Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §20a idF 2004/I/105;
BSVG §23 Abs1 Z3;
BSVG §23 Abs4b idF 2001/I/101;
BSVG Anl;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §20a idF 2004/I/105;
BSVG §23 Abs1 Z3;
BSVG §23 Abs4b idF 2001/I/101;
BSVG Anl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. September 2011 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt (SVA) fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz) unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, im Bescheid näher genannte Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010 aufgrund der im Bescheid dargestellten Beitragsgrundlagen zu leisten (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die SVA im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft mit landwirtschaftlichen Flächen sei. Der Einheitswert dieser bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Neben laufender Betriebsführung übe der Mitbeteiligte die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des "Vermietens land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit des "Schneeräumens einschließlich Schneetransport und Streuen der Verkehrsflächen" sei dieser von der M eGen (einem Maschinenring) als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden, die von ihm verwendeten Maschinen (Traktor, Schneepflug und Streugerät) seien an die M eGen vermietet worden. Verrechnet seien Pauschalstundensätze. Da aus den verrechneten Pauschalen nicht zu entnehmen sei, welche Geräte wie lange im Einsatz gestanden hätten, könne nicht nachvollzogen werden, ob die Vermietung zu Selbstkosten erfolgt sei. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien aber gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4b BSVG Vermietungen nur dann, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Diese Richtwerte verstünden sich in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich in diesem Fall daher aus dem Versicherungswert und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch an die belangte Behörde. Er sei der Ansicht, dass nicht über den ÖKL-Stundensätzen abgerechnet worden sei. Unter Bezugnahme auf § 20a BSVG führte er aus, dass die ÖKL-Richtstundensätze von der M eGen in der Regel um ca. 25-30 % bei der Entlohnung der Maschinenvermittlung unterschritten würden. Er sei nicht verpflichtet, Tätigkeiten, die mit unterschrittenen ÖKL-Richtstundensätzen abgerechnet würden, nachzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und änderte den Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt in seinem Spruchpunkt 2) dahingehend ab, dass die Beitragsgrundlagen und die Beträge verringert wurden.
Begründend traf sie nach der Darstellung des Verfahrensgangs und der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen zunächst die im Wesentlichen schon im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen betreffend die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des Mitbeteiligten. Ergänzend stellte sie fest, dass die für den "gewerblichen" Winterdienst benötigten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, und zwar Traktor 109 PS Allrad, Schneeschild 280 cm, Ketten, Streugerät 500 Liter, an die M eGen vermietet worden seien. Die Einnahmen aus der Vermietung seien dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb des Mitbeteiligten zugeflossen.
Auf den Abrechnungen bzw. Rechnungsstatistiken der M eGen für die Vermietung seien zusammengerechnet die ÖKL-Richtsätze für Traktor, Schneeschild, Ketten und Streugerät angeführt, wobei für das Streugerät nur der halbe Ansatz herangezogen worden sei, weil dieses jeweils nur bei der Rückfahrt eingesetzt worden sei. Für die "Bereitstellung von Maschinen und Geräten" seien Rechnungen ausgestellt worden, wobei ein Pauschalbetrag für die Geräte Traktor/Schneeschild/Ketten/Streugerät für eine genau definierte Stundenanzahl in Rechnung gestellt worden sei. In den vorliegenden Rechnungsstatistiken beginnend mit 1. April 2007 liege der verrechnete Stundensatz (Pauschale geteilt durch die Anzahl der Stunden) jeweils unter dem ÖKL-Richtsatz für das Gespann Traktor/Schneeschild/Ketten/Streugerät.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann aus, strittig sei, ob die Vermietung der Betriebsmittel über den Selbstkosten nach ÖKL erfolgt sei und daher die Einnahmen aus der Vermietung bei der Beitragsgrundlagenabrechnung zu berücksichtigen seien. Die SVA gehe davon aus, dass aus den verrechneten Pauschalen genau zu entnehmen sein müsse, welche Geräte wie lange im Einsatz gestanden hätten, damit nachvollzogen werden könne, ob die Vermietung zu Selbstkosten (ÖKL) erfolgt sei.
Bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel überlasse der Vermieter dem Mieter eine Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte habe der M eGen die Maschinen und Geräte für den Winterdienst für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt und habe hierfür Entgelt bezogen. Ob und wie lange der Mieter bzw. dessen Dienstnehmer nun diese Maschinen tatsächlich im Einsatz gehabt habe, sei für das Mietverhältnis ohne Belang. Es wäre überschießend, vom Vermieter dieser Maschinen zu verlangen, exakte tatsächliche Einsatzstunden jedes einzelnen Gerätes vom Mieter einzufordern und der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Im gegenständlichen Fall seien Schneepflug und Streugerät am Traktor montiert worden, wobei die Geräte nicht gleichzeitig im Einsatz gewesen seien. Um nachvollziehen zu können, welche Geräte wie lange im Einsatz seien, müsste während der Arbeit genau aufgezeichnet werden, wann welches Gerät ein- bzw. ausgeschaltet werde, was die belangte Behörde für nicht durchführbar und praxisfremd halte.
Zusammengefasst hielt die belangte Behörde fest, dass Maschinen und Geräte für den Winterdienst für einen bestimmten Zeitraum vermietet worden seien. Für diesen Zeitraum sei ein Pauschalpreis verrechnet worden, der - umgerechnet in Euro und Stunde - unter dem ÖKL-Paketpreis für diese Geräte liege. Die ÖKL-Richtstundensätze für die vermieteten Geräte seien unterschritten worden, wodurch sie von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen und damit bei den Beitragsgrundlagen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Die Ziffer
3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist also - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, 13) wird hiezu ausgeführt:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)
Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:
Die bisher mit einer Freigrenze von 24 200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den so genannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, dass bei der Pauschalabrechnung des Mitbeteiligten hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Gemäß § 20a BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Es komme für die Feststellung, ob die Einnahmen beitragspflichtig seien, ausschließlich auf die Einsatzstunden des gemieteten Gerätes an. Da derartige Aufzeichnungen fehlten, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.
2.1. Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG idF des SRÄG 2004 normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261).
Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die im Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die er für die M eGen (zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, waren nach den Feststellungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der belangten Behörde keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der Mitbeteiligte in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war.
2.2. Im Erkenntnis vom 13. November 2013, 2012/08/0206, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich mit der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG befasst, sodass auf die dortigen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Der Gerichtshof kam - zusammengefasst - zu dem Schluss, es sei davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Nachdem § 20a BSVG nicht regelt, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, wurde in dem zitierten Erkenntnis dazu Folgendes ausgesprochen:
"Dieser Hinweis (in den Gesetzesmaterialien auf die 'so genannten ÖKL-Richtlinien') kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
2.3. Im Lichte dieser Ausführungen gilt im Beschwerdefall Folgendes:
Vorauszuschicken ist, dass bei Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen ist. Es kommt dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit (z.B. für einen Kunden) tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt wendet sich erkennbar gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass aus den Rechnungsstatistiken tatsächliche Einsatzzeiten ableitbar seien.
Damit zeigt die Beschwerde insofern zutreffend einen Verfahrensmangel auf, als die belangte Behörde keine beweiswürdigenden Überlegungen dazu angestellt hat, ob die in den Rechnungsstatistiken aufscheinenden (Einsatz)Zeiten richtig sind. Tatsächlich erfolgte insbesondere die Feststellung "ein
Pauschalbetrag für Geräte ... für eine genau definierte
Stundenzahl in Rechnung gestellt" ohne notwendige Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten würde. Feststellungen oder beweiswürdigende Erwägungen, die dieser Aussage zu Grunde liegen, fehlen nämlich gänzlich. Darin ist ein Verstoß gegen § 60 AVG zu erblicken.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mangelhaft begründet und es wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - die entsprechende Begründung nachzutragen sein.
Auf Grund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Dezember 2015
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