AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.1409507.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, und 2.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, beide vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, Zl. 486559105 und 486559007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 55 iVm. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 03.11.2014, wurden die gleichlautenden Anträge des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1) und des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 vom 31.07.2014 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.04.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013 rechtskräftig abgewiesen worden seien und jeweils eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen worden sei. Dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung seien die beschwerdeführenden Parteien nicht nachgekommen und über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung hätten sie nie verfügt. Am 13.01.2014 hätten sie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht, die mit Bescheiden vom 08.04.2014 abgewiesen worden seien. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht hätten die beschwerdeführenden Parteien am 31.07.2014 zurückgezogen, womit die Bescheide in Rechtskraft erwuchsen. Die aus dem maßgeblichen Sachverhalt erfließenden Grundlagen der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung hätten sich in Bezug auf die gegenständlichen Neuanträge nicht relevant verändert. Alle nunmehr vorgebrachten Einwände und Sachverhaltsdarstellungen seien schon Gegenstand des Verfahrens gewesen und hätten schon im Rahmen des Vorverfahrens vorgebracht werden können. Insofern könne es im Hinblick auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu keiner neuen Sachverhaltsprüfung im Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt kommen. Auch wenn sie bereits eine fünf Jahre übersteigende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vorweisen könnten, vermöge dies für sich allein genommen keine grundsätzliche Neubeurteilung des Rückkehrsachverhaltes begründen. Hinsichtlich der Behinderungen des BF2 (Hüftluxation, Deformierung am Darmbein, Beinverkürzung sowie hochgradig sensoneurale Schwerhörigkeit) wurde ausgeführt, dass dieser in Österreich einer medizinischen Behandlung unterzogen worden sei, welche aber auch im Herkunftsstaat möglich sei. Außer durch die intensive Betreuung durch eine karitative Organisation, welche zwar zu einer intensiven Anbindung an Österreich geführt habe, seien keine weiteren Intensivierungen im Privat- und Familienleben festgestellt worden. Es sei auch davon auszugehen, dass der BF2 auf Grund seiner Behinderung und trotz seiner Fortschritte in naher Zukunft nicht zu seiner Selbsterhaltung beitragen werde können. Allein die Aussicht auf einen integrativen Arbeitsplatz, ohne konkrete Einkommenserwartungen könne dieses Kriterium nicht erfüllen. Hinsichtlich des BF1 wurde ausgeführt, dass auch dieser auf Grund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner mangelnden Deutschkenntnisse nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Auch dass im Hinblick auf die aktuelle Lage im Kosovo, die durch umfassende Feststellungen dargelegt wurde, eine Abschiebung in den Kosovo allenfalls nicht zulässig wäre, habe sich nicht ergeben.
2. Mit den am 17.11.2014 beim BFA, RD Vorarlberg, eingebrachten und mit 16.11.2014 datierten Schriftsätzen erhoben der BF1 und der BF2 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde gleichlautend beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; der Beschwerde Folge geben und den beschwerdeführenden Parteien eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005, in eventu gemäß § 56 AsylG 2005 erteilen; in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufheben und aussprechen, dass diese auf Dauer unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die Beschwerden wurden im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF2 mittlerweile mit Hörgeräten versorgt sei und logopädische Betreuung und zusätzlich Unterricht in der Gebärdensprache erhalte, wodurch sich sein Artikulationsvermögen verbessert habe. Die weitere Behandlung und Betreuung des BF2 sei unbedingt erforderlich, um die gestörte psychisch-intellektuelle Entwicklung zu kompensieren und bessere Kommunikationsfähigkeit sowie soziale Integration zu ermöglichen. Diese Behandlung und Betreuung sei im Kosovo nicht im erforderlichen Ausmaß und der erforderlichen Qualität möglich und für den BF2 nicht leistbar. Der BF2 engagiere sich auch in der Caritas-Werkstätte in XXXX, wo er ganztägig fünf Tage die Woche arbeite. Weiters sei er im Integrativen Sportverein sowie im XXXX integriert. Beim BF2 bestehe eine sehr positive Zukunftsprognose, sofern dessen weitere Behandlung bzw. Betreuung in Österreich erfolgt. Im Fall einer Rückkehr in den Kosovo würde der BF2 in eine ausweglose Situation geraten und würde ihm zumindest mittel- bis langfristig jedwede Lebensgrundlage fehlen. Hinsichtlich des BF1 wurde ausgeführt, dass es ihm im Hinblick auf dessen Alter sowie dessen niedriges Bildungsniveau praktisch unmöglich sei, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Es seien aber mittlerweile Fortschritte zur Erlangung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gemacht worden, da ihm von einer Pizzeria ein Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe zugesagt worden sei, wodurch er in der Lage wäre, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.01.2015 in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF1 ist leiblicher Vater des BF2. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 22.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo verbunden wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien sind trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern sind seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Am 13.01.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien gleichlautende Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005, die mit Bescheiden des BFA vom 08.04.2014 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 31.07.2014 mit Wirksamkeit vom 31.07.2014 zurückgezogen, womit die genannten abweisenden Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.
Ebenso am 31.07.2014 haben die beschwerdeführenden Parteien beim BFA, RD Vorarlberg, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 eingebracht.
Die beschwerdeführenden Parteien halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF2 leidet an einer hochgradig sensoneuralen Schwerhörigkeit, wobei es sich dabei um eine angeborene Behinderung handelt, sowie an einer Hüftluxation, Deformierung am Darmbein und Beinverkürzung. Der BF2 war bislang in therapeutischer Behandlung und hat eine Ausbildung in der Gebärdensprache erhalten. Er wurde mittlerweile an beiden Ohren mit Hörgeräten versorgt.
Es besteht im Fall der Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr, dass der BF2 auf Grund seiner Behinderung bzw. Erkrankungen in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Behinderung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF2 in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Die Ehegattin des BF1 sowie drei verheiratete Töchter und ein Sohn leben nach wie vor im Kosovo. Zwei weitere Töchter des BF1 leben in Österreich bzw. in Deutschland. Die im Kosovo lebenden Familienangehörigen werden unter anderem auch von den beiden im Ausland lebenden Töchtern des BF1 finanziell unterstützt.
Der BF1 hat im Zeitraum von XXXX bis XXXX bei der Caritas XXXX einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten besucht. Eine (staatlich anerkannte) Deutschsprachprüfung hat der BF1 bislang aber nicht abgelegt.
Der BF1 verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF1 ist bislang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt jedoch für den Fall des legalen Aufenthalts über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe in einer Pizzeria. Der BF1 und der BF2 leben derzeit mangels eines eigenen, ihren Lebensunterhalt sichernden Einkommens überwiegend von staatlichen und karitativen Hilfsleistungen, die bislang auch die medizinische und therapeutische Behandlung und Betreuung des BF2 und die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich ermöglichten.
Der BF1 und der BF2 verfügen über soziale Bindungen in ihrer Wohngemeinde in XXXX, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung des BF2, etwa im Bereich des Integrativen Sportvereins, sowie der ehrenamtlichen Mithilfe des BF1 in der römisch-katholischen Pfarre XXXX. Beide sind strafrechtlich unbescholten.
Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits aufrecht ist, sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.
Die Feststellungen zur Behinderung des BF1 und der diesbezüglichen Behandlung und Betreuung sowie zur Mitgliedschaft im Integrativen Sportverein ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen, dass der BF1 einen Deutschkurs besucht hat und in der Pfarre Nüziders ehrenamtlich tätig ist, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 und auf den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen (OZ 4, Anlage ./A), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung hinsichtlich der geringen Deutschkenntnisse des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 58 Abs. 10 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, von den beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen wurde.
Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.
Den beschwerdeführenden Parteien ist vorzuwerfen, dass sie sich seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013 (Eintritt der Rechtskraft durch rechtswirksame Zustellung am 03.09.2013) und trotz aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Insoweit nunmehr in der Beschwerde und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht wurde, dass sie sich sehr wohl nachhaltig in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätten, was auch durch mehrere Unterstützungserklärungen von Österreichern und verschiedenen Einrichtungen (Caritas, Therapeuten und Pfarre) sowie die vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigungen, Referenzschreiben) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen eines fortgeschrittenen Grades einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien war somit während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes mussten sich die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, die jeweils mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurden, auch verstärkt bewusst sein.
Aus einer Gesamtschau des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien in den bereits vorangegangenen Verfahren und im gegenständlichen Verfahren ergibt sich auch unzweifelhaft, dass der Hauptgrund für die Einreise und den weiteren Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in der Ermöglichung einer geeigneten medizinischen und therapeutischen Behandlung der Behinderung des BF2 und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des BF1 gelegen war und dieser Hauptgrund auch weiterhin unverändert vorliegt. Dies wurde zuletzt auch durch die Aussagen des BF1 und des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung vorbrachten, dass sie durch die Aufnahme einer erlaubten Tätigkeit durchaus in der Lage seien, für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichend zu sorgen, ist dem Einwand des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu folgen, wonach ein Widerspruch darin zu erkennen sei, dass einerseits auf die schweren Erkrankungen hingewiesen werde und andererseits dann über die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts hinaus noch die Absicht bestehe, die gesamten noch im Kosovo lebenden Familienmitglieder nach Österreich zu holen. Einerseits würden die beschwerdeführenden Parteien angeben, arbeiten zu wollen, andererseits aber stets darauf hinweisen, dass ihr Gesundheitszustand sehr schlecht und beim BF1 zusätzlich auch die Erlernung der deutschen Sprache im ausreichenden Maß praktisch unmöglich sei.
Für die beschwerdeführenden Parteien spricht hingegen, dass diese bislang strafrechtlich unbescholten sind und unzweifelhaft über Ansätze einer sozialen Integration in der derzeitigen Wohngemeinde in XXXX verfügen, die durch diverse schriftliche Bestätigungen und Referenzschreiben auch belegt wurden.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass eine sprachliche Integration des BF2 auf Grund seiner Behinderung (sensoneurale Schwerhörigkeit) faktisch nicht möglich ist, wiegt der Umstand umso schwerer, dass auch der BF1 über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die ihm für sich und letztlich auch für seinen Sohn eine selbstständige und ungehinderte Verständigung im Alltag ermöglichen würde. Insoweit von Seiten des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung rechtfertigend vorgebracht wurde, dass es dem BF1 auf Grund seines Alters und seiner nicht ausreichenden schulischen Vorbildung praktisch nicht mehr möglich sein werde, die deutsche Sprache im ausreichenden Ausmaß zu erlernen, ist entgegenzuhalten, dass der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. So ist auch festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF1 erst Ende September 2014 mit dem Besuch eines Deutschkurses begonnen hat und nicht bereits viel früher - trotz seines niedrigen Bildungsniveaus und seines Alters - von sich aus Anstrengungen unternahm, die deutsche Sprache zu erlernen, etwa durch den Besuch von Sprachkursen während der letzten Jahre.
Wesentlich ist aber auch der Umstand, dass der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung - abgesehen von den vorgelegten Teilnahmebestätigungen - keinen Nachweis über die positive Ablegung einer (staatlich anerkannten) Deutschsprachprüfung, z.B. auf Basis des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates, in Vorlage brachte und auf Grund der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung beim BF1 lediglich geringe Basiskenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden konnten.
Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF1 bislang auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern dass die beschwerdeführenden Parteien überwiegend von staatlichen, karitativen und privaten Hilfsleistungen lebten und allein diese die erfolgreiche medizinische und therapeutische Behandlung und Betreuung des BF2 sowie die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich ermöglichten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF1 eine Bestätigung vorlegte, wonach er bei Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen und eines legalen Aufenthalts in einer Pizzeria eine Anstellung als Küchenhilfe finden würde.
Weiters war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über enge familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügen und auch von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. Sowohl die Ehegattin als auch drei verheiratete Töchter und ein Sohn des BF1 leben im Kosovo. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Kosovo durchaus als schwierig bezeichnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Kosovo im Rahmen ihres weitläufigen Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, jedenfalls mit Wohnraum und Nahrung, zukommen würde. So gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung auch an, dass die im Kosovo lebenden Familienangehörigen zusätzlich auch durch die beiden in Österreich bzw. in Deutschland lebenden Töchter des BF1 finanziell unterstützt werden.
Letztlich ist auch die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal die beschwerdeführenden Parteien trotz unrechtmäßigen Aufenthalts ihrerseits durch letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz und auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Sinne des AsylG 2005 versucht haben, einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenzutreten und letztlich doch noch einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erreichen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht, dass gegen die Antragsteller jeweils eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen, nicht hervorgeht.
Dazu ist festzuhalten, dass sowohl die Anträge auf internationalen Schutz als auch die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 jeweils rechtskräftig abgewiesen und diese Entscheidungen auch jeweils mit einer Rückkehrentscheidung (Ausweisung) verbunden wurden.
Der in diesen vorangegangenen Verfahren jeweils zugrunde liegende Sachverhalt war daher auch für das gegenständliche Verfahren von Relevanz.
Als weitere maßgebliche Gründe, die im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum vorangegangenen Asylverfahren bzw. Verfahren nach § 56 AsylG 2005 erstmals vorgebracht wurden, sind - abgesehen von der nunmehr naturgemäß längeren Dauer des Aufenthalts in Österreich - auf Seiten des BF1 lediglich der Besuch eines Deutschkurses "Deutsch als Fremdensprache (Kurs 1)" im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten im Zeitraum vom 22.09.2014 bis 15.12.2014 sowie auf Seiten des BF2 die Mitgliedschaft in einem Integrativen Sportverein zu erwähnen.
Allein diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände, die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegen waren und als maßgeblicher Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde gelegt wurden, jedenfalls einen für die nunmehrige Entscheidung maßgeblich geänderten Sachverhalt annehmen zu können.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen, insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre.
3.2.3. In den angefochtenen Bescheiden wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von den beschwerdeführenden Parteien - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.
Die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsyG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 55 iVm. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm.
§ 52 Abs. 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich des in den Beschwerden jeweils gleichlautend gestellten Eventualantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständlichen Anträge ausschließlich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 beziehen.
Da eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 gesetzlich nicht vorgesehen ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auch nicht darüber abgesprochen.
Ein Abspruch über diese Eventualanträge durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenso wenig in Betracht.
3.4. Ein Abspruch über den in den Beschwerden jeweils gleichlautend gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden kann unterbleiben, zumal die belangte Behörde den vorliegenden Beschwerden (hinsichtlich der Rückkehrentscheidung) die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat (etwa nach § 18 Abs. 2 BFA-VG) und diesen somit nach § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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