Normen
UVPG 2000 §23b Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24f;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
UVPG 2000 §23b Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24f;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde der erst- und der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Parteien wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 55,51 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von Euro 100,58 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Hinsichtlich der Beschwerde der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei findet ein Aufwandersatz nicht statt.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den zweit- bis sechst- und den acht- bis elftbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen Euro 1.085,24 und der zwölftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 23b Abs 1 Z 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 46 Abs 20 Z 1 und §§ 24 Abs 1, 24f Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 3 und Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf. Steinbach-Angertal Abschnitt Schlossbachgraben - Angertal km 24,602 bis km 26,306" nach Maßgabe von Projektsunterlagen und Gutachten sowie unter Einhaltung näherer "Vorschreibungen" erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerden nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei - die Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet - in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit dem Einwand, es sei eine Unterschreitung der Mindeststandards der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) geboten, dem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/03/0045, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird.
Es war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid - unter Abstandnahme von der seitens der mitbeteiligten Partei beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs 2 Z 4, 6 VwGG) - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 zurückgezogen. Diesbezüglich war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Rechtsvertreter der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei teilte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 mit, dass diese verstorben ist. Ein Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens trotz des Todes dieser Beschwerdeführerin wurde nicht gestellt. Auch diesbezüglich war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl VwGH vom 26. September 2013, 2012/11/0165).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Kostenersatzanspruch war zu aliquotieren (vgl VwGH vom 25. August 2010, 2007/03/0119), hinsichtlich der (vormals) siebentbeschwerdeführenden Partei kommt ein Kostenzuspruch nicht in Betracht (vgl VwGH vom 26. September 2013, 2012/11/0165).
Wien, am 28. November 2013
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