannten Spruchpunktes in Rechtskraft getreten ist.
Im Folgenden wird daher zu klären sein, ob und inwieweit die gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.) gerichtete Beschwerde berechtigt ist.
3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten ausführlich auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP , S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden Ermittlungen dazu angestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand bzw. wurde versucht, die tatsächlichen Einsatzzeiten der vom BF zu Pauschalbeträgen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu ergründen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Maschinenvermietung im gegenständlichen Fall auf der Grundlage von Regiestunden verrechnet wurde.
Im Hinblick auf die nach Regiestunden verrechnete Maschinenvermietung ergeben die Unterlagen (hier vor allem die in der Anlage 1) enthaltene tabellarische Aufstellung), dass diese unter den auf der Grundlage der ÖKL-Werte ermittelten Selbstkosten erfolgte. Diesen Umstand vermochte das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan der belangten Behörde, das sich im Wesentlichen auf nicht näher spezifizierte, sowie auf keine erkennbare gesetzliche Grundlage sondern auf die Anstaltsrichtlinie berief, nicht entgegen zu treten. Demnach habe das Prüforgan den BF dazu aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, dies obwohl dieser die von ihm verrichteten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten bereits gemeldet hatte.
Im Übrigen sagte das Prüforgan der belangten Behörde, dass es zu keiner Beitragsberechnung kommt, wenn sich erweist, dass bei den in Betracht kommenden Nebentätigkeiten die Selbstkosten nicht überschritten werden. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien die in der Beilage 1) dargestellten Werte ungeachtet des Umstandes, ob diese über oder unter den ÖKL-Werten lagen, für die Beitragsberechnung herangezogen worden.
Beschwerdegegenständlich ergibt sich - wie schon ausgeführt - aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, sowie aus den vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungsstatistiken, dass die auf Regiestundenbasis verrechneten Mietentgelte für die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten verrechnet wurden.
Daraus folgt, dass der BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder der Aufzeichnungspflicht noch der Beitragspflicht unterlag (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Wenn nunmehr die Behördenvertreterin die in Beschwerde gezogene Vorgehensweise der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die in § 20 Abs. 5 BSVG normierte Mitwirkungspflicht des Versicherten zu ergründen versuchte, so ist ihr entgegen zu halten, dass dem BF im gegenständlichen Fall ein Unterlassen der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Andererseits findet diese Auffassung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 keine Grundlage, worin im gegenständlichen Zusammenhang unter anderem ausgesprochen wurde:
"[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.
[...]"
Aus dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vermag das erkennende Bundesverwaltungsgericht kein Postulat zu erkennen, das einen Versicherungspflichtigen trotz Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG und Verrechnung von Pauschalpreisen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten verhalten würde.
Im zitierten Erkenntnis kam der Gerichtshof zusammengefasst zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Auch lässt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:
"§ 20. [...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind, oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.
3.2.6. Im Hinblick darauf, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum unter den Selbstkosten erfolgte, sodass gemäß § 20a BSVG eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht und damit im Zusammenhang stehend eine Befreiung der beschwerdegegenständlichen Nebentätigkeit von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG gegeben sind, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Recht auf Feststellung verjährt ist.
3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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