BVwG G305 2003003-1

BVwGG305 2003003-131.7.2014

AVG 1950 §37
AVG 1950 §52
AVG 1950 §60
AVG 1950 §66 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §37
AVG 1950 §52
AVG 1950 §60
AVG 1950 §66 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2003003.1.00

 

Spruch:

G305 2003003-1/4E beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin

Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX,

geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle

Steiermark, vom 13.01.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher

Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Vorverfahren betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwedeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten:

1.1. Mit ihrem zum 07.10.1996 datierten Formularantrag beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

Der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin und medizinische Sachverständige, XXXX, schätzte bei ihr den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 von Hundert ein, weshalb die belangte Behörde den Antrag der BF mit Bescheid vom 20.06.1997, VN: XXXX, abwies.

1.2. Mit ihrem, bei der belangten Behörde am 05.12.1997 eingelangten Formularantrag begehrte die BF unter Vorlage mehrerer Arztbefunde abermals die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Sachverständige, XXXX, schätzte bei der BF den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 von Hundert ein und stützte diesen auf einen Bandscheibenprolaps L5/S1 (GS 1), dessen Grad der Behinderung er mit 40 von Hundert einschätzte und einen Zustand nach einer operativ versorgten Fractur sub et pertroch. fem sin 2/96 (GS 2), die er mit 20 von Hundert einschätzte.

Mit Bescheid vom 29.04.1998, VN: XXXX, gab die belangte Behörde dem Antrag der BF Folge und stellte fest, dass sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

1.3. Mit Formularantrag vom 04.08.2004 begehrte die BF eine Neubemessung des Grades ihrer Behinderung. Mit ihrem Antrag brachte sie mehrere ärztliche Urkunden in Vorlage, die der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, seinem zum 06.10.2004 datierten ärztlichen Sachverständigengutachten zu Grunde legte, in dem er nach einer am 06.10.2004 durchgeführten persönlichen Untersuchung der BF eine Wirbelsäulenschädigung als Gesundheitsschädigung befundete. Im bezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten schätzte der medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert ein.

Gestützt auf dieses Gutachten und den darin eingeschätzten Grad der Behinderung stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.02.2005, OB: XXXX, fest, das die BF mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

1.4. Unter gleichzeitiger Vorlage eines ärztlichen Attests und eines Arztberichtes des Landeskrankenhauses XXXXsuchte die BF am 09.03.2005 bei der belangten Behörde schriftlich um die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung an.

Da der ärztliche Dienst im Rahmen eines aktenmäßigen Sachverständigengutachtens den Gesamtgrad der Behinderung der BF erneut mit 50 von Hundert einschätzte (die Grundlage bildeten eine Wirbelsäulenschädigung [GS 1], der der medizinische Sachverständige einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert und ein arterieller Hypertonus [GS 2], dem der Sachverständige einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert beimaß) gab die belangte Behörde dem Antrag der BF mit Bescheid vom 06.04.2005, OB:

XXXX, Folge und stellte erneut die Begünstigteneigenschaft der BF fest.

1.5. Am 06.03.2007 veranlasste die belangte Behörde eine Nachuntersuchung der BF und beauftragte den Facharzt für Innere Medizin, XXXX, mit der Ausarbeitung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Nachdem bei der BF eine Besserung des Gesundheitszustandes konstatiert und der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 40 von Hundert eingeschätzt wurde, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.06.2007, OB: XXXX, fest, dass die BF mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung an die beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundesberufungskommission vom 29.06.2007, in der sie die unrichtige Anwendung des Gesetzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens als Berufungsgründe geltend machte. Gleichzeitig brachte sie mehrere Arztbefunde in Vorlage.

Der mit der Gutachtenserstellung beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeits- und Sportmedizin, XXXX, stellte im Rahmen seines zum 04.10.2007 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens bei der BF eine Wirbelsäulenschädigung (GS 1), die er mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert einschätzte und einen arteriellen Hypertonus (GS 2) mit einem eingeschätzten Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 von Hundert fest. Den Gesamtgrad der Behinderung schätzte er mit 40 von Hundert ein.

Über Ersuchen durch die Bundesberufungskommission erstellte der ärztliche Sachverständige eine zum 28.11.2007 datierte, ergänzende gutachterliche Stellungnahme, in deren Rahmen er im Wesentlichen zusammengefasst festhielt, dass er anlässlich der Gutachtenserstellung die Gelenke der BF auf Beweglichkeit und Stabilität getestet habe und er keinerlei Funktionseinschränkungen habe feststellen können. Gleiches gelte auch für die radiologischen Veränderungen an den Ileosacralgelenken, wobei er einräumte, dass er auch eine Irritation dieser Gelenke in mäßigem Ausmaß erhoben habe. Auch sei bei der BF zu keinem Zeitpunkt eine Schwindelsymptomatik evident gewesen.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 brachte die Bundesberufungskommission der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung ein.

Mit ihrer Stellungnahme vom 15.02.2008 ging die BF nochmals sehr ausführlich auf ihre zahlreichen Erkrankungen ein und brachte erneut mehrere Arztunterlagen in Vorlage.

Nach ausführlicher medizinischer Beratung erging der zum 04.04.2008 datierte Bescheid, GZ: XXXX, der Bundesberufungskommission, mit dem die belangte Behörde die Berufung der BF abwies, den Grad der Behinderung mit 40 von Hundert feststellte und den angefochtenen Bescheid dahingehend bestätigte, dass die BF mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

1.6. Mit Eingabe vom 19.02.2009 beantragte die BF abermals die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Gleichzeitig brachte sie einen zum 11.11.2008 datierten EMG/EN Befund des Landeskrankenhauses XXXX, das bei ihr ein mäßiggradiges Karpaltunnelsyndrom rechtsseitig befundete, und einen zum 12.02.2009 datierten MRT-Befund des CT-MRT-Instituts XXXX über ein MRT der Lenden- und der Halswirbelsäule in Vorlage.

Im Auftrag der belangten Behörde arbeitete der Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, sein zum 27.03.2009 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer am 27.03.2009 durchgeführten persönlichen Untersuchung der BF und der vorgelegten medizinischen Befunde aus und schätzte den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt ein:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Richtsatzposition GdB %

1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung bei fixierter Skoliose sowie Bandscheibenschäden bei Zustand nach Bandscheiben-OP L5/S1 191 40

2 Arterieller Hypertonus 323 20

3 Reaktiv-depressive Störung mit Somatisierungstendenzen 585 20

4 Carpaltunnelsyndrom rechts 475 10

Gesamtgrad der Behinderung 50

Den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zufolge ergebe sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden GS 1, die durch den Grad der Behinderung der GS 3 durch wechselseitige Lichtbeeinflussung und weitere Verschlechterung des Allgemeinbefindens um eine Stufe angehoben wird. GS 2 hebe nicht weiter an, da keine wesentliche weitere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens vorliegt. GS 4 hebe bei einem Grad der Behinderung von 10 nicht weiter an, da keine wesentliche weitere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens vorliegt.

Mit dem unangefochten gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2009, VN: XXXX, stellte diese auf Grund des Antrages der BF vom 19.02.2009 den Grad ihre Behinderung mit 50 von Hundert und weiter deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Wirksamkeit 19.02.2009 fest.

1.7. Mit dem an die BF am 21.07.2010 abgefertigten Computerbescheid der belangten Behörde wurde ihr gemäß §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde begründete dies mit dem Wegfall der mit der Begünstigteneigenschaft verbundenen Voraussetzungen, da die BF eine Pension beziehe und nicht mehr in Beschäftigung stehe.

2. Vorverfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses

2.1. Mit Formularantrag vom 11.07.2006 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In Anbetracht der ihr damals zugekommenen Eigenschaft einer begünstigten Behinderten wurde ihr der beantragte Behindertenpass mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2006 übermittelt.

2.2. Infolge bescheidmäßiger Aberkennung der Begünstigteneigenschaft und des damit verbundenen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen für den Behindertenpass wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2008 zur Retournierung des Behindertenpasses aufgefordert.

2.3. Nachdem bei der BF erneut ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert festgestellt wurde, übermittelte ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.05.2009 wieder einen - diesmal bis zum 31.05.2011 befristet ausgestellten - Behindertenpass.

3. Verfahren betreffend die Verlängerung eines befristeten Behindertenpasses

3.1. Mit dem der belangten Behörde Formularantrag vom 30.04.2013 beantragte die BF die Verlängerung des ihr von der belangten Behörde bis 31.05.2011 befristet ausgestellten Behindertenpasses.

Gleichzeitig brachte sie einen zum 15.04.2013 datierten Befund des Instituts für bildgebende Diagnostik XXXX über ein durchgeführtes MRT der Halswirbelsäule und ein MRT der Lendenwirbelsäule in Vorlage.

3.2. Im Auftrag der belangten Behörde arbeitete die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, auf der Grundlage einer am 11.06.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung der BF und der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten aus, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%

1 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule 02.01.02 40

2 Bluthochdruck 05.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Führende GS ist GS 1, sie wird durch GS 2 nicht weiter angehoben."

Im Vergleich zum Vorgutachten stellte die medizinische Sachverständige fest, dass sich ein Abfall um eine Stufe durch Besserung in GS 3 und GS 4 ergeben habe.

Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete sie als Dauerzustand.

3.3. Mit ihrem, zum 24.06.2013 datierten Schreiben teilte die belangte Behörde der BF mit, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des bei ihr festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 von Hundert nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung und Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen gegeben.

3.4. Mit Eingabe vom 04.10.2013 legte die BF der belangten Behörde einen zum 26.08.2013 datierten histologischen Befund des IMAH mit den Diagnosen Antrum und Corpus und einen Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, vom 19.09.2013 vor.

3.5. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, auf der Grundlage der vorgelegten Befunde ein zum 31.10.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie im Wesentlichen zusammengefasst sagte, dass im Rahmen der Gastroskopie eine entzündungsfreie Magenschleimhaut festgestellt worden sei. Im Rahmen der Abnützungserscheinungen der Halswirbelsäule bestehe keine neurogene Schädigung in einem funktionsbeeinträchtigenden Ausmaß. Abschließend ersuchte die medizinische Sachverständige um nochmalige Zusendung des Audiometriebefundes zur Beurteilung, ob dadurch eine geänderte Einschätzung vorgenommen werden könne.

3.6. Im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs wendete die BF gegen die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.06.2013 getroffenen Feststellungen der medizinischen Sachverständigen ein, dass sich ihr "Leidenszustand" nicht gebessert habe. Bei ihr bestünden eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, ein aterieller Hypertonus, eine rezidivierende Gastritis, eine mittelgradig chronifizierte depressive Episode, Gefühlsstörungen im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms und eine Hörschädigung beidseits. Auch sei sie aufgrund einer psychischen Belastung antriebs-, energie- und interessengemindert. Sie habe weiters Konzentrationsprobleme, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Schlafstörungen. Auch liege bei ihr eine Spinalkanalstenose HWS C4/C5, BS-Protrusionen HWS und LWS und ein Zustand nach einer BS-OP L4/L5 vor.

Mit ihrer, bei der belangten Behörde am 20.09.2013 eingelangten Äußerung brachte sie einen zum 11.05.2012 datierten Befundbericht und einen Audiometriebefund des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, XXXX, mit den Diagnosen Cerumen obt., Cerumen und Hypacusis, und einen zum 25.07.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX in Vorlage.

3.7. In ihrer zum 18.11.2013 datierten Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten nahm die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, auf der Grundlage der vorgelegten Befunde und des Audiometriebefundes eine Neueinschätzung des Grades der Behinderung der BF wie folgt vor:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB %

1 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule 02.01.02 40

2 Bluthochdruck 05.01.01 10

3 Hörminderung beidseits 12.02.01 15

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich:

"Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch GS 1 gestellt. GS 2 und GS 3 erhöhen auf Grund der leichten Ausprägung und fehlenden Wechselwirkung nicht weiter. Da die Auswirkung der Hörminderung leicht ist, bedingt sie keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung."

3.8. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die BF mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr erfülle.

In der Begründung heißt es, dass die durchgeführte ärztliche Untersuchung nunmehr einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt seien.

3.9. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der an die BF am 18.12.2013 abgefertigt und ihr nach eigenen Angaben am 02.01.2014 zugestellt wurde, richtet sich die beim Bundessozialamt am 13.02.2014 eingelangte Beschwerde der BF, mit der sie einwendet, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei, da bei ihr bestehende Leiden nicht in ihrem vollen Umfang berücksichtigt worden seien. Auch ihre neuerlichen Einwendungen vom 03.10.2013 seien nicht berücksichtigt worden. Als Gesundheitsschädigungen bestünden bei ihr eine degenerative Wirbelsäulenveränderung, ein arterieller Hypertonus, eine Hörminderung beidseits und eine rezidivierende depressive Störung. Gegen den Bluthochdruck nehme sie konsequent ein Medikament ein. Nach einer vorübergehenden Besserung in der zweiten Hälfte des Vorjahres sei es zuletzt wieder zu deutlichen depressiven Beschwerden, insbesondere zu einer ausgeprägten Motivations- und Antriebslosigkeit gekommen. Der Nachtschlaf sei fragmentiert, der Appetit gemindert. Weiterhin bestünden häufig überzogene Ängste und Befürchtungen. Unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsschädigungen und der dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen sei der Gesamtgrad der Behinderung höher als mit 40 von Hundert einzuschätzen.

Mit ihrer Beschwerde brachte die BF einen zum 30.01.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX, aus dem hervorgeht, dass sich die depressiven Beschwerden der BF wieder deutlich verschlechtert hätten, einen zum 31.01.2014 datierten Befund des Facharztes für Innere Medizin, demzufolge die BF seit ca. 15 Jahren an einem Bluthochdruck leide und sie seit dem Jahr 2005 konsequent ein Medikament einnehmen müsse, und einen Befund des Arztes XXXX über eine Thorax PA und Zielaufnahmen der Rippen links in Vorlage.

3.10. Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 eingelangten Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgeblichen Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

In ihrem ersten, der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt die medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass die als führend gewertete Funktionseinschränkung Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (GS 1) durch den Grad der Behinderung des Bluthochdrucks (GS 2) nicht weiter angehoben werde. In ihrer zum 18.11.2013 datierten Stellungnahme zum Sachverständigengutachten fügt die medizinische Sachverständige ihrem Einschätzungskatalog mit der Hörminderung beidseits eine weitere Gesundheitsschädigung der BF hinzu.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Im gegenständlichen Fall ist daher entscheidend, ob sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der BF ein Behindertenpass deshalb nicht zustehe, weil der Grad der Behinderung bei ihr nur 40 von Hundert betrage, auf tragfähige Ermittlungsergebnisse stützen lässt (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2012/11/0088).

In ihrer Beschwerde bringt die BF unter gleichzeitiger Vorlage eines radiologischen Befundes und eines Laborbefundes vor, dass ihr Gesundheitszustand nachweislich schlechter sei. Auch rügt sie ausdrücklich den Umstand, dass ihre Leiden nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Rüge zu sehen, wenn sie meint, dass ihre neuerlichen Einwendungen vom 03.10.2013 im angefochtenen Bescheid ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Im gegenständlichen Anlassfall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der BF und der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. Das zum 11.06.2013 datierte Sachverständigengutachten stützt den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung zunächst ausschließlich auf Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (GS 1) und führt dann hinsichtlich des Bluthochdrucks (GS 2) aus, dass diese Gesundheitsschädigung nicht weiter anhebe. Erst in der ergänzenden, zum 18.11.2013 datierten Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten fügt die medizinische Sachverständige dem Einschätzungskatalog mit der beidseitigen Hörminderung (GS 3) ein weiteres Leiden hinzu, deren Grad der Behinderung sie mit 15 von Hundert einschätzt und dem sie - wie schon dem Bluthochdruckleiden (GS 2) - keine anhebende Wirkung zugesteht, da eine negative Wechselwirkung nicht bestehe. Auf die psychische Situation der BF geht die medizinische Sachverständige weder in ihrer zum 31.10.2013 datierten Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten, noch in ihrer zum 18.11.2013 datierten Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten ein.

Auffallend ist der Widerspruch zwischen der im Sachverständigengutachten gemachten Aussage der medizinischen Sachverständigen, dass sich der Gesundheitszustand der BF gebessert habe (AS 24) und der Behauptung der BF von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (AS 38f) und der Umstand, dass die medizinische Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf die Arztbefunde (Befundbericht des Facharztes für Hals, Nasen und Ohrenkrankheiten, XXXX vom 11.05.2012 und Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

XXXX, vom 25.07.2013, auf die die BF ihre Behauptungen stützt, teils nur unzureichend, teils gar nicht einging.

Im Hinblick auf die bei der BF festgestellte Hörminderung lässt die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen nicht erkennen, ob es sich bei der Schwerhörigkeit der BF um eine geringgradige oder um eine hochgradige Schwerhörigkeit handelt. Diese Unterscheidung ist entsprechend der Position 12.02.01 der Anlage zur EVO für die Ermittlung des Grades der Behinderung maßgeblich.

Stattdessen spricht die Sachverständige in ihrer zum 18.11.2013 datierten Stellungnahme davon, dass die Ausprägung der Hörminderung bei der BF leicht sei. Wenn die Sachverständige damit die in der "Orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner" angesprochene "Leichte Schwerhörigkeit" meint, hätte sie auch den Hörverlust in dB und den Hörverlust in Prozent anzugeben gehabt, um ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig zu machen. In Anbetracht der in den bezughabenden Tabellen zur Position 12.02.01 ersichtlichen Bandbreiten des an den Grad des Hörverlusts gekoppelten Grades der Behinderung lässt sich schon diesbezüglich eine Erhöhung des Grades der Behinderung nicht ausschließen.

Mit dem status psychicus der BF hat sich die Sachverständige erkennbar nicht auseinander gesetzt. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der Umstand, dass der bei der BF bestehende Hypertonus eine ständige medikamentöse Behandlung erfordert.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte ihr diese Unvollständigkeit und die daraus resultierende Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auffallen müssen. Andererseits hätte sie der medizinischen Sachverständigen aufzutragen gehabt, auf die geltend gemachten Leiden der BF vollständig einzugehen und die daraus gezogene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechend konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich mit einer formelhaften Erklärung der medizinischen Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm.

§ 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird unter Berücksichtigung sämtlicher, von der BF vorgelegter Befunde darauf Bedacht zu nehmen haben, welchen Einfluss die Hörminderung, der medikamentös zu behandelnde Hypertonus und der status psychicus (deutliche depressive Beschwerden, die von einer ausgeprägten Motivations- und Antriebslosigkeit, sowie von häufig überzogenen Ängsten und Befürchtungen) auf den Gesamtgrad der Behinderung der BF haben, und schließlich, ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Gutachten (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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