BFG RV/7100689/2024

BFGRV/7100689/20248.11.2024

außergewöhnliche Belastungen- behinderungsbedingte und nicht behinderungsbedingte Aufwendungen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100689.2024

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, MBA (Beschwerdeführer) und ***FA*** (FA) als Amtspartei über die Beschwerde vom 25.5.2023

gegen den Bescheid vom 24.5.2023 des ***FA*** betreffend Einkommensteuer 2022

zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:

47.757,60 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

-138,98 €

Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)

-1.083,32 €

außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes

+1.083,32 €

Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988)

-401 €

§ 35 Abs 3 ESTG 1988

-840 €

§ 2 Abs 2 V über außergewöhnliche Belastungen

-2.280 €

§ 3 Abs 1 V über außergewöhnliche Belastungen

-1.288,66 €

§ 4 V über außergewöhnliche Belastungen

42.808,96 €

Einkommen

  

Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):

 

0

0% für die ersten 11.000 €

1.400 €

20% für die weiteren 7.000 €

4.225 €

32,5 % für die weiteren 13.000 € (§ 124b Z 390 b EStG 1088)

4.959,76

42% für die restlichen 11.808,96 €

10.584,76 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

0

Pensionistenabsetzbetrag

10.584,76 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

0

Steuer für die ersten 620 € der sonstigen Bezüge

440,38 €

6% für die restlichen 7.339,60 €

11.025,14 €

Einkommensteuer

-13.103,62 €

anzurechnende Lohnsteuer

-3.974,21 €

KEST

-6.052,69 €

festgesetzte Einkommensteuer vor Rundung

-0,31

Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

-6.053 €

festgesetzte Einkommensteuer

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (Bf), Pensionist, machte in seiner ESt-Erkl 2022 vom 30.3.23, vorgelegt am 9.5.2023, geltend:

1.926,96 €….Fahrtkosten Arzt , Krankenhäuser, 4.588 km
2.280 €.........Freibetrag § 3 Abs 1 V gewährt und beantragt 190x12

"64,80" €……."Gewerkschaft", zunächst anerkannt lt. Bescheid vom 24.5.2023

"555,98" €…..Computerkosten, zunächst anerkannt lt. Bescheid vom 24.5.2023 (Der Bf ......................war im Streitjahr 2022 Pensionist)

470,00 €………Krankheitskosten

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (Vorlageantrag 18.11.2023)

40 €

Urologin lt. Schreiben vom 25.2.2024)

280 €

Facharzt für Orthopädie

150 €

Therme "Arzt Med / Reha"

470 €

Summe

839,50 €……………Kurkosten (19.4.-22.4. 2022 WS + Hüfte, siehe Vorlageantrag ............................18.11.2023)

500,00 €……………"Katastrophenschäden", unlesbarer "Absetzbetrag", zunächst anerkannt .............................lt. Bescheid vom 24.5.2023

841,20 €…………….Hilfsmittel, zunächst anerkannt lt. Bescheid vom 24.5.23

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

146,40 €

XXL Sport Spezialschuh links Ausgleich 9.12.2022 Indoor Oberl. Teraband, Schuh

312 €

Rezeptgebühren Bf 2021 Beleg ÖGKK 16.3.2022

266,00 €

Rezeptgebühren Bf 2022 Beleg 6.3.2023

116,80 €

FSME

841,20 €

Summe

612,40 €……………..Nachkauf Versicherungszeiten für die Ehefrau, zunächst anerkannt

50% Behinderung

Zuckerkrankheit (840 €)

Nierenkrankheit

Pflegegeld 3-12/2022

Ja…Pauschaler Freibetrag Kraftfahrzeug

Der Bf legte ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.3.2022 vor. Lt. eigenen Angaben könne der Bf nicht Stiegen steigen. Im Gutachten wurden zahlreiche, mit dem Bewegungsapparat zusammenhängende Befunde aufgezählt: 3 Bandscheibenvorfälle HWS, Verdacht auf Polyneuropathie-Syndrom, Diabetes mellitus, 3 Bandscheibenvorfälle LWS. Hüfttotalendoprothese rechts, Knietotalendoprothese links, degenerative Veränderungen der WS, Adipös, 188 cm, 119 kg.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Nein.

Bescheid vom 24.5.2023 betr ESt 2022:

Das FA erkannte zunächst an:

555,98 €..........Werbungskosten (Digitale Arbeitsmittel, obwohl der Bf bereits Pensionist ........................war)
64,80 €.............Werbungskosten

612,40 €..........Sonderausgaben Nachkauf von Versicherungszeiten
138,98 €...........Sonderausgaben Kirchenbeitrag

-3.236 ,46 €.....ag Belastung (1.926,96+470+839,50 €)
+3.236,46 €.....ag Belastung
-401,00 €.........FB eigene Behinderung (§ 35 Abs 3 EStG 1988)
-2.280 €...........Pauschbeträge V ag Belastung eigene Behinderung (2.280 € Freibetrag ........................KFZ - 2.280/12= 190 lt. § 3 Abs 1 V a g Belastung )

500 €…………….ag Belastung Katastrophenschäden
841,20 €…………nachgewiesene Kosten Behinderung V ag Belastung

42.363,24 €.......-5.244 € ESt- Gutschrift 2021 nach Abzug der LSt

Die begehrte Diätverpflegung wegen Diabetes 840 € (entgegen Gutachten des BA für Soziales vom 14.3.2022) wurde nicht angesetzt. Die vom Bf angesetzten Krankheits- und Kurkosten (470 €, 839,50 €) und die Fahrtkosten von 1.926 ,96 € wurden nicht anerkannt.

Das FA begründete seinen Bescheid wie folgt: Der Selbstbehalt betrage 5.535,51 €. Zudem wies das FA auf die eingereichten Steuererklärungen (Formulare L 1und Elkv) hin.

Beschwerde vom 25.5.2023:

Der Bf beantragt, die Krankheitskosten (470,00 €), die Kurkosten (839,50 €) und die Fahrtkosten von 1.926,96 € als Kosten der Heilbehandlung bei der RZ 476 (§ 4 V außergewöhnliche Belastungen , BGBl 1996/303). Daher begehrte der Bf insoweit insgesamt den Ansatz von 4.077,66 € (470 € + 839,50 € + 1926, 96 € + 841,20 €) als außergewöhnliche Belastungen (ag Belastungen) gem. § 4 der V.

BVE vom 6.11.2023:

Anstelle des begehrten Ansatzes von 4.077,66 € als außergewöhnliche Belastungen gem. § 4 der V wurden 2.990,56 € als Kosten gem. § 4 der V über ag Belastungen angesetzt, der Rest 1.087,10 € wurde als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt angesetzt.

In der Begründung der BVE heißt es sinngemäß, das FA habe die Kilometergelder für Fahrten zur Urologin, zum Zahnarzt, zum Internisten, zum Radiologen (Nabelbruch) und Krankenhaus Nord (Nabelbruch) als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt angesehen.

Der Betrag von 64,80 € betreffe Spenden des Bf, die mangels elektronischer Datenübermittlung der Spendenorganisation nicht abzugsfähig seien (§ 18 Abs 8 Z 1 EStG 1988). Die Kosten für digitale Arbeitsmittel (555,98 €) seien mangels Vorliegens eines aktiven Dienstverhältnisses nicht abzugsfähig (§ 16 Abs 1 EStG 1988). Der 1/10 - Betrag von 612, 40 € sei nicht abzugsfähig, da der bezughabende Einmalbetrag bereits mit Wirksamkeit für 2017 geltend gemacht worden sei. Der vom Bf geltend gemachte Teuerungsabsetzbetrag ( 500 € wegen "Teuerungsabsetzbetrag" / "Katastrophenschäden") sei nicht abzugsfähig (§ 33 EStG 1988).

Schreiben des Bf vom 18.11.2023, vom FA offenbar als Vorlageantrag angesehen.

Die Termine seien durch ELGA seit 2016 jederzeit belegbar.

Der Bf habe seit seinem Unfall 1972/1973 Zahnprobleme. Bei jedem Eingriff sei sein Gebiss auf Festigkeit und Sicherheit für die Narkose zu prüfen. Daher der direkte Zusammenhang zu seiner Behinderung, der aus seiner Sicht auch als OP-"Verbreitung" (Vorbereitung?) HWS, Knie, Hüfte gegeben sei.

Die Gruppenpraxis für Innere Medizin sei für seine OP Freigaben [Thorax, EKG (?)], den Diabetes und Untersuchungen des Magen-Darm-Traktes zuständig.

Zur Urologin: Die Inzidenz operationspflichtiger urologischer Erkrankungen sei bei Diabetikern erhöht und daher laufend zu kontrollieren. Auch die Schmerzmittel und das Penicillin stünden im Zusammenhang mit dem Termin beim Urologen.

Zum Nabelbruch: Auf Grund seiner Behinderung sei er in der U-Bahn gestürzt. Er habe deshalb u.a. einen Nabelbruch erlitten, der die radiologische Abklärung zur Folge gehabt habe.

Die vielen Thrombosespritzen hätten auch den Gesamtbeitrag lt. ÖGK erhöht (Damit waren offenbar die Rezeptgebühren lt. Belegen vom 16.3.2022 und vom 6.3.2023 gemeint).

Soweit der Vorlageantrag des Bf vom 18.11.2023.

In den Beilagen des Vorlageantrages vom 18.11.2023 befinden sich eine schriftliche Aufstellung darüber, wie sich die von ihm geltend gemachten Ansätze errechnen ("Arbeitnehmerveranlagung 2022"), nochmals die bereits am 9.5.2023 vorgelegte, allerdings zum Teil inhaltlich veränderte schriftliche Aufstellung über die rechnerische Ermittlung der Fahrtkosten und ein Arztbrief eines Zahnarztes / Kieferchirurgen vom 15.11.2023. Dem Arztbrief ist zu entnehmen, dass die Bemühungen des Arztes den Sinn hätten, den vorhandenen Infektionsherd bis zum vorgesehenen OP Termin zu bereinigen und einen festsitzenden Zahnersatz zu gewährleisten.

Mit Ergänzungsauftrag vom 1.2.2024 ersuchte das FA um Vorlage aller Gutachten betreffend die Behinderung des Bf, ferner um eine genaue Schilderung des Unfalles.

Abgesehen vom bereits vorgelegten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022 wurde kein weiteres Gutachten vorgelegt.

Mit Mail vom 5.2.2024 legte der Bf dar: Er habe am 15.9.1972 einen schweren Motorradunfall gehabt. Damals habe er einen Oberschenkelbruch, eine Beckenprellung, eine Hodenquetschung, einen Riss des Oberschenkelnervs, einen Kieferbruch, den Verlust eines Zahns, und die Lockerung von Zähnen erlitten.

Seit damals habe er 12 Rehabilitationsbehandlungen erhalten. Er habe auch einen Beckenschiefstand. Der rechte Oberschenkelnerv funktioniere noch heute nicht einwandfrei ("bamstig"). Um die Spätfolgen zu behandeln, seien viele Kontakte mit konkret namentlich genannten Ärzten notwendig gewesen .

Durch den Beckenschiefstand sei es zu einem vorzeitigen Verschleiß der Wirbelsäule und der Gelenke gekommen. Deshalb trage er Prothesen beider (2024) Knie , der rechten Hüfte und deshalb benötige er auch laufende Therapien beider Schultern. Er müsse sich auch laufend Operationen unterziehen, auch an der LWS und HWS. Nach 45 Jahren Berufstätigkeit habe er eine Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen müssen, da keine Besserung zu erwarten gewesen sei und der ÖGK Krankenstände als zu teuer erschienen seien.

Er habe auch Probleme aus kieferorthopädischer Sicht. Er leide regelmäßig an Abszessen. Er habe Implantate bekommen, die bis ca 2019/2020 gehalten hätten. Es sei eine neuerliche Zahnsanierung geplant.

Er habe gegenüber dem Sozialministerium eine erneute Begutachtung begehrt. Er sei deshalb am 27.11.2023 durch einen Arzt untersucht worden. In den Gutachten würden allerdings nur Behinderungen, Auswirkungen im Bewegungsablauf und offensichtliche Einschränkungen dokumentiert werden. Veränderungen der Einschätzung des Sozialministeriums würden sich nur ergeben, wenn sich dadurch der Grad der Behinderungen verändern sollte. Dies sei ihm durch den Arzt mitgeteilt worden, der ihn am 27.11.2023 untersucht habe. Das neue Sachverständigengutachten liege ihm noch nicht vor.

Er ersuche um Aufschub bis zum Erhalt des Gutachtens.

Er werde am 21.3.2024 im AKH an der HWS operiert.

Er habe nur die Befunde der letzten 3 - 4 Jahre aufgehoben.

In einem undatierten Schreiben brachte der Bf vor, er hoffe, das Thema Rezeptgebühren korrekt erledigt zu haben.

Mit Schreiben vom 22. 2. 2024 teilte das FA dem Bf den Inhalt des Vorlageberichtes an das BFG vom 22.2.2024 mit.

In diesem Vorlagebericht vom 22. 2.2024 an das BFG heißt es:

Der Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit sei nach Ansicht des FA anzusetzen. Zusätzlich dazu seien aber keine weiteren Kosten wegen Diabetes abzugsfähig.

Die orthopädischen Kosten von 146,40 € seien nach Ansicht des FA anzusetzen.

Die Rezeptgebühren lt. Auflistung vom 6.3.2023 könnten mit Wirksamkeit für das Veranlagungsjahr 2022 nicht angesetzt werden. Die Rezeptgebühren und Medikamentenkosten lt. Beleg vom 16.3.2022 seien lt. FA als Kosten mit Selbstbehalt anzuerkennen.

Die im Vorlageantrag genannten Medikamente seien nach Ansicht des FA nicht auf die Behinderung des Bf zurückzuführen (Blutdruck, Vorbeugung Herz, etc). Die Kosten für Diabetes-Medikamente seien mit dem Pauschbetrag für Diätverpflegung abgegolten.

Da keine Auflistung im Zusammenhang mit den Medikamenten vorliege und auch keine Rechnungen, und die Aufwendungen für die Diabeteserkrankung nicht zusätzlich gelten gemacht werden könnten, würden jene vom beantragten Betrag im Schätzungswege herausgerechnet. Es erscheine sachgemäß, 25% des beantragten Betrages der Diabeteserkrankung zuzurechnen. Als allgemeine Kosten einer Krankheit könnten sohin 234 € angesetzt werden (312-78).

Die Kosten für die FSME-Impfung seien eine Vorbeugungsmaßnahme und keine ag Belastung.

Arzthonorar Urologin: Da weder eine Rechnung vorgelegt noch ein Grund hiefür vorgebracht worden sei, sei dieses Honorar nach Ansicht des FA nicht anzusetzen.

Arzthonorar Orthopäde: Diese Kosten seien nach Ansicht des FA Kosten der Behinderung.

Kosten für die Thermen: Es seien weder Rechnungen noch ärztliche Verordnungen vorgelegt worden. Daher seien nach Ansicht des FA diese Kosten anzuerkennen.

Die Fahrtkosten seien grundsätzlich als Kosten der Heilbehandlung abzugsfähig.

Zahnarztkosten (Damit sind die Fahrtkosten zu den Zahnärzten / Kieferchirurgen gemeint): Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit sei ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Dies gelte auch für die Frage, ob eine in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung stehende Krankheit vorliege. Im Sachverständigengutachten seien die Zahnprobleme des Bf nicht behandelt worden. Daher stünden diese nicht im Zusammenhang mit der Behinderung. Diese Kosten seien aber als allgemeine Krankheitskosten mit Selbstbehalt zu berücksichtigen .

Fahrten Zahnbehandlung: 1.684 km. Daraus ergäben sich allgemeine Krankheitskosten von 707,28 €.

Die Fahrtkosten Schmerzambulanz AKH und im Zusammenhang mit orthopädischen Behandlungen seien nach Ansicht des FA anzuerkennen: 1.315 km . Daraus folgten Fahrtkosten von 552,3 €.

Ein Sturz stünde nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Behinderung des Bf.

Die Fahrtkosten zur Urologin und zu Magenuntersuchungen seien allgemeine Behandlungskosten ohne Zusammenhang mit der Behinderung. Die gesamte Fahrtstrecke allgemeine Krankheitskosten betrage 356 km. Daraus folgten Fahrtkosten von 149,52 €.

Die Kosten für Fahrten zu PCR Tests seien nicht anzuerkennen. Dabei handle es sich nicht um direkte Kosten der Heilbehandlung. Diese seien keine Behandlungskosten. Die allgemeinen Kosten der Krankheiten mit Selbstbehalt betrügen 1.090,80 €. Zusätzliche Kosten der Behinderung ohne Selbstbehalt betrügen 978,70 €.

Behinderungsbedingte Kosten der Krankheiten ohne Selbstbehalt lt. FA

840 €

Pauschbetrag Diätverpflegung Diabetes (§ 2 Abs 1 V ag Belastungen)lt. FA

  

146,40 €

orthopädische Kosten (§ 4 V ag Belastungen)

0

FSME - Impfung

0

Arzthonorar Urologin

280 €

Arzthonorar Orthopäde

0 €

Fahrten Therme ...., Therme Bad....

552,3 €

Fahrten Schmerzambulanz, orthopädische Behandlung

0

Fahrten PCR-Tests

978,70 €

zusätzliche Kosten Behinderung ohne Selbstbehalt (§ 4 V ag Belastung) lt. FA

  

Kosten der Krankheiten mit Selbstbehalt lt. FA

234 € (312-78)

Rezeptgebühren lt. Beleg vom 16.3.2022

0

FSME- Impfung

0

Arzthonorar Urologin

0

Fahrtkosten Thermen

707,28 €

Fahrtkosten Zahnbehandlungen

149,52 €

Fahrtkosten Urologin, Nabelbruch, Gastro,Magen

0

Fahrten PCR-Tests

1.090,8 €

Kosten der Krankheiten mit Selbstbehalt lt. FA

In diesem Sinne beantrage das FA eine teilweise Stattgabe. Soweit der Vorlagebericht des FA vom 22. 2. 2024, der auch dem Bf am 22.2.2024 weitergeleitet worden ist.

In einem Mail vom 25. 2. 2024 brachte der Bf in Bezug auf diesen Vorlagebericht vor: Er bedanke sich für die umfangreiche und detaillierte Zusammenfassung der übermittelten Details. Er habe nie einen Gewerkschaftsbeitrag geltend gemacht (Anmerkung des BFG: vgl. die anderslautenden Angaben des Bf in seiner Steuererklärung). Seine Spenden seien nicht akzeptiert worden .

Er habe das letzte Gutachten des Sozialministeriums noch nicht erhalten.

Rezeptgebühren: Er weise die angewandte Berechnungsgrundlage zurück. Er habe mit der ÖGK Kontakt aufgenommen, um seine Möglichkeiten betreffend Detailaufstellungen abzuklären. Er ersuche um Vorgabe der gewünschten Anforderung, um alle Unterlagen künftig entsprechend aufzubereiten oder für 2022 die Berechnung des FA zu adaptieren.

Ad Urologenbesuch: Er habe eine Nierenfunktionsstörung. Warum die von ihm konsultierte Urologin seine Nieren auf Veränderungen mittels Ultraschalles ansehe, sei sicher selbsterklärend. Es habe sich um eine Ultraschallrechnung gehandelt. Diese Rechnung habe er bei seinem Abstimmungsgespräch mit dem von ihm kritisierten Mitarbeiter des FA dabeigehabt.

Fahrtkosten Urologe: Siehe oben.

"Reha Bad .....": Es gebe keine Arztverschreibung. Die Erklärung des FA sei für ihn nachvollziehbar.

Zahnarzt: Die Entscheidung des FA sei insoweit zwar schwer zu verstehen, er müsse sie jedoch vorerst zur Kenntnis nehmen. Er habe im Sozialministerium auf die Vorgaben des FA verwiesen.

Magenuntersuchungen zur Kontrolle: Diese seien auf Grund der verschriebenen Medikation und tw durch seine Behinderung veranlasst.

Die PCR-Tests seien vorgeschrieben gewesen, um überhaupt die Spitalstermine und Arzttermine wahrnehmen zu können. Er sehe daher einen direkten Zusammenhang zu seiner Behinderung.

Er wolle er eine für ihn nachvollziehbare Vorlage für seine künftigen Arbeitnehmerveranlagungen erhalten.

Mail des Bf vom 26.2.2024: Sachverständigengutachten des Sozialministeriums beinhalteten keine Krankengeschichten, sondern nur Fakten, die den Grad der Behinderung dokumentierten. Diabetes, Nierenfunktionsstörungen seien jedoch ausgewiesen. Es seien auch andere Arzneimittel angefallen, als angeführt.

Durch seinen Einwand komme jedoch grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung bis zur Urteilsverkündung wahrscheinlich Ende März 2024 (Parkausweis nach § 28 b StVO bis 30.4.2023) zum Tragen.

Mail des Bf vom 26.6.2024:

Durch Versorgungsengpässe habe es bei Schmerzmitteln nur Kleinpackungen gegeben. Dies habe für ihn die zehnfache Rezeptgebühr ergeben.

Ein Arztbrief für Kieferchirurgie sei vorhanden und von Sachverständigen des Sozialministeriumservice nach wiederholter Aufforderung angeführt. Unterlagen lägen ja vor. Seine Arbeitnehmerveranlagung 2023 sei noch unbearbeitet.

Im Nachhinein sei beim Sozialministerium und den Spitälern etc wenig Kooperationsbereitschaft für Attests vorhanden.

Erwagungen des BFG über die Beschwerde:

1.)Behinderung - Krankheiten, die damit (nicht) im Zusammenhang stehen:

a.) Chronologie der Ereignisse vom Unfall bis heute

Der Beschwerdeführer hatte 1972 einen Unfall mit einem Kleinmotorrad: Dabei erlitt er die folgenden Verletzungen: Oberschenkelbruch links; Beckenprellung, Beckenschiefstand, Hodenquetschung; Riss des rechten Oberschenkelnervs, Kieferbruch rechts oben, Verlust eines Zahns, gelockerte Zähne;

Der Beckenschiefstand verursachte jedenfalls bis zum Streitjahr Probleme, und hat bis zum Streitjahr zu einem vorzeitigen Verschleiß der Wirbelsäule und der Gelenke geführt. Der rechte Oberschenkelnerv funktionierte bis zum Streitjahr nicht uneingeschränkt. Der Bf hatte im Streitjahr 2022 eine Prothese im linken Knie, eine Hüftprothese rechts, und beide Schultern mussten auch im Streitjahr 2022 laufend therapiert werden . Der Bf befand sich im gesamten Streitjahr bereits in der Berufsunfähigkeitspension; dies erfolgte auf Wunsch des Krankenversicherungsträgers wegen mangelnder Aussichten auf Besserung und zu teurer, zu erwartender Krankenstände. Zuvor war der Bf 45 Jahre lang berufstätig gewesen.

Seit dem Unfall hat der Bf auch Kieferprobleme gehabt. Im Kieferbereich bildeten sich häufig Abszesse durch Knochensplitter (Mail 5.2.2024 des Bf).

b.) Der Bf litt im Streitjahr an folgenden Behinderungen, die mit seinem Bewegungsapparat im Zusammenhang standen, und die eine Behinderung hervorgerufen haben:

Instabilität des linken Knies; Taubheitsgefühl in einem Bein (Polyneuropathie). Es war ihm im Streitjahr nicht mehr möglich, Stiegen zu steigen. Die Beweglichkeit der linken Schulter war schmerzhaft eingeschränkt (Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.3.2022 über eine Untersuchung vom 8.3.2022)

Bis zum Streitjahr hatten sich mehrere Bandscheibenvorfälle in der HWS und LWS ereignet (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Der Bf war im Streitjahr adipös.
Der Bf konnte im Streitjahr ohne Unterarmstützkrücken nicht gehen.
Eine normale Beweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule und LWS war im Streitjahr nicht mehr gegeben. In diesem Bereich konnte der Bf während der Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie (8.3.2022) auf allen Ebenen nur ansatzweise Bewegungen ausführen.
Die Gesamtmobilität war im Streitjahr stark verlangsamt, der Bf zog bei der Untersuchung am 8.3.2022 beim Gehen den linken Fuß nach (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Aus orthopädischer Sicht konnte beim Bf im Streitjahr festgestellt werden: Eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, eine Arthrose im rechten Knie, eine Prothese im linken Knie, eine Hüftprothese rechts, ferner eine Arthrose in beiden Schultern . Als mit diesen Behinderungen im Zusammenhang stehend konnten im Streitjahr ferner eine Polyneuropathie und ein Diabetes mellitus festgestellt werden (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Fazit: Die Behinderungen des Bf manifestierten sich beim Bf in einer starken Einschränkung der Beweglichkeit durch krankhafte , idR degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates. Die Behinderungen des Bf waren im Streitjahr hauptsächlich orthopädisch bedingt (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Ein äußerlich feststellbares Symptom für Diabetes mellitus kann im Streitjahr nicht festgestellt werden (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Allerdings lässt sich im Streitjahr ein äußerlich bemerkbares Symptom für die Polyneuropathie feststellen. Der Bf gab bei seiner Untersuchung vom 8.3.2022 ein Taubheitsgefühl im Bein an. Daher gab es im Streitjahr einen direkten Hinweis darauf, dass die MdE von 50% durch die Polyneuropathie mitverursacht wurde. Als eine der möglichen Ursachen einer Polyneuropathie gilt der Diabetes mellitus (Wikipedia "Polyneuropathie"). Daher bestand im Streitjahr ein erkennbarer , mittelbarer Hinweis darauf, dass die MdE von 50% mittelbar durch den Diabetes mellitus mitverursacht wurde. Das kommt sinngemäß im Ergebnis auch im "Sachverständigengutachten vm 14.3.2022" zum Ausdruck, weil der Sachverständige offenkundig nur die für die Behinderung relevanten Krankheiten erwähnen wollte , vgl. S. 2 und 4 des Gutachtens", aber jedenfalls den Diabetes erwähnte (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Als Ursachen der Behinderungen des Bf können daher in Bezug auf das Streitjahr orthopädische Erkrankungen (unfallbedingte degenerative Veränderungen der HWS und LWS), eine Polyneuropathie und der Diabetes mellitus festgestellt werden (Sachverständigengutachten 14.3.2022).

Andere Ursachen der Behinderungen des Bf können nicht festgestellt werden. Der Bf wurde mit Schreiben des FA vom 1.2.2024 aufgefordert, alle Gutachten betreffend die Behinderung des Bf vorzulegen. Der Bf konnte im Verfahren aber nur das bereits bekannte Gutachten vom 14.3.2022 vorlegen. Daher können keine anderen Ursachen der Behinderungen des Bf festgestellt werden.

c.) Nabelbruch- ursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung? (siehe Aufstellung des Bf betreffend Fahrtkosten 2022, insbesondere Eintragungen 2.8 und 18.2.2022)

Der Bf brachte hiezu in seinem Schreiben vom 18.11 2023 (Vorlageantrag) vor: Durch seine Behinderung sei er in der U-Bahn (ruckartiges Stehenbleiben) gestürzt. .....der praktische Arzt habe Prellungen, Abschürfungen und den Nabelbruch, der auch die radiologische Abklärung zur Folge gehabt habe, diagnostiziert ..... Auch diese Erkrankung stehe im Zusammenhang mit seiner Behinderung.

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dass man bei einer körperlichen Behinderung, wie sie beim Bf im Streitjahr vorlag, infolge einer nicht vorhergesehenen Änderung des Tempos der U-Bahn, in der man sich gerade befindet, stürzen kann, liegt nahe. Dass man in so einem Fall auch einen Nabelbruch erleiden kann, ebenso. Der Bericht des Bf über die Entstehung des Nabelbruchs erscheint daher glaubhaft. Es war somit die körperliche Behinderung des Bf, die den Nabelbruch ausgelöst hat. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Behinderungen des Bf und dem Nabelbruch war daher im Streitjahr vorhanden. Den gegenteiligen Ausführungen des FA in seinem Vorlagebericht -"Ein Sturz- auch wenn dieser im Falle des Bf eventuell mit höherer Wahrscheinlichkeit vorkommen könnte- und die daraus resultierenden nicht langfristigen Folgen stehen nicht im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Behinderung des Bf" - kann wegen ihrer inneren Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden.

d.) Kieferorthopädische Probleme des Bf - ursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung von 50%?

Nach der Ansicht des Bf sei bei jedem Eingriff sein Gebiss auf Festigkeit und Sicherheit für die Narkose zu prüfen. Daher rühre der direkte Zusammenhang zu seiner Behinderung, der aus seiner Sicht auch als OP-Vorbereitung betreffend HWS, Knie und Hüfte gegeben sei (Schreiben des Bf vom 18.11.2023= Vorlageantrag).

Hiezu wird bemerkt: Der Bf wurde mit Ergänzungsauftrag vom 1.2.2024 aufgefordert, alle Gutachten betreffend die Behinderung des Bf vorzulegen. Das einzige Gutachten, das der Bf vorgelegt hat (Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022), zeigt keinen Zusammenhang zwischen den Zahnbehandlungen und kieferorthopädischen Behandlungen einerseits und den Behinderungen des Bf, die von Beschwerden im Bewegungsapparat herrühren. Im Schreiben des Zahnarztes vom 15. 11.2023 heißt es, es werde versucht, bis zu einem vorgesehenen OP-Termin einen festsitzenden Zahnersatz zu gewährleisten. Das ist kein Nachweis dafür, dass die Zahn- und Kieferprobleme des Bf in einem ursächlichen Zusammenhang mit seinen Behinderungen im Bewegungsapparat stehen. Ein solcher Zusammenhang ist daher auch nicht feststellbar. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Fahrten des Bf zu Zahnärzten oder zu Kieferorthopäden in einem Zusammenhang mit den Behinderungen des Bf stehen.

e.) Niereninsuffizienz -ursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung von 50%?

Ein Zusammenhang zwischen der Nierenfunktionsstörung des Bf und den Behinderungen des Bf ist nicht nachgewiesen worden. Der Bf ist mit Schreiben vom 1.2.2024 aufgefordert worden, alle Gutachten betreffend die Behinderung des Bf vorzulegen. Abgesehen vom Gutachten vom 14.3.2022 wurde jedoch kein weiteres Gutachten vorgelegt. Im Gutachten vom 14.3.2022 findet sich kein Hinweis auf eine Nierenfunktionsstörung als Ursache der Behinderungen. Im Patientenbrief über den stationären Aufenthalt vom 22.2.-1.3.2017 wird zwar eine chronische Nierenerkrankung erwähnt. Allerdings ist diesem Patientenbrief kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Nierenerkrankung die körperlichen Behinderungen des Bf wesentlich mitverursacht haben könnte. Daher ist nicht feststellbar, dass zwischen den Behinderungen des Bf und der Nierenerkrankung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

f.) urologische Risken

Die Untersuchung durch die Urologin vom 20.1.2022 hat auch den Sinn gehabt, die Prostata des Bf zu untersuchen (Aufstellung des Bf "Fahrtkosten 2022" mit Einlaufstempel vom 9.5.2023). Der Bf hat im Jahr 2022 keine nachweisbare urologische Krankheit gehabt. Es handelt sich daher insoweit um eine Vorsorgeuntersuchung, in Bezug auf welche kein Zusammenhang zu den Behinderungen des Bf festgestellt werden kann. Die medizinischen Unterlagen, die der Bf vorgelegt hat (Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022, Bericht über einen stationären Aufenthalt im AKH im Feber und März 2017, Stellungnahme eines Zahnarztes vom 15.11.2023), offenbaren keinen Zusammenhang zwischen den körperlichen Behinderungen des Bf und allfälligen urologischen Problemen.

g.) Magen-Darm-Beschwerden, Magen-Darm-Untersuchungen:

Magen- und Darmbeschwerden des Bf haben nichts mit den Behinderungen des Bf zu tun. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022, in welchem die Behinderungen des Bf beschrieben worden sind, ohne dass Magen- und Darmbeschwerden in diesem Zusammenhang erwähnt worden sind. Der Bf ist mit Schreiben vom 1.2.2024 aufgefordert worden, alle Gutachten betreffend die Behinderung des Bf vorzulegen; Er hat jedoch keine weiteren Gutachten vorgelegt. Daher können als behinderungsbedingte Beschwerden des Bf nur die oben erwähnten (Pkt b, c) körperlichen Behinderungen, nicht aber allfällige Magen-Darmbeschwerden festgestellt werden.

h.) Herzerkrankung als Grund für die Behinderung?

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Bf im Streitjahr herzkrank war, da der Bf keine Unterlagen vorgelegt hat, die derlei nahelegen könnten.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022, in welchem die Behinderungen des Bf beschrieben worden sind, ohne dass Herzbeschwerden in diesem Zusammenhang erwähnt worden sind. Der Bf ist mit Schreiben vom 1.2.2024 aufgefordert worden, alle Gutachten betreffend die Behinderung des Bf vorzulegen; Er hat jedoch keine weiteren Gutachten vorgelegt. Daher können als behinderungsbedingte Beschwerden des Bf nur die oben erwähnten (Pkt b, c) körperlichen Behinderungen festgestellt werden. Diese Behinderungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem schwachen Herzen.

2.) Behandlungskosten und mit Krankenbehandlung im Zusammenhang stehende Kosten des Bf:

a.) Mit Behinderung im Zusammenhang stehend

840 € (70 x 12)

§ 2 Abs 2 V ag Belastungen Diabetes

  

Km

Anlass/Fahrtkosten

4.588 km

x 0,42 € = 1.926,96 € lt. Aufstellung des Bf "Fahrtkosten" 2022

-32 km

Therme 12.1.2022

-86 km

Urologin Prostata 20.1.22

-18 km

Zahnarzt 26.1.2022

-31

Therme "Med..." 7.2.2022 "Med ....."

-20

Zahnarzt 11.2.

-31

Therme "Med...."14.2.2022

-31

Therme "Med...." 22.2.2022

-20

23.2.

-176

Internist Gastro und Magen 16.3.2022

-30

Therme "Med...."25.3.

-134

Therme "Bad...." 19.4.

-136

Rückkehr von Therme 22.4.

-289

Dr. .... Kieferchirurg 29.7.2022

  

-310

Kieferchirurg 12.8.

  

-350

Kieferchirurg 19.8.

-20

Zahnarzt 31.8.

-20

Zahnarzt 5. 9.

-32

Therme "MED......" 18.10.

-349

Kieferchirurg 10.11.

-33

Therme "MED...." 14.11.

-288

Kierferchirurg 1.12.

-33

Therme "MED...." 7.12.

-33

Therme "MED...." 14.12.

-33

Therme "MED...." 21.12.

2.053 km

x 0,42 € = 862,26 € Fahrten als Kosten der Heilbehandlung gem. § 4 V ag Belastungen lt BFG

  

Therme: Die durch den Bf geltend gemachten Kosten für Besuche in einer Therme (12.1.2022;7.2.2022, 14.2., 22.2., 25.3., 19.4., 18.10., 14.11., 7.12., 14.12., 21.12.) sind nicht abzugsfähig. Dem Bf ist insoweit unwiderlegt vorgehalten worden (Vorlagebericht des FA vom 22.2.2024, S. 6; als Reaktion des Bf darauf erfolgte Stellungnahme vom 25.2.2024), dass der Bf insoweit keinerlei Rechnungen und keinerlei ärztliche Verordnungen vorgelegt hat. Daher sind diese durch den Bf angesetzten Kosten weder als behinderungsbedingter Aufwand noch als sonstiger Behandlungsaufwand feststellbar.

Zur Nichtanerkennung der Fahrten zu diversen PCR-Tests durch das FA wird bemerkt: Die Kosten dieser Fahrten werden durch das BFG als behinderungsbedingte Behandlungskosten i S des § 4 V ag Belastungen angesehen:
Die Fahrten vom 18.1.2022, 11.1. 2022, 27. 1. 22, 9.2., 10.3., 6. 4.,8.5., 5.6.,20.6., 4.7, 18.7., 16.8. , 13.9., 15.9., 11.10, 7.11., 16.11., 24.11., und 19.12. 2022 stehen in einem unübersehbaren zeitlichen Zusammenhang mit jeweils nur wenig später stattgefundenen behinderungsbedingten ärztlichen Behandlungen, die meist in der Schmerzambulanz des AKH Wien stattfanden (19.1., 12. 1., 28.1., 10.2. 11.3., 7.4.,9.5.,7.6., 22.6., 6.7., 20.7. 17.8., 14.9., 16.9., 12.10.,8.11.,17.11., 24.11.,25.11., 20.12. AKH Schmerzambulanz, oder AKH Ambulanz LWS, oder AKH Kontrolle Knie und Hüfte, oder AKH, oder AKH HWS LWS OP). Der Hinweis "Schmerzambulanz" ist ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, dass der Bf wegen seiner Schmerzen im Bewegungsapparat regelmäßig behandelt werden musste. Dass die Schmerzen von den Spätfolgen seiner 1972 erlittenen schweren Verletzungen (Beckenschiefstand, vorzeitiger Verschleiß der Wirbelsäule und Gelenke, Prothesen der Knie und einer Hüfte,Beschwerden in den Schultern, mehrere Bandscheibenvorfälle der HWS und LWS, Degeneration der LWS, vgl. Mail 5.2.2024, vgl. Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022, über eine Untersuchung vom 8.3.2022) herrühren, liegt nahe. Eben diese Spätfolgen sind es, die die Behinderungen des Bf im Bewegungsapparat hervorrufen ( vgl. Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022, über eine Untersuchung vom 8.3.2022).

Diese behinderungsbedingten Behandlungen hätten aber ohne PCR-Test damals im Jahr 2022 nicht stattfinden können. Man konnte damals (2022) kein Krankenhaus und keine Arztpraxis ohne den zeitnahen Nachweis eines PCR-Tests betreten. Daher gehören auch diese Fahrten zu den PCR-Tests zum behinderungsbedingten Aufwand gem. § 4 der V ag Belastungen).

Zur Fahrt zur Urologin vom 20.1.2022 (lt. Aufstellung des Bf "Fahrtkosten 2022"):

Im Zusammenhang mit Urologie hat der Bf nur eine Vorsorgeuntersuchung vom 20.1.2022 wegen der Kontrolle der Prostata und wegen der Kontrolle einer Nierenfunktionsstörung erwähnt (Mail vom 25. 2. 2024 betreffend Nierenfunktionsstörung ;Vorbringen vom 18. 11. 2023, erste und zweite Seite; "Prostata" lt. der ersten Aufstellung des Bf betreffend "Fahrtkosten 2022", vorgelegt am 9.5.2023; "Prostata / Niere Ultraschall" lt. der zweiten , veränderten Aufstellung des Bf betreffend "Fahrtkosten 2022, vorgelegt am 24. 11. 2023; ). Bei einer urologischen Vorsorgeuntersuchung ist es üblich, auch die Nieren mit Ultraschall zu untersuchen. Daher erscheint es als glaubhaft, dass an diesem Tag nicht nur die Prostata, sondern auch die Nieren mit Ultraschall untersucht worden sind.

Siehe oben 1.e.). Daher ist nicht feststellbar, dass die Behinderungen des Bf durch eine Nierenerkrankung mitverursacht worden sind.

Siehe oben 1.f.). Es handelt sich daher in Bezug auf die Untersuchung der Prostata um eine Vorsorgeuntersuchung, in Bezug auf welche kein Zusammenhang zu den Behinderungen des Bf festgestellt werden kann.

Zu den Fahrten zu den beiden Zahnärzten / Kieferchirurgen vom 26.1.2022, 11.2.2022, 23.2., 29.7., 12.8., 19.8. 31.8., 5.9.,10.11. und 1.12.2022 :

Siehe oben 1.d. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Fahrten des Bf zu Zahnärzten oder zu Kieferorthopäden in einem Zusammenhang mit den Behinderungen des Bf stehen.

Fahrt vom 16.3.2022 zur internistischen Ordination: Der Bf hat insoweit vorgebracht,

die Gruppenpraxis für Innere Medizin .... sei für seine OP Freigaben [Thorax, EKG (?)], den Diabetes und Untersuchungen des Magen-Darm-Traktes zuständig (Vorlageantrag vom 18.11.2023).

Hiezu wird bemerkt: Es ist nicht feststellbar, dass sich der Bf im zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch in dieser Ordination operieren ließ. Die Eintragungen in der Aufstellung "Fahrtkosten 2022 Arzt" (Version 9.5.2023) lassen keinen Hinweis auf Operationen erkennen, denen sich der Bf im Zeitraum 16.3.2022-15.9.2022 unterzogen haben könnte. Zudem hat der Bf in seiner ersten Version der Aufstellung "Fahrtkosten 2022", die am 9.5.2023 beim FA einlangte, noch als einzigen Grund für den Besuch in dieser Ordination "Gastro und Magen" angegeben. Erst in der zweiten Version der Aufstellung des Bf "Fahrtkosten 2022 Arzt", die am 24. 11.2023 beim FA einlangte, erwähnte der Bf als weiteren Grund für den Besuch in dieser Ordination auch "Kardio". Die ursprüngliche Version dieser Aufstellung "Fahrtkosten 2022", die am 9.5.2023 dem FA vorgelegt worden ist, wird insoweit als zuverlässiger erachtet, weil sie die zeitnähere Version ist. Eine vom Bf angestrebte OP-Freigabe kann daher jedenfalls nicht der Grund für den Besuch in dieser Ordination am 16.3.2022 gewesen sein.

Die Behandlung des Diabetes kann jedenfalls nicht der Grund für den Besuch in dieser Ordination am 16.3.2022 gewesen sein, da in der ursprünglichen Fahrtkostenaufstellung des Bf "Fahrtkosten 2022 Arzt..." (Version vom 9.5.2023) und auch in der später am 24.11.2023 dem FA vorgelegten zweiten Version der Aufstellung "Fahrtkosten 2022 Arzt...."die Behandlung des Diabetes nicht als Grund für den Besuch in dieser Ordination angegeben wurde.

Somit waren Magen und Darmbeschwerden der tatsächliche Grund für den Besuch dieser Ordination , weil in der ursprünglichen Version der Aufstellung des Bf "Fahrtkosten 2022 Arzt" als Grund für den Besuch in dieser Ordination nur"Gastro + Magen" angegeben worden ist. Die ursprüngliche Version dieser Aufstellung vom 9.5.2023 wird insoweit als zuverlässiger angesehen als die spätere Version, die am 24. 11.2023 beim FA einlangte.

Magen- und Darmbeschwerden des Bf haben aber nichts mit den Behinderungen des Bf zu tun. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.3.2022, in welchem die Behinderungen des Bf beschrieben worden sind, ohne dass Magen- und Darmbeschwerden in diesem Zusammenhang erwähnt worden sind. Der Bf ist mit Schreiben vom 1.2.2024 aufgefordert worden, alle Gutachten betreffend die Behinderung des Bf vorzulegen; Er hat jedoch keine weiteren Gutachten vorgelegt. Daher können als behinderungsbedingte Beschwerden des Bf nur die körperlichen Behinderungen festgestellt werden, die sich aus dem Gutachten vom 14.3.2022 ergeben (siehe oben 1.b. und c.).

Fahrten zur Diagnose und Behandlung des Nabelbruchs 2.8., 18.8. 2022:

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Behinderungen des Bf und dem Nabelbruch war im Streitjahr vorhanden (siehe oben 1.c.).

Orthopädische Kosten:

841,20 €

Orthopädische Kosten, Rezeptgebühren, Impfung lt. Aufstellung des Bf, "Arbeitnehmerveranlagung 2022", vorgelegt mit Vorlageantrag vom 18.11.2023

-312 €

Rezeptgebühren 2021- diese Gebühren wurden im Jahr 2021 entrichtet

-266 €

Rezeptgebühren 2022, kein nachgewiesener Zusammenhang mit den Behinderungen

-116,80 €

FSME-Impfung

146,40 €

anerkannte Kosten der Behinderung gem. § 4 V ag Belastungen in Bezug auf orthopädische Kosten

Der Bf hat keine Rechnungen über die von ihm gekauften Medikamente vorgelegt (unwiderlegter Vorhalt im Vorlagebericht vom 22.2.2024, S. 5). Daher ist nicht erwiesen, und kann auch nicht festgestellt werden, dass ein Teil der Rezeptgebühren, soweit sie überhaupt im Streitjahr 2022 bezahlt worden sind (266 € lt. Aufstellung des Bf "Arbeitnehmerveranlagung 2022") den Kosten der Behinderung zuzuordnen ist.

Die Rezeptgebühren, die der Bf im Jahr 2021 bezahlt hat (312 € lt. seiner Aufstellung "Arbeitnehmerveranlagung 2022") dürfen mit Wirksamkeit für das Streitjahr 2022 nicht angesetzt werden.

Der Bf hat auf den Vorhalt, dass keine Rechnungen über die von ihm gekauften Medikamente vorlägen, vorgebracht, er ersuche um Vorgabe der vom FA gewünschten Anforderung (Mail des Bf vom 25.2.2024). Mit diesem Ersuchen ist der Bf seiner Verpflichtung, seine Kosten auf Aufforderung hin zu beweisen, nicht nachgekommen.

Der Bf hat auf den Vorhalt, dass keine Rechnungen über die von ihm gekauften Medikamente vorlägen, ferner ein allgemein gehaltenes Vorbringen über Thromboseinjektionen, Schmerzmittel, Duschpflaster und die Medikamente Novalgin, Pregabalin, Metamorfin erstattet (Mail des Bf vom 25.2.2024). Auch damit ist der Bf seiner Verpflichtung, seine Kosten auf Aufforderung hin zu beweisen, nicht nachgekommen.

Der Bf hat auf den Vorhalt, dass keine Rechnungen über die von ihm gekauften Medikamente vorlägen, ferner ein allgemein gehaltenes Vorbringen über "andere Arzneimittel, als bisher angeführt" " und über Versorgungsengpässe bei Schmerzmitteln" erstattet (Mails des Bf vom 26.2. und 26.6. 2024). Auch damit ist der Bf seiner Verpflichtung, seine Kosten auf Aufforderung hin zu beweisen, nicht nachgekommen.

Die Kosten seiner FSME-Impfung (Zeckenschutzimpfung) sind Kosten der Vorbeugung gegen Krankheiten und als solche jedenfalls nicht als behinderungsbedingt anzusehen.

Dass die Kosten in Höhe von 146,40 € als anerkannte Kosten der Behinderung des Bf anzusehen sind, ist nicht strittig (Vorlagebericht FA , S. 5).

470 €

"Spital/ Arztkosten" lt. Aufstellung des Bf "Arbeitnehmerveranlagung 2022"

-40 €

Honorar Urologin 20.1.2022

-150 €

Kosten 14.7."1905"Therme Arzt Med / Reha"

280 €

Honorar vom 7.12.2022 Orthopäde, nicht strittig (Vorlagebericht 22.2.2024, S. 5 und 6); § 4 V ag Belastungen

  

Das Honorar der Urologin in der vom Bf angegebenen Höhe von 40€ kann schon deshalb nicht festgestellt werden, da der Bf in Bezug auf diese Kosten trotz gebotener Gelegenheit keine Honorarrechnung vorgelegt hat (unwiderlegter Vorhalt im Vorlagebericht des FA vom 22.2.2024, dem Bf mit Schreiben vom 22.2.2024 übermittelt).

Zudem handelt es sich bei dieser Ärztin um eine Urologin. Im Zusammenhang mit Urologie hat der Bf nur eine Vorsorgeuntersuchung vom 20.1.2022 und in diesem Zusammenhang eine Nierenfunktionsstörung erwähnt (Mail vom 25. 2. 2024 betreffend Nierenfunktionsstörung ;Vorbringen vom 18. 11. 2023, erste und zweite Seite; "Prostata" lt. der ersten Aufstellung des Bf betreffend "Fahrtkosten 2022", vorgelegt am 9.5.2023; "Prostata / Niere Ultraschall" lt. der zweiten Aufstellung des Bf betreffend "Fahrtkosten 2022, vorgelegt am 24. 11. 2023; ).

Ein Zusammenhang zwischen der Nierenfunktionsstörung des Bf und den Behinderungen des Bf ist jedoch nicht feststellbar (siehe oben 1.e.) .

Die Untersuchung durch die Urologin vom 20.1.2022 hat auch den Sinn gehabt, die Prostata des Bf zu untersuchen (Aufstellung des Bf "Fahrtkosten 2022" mit Einlaufstempel vom 9.5.2023). Es handelt sich insoweit um eine Vorsorgeuntersuchung, in Bezug auf welche kein Zusammenhang zu den Behinderungen des Bf festgestellt werden kann (siehe oben 1.f.).

Auch deshalb kann das Arzthonorar von 40 € nicht als behinderungsbedingter Aufwand angesehen werden.

Die durch den Bf geltend gemachten Kosten vom 14.7. "1905" (es wird durch das BFG der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass damit das Streitjahr 2022 gemeint ist) in Höhe von 150 € stehen im Zusammenhang mit einem Besuch des Bf in einer Therme. Dem Bf ist insoweit unwiderlegt vorgehalten worden (Vorlagebericht des FA vom 22.2.2024, S. 6), dass der Bf insoweit keinerlei Rechnungen und keinerlei ärztliche Verordnungen vorgelegt hat. Daher sind diese durch den Bf angesetzten Kosten weder als behinderungsbedingter Aufwand noch als sonstiger Behandlungsaufwand feststellbar.

0 €

Kosten Therme (839,50 € lt. Bf 19.4.-22.4.)

  

Dem Bf ist insoweit unwiderlegt vorgehalten worden (Vorlagebericht des FA vom 22.2.2024, S. 6), dass der Bf insoweit keinerlei Rechnungen und keinerlei ärztliche Verordnungen vorgelegt hat. Daher sind diese durch den Bf angesetzten Kosten weder als behinderungsbedingter Aufwand noch als sonstiger Behandlungsaufwand feststellbar.

b.) Behandlungskosten, mit sonstigen nicht behinderungsbedingten Krankheiten im Zusammenhang stehend

266 €

Rezeptgebühren 2022

0 €

FSME - Impfung (geltend gemacht 116,80 €)

0 €

Honorar Urologin (geltend gemacht wurden 40€)

0 €

Therme Arzt Med / Reha Wien 14.7."1905" (lt. Bf 150 €)

0 €

Kosten Therme 839,50 € lt. Bf 19.4.-22.4.2022

Das FA sieht als grundsätzlich anzuerkennende Rezeptgebühren , die nicht im Zusammenhang mit den Behinderungen stehen, jene Rezeptgebühren an, die durch den Bf im Jahr 2021 entrichtet worden sind (312 €). Da jedoch das Jahr 2022 das Streitjahr ist, sieht das BFG als anzuerkennende Rezeptgebühren, die nicht im Zusammenhang mit Behinderungen stehen, jene an, die durch den Bf im Jahr 2022 entrichtet worden sind (266 € lt. Aufstellung des Bf "Arbeitnehmerveranlagung 2022"). Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Teil dieser Rezeptgebühren in ursächlichem Zusammenhang mit den Behinderungen steht (siehe oben Punkt a). Daher kommt eine Reduktion des Betrages von 266 € zusätzlich zum ohnedies anzusetzenden Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988) nicht in Betracht.

Die Kosten seiner FSME-Impfung (Zeckenschutzimpfung) sind Kosten der Vorbeugung gegen Krankheiten und als solche jedenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Maßnahmen der Krankheitsprävention zählen zwar zu den unter die Ausübung der Medizin fallenden Tätigkeiten eines Arztes (§ 2 ÄrzteG), dennoch sind im Rahmen des § 34 EStG Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen. Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und damit an der Zwangsläufigkeit.

Das Honorar der Urologin in der vom Bf angegebenen Höhe von 40€ kann schon deshalb nicht festgestellt werden, da der Bf in Bezug auf diese Kosten trotz gebotener Gelegenheit keine Honorarrechnung vorgelegt hat (unwiderlegter Vorhalt im Vorlagebericht des FA vom 22.2.2024, S. 5 dem Bf mit Schreiben vom 22.2.2024 übermittelt).

Zu den durch den Bf geltend gemachten Kosten vom 14.7. "1905" (es wird durch das BFG der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass damit das Streitjahr 2022 gemeint ist) in Höhe von 150 €: Siehe oben Pkt a.

Zu den durch den Bf geltend gemachten Kosten vom 19.4.-22.4.2022 in Höhe von 839,50 €: Siehe oben Pkt a.

Fahrtkosten wegen nicht behinderungsbedingter Aufwendungen

km

Anlass

-86 km

Urologin Prostata 20.1.22

-18 km

Zahnarzt 26.1.2022

  

-20

Zahnarzt 11.2.

-20

Zahnarzt 23.2.

-176

Internist Gastro und Magen 16.3.2022

-289

Kieferchirurg 29.7.2022

  

-310

Kieferchirurg 12.8.

  

-350

Kieferchirurg 19.8.

-20

Zahnarzt 31.8.

-20

Zahnarzt 5. 9.

  

-349

Kieferchirurg 10.11.

  

-288

Kierferchirurg 1.12.

1.946 km

x 0,42 € = 817,32 € Fahrtkosten aus medizinischen Gründen als nicht behinderungsbedingter Aufwand

c.) Behandlungskosten /Fahrtkosten, deren medizinische Indikation nicht erwiesen ist

-32 km

Therme 12.1.2022

-31

Therme "Med..." 7.2.2022 "Med"

-31

Therme "Med...."14.2.2022

-31

Therme "Med...." 22.2.2022

-30

Therme "Med...."25.3.

-134

Therme "Bad...." 19.4.

-136

Rückkehr von Therme 22.4.

-32

Therme "MED......" 18.10.

-33

Therme "MED...." 14.11.

-33

Therme "MED...." 7.12.

-33

Therme "MED...." 14.12.

-33

Therme "MED...." 21.12.

589 km

x 0,42 = 247,38

3. )rechtliche Beurteilung:

a.) Behinderungsbedingte Kosten:

401 € Freibetrag, nicht strittig (BVE vom 6.11.2023; Vorlagebericht S. 4)

§ 35 Abs 3 ESTG 1988

840 € Diätkosten betreffend Diabetes mellitus, nicht strittig (Vorlagebericht des FA vom 22.2.2024, S. 5)

§ 2 Abs 2 V ag Belastungen

2.280 € Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benützen, nicht strittig (BVE vom 6. 11.2023; Vorlagebericht S. 4)

§ 3 Abs 1 V ag Belastungen

  

862,26 € Fahrtkosten als Kosten der Heilbehandlung siehe oben 2.a.)

§ 4 V ag Belastungen lt BFG

146,40 € orthopädische Kosten, nicht strittig (Vorlagebericht, S.5)

§ 4 V ag Belastungen

280 € Arztkosten (Orthopäde), nicht strittig (Vorlagebericht, S. 5 und 6)

§ 4 V ag Belastungen

1.288,66 €

Summe ag Belastungen gem. § 4 V ag Belastungen lt. BFG

  

4.809,66 €

Summe ag Belastungen

Die soeben erwähnten behinderungsbedingten Behandlungskosten, KFZ-Kosten und Diätkosten mindern als außergewöhnliche Belastungen (ag Belastungen) ohne Selbstbehalt die Einkommensteuerbemessungsgrundlage (§ 34 Abs 6 ESTG 1988; § 35 Abs 3 ESTG 1988; § 2 Abs 2 , § 3 und § 4 V ag Belastungen BGBl 303/1996).

b.) Kosten der Behandlung von nicht behinderungsbedingten Krankheiten

266 € nicht behinderungsbedingte Rezeptgebühren 2022

§ 34 Abs 4 EStG 1988

817,32 € nicht behinderungsbedingte Fahrtkosten Krankenbehandlung

§ 34 Abs 4 EStG 1988

1.083,32 €

§ 34 Abs 4 EStG 1988

-1.083,32 €

Selbstbehalt § 34 Abs 4 ESTG 1988

0 €

nicht behinderungsbedingte Behandlungs- und Fahrtkosten

Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988):

47.757,60 €... Einkünfte, im Inland zu versteuern
-138,98 € .......Kirchenbeitrag SOA
-401 € ............a.g. Belastung (nicht die, für die der Selbstbehalt berechnet wird)
-840 ...............a.g. Belastung( nicht die, für die der Selbstbehalt berechnet wird) (Jakom .......................2022, § 34 TZ 52)
-2.280 € .........a.g. Belastung( nicht die, für die der Selbstbehalt berechnet wird
-1.288,66 € ....a.g. Belastung( nicht die, für die der Selbstbehalt berechnet wird
+8.308,36 € ....sonstige Bezüge (KZ 220)
-348,76 € .........SV sonstige Bezüge (KZ 225) (Jakom 2022, § 34 TZ 52)
50.768,56 € .....Bemessungsgrundlage Selbstbehalt
5.584,54 € .......davon 11% gem. § 34 Abs 4 EStG Selbstbehalt - dieser Betrag ist höher ........................als die Kosten der Behandlung der nicht behinderungsbedingten .........................Krankheiten

Die Behandlungskosten, die mit Krankheiten im Zusammenhang stehen, die nichts mit den körperlichen Behinderungen des Bf zu tun haben, hätten als ag Belastungen mit Selbstbehalt die Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemindert, wenn sie höher als der Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 ESTG 1988) gewesen wären.

c.) sonstige geltend gemachte Kosten:

Der als "Gewerkschaftsbetrag" geltend gemachte Betrag von 64,80 € betrifft Spenden des Bf, die mangels elektronischer Datenübermittlung (lt. BVE vom 6. 11. 2023) der Spendenorganisation nicht abzugsfähig sind (§ 18 Abs 8 Z 1 EStG 1988). Die Kosten für digitale Arbeitsmittel (555,98 €) sind mangels Vorliegens eines aktiven Dienstverhältnisses nicht abzugsfähig (§ 16 Abs 1 EStG 1988). Der 1/10 - Betrag von 612, 40 € ist nicht abzugsfähig, da der bezughabende Einmalbetrag bereits mit Wirksamkeit für 2017 (lt. BVE vom 6. 11. 2023) geltend gemacht worden ist. Der vom Bf geltend gemachte Teuerungsabsetzbetrag ( 500 € wegen "Teuerungsabsetzbetrag" / "Katastrophenschäden") ist nicht abzugsfähig (§ 33 EStG 1988).

4.) Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuer:

47.757,60 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

-138,98 €

Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)

-1.083,32 €

außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes

+1.083,32 €

Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988)

-401 €

§ 35 Abs 3 ESTG 1988

-840 €

§ 2 Abs 2 V über außergewöhnliche Belastungen

-2.280 €

§ 3 Abs 1 V über außergewöhnliche Belastungen

-1.288,66 €

§ 4 V über außergewöhnliche Belastungen

42.808,96 €

Einkommen

  

Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):

 

0

0% für die ersten 11.000 €

1.400 €

20% für die weiteren 7.000 €

4.225 €

32,5 % für die weiteren 13.000 € (§ 124b Z 390 b EStG 1088)

4.959,76

42% für die restlichen 11.808,96 €

10.584,76 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

0

Pensionistenabsetzbetrag

10.584,76 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

0

Steuer für die ersten 620 € der sonstigen Bezüge

440,38 €

6% für die restlichen 7.339,60 €

11.025,14 €

Einkommensteuer

-13.103,62 €

anzurechnende Lohnsteuer

-3.974,21 €

KEST

-6.052,69 €

festgesetzte Einkommensteuer vor Rundung

-0,31

Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

-6.053 €

festgesetzte Einkommensteuer

5.) Unzulässigkeit der Revision:

Der Bf ist zu 50% körperlich behindert. Es ist strittig, wie hoch im Streitzeitraum die Kosten der Hilfsmittel und der Heilbehandlung i S. des § 4 der V über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 gewesen sind, die auf Grund seiner Behinderung angefallen sind. Um in diesem Zusammenhang die erforderlichen Feststellungen treffen zu können, sind nur Tatfragen zu lösen. Es sind keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 8. November 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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