Normen
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An der Klostermauer des Kapuzinerklosters in Linz, Kapuzinerstraße 38, war auf einer Unterkonstruktion eine Metallplatte mit den Abmessungen 9,80 m mal 0,93 m mit der Werbeaufschrift "Farben Reiter, Farbenring Christ-Lacke, Alois Kapler", montiert. Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 5. Mai 1994 wurde den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich dieser Metallplatte "deren Ausführung zwar nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die jedoch nicht entsprechend den für sich geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde, die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderliche Entfernung" binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerinnen hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 30. September 1994 mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die dritte Bescheidadressatin (Alois Kapler Gesellschaft m.b.H. & Co. KG) zu entfallen habe und weiters die Wortfolge "deren Ausführung zwar nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt, die jedoch nicht entsprechend den für sich geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde" sowie die Wortfolge "zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderliche" zu entfallen habe. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die nach 1985 an der Klostermauer montierte Werbetafel gemäß § 41 Abs. 1 lit. d der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 der Bewilligungspflicht unterliege, eine nachträgliche Baubewilligung aber nicht möglich sei, da die Werbetafel, wie das Gutachten der Ortsbildkommission ergeben habe, den zwingenden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 O.ö. BauO sowie der §§ 2 und 45 der O.ö. Bauverordnung 1985 widerspreche. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1995, B 404/95-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der gegenständlichen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Baubehörde erster Instanz ist davon ausgegangen, daß die gegenständliche Werbetafel nicht der Bewilligungspflicht unterliegt. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde nahmen aber an, daß die 5 m hohe Klostermauer, an der die gegenständliche Werbeeinrichtung angebracht ist, selbst gemäß § 41 Abs. 1 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 bewilligungspflichtig ist. Die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Werbetafel an der betreffenden Mauer stelle daher dann eine gemäß § 41 Abs. 1 lit. d O.ö. BauO 1976 bewilligungspflichtige Änderung dar, wenn durch die Änderung die im Gesetz aufgezählten Kriterien berührt würden, wenn also unter anderem die gegenständliche Tafel von Einfluß auf das Orts- und Landschaftsbild sei oder das äußere Aussehen des Baues (der Mauer) wesentlich verändere. Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Ortsbildkommission sei ausführlich dargetan worden, daß durch die Anbringung der verfahrensgegenständlichen (und anderer) an der Klostermauer angebrachten Werbeeinrichtungen ein Einfluß auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben sei.
Gemäß § 61 Abs. 1 der O.ö. BauO 1976 (BO), hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage die Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der genannten Gesetzesstelle setzt voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig ist bzw. war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0136).
Aus dem Gutachten der Ortsbildkommission vom 13. Mai 1993 geht hervor, daß das Kapuzinerkloster samt Matthiaskirche am Osthang des Freinberges (Kapuzinerberg) auf einer südseitigen Terrasse errichtet wurde. Die Gründung des Klosters erfolgte 1606. Im siebzehnten Jahrhundert wurde der Vorstadtbereich, im Westen begrenzt durch die einst rebenbewachsenen Ausläufer des Kürnbergerwaldes, intensiv bebaut.
Aus diesem Gutachten ergibt sich, daß das Kloster und der barocke Stiegenaufbau einer hinter der gegenständlichen Mauer versteckten Stiege im siebzehnten Jahrhundert errichtet wurden. Es ist daher davon auszugehen, daß auch die Mauer im selben Zeitpunkt, also im siebzehnten Jahrhundert, errichtet wurde. Die Kirchenmauer unterlag zum Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht (siehe Krzizek System I, 27: Die erste österreichische Bauordnung war die Bauordnung für die Städte Linz und Salzburg vom 18. April 1820, die auch schon die Notwendigkeit der Erwirkung einer Baubewilligung für Gebäude vorsah).
Gemäß § 23 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
Gemäß § 41 Abs. 1 lit. b BO bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen; weiters bedürfen gem. lit. d dieser Bestimmung einer Baubewilligung die nicht unter lit. a fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden sowie die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nun grundsätzlich die Ansicht der Berufungsbehörde sowie der belangten Behörde, wonach die gegenständliche 5 m hohe Mauer, die einen Geländesprung abstützt, grundsätzlich der Baubewilligungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 lit. b der O.ö. BauO unterliegen würde, hat er doch bereits in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/05/0157, BauSlg. Nr. 1098, ausgesprochen, daß sogar eine etwas über 2 m hohe Holzwand der Bewilligungspflicht nach der O.ö. BauO unterliegt, weil ein derartiger Bau jedenfalls geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche Gefahreneignung auch für die ca. 5 m hohe Mauer, die einen Gländesprung stützt, gegeben ist. Für die gegenständliche Mauer ist allerdings keine Baubewilligung erforderlich, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht bewilligungspflichtig war.
Die Frage, ob eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen von keiner behördlichen Bewilligungspflicht erfaßt war, nunmehr geändert werden kann, ohne daß die Änderung ihrerseits bewilligungspflichtig wäre, ist zu verneinen. § 41 Abs. 1 lit. d BO stellt ja nicht auf bewilligte, sondern auf bewilligungspflichtige Bauten ab. Da die bauliche Anlage an sich bewilligungspflichtig im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. b BO ist, unterliegen die Änderungen, die an ihr vorgenommen werden, dann der baubehördlichen Bewilligungspflicht, wenn die Änderungen selbst die maßgeblichen Kriterien erfüllen. Das ist im Beschwerdefall gegeben. Die Anbringung einer 9 m langen und 0,93 m hohen Werbetafel bedeutete zweifellos eine derartige Änderung dieser Mauer, durch die das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert wurde (§ 41 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz BO).
Daß die gegenständliche Werbeanlage in ihrer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgefundenen Form erst nach dem 16. Dezember 1985 an der Klostermauer angebracht wurde, durften sowohl die Baubehörden als auch die belangte Behörde zu Recht aus den im Akt einliegenden Photos schließen, aus welchen der Bestand am 16. Dezember 1985 sowie am 10. Juli 1991 hervorgeht. Ein Vergleich dieser beiden Photos zeigt, daß zwar an der selben Stelle, an der die verfahrensgegenständliche Tafel angebracht ist, eine Tafel angebracht war, diese hatte jedoch einen anderen Wortlaut; die belangte Behörde stellte auch eine unterschiedliche Gestaltung des Werbeträgers fest. Wenn die Beschwerdeführerin bloß allgemein ausführt, daß sie die gegenständliche Tafel schon seit 1976 angebracht habe, ist ihr der diesbezüglich eindeutig dokumentierte Akteninhalt entgegenzuhalten.
Zu klären ist weiters, ob die nach dem 16. Dezember 1985 angebrachte Werbetafel an der Klostermauer ihrerseits eine bewilligungspflichtige Änderung darstellte.
Aufgrund der Größe und des Erscheinungsbildes der gegenständlichen Werbetafel, die an einer aus Natursteinen errichteten Klostermauer errichtet ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof das Gutachten der Ortsbildkommission vom 13. Mai 1993, wonach sämtliche an der Mauer angebrachten Werbetafeln die Charakteristik der historischen Mauer samt dem barocken Stiegenaufgangsportal erheblich beeinträchtige, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 61 Abs. 1 O.ö. BauO 1976 die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, einzuräumen war oder nicht, durfte die belangte Behörde zu Recht aufgrund des Gutachtens der Ortsbildkommission davon ausgehen, daß die gegenständliche Werbeanlage im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 der O.ö. BauO 1976 sowie der §§ 2 und 45 O.ö. BauV stehe. Das Gutachten war auf eine ausreichende Befundaufnahme gestützt und ist durch die im Akt einliegenden Photos untermauert.
Mit dem Vorbringen, die zuständige Baubehörde habe mündlich ihre Zustimmung erteilt, ist für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen. Aus § 49 Abs. 1 O.ö. BauO 1976 ergibt sich, daß eine Baubewilligung nur schriftlich erteilt werden konnte.
Mit dem Vorbringen, daß mit 1. Jänner 1990 jene Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung, die den Orts- und Landschaftsschutz betreffen, in Kraft getreten seien, ein rückwirkender Eingriff in bestehende Rechte aber unzulässig sei, verkennen die Beschwerdeführerinnen, daß mit Landesgesetz vom 14. April 1989, LGBl. Nr. 37, die O.ö. Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1989 als Landesgesetz in Kraft gesetzt wurde. Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß die Bestimmungen hinsichtlich des Orts- und Landschaftsschutzes erst mit Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1989 in Kraft getreten seien. Zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Werbetafel (nach dem 16. Dezember 1985) gehörten jedenfalls die in Beschwerde gezogenen und im Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 45 Abs. 1 O.ö. BauV 1985) dem Rechtsbestand an.
Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde und der Baubehörden, die damit begründet wurde, daß die O.ö. BauO nicht zur Anwendung komme, ist nach den obigen Ausführungen nicht gegeben.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 1999
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