ASVG §58
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §410
ASVG §58
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2003351.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vom 14.12.2012, VSNR: XXXX, erhobene und zum 27.12.2011 datierte Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 67 Abs. 10, 58 Abs. 5 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX, als unbeschränkt haftende Geschäftsführerin der Firma XXXX, XXXX, und letztere als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG verpflichtet seien, für auf dem Beitragskonto mit der Nummer
XXXX der Firma XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 19.249,23 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG von 8,88 % p.a. ab 16.12.2012 aus EUR 18.161,41 zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Firma XXXX (in der Folge kurz: GmbH & Co KG) in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin von zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmern die in der dem Bescheid zu Grunde gelegten und einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Rückstandsaufstellung für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 in Höhe von insgesamt EUR 24.061,54 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,88 % p.a. schulde. Diese Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 28.08.2012 sei über das Vermögen der GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren vor dem LG für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX eröffnet worden. Diesfalls habe die belangte Behörde mit einer Sanierungsplanquote von 20 % gerechnet und dies bereits bei der Berechnung der Haftungssumme zu Gunsten der BF berücksichtigt. Jener Betrag, der die Quote voraussichtlich übersteigt, sei als uneinbringlich anzusehen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Annahme einer Geschäftsführerhaftung vorlägen. Aus dem Auszug des Firmenbuchs zur FN XXXX ergebe sich, dass XXXX seit dem 04.10.1978 als Geschäftsführerin der Firma XXXX (im Folgenden kurz: GmbH), sohin während des haftungsrelevanten Zeitraumes, tätig gewesen sei.
Ab dem 30.10.1990 bis zur Insolvenzeröffnung sei die GmbH unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG gewesen. Die BF habe ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 nicht erfüllt; daher sei ihr dieses Verschulden anzulasten und ihr gegenüber gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen.
2. Gegen diesen, der BF durch persönliche Ausfolgung am 18.12.2012 zugestellten Bescheid richtete sich deren zum 18.01.2013 datierter Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist. In ihrem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittel erklärte die BF, den Bescheid der Höhe nach anzufechten, da die Bescheid erlassende Behörde die von der Einspruchswerberin geleisteten Teilzahlungen bei der Festsetzung des Haftungsbetrages von EUR 19.249,23 nicht berücksichtigt habe. Ihr Rechtsmittel verband die BF weiters mit dem auf die ersatzlose Behebung des Bescheides gerichteten Antrag. Unter gleichzeitiger Vorlage einer handschriftlichen Aufstellung geleisteter Zahlungen führte sie begründend aus, dass sie im Zeitraum Mai 2012 bis August 2012 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 20.500,-- geleistet habe, die in der Haftungssumme jedoch keine Berücksichtigung gefunden hätten.
3. Am 12.04.2013 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 14.12.2012 erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde vor.
In ihrem zum 09.04.2013 datierten Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus, dass der Einwand der BF, dass sie im Zeitraum Mai bis August 2012 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 20.500,-- geleistet habe, die in der Haftungssumme keine Berücksichtigung gefunden hätten, nicht korrekt sei. Tatsächlich habe die BF im angegebenen Zeitraum Zahlungen auf das Beitragskonto der GmbH & Co KG geleistet, die bei der Berechnung der Haftungssumme bereits berücksichtigt wurden. Dabei habe es sich um Zahlungen gehandelt, die im Zuge von Exekutionen durch den Gerichtsvollzieher eingebracht und von diesem für die angegebenen Zeiträume dem Beitragskonto gutgeschrieben worden seien. Von den geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 20.500,-- seien zur Abdeckung von damals anhängigen Exekutionsverfahren für Beitragsschulden von Juni 2011 bis (teilweise) Februar 2012 verwendet worden.
Von den Zahlungen habe der Gerichtsvollzieher jedoch seine Weggebühren in Abzug gebracht, weshalb die von der BF angegebenen Zahlungen dem Beitragskonto nicht in voller Höhe zugeflossen seien.
Demnach habe der Gerichtsvollzieher die geleisteten Zahlungen wie folgt verbucht:
Zahlung der BF Höhe Exekutionsverfahren Buchungszeitraum Gebucht
02.05.2012 3.000,-- XXXX 6/11 2.991,69
31.05.2012 4.000,-- XXXX KJ11; 6, 10 u 11/11 3.954,60
12.07.2012 5.000,-- XXXX 10-12/11; KJ 11 4.959,95
19.07.2012 5.000,-- XXXX 12/11; KJ 11; 1/12 4.940,36
10.08.2012 2.000,-- XXXX 11 u 12/11; KJ 11; 1 u 2/12 1.972,77
17.08.2012 1.500,-- XXXX 2/12 1.487,18
Gesamt 20.500,-- 20.306,55
Die darüber hinausgehenden Beitragsrückstände von Februar 2012 (Rest) bis Juli 2012 seien mit den geleisteten Zahlungen nicht beglichen worden, weshalb gegenüber der BF mittels Bescheid vom 14.12.2012 die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG über diese Beitragszeiträume auszusprechen gewesen sei. Das von der BF behauptete Guthaben von EUR 1.250,77 bestehe nicht.
4. Mit Schreiben vom 12.04.2013, GZ: XXXX2, übermittelte der Landeshauptmann von Steiermark der BF eine Abschrift der zum 10.04.2013 datierten Stellungnahme der belangten Behörde und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.
Eine Äußerung der BF zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.04.2013 ist nicht aktenkundig.
5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht das gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 14.12.2012, Zl. XXXX, gerichtete Rechtsmittel und die Akten des Bezug habenden Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
6. Da der an den Landeshauptmann von Steiermark übermittelte und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht nach erfolgtem Übergang der sachlichen Zuständigkeit per 31.12.2013 weiter geleitete Verwaltungsakt eine genaue Aufgliederung des Haftungsbetrages, etwa in Gestalt einer Rückstandsaufstellung, nicht enthielt, erging mit zum 12.01.2015 datierter Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an die Behörde um Beibringung einer genauen Aufgliederung des Haftungsbetrages von EUR 19.249,23 samt Abrechnung der geleisteten Teilzahlungen.
In ihrem zum 11.02.2015 datierten Kurzbrief verwies die belangte Behörde einerseits auf den Bescheid vom 14.12.2012, sowie auf deren Stellungnahme vom 09.04.2013 an den Landeshauptmann von Steiermark, die sie dem Bundesverwaltungsgericht - diesmal unter Beischluss der Rückstandsaufstellung - übermittelte.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.02.2015 wurde der BF die zum 11.02.2015 datierte Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zur übermittelten Rückstandsaufstellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
Hierauf erging die zum 03.03.2015 datierte Stellungnahme der BF, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass dem Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 14.12.2012 keine Berechtigung zukomme und dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Der geltend gemachte Haftungszeitraum sei der Zeitraum Februar bis Juli 2012. Die belangte Behörde habe im Gegensatz zu anderen Gläubigern im Zeitraum März bis August 2012 regemäßig Pauschalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 20.500,-- erhalten. Im Vergleich zu anderen Gläubigern, die lediglich eine 20 %ige Sanierungsplanquote erhalten hätten, wäre die belangte Behörde mit 50 % ihrer Forderungen befriedigt worden.
Der Einwand, dass diese Zahlungen im Exekutionsweg eingebracht worden seien, sei irrelevant. Durch die geleisteten Zahlungen sei die Forderung reduziert worden. Die anderen insolvenzgläubiger hätten in diesem Zeitraum vergleichsweise niedrigere oder keine Zahlungen erhalten.
In der Folge stellte sie den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 28.08.2012 eröffnete das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma
XXXX, FN XXXX.
Die Firma XXXX war zumindest im Zeitraum Februar bis Juli 2012 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma XXXX.
Für den Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2012 schuldete die Firma XXXX als Dienstgeberin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 24.061,54, die sich auf Grund der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde wie folgt zusammensetzen:
Zeitraum Art Beitragszeitraum Betrag
02/2012 Beitrag Rest 01.02.2012-29.02.2012 1.151,31
03/2012 Beitrag 01.03.2012-31.03.2012 3.013,33
04/2012 Beitrag 01.04.2012-30.04.2012 3.775,60
05/2012 Beitrag 01.05.2012-31.05.2012 3.775,38
06/2012 Beitrag Rest 01.06.2012-30.06.2012 7.210,76
07/2012 Beitrag 01.07.2012-31.07.2012 3.775,38
Summe der Beiträge 22.701,76
Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG 975,55
Nebengebühren 384,23
Summe der Forderung 24.061,54
Der mit dem Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 14.12.2012, Zl. XXXX, vorgeschriebene Betrag ergibt sich wie folgt:
Summe der Forderung für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 EUR 24.061,54
abzüglich 20 % EUR 4.812,31
vorgeschriebene Haftungssumme EUR 19.249,23
1.2. Zumindest im angeführten Zeitraum war die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Firma XXXX und als solche für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX verantwortlich.
Tatsächlich leistete sie von Mai 2012 bis August 2012 folgende Zahlungen in mehreren laufenden Exekutionsverfahren, die vom Gerichtsvollzieher wie folgt verbucht wurden:
Zahlung der BF Höhe Exekutionsverfahren Buchungszeitraum Gebucht
02.05.2012 3.000,-- XXXX 6/11 2.991,69
31.05.2012 4.000,-- XXXX KJ 11; 6, 10 und 11/11 3.954,60
12.07.2012 5.000,-- XXXX 10-12/11; KJ 11 4.959,95
19.07.2012 5.000,-- XXXX 12/11; KJ 11;1/12 4.940,36
10.08.2012 2.000,-- XXXX 11 u 12/11; KJ 11; 1 u 2/12 1.972,77
17.08.2012 1.500,-- XXXX 2/12 1.487,18
Gesamt 20.500,-- 20.306,55
Die von der BF im Zeitraum 02.05.2012 bis 17.08.2012 geleisteten Zahlungen wurden vom Gerichtsvollzieher auf die in der Tabelle dargestellten Exekutionsverfahren gebucht, und zwar auf Schulden aus den Zeiträumen Juni 2011, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012 und Februar 2012.
Die mit dem angefochtene Bescheid festgestellte Haftungssumme geht auf Beitragsrückstände der Firma XXXX zurück, die im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 auf deren bei der belangten Behörde bestehenden Beitragskonto Nr. XXXX entstanden sind.
Der Zeitraum der entstandenen Beitragsrückstände deckt sich daher nicht mit den offenen Schulden, auf die die Zahlungen der BF vom Gerichtsvollzieher in den in der Tabelle dargestellten Exekutionsverfahren gebucht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Aufgliederung der Haftungssumme ergibt sich aus der der BF zur Kenntnis gebrachten und von dieser unbeanstandet gebliebenen Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der belangten Behörde.
Unstrittig ist auch der Umstand, dass die BF im Zeitraum 02.05.2012 bis 17.08.2012 insgesamt EUR 20.500,-- zahlte. Unbeanstandet blieb auch der Umstand, dass diese von der BF geleisteten Zahlungen zu den Exekutionsverfahren XXXX und XXXX für die Zeiträume Juni 2011, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012 und Februar 2012 gebucht wurden. Weder in der Beschwerdeschrift, noch in der im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme der BF findet sich ein Hinweis, dass die vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Buchungen der Zahlungseingänge nicht korrekt erfolgt wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BVG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG für die entsprechenden Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und damit primäre Haftungsvoraussetzung ist, bzw. dass der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.
Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; VwGH vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; VwGH vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0211 ua.).
Uneinbringlichkeit ist erst dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßigen Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 4. Aufl., Rz. 80 zu § 67). Bei Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 152 IO) wird Uneinbringlichkeit hinsichtlich des Forderungsanteils angenommen, für den Restschuldbefreiung eintritt (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049; Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
4. Aufl, Rz. 80 zu § 67).
Bei einer GmbH & Co KG kann der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wie dies gegenständlich auch erfolgte, gerichtet werden. Die Inanspruchnahme der Komplementär-Gesellschaft selbst ist nicht erforderlich (VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0152; VwGH vom 20.04.2004, Zl. 2003/08/0243).
Gegenständlich steht fest, dass das vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX über das gemeinschuldnerische Unternehmen der Firma XXXX, FN XXXX, am 28.08.2012 eröffnete Insolvenzverfahren am 28.02.2013 durch Aufhebung des Konkurses nach Annahme einer Sanierungsquote im Ausmaß von 20 % geendet hat.
Im gegenständlichen Insolvenzverfahren hat das Gericht den am von der Gläubigergemeinschaft 18.12.2012 angenommenen Sanierungsplan, dessen Inhalt im Kern lautete, dass die Insolvenzgläubiger, darunter auch die belangte Behörde, eine Gesamtbarquote von 20 % erhalten, mit Beschluss vom 31.01.2013 bestätigt.
Spätestens mit diesem Zeitpunkt stand fest, dass 80 % der offenen Beitragsforderungen, das sind EUR 19.249,23 der belangten Behörde gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
Die BF war unstrittig seit 04.10.1978 bis zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Unternehmens der GmbH & Co KG Geschäftsführerin der GmBH, FN XXXX, und als solche für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge der GmbH & Co KG mitverantwortlich, weshalb sie zur Haftung für den Rest der noch offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschuld berechtigt herangezogen werden konnte.
Den angefochtenen Bescheid bekämpft sie nicht dem Grunde, sondern ausschließlich der Höhe nach, indem sie behauptete, dass sie im Zeitraum Mai 2012 bis August 2012 Teilzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 20.500,-- geleistet hätte, die jedoch von der belangten Behörde bei der Festsetzung des Haftungsbetrages von EUR 19.249,23 nicht berücksichtigt worden seien.
Tatsächlich steht zwischen den Parteien unbestritten fest, dass die BF im angegebenen Zeitraum folgende Teilzahlungen geleistet hat:
31.05.2012 EUR 4.000,--
02.05.2012 EUR 3.000,--
12.07.2012 EUR 5.000,--
19.07.2012 EUR 5.000,--
10.08.2012 EUR 2.000,--
17.08.2012 EUR 1.500,--
Die BF übersieht jedoch, dass im Konkurs der GmbH & Co KG mehrere Exekutionsverfahren gleichzeitig anhängig waren und dass die von ihr geleisteten Teilzahlungen - nach Abzug der Weggebühren des Gerichtsvollziehers - vom Gerichtsvollzieher auf die in den einzelnen Exekutionsverfahren in den Zeiträumen Juni 2011, Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012 und Februar 2012 offen und unberichtigt aushaftenden - offenbar älteren - Forderungen gebucht wurden und auf die mit Haftungsbescheid vom 14.12.2012, Zl. XXXX, offen und unberichtigt aushaftenden Forderungen der belangten Behörden keine Buchungen erfolgten.
Dazu ist anzumerken, dass für die Haftung nicht entscheidungswesentlich ist, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gesicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft von Relevanz, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl. Rz. 80 c zu § 67).
Es ist grundsätzlich die Sache des Vertreters - gegenständlich sohin der Beschwerdeführerin darzutun, weshalb er bzw. sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. (...) Dabei liegt es nicht an der Behörde, das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er bzw. sie darzutun, dass er bzw. sie die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua.). Noch deutlicher ist die Rechtsprechung zu § 9, 80 BAO: Demnach lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 80 i zu § 67).
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung nicht möglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
Die Einwendungen der BF haben sich lediglich auf die Höhe und nicht auf den Grund der Forderung bezogen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass der BF das Verschulden anzulasten ist, dass sie der ihr auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Demnach war gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung der gegenständlichen Beitragsschuldigkeit auszusprechen.
3.2.3. § 59 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass von rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 leg. cit. ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Z 1) und in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber das Entgelt leistet, eingezahlt werden. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, jedoch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.
Gegenständlich haften die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin, Firma XXXX, aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 nach wie vor unberichtigt aus, weshalb die Vorschreibung von Verzugszinsen mit Rückstandsausweis der Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom 14.12.2012 berechtigt erfolgte.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage fest steht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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