BFG RV/5101346/2019

BFGRV/5101346/201923.1.2020

Fremdüblichkeit konzerninterner Darlehenszinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101346.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2018 (St.Nr.: xxx), betreffend Körperschaftsteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21. August 2018 wurden folgende hier streitgegenständliche Feststellungen getroffen:
Tz. 3 Zinsverrechnung verbundene Unternehmen Rumänien:
Im Prüfungszeitraum seien die Darlehen an die rumänischen Töchter wie folgt verzinst worden:
 < Fa1 S.R.L (Darlehen rd. 1,2 Millionen Euro):
 - 2014: 5,5% p.a.
 - 2015: 6,0 % p.a. (5,5% und 0,5 % wurden mit Rg. 16.4.2016 nachverrechnet)
 - 2016: 4,0% p.a.

 < Fa2 S.R.L. (Darlehen rd. 7,5 Millionen Euro):
 - 2014: 5,5% p.a.
 - 2015: 2,0 % p.a. (4,0 % und 2,0 % wurden mit Rg. 19.4.16 gutgeschrieben)
 - 2016: 2,0 % p.a.

Die Frage hinsichtlich Ermittlung der vereinbarten Zinssätze und der Unterschiede bei den Zinshöhen der beiden Darlehen sei per Mail (9.07.18) wie folgt beantwortet worden:
"Grundsätzlich erfolgt die Festlegung der Konditionen auf Basis der Gesamtprüfung und Berücksichtigung insb. auch der erwarteten Entwicklung des Darlehensnehmers und der individuellen Sicherheitenlage sowie der Gegebenheiten bzw. des Banken- und Marktumfeldes vor Ort. Der schließlich vereinbarte Zinssatz ist nicht zuletzt dann auch Ergebnis der Verhandlungen mit den Darlehensnehmern, woraus sich schließlich auch die unterschiedlichen Zinssätze erklären."

Bei der Schlussbesprechung sei für die unterschiedliche Entwicklung noch angemerkt worden, dass sich die Bonität der Fa2 SRL verbessert hätte.

Würden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Gesellschaften unterhalten, würden diese in ihrer steuerlichen Auswirkung jenen angepasst werden müssen, die zustande gekommen wären, wenn die Geschäftspartner sich als unabhängige Unternehmen fremd gegenüber gestanden wären (Fremdvergleichsgrundsatz).
Dem "Dealing at arm's length" Prinzip folgend, würde der Darlehen gebenden Gesellschaft, eine fremdübliche Vergütung für die Kapitalüberlassung zustehen.

Für den anzustellenden Fremdvergleich betreffend Zinsentwicklung beim Darlehen an die Fa2 SRL würden das Darlehen an die Fa1 SRL, sowie ein von der österreichischen Bank AG an die rumänische Firma Fa3 SRL (100%ige rumänische Tochter der Fa2 S.R.L.) gewährtes Darlehen über 3 Millionen Euro, herangezogen.

Beim Darlehen der Bank an die Fa3 SRL sei eine Verzinsung von 4% zuzüglich Euribor, mindestens jedoch 4% p.a. vereinbart worden.
Lt. BP würden unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen die Zinsen für das Darlehen an die Fa2 SRL 2015 mit 3,0% p.a. (= Euro 216.750,00) und 2016 mit 2,5% p.a. (= Euro 180.625,00) angesetzt.

Steuerliche Auswirkungen:
Zeitraum 2015: übrige Erträge: 72.250,00 €
Zeitraum 2016: übrige Erträge: 36.125,00 €

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 20. November 2018 wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt und die Körperschaftsteuer dem entsprechend festgesetzt.
 < Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 381.296,66 €

Mit Beschwerde vom 27. November 2018 wurde beantragt, den Zinssatz auch für das Jahr 2014 fremdüblichen Bedingungen anzupassen.

Lt. Feststellungen der BP sei das Darlehen der Gesellschaft an die Fa2 SRL fremdüblich zu verzinsen, wobei für das Jahr 2015 der fremdübliche Zinssatz mit 3% p.a. festgestellt worden sei. Im Jahr 2014 sei dieses Darlehen bislang mit 5,5% p.a. - und somit nicht fremdüblich – verzinst worden. Da sich der Basiszinssatz Euribor 2014 und 2015 auf annähernd gleichem Niveau befunden hätte, sei daher auch die Darlehensverzinsung im Jahr 2014 auf den festgestellten fremdüblichen Zinssatz von 3% p.a. anzupassen.

Anmerkung Richter: Die Außenprüfung hat die erklärten Zinserträge des Jahres 2014 nicht verändert; lediglich die Zinserträge der Jahre 2015 und 2016.
Aufgrund einer anderen, nicht streitgegenständlichen, Feststellung erfolgte allerdings auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 bezog die Prüferin zu gegenständlicher Beschwerde wie folgt Stellung:
Für den Fremdvergleich betreffend Zinsvereinbarung (Vereinbarung vom 29./30. Dezember 2014) mit der Fa2 SRL für 2015 seien als Basis aus einem ähnlichen Zeitraum stammende Verträge herangezogen worden:
 - Darlehensvereinbarung vom 29./30. Dezember 2014 zwischen Beschwerdeführerin und Fa1 SRL (Zinsen 6% p.a.)
 - Darlehensvertrag zwischen Bank AG und Fa3 SRL (Zinsen 4% + Euribor; Mindestverzinsung 4% p.a..

Der Darlehensvertrag, der die Verzinsung 2014 für das Darlehen zwischen der Beschwerdeführerin und Hydro Energy SRL regelt, würde aus dem Jahr 2012 stammen.
In diesem Vertrag sei eine Laufzeit bis 31.12.2014 vereinbart, sowie eine Fixzinsvereinbarung mit 5,5% p.a. für diese Laufzeit getroffen worden.

Maßgebend für die Verzinsung des Darlehens seien die Verhältnisse bei Vertragsabschluss (Verhältnisse am Kapitalmarkt, wirtschaftliches Umfeld, Bonität, Länderrisiko, etc.).
Die bei Verlängerung des Darlehens herrschenden Verhältnisse umzulegen auf die Verzinsung der Vorjahre und rückwirkende Änderung der Verzinsung aufgrund dieser Verhältnisse, sei nicht fremdüblich.
Eine Änderung der bisherigen Verzinsung 2014 für das Darlehen aus 2012 aufgrund der Verhältnisse 2015 würde nicht den fremdüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2019 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
„Aufgrund dieser Beschwerde werden folgende ergänzende Feststellungen zum BP-Bericht getroffen, wobei auch die Feststellungen des BP-Berichts dieser Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt werden:
Am 3.9.2012 hat die Bf. mit der Fa2 SRL einen Darlehensvertrag abgeschlossen, dessen wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
Das Darlehen beträgt bis 1.500.000,00 € mit einer Laufzeit bis 31.12.2014 (Punkt II. des Darlehensvertrages vom 3.9.2012).
Der Schuldner ist verpflichtet das Darlehen zu dem im vorliegenden Vertrag festgelegten Termin, das ist der 31.12.2014, zurückzuzahlen. Die Zinsen für die nicht rückerstatteten Beträge sind von 5,5% pro Jahr. Die Rechnungsstellung für die Zinsen wird jährlich erfolgen (Punkt III. des zit. Darlehensvertrages).

Sicherheiten wurden in diesem Darlehensvertrag keine vereinbart.

Folgende Änderungen dieses Darlehensvertrages hat es in der Folge gegeben:
 - Erhöhung der Darlehenssumme auf 7.500.000,00 € (Änderung vom 5.11.2012)
 - Änderung des Rückzahlungszeitpunktes vom 31.12.2014 auf den 31.12.2015 (Anhang Nr. 2 vom 29.12.2014)
 - Änderung des Rückzahlungszeitpunktes auf den 31.12.2016 sowie Änderung der Zinsen auf 2% ab 1.1.2015 (Anhang Nr. 3 vom 30.12.2014)
 - Änderung des Rückzahlungszeitpunktes auf den 31.12.2017 (Anhang Nr. 4 vom 9.11.2016)

Mit der Fa1 SRL wurde von der Bf. als Darlehensgeberin am 15.8.2009 ein Darlehensvertrag mit folgenden wesentlichen Bestimmungen abgeschlossen:
Das Darlehen beträgt bis 1.200.000,00 € mit einer Laufzeit bis 31.12.2014 (Punkt II. des Darlehensvertrages vom 15.8.2009).
Der Schuldner ist verpflichtet das Darlehen zu dem im vorliegenden Vertrag festgelegten Termin, das ist der 31.12.2014, zurückzuzahlen. Die Zinsen für die nicht rückerstatteten Beträge werden ab 1.1.2012 mit 5,5% pro Jahr festgelegt. Die Rechnungsstellung für die Zinsen wird jährlich erfolgen (Punkt III. des zit. Darlehensvertrages).

Sicherheiten wurden in diesem Darlehensvertrag keine vereinbart.

Folgende Änderungen dieses Darlehensvertrages hat es in der Folge gegeben:
 - Änderung des Rückzahlungszeitpunktes vom 31.12.2014 auf den 31.12.2015 (Anhang Nr. 1 vom 29.12.2014)
 - Änderung des Rückzahlungszeitpunktes auf den 31.12.2016 sowie Änderung der Zinsen auf 6% ab 1.1.2015 (Anhang Nr. 2 vom 30.12.2014)
 - Änderung des Zinssatzes auf 4% pro Jahr ab dem 1.1.2016 (Anhang Nr. 3 vom 30.12.2015)
 - Änderung des Rückzahlungszeitpunktes auf den 31.12.2017 (Anhang Nr. 4 vom 9.11.2016)

Im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens an die Fa2 SRL im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin keine Informationen über die konkreten Vermögenswerte laut Bilanz noch über das (vorläufige) Ergebnis des Jahres 2012.
Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss der Bf. für 2012 in der in den Erläuterungen zu einzelnen Posten von Bilanz und GuV folgendes ausgeführt ist (S.8 unten):

Am 23.5.2014 wurde zwischen der Fa3 SRL und der Bank AG ein Darlehensvertrag über € 3.000.000 abgeschlossen. Die Fa3 SRL ist eine rumänische Gesellschaft, an der zu 100% die Beschwerdeführerin (indirekt) beteiligt ist (vgl. Punkt 10.14 des Darlehensvertrages vom 23.5.2014). Dieser Darlehensvertrag wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Fa2 SRL als Garanten abgeschlossen.
Der Zinssatz wurde mit 4% zuzüglich EURIBOR (wenn dieser unter Null fällt, wurde die Grenze mit Null bestimmt) vereinbart.

Vom Darlehensnehmer bzw. den Garanten wurden dabei u.a. folgende Zusicherungen abgegeben bzw. Sicherheiten zur Darlehensrückzahlung samt Zinsen eingeräumt:
Der vom Kreditnehmer an den Kreditgeber übermittelte Jahresabschluss (d.h. Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang) des Kreditnehmers und alle anderen vom Kreditnehmer an den Kreditgeber übermittelten Informationen sind wahr und zutreffend und liegt keine wesentliche nachteilige Veränderung der Finanzlage des Kreditnehmers seit Vorlage des letzten Jahresabschlusses oder sonstiger Informationen vor. Darüber hinaus wurden alle Abschlüsse des Darlehensnehmers, die der Darlehensgeber dem Darlehensgeber vorgelegt hat, in Übereinstimmung mit den im Land allgemein anerkannten Grundsätzen, Standards und Praktiken der Rechnungslegung erstellt in dem der Kreditnehmer eingetragen ist. Es ist kein Ereignis oder Umstand eingetreten, das oder der bei Kündigung oder Verstreichen der Frist oder beidem einen Verzug darstellt und das andauert.

Es ist keine Klage, kein Schiedsverfahren oder kein Verwaltungsverfahren anhängig oder dass nach Kenntnis der Verantwortlichen des Darlehensnehmers gegen den Darlehensnehmer droht, was eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf das Geschäft, das Vermögen oder die finanzielle Lage des Darlehensnehmers haben könnte. Die Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus diesem Vertrag und des Garantiegebers aus der Garantie sind direkte, allgemeine und bedingungslose Verpflichtungen des Darlehensnehmers und des Garantiegebers und stehen allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen ungesicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) in mindestens gleichem Rang des Kreditnehmers und des Bürgen mit Ausnahme der Verpflichtungen, die gesetzlich und nicht vertraglich vorgeschrieben sind.

Vorbehaltlich der gemäß den Sicherheitsdokumenten entstandenen Belastungen besteht keine Belastung des gesamten oder eines Teils des gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögens des Kreditnehmers. Es wurde kein Verwaltungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen, wonach ein wesentlicher Teil des Geschäfts oder Geschäftsbetriebs des Kreditnehmers von einer anderen Person verwaltet wird oder verwaltet werden soll, mit Ausnahme derjenigen Verwaltungsverträge oder ähnlichen Vereinbarungen, die vollständig und ordnungsgemäß schriftlich gegenüber dem Kreditnehmer offengelegt wurden Darlehensgeber.
Um Zweifel auszuschließen, wurde der Kreditgeber über den Servicevertrag informiert und ist sich der Servicegebühr von bis zu EUR 50.000,00 bewusst, die im Rahmen des Servicevertrags zu zahlen ist.

Sämtliche Ansprüche der Anteilseigner der Darlehensnehmer oder anderer Mitglieder der Gruppe gegen den Darlehensnehmer sind den Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus diesem Vertrag in vollem Umfang nachgeordnet ...

In Punkt 11.22 des Darlehensvertrages ist eine Hypothekenbestellung im ersten Rang am Projektgelände der Darlehensgeberin vorgesehen („... procure that the Lender's immovable mortgage on the Project Site... and the Project Plant will be created and registered In first rank, in form and substance satisfactory to the Lender, no later than three (3) months from the date of this Agreement for the Project Site").

Auch in den Punkten 11.23 bis 11.25 ist eine Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Kreditgebers vorgesehen.
Ferner ist eine Sicherungszession betreffend die Bankkonten des Kreditnehmers (Punkt 11.26) und eine Verpfändung der Aktien an der Kreditnehmerin (Punkt 11.27) vorgesehen.

Über die Beschwerde wurde unter Zugrundelegung der im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen sowie der ergänzenden Feststellungen, die in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung getroffen wurden, wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin war seit 2012 und daher auch im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 an der Fa2 SRL mit 99,01% beteiligt, weswegen es sich bei der Fa2 SRL unstrittig um ein verbundenes Unternehmen der Bf. iS des Art. 9 Abs. 1 des DBA Rumänien, BGBl III 2006/29 idF BGBl III 2013/228 handelt.

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Bf. und der Fa2 SRL ist daher der Fremdverhaltensgrundsatz maßgeblich (Art. 9 Abs. 2 DBA Rumänien; § 6 Z 6 EStG 1988).

Es hat daher der Zinssatz des von der Beschwerdeführerin an die Fa2 SRL gewährten Darlehens jenem Zinssatz zu entsprechen, der einem fremden Dritten eingeräumt worden wäre.

Zur Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes für konzerninterne Darlehen wird primär die Preisvergleichsmethode als zielführende Methode präferiert (vgl. Rz 87 ff VPR 2010).
Für die Fremdvergleichsprüfung ist im konkreten Fall nach Ansicht des Finanzamtes zum einen die dargestellte Darlehensvereinbarung an die Fa1 SRL aus dem Jahr 2012 aus folgenden Gründen heranzuziehen:
Die Darlehenssummen sind vergleichbar (€ 1,5 Mio zu € 1,2 Mio.). Es handelt sich beide Male um rumänische Gesellschaften, weswegen das Länderrisiko gleich einzuschätzen ist. Beide Unternehmen sind im Konstruktionsbereich tätig. Die Bedingungen beider Darlehen stimmen überein.

Zum anderen ist das Darlehen der Bank an die Fa3 SRL für die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Zinssatzes im beschwerdegegenständlichen Jahr maßgeblich. Aufgrund der abgegebenen Zusicherungen der Darlehensnehmerin sowie der Bf. und der Fa2 SRL als Garanten und der dargestellten eingeräumten umfangreichen Sicherheiten kann der Zinssatz von 4% zuzügl. EURIBOR aber nicht übernommen werden, sondern ist aufgrund der mangelnden Besicherung ein Zuschlag vorzunehmen (vgl. dazu Posautz, VPI 1/2019, 27). Ein weiterer Zuschlag hat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht bekannt waren, zu erfolgen und aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein neu gegründetes Unternehmen gehandelt hat, weswegen das Risiko eines verlorenen Investments entsprechend höher anzusetzen ist.

Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht der Bf. nicht die einzelnen Jahre der Laufzeit isoliert für sich betrachtet werden können, sondern für die Fremdüblichkeitsprüfung das Jahr der Darlehensvergabe maßgeblich ist. Es kommt daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (Verhältnisse am Kapitalmarkt, wirtschaftliches Umfeld, Bonität, Länderrisiko, ...).

Auch wenn man sich die wirtschaftliche Entwicklung der Fa2 SRL bis 2014 besieht, hat angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt durchwegs negativen Eigenkapitals sowie der Verluste 2012 und 2013 keine Veranlassung bestanden, den Zinssatz von den vereinbarten 5,5% auf einen geringeren Zinssatz zu senken.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich fremdübliche Zinssätze in einer gewissen Bandbreite bewegen, weswegen eine Korrektur dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Zinssatz an der oberen Bandbreite vereinbart wurde (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, Tz 292 zu § 8).
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Mit Eingabe vom 10. September 2019 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung sei in sich widersprüchlich und unschlüssig. Insbesondere könne nicht nachvollziehbar dargestellt werden, warum der von der Abgabenprüfung für das Jahr 2015 als fremdüblich festgestellte Zinssatz im Jahr 2014 nicht fremdüblich sein solle und vielmehr ein nahezu doppelt so hoher Zinssatz anzuwenden wäre.

Mit Vorlagebericht vom 13. September 2019 wurde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung).

 

 

ENTSCHEIDUNG

 

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung welche im Bereich Energieerzeugung (u.a. Kraftwerksbau) tätig ist.

Die Beschwerdeführerin hat Darlehen an rumänische Gesellschaften begeben, an welche sie selbst beteiligt ist:
 < Fa1 s.r.l. (Beteiligung 65%): Darlehen rd. 1,2 Mio. €
verrechnete Zinsen: 2014: 5,5%; 2015: 6,0% (ursprünglich 5,5%, mit Rechnung vom 16.4.2016 wurden 0,5% nachverrechnet; 2016: 4,0%
 < Fa2 s.r.l. (Beteiligung 100%): Darlehen 7.225.000,00 €
verrechnete Zinsen: 2014: 5,5%; 2015: 2,0% (ursprünglich 4,0%; nachträglich 2% gutgeschrieben); 2016: 2,0%

Betreffend das Darlehen an die Fa2 s.r.l. wurden im Zuge einer Außenprüfung die verrechneten Zinsen wie folgt verändert:
2015: 3%
2016: 2,5%
Betreffend das Jahr 2014 wurde keine Änderung vorgenommen.

In der nunmehr vorliegenden Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin auch die Änderung des Zinssatzes für das Jahr 2014. Statt der verrechneten 5,5% würden 3,0% als angemessen erachtet.

Die belangte Behörde hat diesem Begehren nicht entsprochen, da auch beim anderen Darlehen ein Zinssatz von 5,5% für das Jahr 2014 verrechnet wurde.
Ein vergleichbares Darlehen vergab die Bank AG an Fa3 s.r.l. (hier besitzt die Beschwerdeführerin eine indirekte Beteiligung) mit einem Zinssatz von 4% zuzüglich Euribor.

Im Darlehensvertrag vom 3. September 2012 wurde ursprünglich ein Darlehensbetrag bis 1.500.000,00 € mit einer Laufzeit bis 31.12.2014 vereinbart (Zinssatz: 5,5%).
Am 5.11.2012 wurde der Darlehensvertrag geändert und der Darlehensbetrag auf bis zu 7.500.000,00 € erhöht; die Laufzeit beträgt nunmehr bis 31.12.2015.
Am 30.12.2014 erfolgte eine weitere Änderung dahingehend, dass nunmehr ab 1.1.2015 ein Zinssatz von 2% verrechnet wurde.

 

B) Beweiswürdigung:

< Darlehensvertrag vom 3.9.2012: Hier wurde ein Zinssatz von 5,5% tatsächlich schriftlich festgehalten. Auch in der Änderung dieses Vertrages am 5.11.2012 wurde diesbezüglich nichts geändert; lediglich die Darlehenshöhe.

 < Darlehensvertrag vom 15.8.2019 an die Tochtergesellschaft Fa1. Auch hier wurde für das Jahr 2014 ein Zinssatz von 5,5% verrechnet.

 < Darlehen von Erste Bank an Fa. Fa3 s.r.l. (Beschwerdeführerin ist an dieser Gesellschaft indirekt beteiligt).
Hier wurde ein Zinssatz von 4% plus Euribor verrechnet.

 < Euribor 2014: annähernd Null %

 

C) Rechtliche Würdigung:

Die Beschwerdeführerin argumentiert dahingehend, dass aufgrund der unterschiedlichen erwarteten Entwicklungen und individuellen Sicherheitenlagen auch unterschiedliche Zinssätze gerechtfertigt sind. Der vereinbarte Zinssatz ist auch das Ergebnis von Verhandlungen mit den Darlehnsnehmern.

Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass aufgrund der Nahebeziehung zur Darlehensnehmerin der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten ist.

Anhand allfällig angefertigter Fremdvergleichsstudien (vgl. UFS 30.7.2012, RV/2515-W/09) ist ein derartiger Fremdvergleichsgrundsatz anzustellen.
Der seitens der belangten Behörde unterstellter Vergleich mit dem Darlehen an die Fa. Fa1 ist nicht unmittelbar anzuwenden, da auch hier durch die Beteiligung kein unzweifelhafter Fremdvergleich vorliegen könnte.
Anders ist der Vergleich mit dem Darlehen der Bank zu beurteilen. Auch wenn dies nur ein Vergleich ist, so liefert dieser zumindest erste fremdübliche Ansatzpunkte.

Richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei dem Darlehen der Bank allenfalls auch eine Gewinnmaximierung vorliegt, welche bei konzerninternen Darlehen nicht gegeben sein wird.
Zu beachten ist allerdings auch, dass das Darlehen der Bank mit erheblichen Sicherheiten abgedeckt ist; das hier streitgegenständliche Darlehen allerdings nicht.

Somit kann durchaus schlüssig unterstellt werden, dass sich die hier gegebenen Unterschiede gegenseitig „aufrechnen“.
Der Zinssatz den die Bank verrechnet hat, ist also durchaus als „Fremdvergleichszinssatz“ betrachtet werden.

Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des § 138 BAO könne nur dann von diesem Zinssatz abgewichen werden, wenn seitens der Beschwerdeführerin hierzu ausführliche Darstellungen und Nachweise („Gutachten“) vorgelegt werden könnten. Diese wurden allerdings seitens der Beschwerdeführerin nicht in Aussicht gestellt.

Das erkennende Gericht sieht es unter diesen Umständen als schlüssig an, einen Zinssatz von 4,00% als angemessenen Fremdvergleichszinssatz für das Jahr 2014 zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlagen:
Zinsberechnung bisher (lt. Veranlagung):

Betrag

Zinssatz

Tage

Zinsertrag

7.145.000,00

5,50%

365

392.975,00

80.000,00

5,50%

302

3.640,55

Gesamtbetrag

 

 

396.615,55

 

Zinsberechnung neu (lt. Erkenntnis BFG):

Betrag

Zinssatz

Tage

Zinsertrag

7.145.000,00

4,00%

365

285.000,00

80.000,00

4,00%

302

2.647,67

Gesamtbetrag

 

 

288.447,67

Die hiermit errechnete Differenz vermindert somit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von 108.167,88 €.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb alt: 381.296,66 €

Einkünfte aus Gewerbebetreib neu: 273.128,78 €

Die Steuerberechnung ist der Beilage zu entnehmen.

 

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In Anbetracht der schlüssig vorgenommenen Beweiswürdigung sind keine den gesetzlichen Bestimmungen vorliegenden Umstände zu erkennen, welche eine ordentliche Revision zulassen würden.

 

 

Linz, am 23. Jänner 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

UFS 30.07.2012, RV/2515-W/09

Stichworte