AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2273672.1.00
Spruch:
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 19.10.2022 in Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet betreten. Er wurde folglich am 20.10.2022 vor dem BFA „zur Prüfung der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme und zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ niederschriftlich einvernommen, und kam nach Erlassung eines Mandatsbescheides am 20.10.2022 in Schubhaft, wurde jedoch wegen Haftunfähigkeit bald darauf wieder aus der Schubhaft entlassen.
2. Er stellte am 10.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI)., und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 16.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien.
1.2. Er wurde am 19.10.2022 im österreichischen Bundesgebiet in Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten, folglich am 20.10.2022 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen und nach Erlassung eines Mandatsbescheides gegen ihn in Schubhaft genommen, bald darauf wegen Haftunfähigkeit jedoch wieder aus der Schubhaft entlassen.
1.3. Der BF ist in Österreich nicht mit Wohnsitz bzw. behördlich gemeldet bzw. weist keine Eintragung im Zentralen Melderegister auf.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und diese negative Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien verbunden.
Im angefochtenen Bescheid wurde keine lebensbedrohliche Erkrankung des BF und keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland Nordmazedonien festgestellt (AS 70), und dann im Zuge der Beweiswürdigung angeführt, dass die Epilepsieerkrankung des BF in „Mazedonien“ behandelbar sei und der BF „bislang mit medizinischer Versorgung in der Heimat mit der Erkrankung gelebt“ habe (AS 81), und betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen“ seines Herkunftsstaates ausgeführt:
„In Anbetracht der Tatsache, dass Sie es vorzogen, nicht am Verfahren zur Feststellung, ob Sie internationalen oder subsidiären Schutz bräuchten, mitzuwirken und dabei Ihre Gefährdungslage darzustellen, um auf diese Weise auch den Wunsch auf internationalen Schutz zu untermauern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im gesamten Staatsgebiet Nordmazedoniens einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sind. (…)
Am 20.10.2022 wurden Sie vom BFA (…) einvernommen. Sie befanden sich damals in Haft, weil Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und illegal einer Beschäftigung nachgingen. Ihre Abschiebung war geplant, Sie wollten freiwillig ausreisen. Allerdings kam es nicht dazu, da Sie vorzeitig wegen Haftunfähigkeit entlassen wurden.
Sie stellten zum damaligen Zeitpunkt keinen Asylantrag, wussten genau, dass Sie wegen Ihrer Epilepsie nicht in Haft bleiben konnten. (…).
Sie gaben an, am 13.01.2023 aus der Slowakei mit dem Bus eingereist zu sein, um in Österreich zu arbeiten. Obwohl Sie nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten waren, hatten Sie diese Absicht. Hier kann man deutlich erkennen, dass Sie sich nicht an die geltenden Gesetze halten wollen, weder was die illegale Reisetätigkeit angeht, noch was die illegale Ausübung einer Beschäftigung betrifft. (…)
Ihre Epilepsie hielt Sie nicht von Ihrer Reisetätigkeit ab. Daher ist davon auszugehen, dass Sie im Besitz von Medikamenten sind, die Ihnen diesbezüglich helfen, da niemand, der medikamentös eingestellt ist, längere Reisen von ungewisser Dauer antritt, ohne dafür Sorge zu tragen.
(…)
Sie gaben bei der Erstbefragung an, das Land verlassen zu haben, weil alles so teuer sei, also aus wirtschaftlichen Gründen. Sie könnten deswegen nicht immer zum Arzt gehen und würden keine Tabletten bekommen. Die wirtschaftliche Lage wird als wahrer Ausreisegrund durch die Behörde angesehen. Dass Sie keine Medikamente bekommen würden, wird als nicht glaubhaft angesehen, da Sie mehrfach durch Europa reisten und sicher nicht das Risiko eingehen würden, dabei völlig im Ungewissen zu sein, ob Sie von irgendwoher, in fremden Ländern, Medikamente „gratis“ bekommen würden, wenn es notwendig wäre. Sie sind über 42 Jahre alt und haben bislang mit dem medizinischen Problem leben können. Sie haben Unterstützung durch Ihre in Europa lebenden Geschwister und sind selbst berufstätig gewesen.“ (AS 81, 82, 83)
1.5. In der Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid brachte der Rechtsvertreter des BF zunächst zum Sachverhalt vor:
„Am 06.03.2023 sei er schließlich einer Erstbefragung unterzogen worden, wobei er zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen folgendes vorgebracht hätte:
Seine Heimat hätte er verlassen müssen, da er an Epilepsie leide, die dafür nötigen Medikamente seien jedoch sehr teuer, dadurch könne er auch nicht immer zum Arzt gehen.
(…).“ (AS 116)
Etwas später in der Beschwerde wurde vorgebracht:
„(…) Bei der Erstbefragung hätte der BF angegeben, dass er das Land deshalb verlassen hätte, da er nicht sich den Gang zum Arzt jeweils leisten hätte können.“ (AS 119)
Gleich daran anschließend fügte der Rechtsvertreter des BF – offenbar auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid Bezug nehmend – hinzu:
„Dies werde aber nicht als glaubhaft angesehen, dass er mehrmals durch Europa gereist wäre, ohne die Garantie gehabt zu haben, jeweils an die benötigten Medikamente herangekommen zu sein.“ (AS 119)
Der Rechtsvertreter des BF wies darauf hin, dass seitens der belangten Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert, mangelhafte, unzureichende Ermittlungen durchgeführt und mangelnde Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sind, und führte aus:
„So hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsland einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.“ (AS 120)
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF war aus einem vorgelegten gültigen nordmazedonischen Reisepass ersichtlich.
Die belangte Behörde nahm in dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid darauf Bezug, dass der BF am 20.10.2022 in Schubhaft genommen, bald darauf wegen Haftunfähigkeit jedoch wieder aus der Schubhaft entlassen worden ist.
Dies ging wiederum aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor, wonach der BF nach seiner Inschubhaftnahme vom 20.10.2022 am 25.10.2022 wegen Haftunfähigkeit wieder aus der Schubhaft entlassen worden ist. Aus dem besagten Auszug war zudem ersichtlich, dass das gegen den BF vormals von Amts wegen eingeleitete aufenthaltsbeendende Verfahren mit 01.12.2022 eingestellt worden ist, dies mit der Begründung eines bestehenden Einreiseverbotes aus Deutschland.
Im BFA-Bescheid vom 16.05.2023 wurde auf ein von der Bundesrepublik Deutschland gegen den BF erlassenes bis 11.02.2027 gültiges Einreiseverbot verwiesen (AS 69).
Dass der BF in Österreich nicht behördlich gemeldet ist, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem keine den BF betreffende Eintragung aufscheint.
In dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid wurde im Zuge des Verfahrensganges angeführt, dass der BF bis dato im Zentralen Melderegister nicht in Erscheinung getreten sei und auch seine rechtliche Vertretung auf Nachfrage vom 28.03.2023 seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe (AS 69).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.
Mit Spruchpunkt VI. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Diese Aberkennung gilt als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2. In der Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid vom 16.05.2023 wurde unter anderem um subsidiären Schutz angesucht und teilweise das Vorbringen des BF aus der Erstbefragung wiedergebend vorgebracht, dass der BF sein Heimatland wegen seiner Epilepsieerkrankung verlassen habe, habe er sich doch nicht immer den Gang zum Arzt leisten können.
Der BF machte mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Art. 3 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.
Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Es war der Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid vom 16.05.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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