Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Klagsgegenständlich ist ein Schmuckdiebstahl in Millionenhöhe (Schillinge) aus dem Jahr 1993, hinsichtlich dessen die klagende Partei Versicherungsdeckung von der beklagten Partei begehrt. Das erste klageabweisliche (und unbekämpft in Rechtskraft erwachsene) Ersturteil vom 15. 2. 1997 (ON 5) ist zufolge erfolgreicher Nichtigkeitsklage im Verfahren 18 Cg 90/00z behoben worden. Im nunmehrigen (erneuerten) Verfahren wurde das Klagebegehren erneut von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Tragende Stütze hiefür war eine von den Vorinstanzen bejahte Obliegenheitsverletzung dadurch, dass die Klägerin entgegen Art 8 Abs 1 der maßgeblichen AVB dem Verlangen des Versicherers - der nur eine Akontozahlung von (damals) S 200.000 geleistet hatte - ua auf Beibringung von Belegen nicht nachkam, woraus weiters folgte, dass das Erstgericht zum (behaupteten) Wert der geraubten Schmuckstücke nur eine Negativfeststellung treffen konnte.
In der gegen das bestätigende Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird keine erhebliche Rechtsfrage releviert. Der „Berufungsgrund" der „unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung" (zur Negativfeststellung) ist kein tauglicher Revisionsgrund (§ 503 ZPO). Die auch in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz (Nichteinholung des Gutachtens eines „Branchensachverständigen"; unterlassene richterliche Anleitung zur Erstellung eines diesbezüglichen Beweisantrages) wurden vom Berufungsgericht zwar nicht verworfen, aber als rechtlich unbeachtlich angesehen. Schwerpunkt der Rechtsmittelbekämpfung bildet die Nichtanwendung des § 273 ZPO. Die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (SZ 71/3). Allerdings hat das Berufungsgericht auch diese Rüge als unbeachtlich angesehen. Das Berufungsgericht hat auf die Leistungsfreiheit der beklagten Partei bereits wegen (Obliegenheits-)Verstoßes gegen Art 8 Abs 1 lit c AEB 1986 verwiesen. Den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs 3 VersVG), dass diese Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers einen Einfluss gehabt hat, hat die klagende Partei nicht einmal angetreten (siehe ihre Schriftsätze samt Tagsatzungsprotokollen ab ON 30 im erneuerten Verfahren nach Stattgebung ihrer Nichtigkeitsklage), geschweige denn erbracht. Dolus coloratus wurde ihr seitens der beklagten Partei ohnedies nie vorgeworfen.
Die außerordentliche Revision ist damit insgesamt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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