BVwG G303 2297744-1

BVwGG303 2297744-15.9.2024

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §42 Abs14

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2297744.1.00

 

Spruch:

 

G303 2297744-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX gesetzliche Vertreterin der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 29.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit Schreiben vom 23.01.2023 die Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht für die 1. Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023 wurde gegen die Aufnahme des häuslichen Unterrichts kein Einwand erhoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bis spätestens 05.07.2024 eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses vorzulegen sei, andernfalls habe die belangte Behörde anzuordnen, dass die BF2 ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde angeordnet, dass die BF2 ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.), dass die BF2 im Schuljahr 2024/2025 die erste Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.), weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass die BF2 nicht zur Externistenprüfung angetreten sei und somit den Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2023/2024 nicht erbracht habe. In Ermangelung einer Ablegung der Externistenprüfung über die 1. Schulstufe liege keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vor. Der Besuch der 2. Schulstufe sei daher nicht möglich.

Mit dem am 02.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 31.07.2024 datierten Schriftsatz der Erziehungsberechtigten (BF1 und XXXX ) wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Erziehungsberechtigten im Rahmen des verpflichtenden Reflexionsgespräches eine Fehlinformation bezüglich des Zeitpunktes der Absolvierung der Externistenprüfung erhalten hätten und diese Information nicht überprüfen hätten können, da sie das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023 nicht auf ihren Reisen mit sich geführt hätten. Dadurch sei es zum Versäumnis der von der belangten Behörde gewünschten Nachweise gekommen. Darüber hinaus verfüge die BF2 über keinen dauernden Aufenthalt iSd Schulpflichtgesetzes in Österreich, da sie eine reisende Familie seien. Für den Fall, dass keine Lösung gefunden werde, würden sie sich gezwungen sehen, das Land zu verlassen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 21.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass es in der Alleinverantwortung der Erziehungsberechtigten gelegen sei, sich über die Regelungen des häuslichen Unterrichts und damit zusammenhängend über die Absolvierung der Externistenprüfung zu informieren. Daran vermag auch der Einwand, dass die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Reflexionsgespräches eine falsche Information hinsichtlich des Zeitpunktes der Externistenprüfung – welche Information dies konkret sein soll, werde in der Beschwerde nicht ausgeführt – erhalten hätten, nichts ändern. Die Erziehungsberechtigten führen selber aus, dass sie für den Fall, dass keine Lösung gefunden werde, sie sich gezwungen sehen, das Land zu verlassen. Dies verdeutlicht, dass eine Absicht zum Aufenthalt in Österreich sowie eine Rückkehrabsicht nach Österreich derzeit gegeben seien. Der Hauptwohnsitz der BF2 befinde sich seit XXXX .2016 in XXXX . Die Reisen der Familie hätten die Schulpflicht der BF2 bisher nicht zum Erlöschen bringen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige XXXX ist die am XXXX geborene Tochter der BF1. Sie hat ihren dauernden Aufenthalt in Österreich.

Mit Antragsformular vom 23.01.2023 wurde die Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht für die 1. Schulstufe im Schuljahr 2023/24 angezeigt. Dagegen wurde von der belangten Behörde kein Einwand erhoben.

Die BF2 ist nicht zur Externistenprüfung angetreten. Es wurde somit kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2023/2024 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der BF2 sowie zum Angehörigenverhältnis zwischen der BF1 und der BF2 ergeben sich aus den Angaben der BF1 sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zum dauernden Aufenthalt der BF2 in Österreich ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, wonach die BF2 seit XXXX .2016 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Zudem gaben die Erziehungsberechtigten in der Beschwerde selbst an, dass sie sich im Falle einer negativen Entscheidung gezwungen sehen, das Land zu verlassen. Daraus wird geschlossen, dass sie sich noch in Österreich dauernd aufhalten. Des Weiteren wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Darin befindet sich auch das Genehmigungsschreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023.

Die Feststellung, dass die BF2 nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Z 1) und jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten (Z 2) : Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird (lit a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit e).

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen. Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z 2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z 3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z 4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z 5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren (Z 6).

Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden. § 11 Abs. 6 Z 6 stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule gemäß § 5 zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP ).

Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.

Die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 zum Schulpflichtgesetz 1985 hat an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten Schule nichts geändert (vgl. § 11 Abs. 4 erster Satz, in dem durch die genannte Gesetzesnovelle lediglich der Zeitraum für die Ablegung dieser Prüfung mit „zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres“ festgelegt wurde). Die bisherige Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 29. 05.2020, Ro 2020/10/0007; VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077 bis 0079) bleibt daher weiter maßgebend (siehe VwGH 21.06.2023, Ra 2023/10/0150).

Vom „Nachweis des zureichenden Erfolges“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchpflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. Es besteht kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff „Erfolg des Unterrichts“ als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der „Erfolg des Unterrichts“ kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer „Prüfung“ unterzogen werden. § 11 Abs 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwGH 28.04.1997, 97/10/0060).

Zur Erfüllung des Tatbestandes des "dauernden Aufenthaltes" in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.05.2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vgl. § 19 Abs. 2 SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).

Begibt sich ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich.

Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).

3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend näher ausgeführt wurde, hat die siebenjährige BF2 ihren dauernden Aufenthalt in Österreich und unterliegt hier somit der allgemeinen Schulpflicht. Die Auslandsreisen ihrer Familie haben nicht dazu geführt, dass der dauernde Aufenthalt beendet wurde, zumal sie offensichtlich wieder nach Österreich zurückgekehrt sind, wo sie über einen Hauptwohnsitz verfügen. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach sie im Falle einer negativen Entscheidung das Land verlassen würden, lässt sich schließen, dass sich die Familie in Österreich dauernd aufhält.

Die BF2 hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sowie durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden.

Die BF2 nahm im Schuljahr 2023/2024 am häuslichen Unterricht teil, ist jedoch nicht zur Externistenprüfung angetreten. Das gesetzliche Erfordernis einer bestandenen Externistenprüfung als Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres wurde somit nicht erbracht.

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen, wonach die Erziehungsberechtigen der BF2 beim Reflexionsgespräch eine Fehlinformation bezüglich des Zeitpunktes der Externistenprüfung erhalten hätten, kann aufgrund der zwingenden gesetzlich Regelung nicht berücksichtigt werden. Zudem im Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2023, welches der BF1 übermittelt wurde, ausführlich dargelegt wurde, wann und wie der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts nachzuweisen ist.

Die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist daher rechtmäßig. In Ermangelung einer Ablegung der Externistenprüfung über die erste Schulstufe liegt keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vor und hat die BF2 im Schuljahr 2024/2025 die erste Schulstufe zu besuchen.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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