Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) DBA Österreich-Schweiz
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100200.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 6. Oktober 2015 gegen die Bescheide des ***Finanzamtes*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. September 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 bis 2013 und Einkommensteuervorauszahlung 2015 (RV/4100200/2016) und über die Beschwerde vom 4. Jänner 2017 gegen den Bescheid des ***Finanzamtes*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. Dezember 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 (RV/4100234/2017), Steuernummer ***Bf1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 6. Oktober 2015 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Der Beschwerde vom 6. Oktober 2015 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 und betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
III. Der Beschwerde vom 4. Jänner 2017 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang Einkommensteuer 2011 bis 2013 und Einkommensteuervorauszahlung 2015
Mit schriftlichem Auskunftsersuchen vom 23. Juni 2014 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) auf, das Einkommen für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 offenzulegen und die Steuererklärungen mittels beigelegter Formulare L1 und L1i für das jeweilige Kalenderjahr ausgefüllt zu retournieren sowie die Einkommensnachweise (Formular L17 bzw. Auslandslohnzettel mit ausgewiesener ausländischer Steuer) und den Dienstvertrag beizulegen.
Der Bf. teilte mit Schreiben aus dem Juli 2014 mit, dass er nicht mehr in Österreich ansässig sei, sondern seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Er habe dies aber ordnungsgemäß gemeldet und habe auch damals mit jemandem vom Finanzamt Kontakt aufgenommen, der ihm auch bestätigt habe, dass er in Österreich zu keinerlei Steuern verpflichtet sei.
Er habe schon seit September 2012 den Hauptwohnsitz im Kanton ***T***. Er sei auch ordnungsgemäß in Österreich abgemeldet worden und habe weder einen Neben- noch Zweitwohnsitz in Österreich.
Weil er ledig sei und vor einigen Jahren beruflich die Möglichkeit bekommen habe, für die nächsten Jahre in ***U*** eine Arbeit zu bekommen, habe er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt. Hier befinde sich auch sein Freundeskreis. Er habe auch die Absicht, hier zu heiraten.
Er sei seit dieser Zeit einer Besteuerung in der Schweiz verpflichtet und dieser auch nachgekommen.
Er sei bis September 2011 bei der Firma ***Y*** in ***Ö*** beschäftigt gewesen und habe auch bis dahin seine Abzüge sowie Steuern in Österreich getätigt. Anschließend sei er in die Schweiz gezogen und sei als Maschinist in einer Firma beschäftigt gewesen, die im Forst- und Montagebereich innerhalb und außerhalb der Schweiz tätig sei. Die meiste Zeit habe er aber auf einer Baustelle in ***U*** als Maschinist gearbeitet.
Seit März befinde sich sein Hauptdomizil in ***V***, er würde aber aus privaten und beruflichen Gründen wieder in die Nähe seiner Stammfirma nach ***F*** ziehen wollen.
Sollten sich Änderungen ergeben und er seinen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegen, werde er das Finanzamt selbstverständlich darüber informieren.
Er bat darum, falls noch Fragen bestünden oder noch Unterlagen benötigt werden sollten, an seine Adresse in die Schweiz zu schreiben. Andernfalls würde es ihm erst mit einigen Tagen Verspätung möglich sein zu antworten, weil ihm die wichtige Post erst in die Schweiz nachgeschickt werde. Er versuche trotzdem mindestens einmal im Monat nach Österreich zu kommen, um seine Verwandten und Freunde zu besuchen.
Mit schriftlichem Auskunftsersuchen vom 10. Juli 2014 teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass er sich laut Zentralem Melderegister mit 3. Mai 2012 in Österreich abgemeldet habe. Österreich habe bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Schweiz jedenfalls das Besteuerungsrecht. Der Bf. werde daher gebeten, die Formulare L1 und L1i für die Kalenderjahre 2011 und 2012 ausgefüllt dem Finanzamt zu retournieren und die ausländischen Einkünfte (allenfalls bis 3. Mai 2012) mittels Formular L17 bzw. Auslandslohnzettel mit ausgewiesener Steuer offenzulegen.
Um überprüfen zu können, ob sich die Ansässigkeit ab dem 4. Mai 2012 tatsächlich in die Schweiz verlegt habe, werde der Dienstvertrag des schweizerischen Dienstgebers und die ausländische Ansässigkeitsbescheinigung benötigt.
Weiters wurde der Bf. gebeten, anzugeben, ob er eine eigene Wohnung/Eigentumswohnung/Eigenheim in der Schweiz und ob er eine eigene Wohnung/Eigentumswohnung/Eigenheim in Österreich besitze, wohin seine Post zugestellt werde und ob er in einer Lebensgemeinschaft lebe; wenn ja, sei Name und Adresse anzugeben. Der Bf. wurde gebeten, anzugeben, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr er sich in Österreich befinde.
Mit Schreiben vom 22. November 2014 teilte der Bf. mit, dass er sich in ***Adresse Ö*** ein Einfamilienhaus errichtet habe. Dieses Haus stelle einen inländischen Wohnsitz dar und werde von ihm auch zu einem geringen Teil in seiner Freizeit genutzt. Durch die Beschäftigung bei einer Schweizer Firma habe er auch in der Schweiz einen Wohnsitz. Er habe auch seinen Hauptwohnsitz am 3. Mai 2012 von ***G*** in die Schweiz verlegt. Er sei alleinstehend und sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in der Schweiz. Die Schweiz habe daher das alleinige Besteuerungsrecht seiner Einkünfte, insbesondere der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine weitere Besteuerung habe daher lt. DBA Österreich Schweiz zu unterbleiben.
Er sei seit 2008 durchgehend in der Schweiz nichtselbständig tätig. Bis 31. August 2011 sei er als Monteur bei der Firma ***Y*** tätig gewesen und habe Einkünfte gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG bezogen. Auch in dieser Zeit sei er bereits in der Schweiz mit Wohnsitz angemeldet gewesen. Die Firma ***Y*** habe die Quellensteuer in der Schweiz an die zuständigen Behörden abgeführt.
Ab 1. September 2011 habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma ***X*** und sei seitdem in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezahle in der Schweiz Pensionsversicherung, Krankenversicherung (ÖKK ***R***) und Quellensteuer, sowie Beiträge zur Säule I und II.
Ab 1. September 2011 habe er seinen Wohnsitz in der Schweiz ***Adr A***. Von 2011 bis 2013 habe er in der Schweiz eine Partnerin gehabt. Seit 6. März 2014 habe er seinen Wohnsitz in der Schweiz nach ***Adr 2***. Die Wohnung (ca. 35 m2) sei vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Es handle sich dabei um ortsfeste Wohnungen und nicht um Baracken.
Die Aufenthaltsbewilligungen lägen vor. Eine Rückkehr nach Österreich sei derzeit nicht angedacht.
Seinen Führerschein habe er mit 31. August 2012 auf den Schweizer Führerschein umschreiben lassen. Er könne in der Schweiz ein Firmenauto (aus den Firmenfuhrpark - nicht ständig dasselbe) benutzen. Ein Privatfahrzeug besitze er weder in der Schweiz noch in Österreich (PKW Fiat wurde am 7. Mai 2012 abgemeldet). Wenn er zu Freizeitzwecken nach Österreich fahre, fahre er entweder mit dem Zug oder mit Arbeitskollegen.
Er habe in der Schweiz Kurse und Prüfungen für Turmdrehkran, Autokran, Stapler und Führerschein aller Klassen absolviert. Seine Tätigkeit bei der Firma ***X*** sei das Bedienen von Autobetonpumpe, Verteilermast, Nachmischer, Lader, Bagger und diverser LKW und diverser Maschinen.
Seit 6. September 2011 habe er mit der ***Handy 2*** einen Mobiltelefonvertrag. Auch habe er vorher schon ein Schweizer Mobiltelefon des Anbieters ***Handy 1*** gehabt.
Er habe bei der ***Bank 1*** und bei der ***Bank 2*** Girokonten eingerichtet.
Sein Wohnhaus in ***G***, ***Adresse Ö*** benutze er als Freizeitwohnsitz während seiner Urlaubstage in Österreich. Im Haus ***Adresse Ö*** wohne seine Ex-Lebensgefährtin ***A*** mit der gemeinsamen Tochter ***Tochter***. Frau ***A*** habe bei der Errichtung des Wohnhauses in den Jahren 2004 - 2005 wesentliche finanzielle Beiträge geleistet und benutze das Haus unentgeltlich. Eine Beziehung zwischen Frau ***A*** und ihm bestehe seit 2010 nicht mehr. Seine 25 Tage Urlaub verbringe er nicht zur Gänze in Österreich. Er fahre 1x/Monat nach Österreich und sei dann max. bis 5 Tage in Österreich. Zusätzlich verbringe er ca. 2/3 seines Urlaubes (25 Tage) in Österreich. Die freien Tage in Österreich benutze er um Arbeiten am und um das Haus zu verrichten. Die Fahrtstrecke betrage von ***H*** nach ***G*** rund 700 km und von ***I*** nach ***G*** rund 900 km. Weitere Freizeitaktivitäten verbringe er, um Städte (Zürich, Bern …) oder Landschaften (zB Chamonix mit Mont Blanc) anzusehen.
Mit schriftlichem Auskunftsersuchen vom 10. Februar 2015 hielt das Finanzamt dem Bf. vor, dass aus den von ihm vorgelegten Unterlagen sich eindeutig zeige, dass er in Österreich ansässig sei und daher in Österreich Steuerpflicht gegeben sei.
Er sei in Österreich im Besitz eines Einfamilienhauses und halte sich laut seinen Angaben regelmäßig 1x monatlich für ca. 5 Tage in seinem Haus auf und verbringe dort auch 2/3 seines Urlaubes, in welchem auch seine Tochter und die Kindesmutter wohnhaft seien. Sein Vorbringen, dass er seit 2010 von Frau ***A*** getrennt sei, scheine über eine bloße Behauptung nicht hinauszugehen, zumal Frau ***A*** nicht berufstätig sei und trotz der vorgebrachten jahrelangen Trennung keine schriftliche Unterhaltsregelung für das gemeinsame Kind getroffen worden sei. Weiters würden von seinem Konto bei der ***Bank AUT*** für Frau ***A*** die monatlichen Beiträge zu Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgebucht werden. In der Schweiz lebe er in einer 35m2 Wohnung, die von seinem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werde.
Der Bf. wurde aufgefordert, die Erklärungen 2011 bis 2013 bis 24. Februar 2015 beim Finanzamt einzureichen, ansonsten sei das Finanzamt berechtigt, sein Einkommen im Schätzungswege zu ermitteln und entsprechend zu besteuern.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass sich nicht nur sein Hauptwohnsitz, sondern auch sein ständiger Aufenthaltsort und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befinde.
Er habe nicht behauptet, dass er regelmäßig 1x pro Monat nach Österreich komme, sondern nur, dass er versuche ca. 1x pro Monat nach Österreich zu kommen, was aber keine Regelmäßigkeit darstelle. Weil er seinen Urlaub nicht auf einmal abbauen könne, sondern immer nur bestimmte Tage erhalte, an denen er entbehrlich sei, seien die 2/3 Angaben auch nur mit ca. zu verstehen. Durch die große Entfernung von über 900 Kilometer gehe viel Reisezeit verloren, die aber auch nicht als Aufenthalt in Österreich gerechnet werden könne. Aus diesen Angaben könne man deutlich errechnen, an wievielen Tagen er sich in der Schweiz oder in Österreich aufhalte und den Wohnort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis bestehe, erkennen.
Er habe das Einfamilienhaus nicht alleine errichtet, sondern auch Frau ***A*** habe finanziell und mit körperlichen Einsatz viel dazu beigetragen. Frau ***A*** sei nicht nur die Mutter seiner Tochter, sondern habe durch diesen durch sie dazu geleisteten Beitrag das Recht in diesem Haus zu wohnen. Leider könne es aber dazu kommen, dass man sich auseinanderlebe, wie es bei ihnen der Fall wäre.
Natürlich hätten sie versucht, eine Möglichkeit zu finden, mit Hilfe welcher jeder zu seinem dazu beigetragenen Anteil vom Haus komme. Dies wäre aber nur über einen Verkauf möglich gewesen. Weil beide nicht bereit gewesen wären, viel Geld für Anwalt und Gericht auszugeben, hätten sie eine vernünftige Lösung getroffen, mit der beide leben könnten. Indem er Frau ***A*** freiwillig die nötigen Mittel bereitstelle, welche sie für sich und ihre Tochter monatlich brauche, wäre es nicht nötig, eine Unterhaltsregelung über das Gericht oder Jugendamt zu vereinbaren. Zu diesen Zahlungen gehörten auch die Gebietskrankenkassen-Beiträge. Diese Krankenkasse sei in Österreich obligatorisch und für die Gesundheit für Frau ***A*** und seiner Tochter von hoher Wichtigkeit. Bezüglich der monatlichen Geldleistungen sei aber kein fixer Betrag festgelegt worden, da dieser je nach Notwendigkeit schwanke. Frau ***A*** habe aber aufgrund dieser Regelung auf eine Geldforderung verzichtet (von dem Geld, dass sie in das Haus investiert habe) und halte das Haus im Gegenzug immer gepflegt und sauber in Ordnung.
Sie würden das Haus später ihrer Tochter überschreiben und dann habe jeder seinen Teil dazu beigetragen, ihrem Kind einen sorgenloseren Start für die Zukunft zu ermöglichen.
Frau ***A*** sei zwar nicht berufstätig, trotzdem aber nicht ausschließlich auf seine Hilfe angewiesen. Sie habe in ihrem Beruf, später als sparsame Hausfrau, einiges an Geld gespart. Als das Haus ihrer Mutter und Tante verkauft wurde, habe sie ebenso einen finanziellen Anteil erhalten.
Er habe das Glück, durch richtiges Verhandeln mit dem Arbeitgeber sowie der ARGE von der Projektleitung eine Wohnung erhalten zu haben, die er nicht selbst bezahlen müsse. Außerdem befinde sie sich unmittelbar in Baustellennähe, was es ihm ermögliche, diese ohne zusätzliches Auto zu erreichen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was sich an seiner Ansässigkeit ändern würde, wenn er diese Wohnung kündigen, eine andere auf seinen Namen melden, oder wenn er einen Nachweis bringen würde, aus dem ersichtlich wäre, dass er die Wohnung selbst bezahlen müsse. Die Wohnung sei für seine Bedürfnisse groß genug und sehr wohnlich. Seine Nichte bewohne mit einer Studiumsfreundin in Graz zu zweit eine Garconniere. Diese habe eine Größe von 24m2 und beide hätten dort einen Hauptwohnsitz gemeldet. Natürlich könne er die Wohnung auf seine Tochter umschreiben lassen oder Frau ***A*** mit der gemeinsamen Tochter aus dem Haus verweisen lassen, damit ersichtlich wäre, dass er kein Eigenheim mehr in Österreich und keinen nachweislichen Kontakt mehr mit ihnen hätte. Gerade dies wäre aber das letzte, was er tun würde, weil er mit der Vaterschaft seiner Tochter eine Verantwortung übernommen habe, zu der er stehen möchte.
Er sehe zurzeit in der Schweiz eine aussichtsreichere Zukunft als in Österreich.
Mit Schreiben vom 6. April 2015 erstattete der Bf. für die Steuererklärungen 2011 bis 2013 eine Leermeldung. Sein Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen, seine persönlichen (Partnerschaft, Freunde) und wirtschaftlichen (Arbeitsstätte) würden seit mindestens 2011 in der Schweiz liegen. Er sei daher in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. In Österreich beziehe er keine Einkünfte. Er verweise auf sein Schreiben vom 22. November 2014 und auf die in der Beilage angeführten Begründungen. In der Beilage führte er Gründe für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz an.
In einer weiteren Beilage gebe er seine Einkünfte in der Schweiz bekannt.
Zum Auskunftsersuchen vom 10. Februar 2015 lege er die Bestätigung von Frau ***A*** vor. Eine schriftliche Unterhaltsregelung sei nicht erforderlich und koste nur Geld. Die Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Tochter erfülle er ausreichend. Durch die Einräumung des kostenfreien Wohnrechtes für seine Tochter und Frau ***A*** stehe ihm im Haus ***Adresse Ö*** nur ein beschränkter Zugang zur Verfügung.
Sollte das Finanzamt ihm Schriftstücke zustellen wollen, bitte er um Zusendung an seine Wohnadresse in der Schweiz.
Am 1. September 2015 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013, Anspruchszinsen 2011, Anspruchszinsen 2012, Anspruchszinsen 2013 und Einkommensteuervorauszahlung 2015. Das Finanzamt gehe davon aus, dass der Bf. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe und seien die vom Bf. übermittelten Unterlagen der Schätzung zu Grunde gelegt worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Schreiben vom 3. Oktober 2015 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er im gesamten Beschwerdezeitraum in der Schweiz nichtselbständig tätig gewesen sei und dort einen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen habe und daher in Österreich nicht steuerpflichtig sei. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung aller ergangener Bescheide.
Er sei lediger österreichischer Staatsbürger und nichtselbständig durchgehend seit 2008 in der Schweiz erwerbstätig, zunächst als Monteur der österreichischen Firma ***Y*** mit Einkünftebezug gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG. Ab 1.9.2011 habe er bei der schweizerischen Firma ***X*** einen unbefristeten Arbeitsvertrag und sei seitdem in der Schweiz nichtselbständig tätig und unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezahle in der Schweiz Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung und Lohnsteuer, außerdem verpflichtend Beiträge zur Säule I und II und die Kirchenbeiträge.
Die Ansässigkeitsbescheinigungen der Kantone ***S***, ***T*** und ***V*** seien dem Finanzamt bereits vorgelegt worden.
Von seinem Schweizer Arbeitgeber habe er seit Beginn ortsfeste Wohnungen (keine Baracken) zur Verfügung gehabt, an denen er auch ordnungsgemäß gemeldet worden sei (Bestätigungen liegen vor).
Seinen Wohnsitz in Österreich habe er am 3. Mai 2012 abgemeldet (Bestätigung liege vor).
Der Bf. sei in der Schweiz nicht nur seiner täglichen Arbeit nachgegangen, sondern habe auch in seiner Freizeit diverse Fortbildungen (zB Ausbildung zum Stapelfahrer, Höhensicherungskurs für Bauarbeiter, Kurs für Kranbediener, Baumaschinenführer, Führerschein für alle Klassen) besucht. Arbeitsunfälle und Krankheiten seien ausschließlich von Ärzten und Krankenhäusern in der Schweiz behandelt worden.
Er habe in der Schweiz mit Frau ***B*** von 2010 bis Herbst 2014 eine Lebenspartnerin gehabt und mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft (Bestätigung liege vor - auch Bestätigung von Frau ***A***, dass keine Lebensgemeinschaft seit 2010 mit ihr bestehe) gelebt.
Er habe in der Schweiz mit Bekannten (zB ***Bekannter*** - Bestätigung liege vor) Bergtouren und Stadtbesichtigungen unternommen.
In der Schweiz habe er Girokonten bei der ***Bank 1*** und bei der ***Bank 2*** gehabt. Weiters habe er mit der ***Handy 2*** einen Mobilvertrag seit 6. September 2011. Vorher habe er einen Vertrag mit dem schweizer Anbieter ***Handy 1*** gehabt. Er besitze weder in der Schweiz noch in Österreich ein eigenen KFZ.
Zu seinen Beziehungen in Österreich führte der Bf. aus:
Er habe in ***Adresse Ö*** ein Einfamilienhaus errichtet. Damit verfüge er in Österreich auch über einen Wohnsitz. Grundbücherlich sei er Alleineigentümer. Errichtet sei das Haus gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin ***A***, die wesentliche Finanzierungsbeiträge geleistet habe. Mit Frau ***A*** habe er auch eine gemeinsame Tochter. Nach der Trennung von Frau ***A*** im Jahr 2010 (Bestätigung Frau ***A*** liege vor) sei mit ihr vereinbart worden, dass sie mit ihrer Tochter im Haus ***Adresse Ö*** weiterhin wohnhaft bleiben könne. Als Unterbringungsleistungen für seine Tochter (bei seinem Einkommen von rd. € 5.000,00 Euro/Monat rd. € 1.000,00 Euro/Monat) und für die Abgeltung der geleisteten Finanzierungsbeiträge der Frau ***A*** würde er ihnen das unentgeltliche Wohnrecht im Haus ***Adresse Ö*** einräumen, sowie die Selbstversicherung in der Krankenversicherung und die Kosten für die Lebensmittel und Mobiltelefone übernehmen. Der Gesamtaufwand dafür betrage ca. € 1.000,00 bis € 1.300,00 pro Monat, also ungefähr der Aufwand seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Eine gerichtliche Unterhaltsvereinbarung sei aus Kostengründen nicht abgeschlossen worden. Die Rückzahlung der von Frau ***A*** geleisteten Finanzierungsbeiträge zum Hausbau sei nicht auf einmal möglich.
In Österreich habe er im obigen Zeitraum keinen gemeldeten Wohnsitz und kein Auto gehabt und sei in Österreich auch nicht wahlberechtigt (Bestätigung Gemeinde ***G***). Er sei in Österreich auch bei keinem Verein Mitglied. Seine Aufenthaltsdauer in Österreich betrage ca. 67 Tage/Jahr im Vergleich zu 300 Tagen in der Schweiz.
Bei einem Einfamilienhaus seien in und um das Haus immer wieder Tätigkeiten zu verrichten, die er in seiner Freizeit getätigt habe. Seine Aufenthalte in Österreich habe er auf das Notwendigste beschränkt. Max. einmal im Monat - keine Regelmäßigkeit. Sein Wohnsitz und seine Arbeitsstelle in der Schweiz würden rd. 770km entfernt (1 Richtung) liegen.
Der Bf. habe unstrittig im Zeitraum 2011 bis 2013 sowohl in der Schweiz als auch in Österreich einen Wohnsitz gemäß BAO. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz habe derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem er einen Wohnsitz habe. Bei Wohnsitz sowohl in der Schweiz als auch in Österreich habe derjenige Staat das Besteuerungsrecht, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen - RZ 7593 EStRL, RZ 343 bis 346 LStRL). Wie oben erläutert, würden seine wirtschaftlichen (seit 2008 durchgehend nichtselbständig tätig - RZ 7596 EStRL) sowie persönlichen (Lebenspartnerin 2010 bis 2014, Berufsfortbildungen in der Freizeit, Arztbesuche, Bankverbindungen, Telefonverträge, Zukunftsabsicherung, Freitzeitaktivitäten etc.) Beziehungen in der Schweiz liegen.
Er beantrage daher, der Beschwerde stattzugeben und die ergangenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2015 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013, Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Ansässigkeit in jenem Land bestehe, in welchem ein Wohnsitz bestehe. Wenn in beiden Staaten ein Wohnsitz gegeben sei, dann sei zu beurteilen, in welchem der Lebensmittelpunkt liege (die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, wobei den persönlichen Beziehungen im Zweifel stärkeres Gewicht beizumessen sei). Bei verheirateten bzw. in Partnerschaften lebenden Personen sei das daher immer dort, wo die Familie wohne. Bei einer Ehe/Lebensgemeinschaft könne davon ausgegangen werden, dass Ehe-/Partner einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohne. Halte sich ein Partner aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und würden auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen lassen, dann behalte der Ehe-/Partner den Wohnsitz der Familie bei.
Der Bf. sei in der Schweiz tätig, und nach Ansicht des Finanzamtes in Österreich ansässig. Im gegenständlichen Fall sei unstrittig, dass er sowohl in Österreich als auch in der Schweiz einen Wohnsitz habe. In der Schweiz lebe er in einer 35m2 Wohnung, die von seinem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Im Schreiben vom 22. November 2014 habe der Bf. Folgendes mitgeteilt: "Durch die Beschäftigung bei einer schweizer Firma habe ich auch in der Schweiz einen Wohnsitz. Ich habe auch meinen Hauptwohnsitz am 3. Mai 2012 von ***G*** in die Schweiz verlegt". Die Wohnsitzverlegung sei nach Ansicht des Finanzamtes auf die Auslandstätigkeit zurückzuführen und nicht darauf, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert habe.
Im Einfamilienhaus des Bf. lebten auch die Tochter des Bf. und deren Mutter, Frau ***A***, mit welcher der Bf. sich nach Ansicht des Finanzamtes nach wie vor in einer Lebenspartnerschaft befinde. Dieser Schluss ergebe sich aus der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben freiwillig für die monatlichen Lebenserhaltungskosten und Telefonkosten von Frau ***A*** und seiner gemeinsamen Tochter aufkomme, die gesamten Betriebskosten für das Haus bezahle und die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Frau ***A***, die gemeinsame Tochter und den Sohn von Frau ***A*** monatlich von seinem österreichischen Bankkonto abbuchen lasse. Nach Angaben von Frau ***A*** würden die monatlichen Lebenserhaltungskosten, da sie selbst über kein monatliches Einkommen verfüge, mit der Bankomatkarte des Bf. beglichen, mit welcher sie Zugriff auf das Bankkonto des Bf. habe. Das Vorbringen, dass der Bf. seit 2010 von Frau ***A*** getrennt sei und die Aussage, wonach er in der Schweiz in einer Lebensgemeinschaft leben würde, werden vom Finanzamt als reine Schutzbehauptungen angesehen. Frau ***A*** sei nicht berufstätig und trotz der jahrelangen Trennung sei für das gemeinsame Kind keine schriftliche Unterhaltsregelung getroffen worden und komme der Bf. weiterhin freiwillig in allen Belangen finanziell für Frau ***A*** und die Tochter auf, wobei sich der Bf. regelmäßig in seinem Einfamilienhaus aufhalte und gemeinsame Einkäufe (Lidl ***G***) tätige sowie bei diversen Veranstaltungen gemeinsam auftrete.
In den Arbeitsverträgen vom 1. September 2011 und vom 16. April 2012 mit der Firma ***X*** gebe der Bf. an, dass er zwei Kinder (die gemeinsame Tochter und den Sohn von Frau ***A***) habe.
Die Ausführungen des Bf., wonach Frau ***A*** einen wesentlichen finanziellen Beitrag in das Haus investiert habe, jedoch Frau ***A*** keiner regelmäßigen Tätigkeit nachginge und daher auch über kein regelmäßiges bzw. nur sehr geringes Einkommen verfüge, sei für das Finanzamt nicht glaubwürdig. Weiters sei laut Auskunft von Frau ***A*** der finanzielle Anteil, welchen sie aus dem Hausverkauf ihrer Mutter und Tante erhalten habe, nicht in das Haus des Bf. investiert worden und deshalb sei davon auszugehen, dass Frau ***A*** und die Tochter nicht aus dem Grund im Haus lebten, damit Frau ***A*** laut Stellungnahme des Bf. vom 22. Februar 2015 auf eine Geldforderung verzichte, welches sie in das Haus investiert habe, sondern viel mehr, weil der Bf. nach wie vor mit Frau ***A*** in einer Lebensgemeinschaft seien.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege nach Auffassung des Finanzamtes jedenfalls in Österreich.
Bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen komme es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sei nur an objektiven Kriterien zu messen. Das zitierte Abkommen überlasse es nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichne, sondern stelle auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, wobei den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zukomme.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 erhob der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht Vorlageantrag. In diesem führte er im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass er in Österreich ansässig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Seine dagegen vorgebrachten Einwendungen und Beweisvorlagen seien nicht zur Kenntnis genommen worden.
In der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung werde davon ausgegangen, dass der Bf. in Österreich eine Partnerschaft mit Frau ***A*** im Beschwerdezeitraum gehabt habe. Sowohl er als auch Frau ***A*** habe schriftlich erklärt, dass keine Partnerschaft im Beschwerdezeitraum bestanden habe. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn eine Partnerin/Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenlebe. Diese Gemeinschaft habe im Beschwerdezeitraum nicht vorgelegen und sei in der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung von Frau ***A*** und den Erklärungen des Bf. im Vorhalteverfahren dem Finanzamt mitgeteilt worden. Weitere Fragen seien vom Finanzamt an ihn nicht gestellt worden. Auch an Frau ***A*** seien in der niederschriftlichen Befragung vom 25. Juni 2015 keine Fragen hinsichtlich einer Partnerschaft gestellt worden. Weil es keine Partnerschaft mehr gegeben habe und damit auch keine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr möglich gewesen sei, habe sich Frau ***A*** selbst bei der Gebietskrankenkasse zur Krankenversicherung anmelden müssen. Die Beiträge dafür seien - weil es auch seine Tochter betreffe - von ihm getragen worden. Die Partnerschaft mit Frau ***A*** sei beendet worden, weil der Bf. in der Schweiz (seit 2008) seit 2010 eine Partnerschaft mit Frau ***B*** - die er sogar heiraten wollte - bis zum Herbst 2014 gehabt habe (schriftliche Stellungnahme von Frau ***B*** im Vorhalteverfahren vorgelegt) und Frau ***A*** von dieser Beziehung erfahren habe. Letztlich habe der Bf. auch seinen Hauptwohnsitz in ***G*** im Jahr 2012 abgemeldet (und damit sein aktives Wahlrecht in Österreich verloren). Die nicht eheliche Gemeinschaft (Partnerschaft) mit Frau ***A*** sei daher im Jahr 2010 beendet (schriftliche Stellungnahmen vom Bf. und von Frau ***A*** lägen dem Finanzamt vor). Zum Vorwurf, dass er keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung (nur mündlich siehe Vorhaltsverfahren) mit Frau ***A*** betreffend ihrer gemeinsamen Tochter ***Tochter*** und der Benutzung des Einfamilienhauses in ***Adresse Ö*** getroffen hätte, verweist der Bf. auf die Formfreiheit von Verträgen in Österreich (VwGH-Praxis, zuletzt 1.9.2015). Ein schriftlicher Unterhaltsvertrag bei einem Rechtsanwalt oder Notar würde nur unnötige Kosten verursachen. Über Höhe und Art der Unterhaltsregelung (beim Einkommen des Bf. verpflichtend rd. € 1.000,00/Monat) habe er im Vorhalteverfahren und in der Bescheidbeschwerde Stellung genommen. Frau ***A*** habe zu den Errichtungskosten und Einrichtungskäufen für das Einfamilienhaus in ***Adresse Ö*** wesentliche Finanzierungsbeiträge geleistet. Frau ***A*** sei bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter durchgehend nichtselbständig erwerbstätig bzw. darüberhinaus noch Bezieherin von Karenzgeld gewesen. Frau ***A*** habe zu einem von ihm eigens dafür eingerichteten Bankkonto bei der ***Bank AUT*** eine eigene Bankomatkarte, mit der sie alle notwendigen Einkäufe für den Lebensunterhalt tätigen könne. Auf dieses Bankkonto werde von ihm nach Bedarf Einzahlungen geleistet. Frau ***A*** verfüge darüber hinaus auch noch über Unterhaltsleistungen für ihren Sohn und Familienbeihilfe für zwei Kinder. Wenn seitens des Finanzamtes erstmals in der Beschwerdevorentscheidungsbegründung angeführt werde, dass der Bf. Einkäufe beim Lidl tätige und diverse Veranstaltungen besuche, dann ersuche er um Mitteilung von wem und wann diese Beobachtungen gemacht worden seien und ob man daraus schon eine Ansässigkeit in Österreich erblicken könne. Er frage sich, ob er schon jahrelang (Beschwerdezeitraum 2011 bis 2013) beobachtet werde, oder ob es sich nur um eine Momentaufnahme (zB aus dem Jahr 2015) handle. Sollte eine Anzeige gegen ich vorliegen, so ersuche er um Bekanntgabe des Inhaltes, damit er sich dazu äußern könne. Wenn er rund 60 Tage im Jahr in ***G*** (und damit rund 300 Tage in der Schweiz) zu Besuch seiner Tochter und für diverse Instandhaltungsarbeiten für sein Einfamilienhaus anwesend sei, dann werde er wohl auch Einkäufe tätigen und vereinzelt Veranstaltungen (zB Konzerte der Trachtenkapelle, in der seine Tochter mitwirke) besuchen, wie überall und jederzeit auf der ganzen Welt, was aber für eine Ansässigkeit kaum eine Rolle spielen könne. Der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter könne und wolle er sich nicht entziehen und sei daher für den Ansässigkeitsort nicht entscheidend.
Die wesentlichen Sachverhalte zur Ansässigkeit seien im Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren vom Bf. schriftlich und freiwillig beigebracht worden, eine Beweiswürdigung sei jedoch bisher unterlassen bzw. objektiv nach außen nicht durchgeführt worden. Die Ansässigkeitsbescheinigungen der Kantone ***S*** (2008 bis 2011) und ***T*** (2011 bis 2014) seien von den jeweiligen Bundessteuerverwaltungen ausgestellt worden und sollten auch für Österreich gelten. Aufgrund dieser Bestätigungen sei erwiesen, dass der Bf. mehr als sieben Jahre in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sei und unbefristete Arbeitsverträge habe, ortsfeste Wohnungen zur Verfügung gehabt habe und damit eine Ansässigkeitsverlagerung in die Schweiz anzunehmen sei (RZ 7596 EStR 2000).
Der Bf. bitte, sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vom 3. Oktober 2015 und den Vorhaltsbeantwortungen vom 6. April 2015 und 22. November 2014 zu berücksichtigen.
Verfahrensgang Einkommensteuer 2014
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, die Einreichung der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 bis 3. November 2015 nachzuholen.
Mit undatiertem Schreiben im Oktober 2015 erstattete der Bf. eine Leermeldung, da er im Jahr 2014 seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz gehabt habe und daher auch dort unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.
Am 15. Dezember 2016 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 und führte in der Begründung aus, dass der Bf. laut Aktenlage im Kalenderjahr 2014 jedenfalls den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe und daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2017 erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2014 in Österreich gehabt hätte. Er erkläre, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2014 in der Nähe seines ständigen Arbeitsplatzes in der Schweiz gehabt hätte und daher in Österreich nicht steuerpflichtig sei. Er verweise auch auf seine Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 (gleicher Sachverhalt), die dem Bundesfinanzgericht zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt worden seien.
Er beantrage daher, die Beschwerde im Sinne der zukünftigen Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte es aus, dass der Bf. im Kalenderjahr 2014 laut Aktenlage und Ansicht des Finanzamtes in Österreich ansässig gewesen sei. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerde (Anmerkung BFG: gemeint wohl Beschwerdevorentscheidung) 2013 werde verwiesen. Die Beschwerde müsse daher als unbegründet abgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 4. März 2017 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt bei der Erlassung und Abweisung des Einkommensteuerbescheides 2014 davon ausgehe, das er in Österreich ansässig und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Seine dagegen vorgebrachten Einwendungen und Beweisvorlagen im Vorhalte- und Beschwerdeverfahren seien nicht zur Kenntnis genommen worden.
In der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung werde davon ausgegangen, dass er in Österreich eine Partnerschaft mit Frau ***A*** im Beschwerdezeitraum gehabt habe, Sowohl er als auch Frau ***A*** hätten schriftlich erklärt, dass keine Partnerschaft im Beschwerdezeitraum bestanden habe. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn die Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenlebten. Diese Gemeinschaft habe im Beschwerdezeitraum nicht vorgelegen und sei in der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung von Frau ***A*** und seinen Erklärungen im Vorhalteverfahren dem Finanzamt mitgeteilt worden. Weitere Fragen seien vom Finanzamt an den Bf. nicht gestellt worden. Auch an Frau ***A*** seien in der niederschriftlichen Befragung vom 25. Juni 2015 keine Fragen hinsichtlich einer Partnerschaft gestellt worden. Weil es keine Partnerschaft mehr gegeben habe und damit auch keine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich gewesen sei, musste sich Frau ***A*** selbst bei der Gebietskrankenkasse zur Krankenversicherung anmelden. Die Beiträge würden - weil es auch seine Tochter betreffe - vom Bf. getragen. Die Partnerschaft mit Frau ***A*** sei beendet worden, weil er in der Schweiz (seit 2008) seit 2010 eine Partnerschaft mit Frau ***B*** - die er sogar heiraten wollte - bis zum Herbst 2014 gehabt habe (schriftliche Stellungnahme von Frau ***B*** im Vorhalteverfahren vorgelegt) und Frau ***A*** von dieser Beziehung erfahren habe. Letztlich habe er auch seinen Hauptwohnsitz in ***G*** im Jahr 2012 abgemeldet (und damit sein aktives Wahlrecht in Österreich verloren). Die nichteheliche Gemeinschaft (Partnerschaft) mit Frau ***A*** sei daher im Jahr 2010 beendet worden (schriftliche Stellungnahmen von ihm und Frau ***A*** lägen dem Finanzamt vor). Zum Vorwurf, dass der Bf. keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung (nur mündlich, siehe Vorhaltsverfahren) mit Frau ***A*** betreffend ihrer gemeinsamen Tochter ***Tochter*** ***A*** und der Benutzung seines Einfamilienhauses im ***Adresse Ö*** getroffen hätte, verweise er auf die Formfreiheit von Verträgen in Österreich (VwGH-Praxis, zuletzt 1.9.2015). Ein schriftlicher Unterhaltsvertrag bei einem Rechtsanwalt oder Notar würde nur unnötige Kosten verursachen. Über Höhe und Art der Unterhaltsregelung (bei meinem Einkommen verpflichtend rund € 1.000,00/Monat) habe er im Vorhalteverfahren und in der Bescheidbeschwerde Stellung genommen. Frau ***A*** habe zu den Errichtungskosten und für Einrichtungskäufe für das Einfamilienhaus in ***Adresse Ö*** wesentliche Finanzierungsbeiträge geleistet. Frau ***A*** sei bis zur Geburt ihrer gemeinsamen Tochter durchgehend nichtselbständig erwerbstätig bzw. darüber hinaus noch Bezieherin von Karenzgeld gewesen. Frau ***A*** habe zu einem von ihm dazu eigens eingerichteten Bankkonto bei der ***Bank AUT*** eine eigene Bankomatkarte, mit der sie alle notwendigen Einkäufe für den Lebensunterhalt tätigen könne. Auf dieses Bankkonto würden vom Bf. nach Bedarf Einzahlungen getätigt. Frau ***A*** verfüge darüber hinaus auch noch über Unterhaltsleistungen für ihren Sohn und Familienbeihilfe für 2 Kinder. Wenn seitens des Finanzamtes erstmals in der Beschwerdevorentscheidungsbegründung angeführt werde, dass er Einkäufe beim Lidl tätige und diverse Veranstaltungen besuche, dann ersuche er um Mitteilung, von wem und wann diese Beobachtungen gemacht worden seien und ob man daraus schon eine Ansässigkeit in Österreich erblicken könne. Er frage sich, ob er schon jahrelang (Beschwerdezeitraum 2011 bis 2014) beobachtet werde, oder ob es sich nur um eine Momentaufnahme (zB aus dem Jahr 2015) handle. Sollte eine Anzeige gegen ihn vorliegen, so ersuche er um Bekanntgabe des Inhaltes, damit er sich dazu äußern könne. Wenn er rund 60 Tage im Jahr in ***G*** (und damit rund 300 Tage in der Schweiz) zu Besuch seiner Tochter und für diverse Instandhaltungsarbeiten für sein Einfamilienhaus anwesend sei, dann werde er wohl auch Einkäufe tätigen und vereinzelt Veranstaltungen (zB Konzerte der Trachtenkapelle, in der seine Tochter mitwirke) besuchen, wie überall und jederzeit auf der ganzen Welt, was aber für eine Ansässigkeit kaum eine Rolle spielen könne. Der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter könne und wolle er sich nicht entziehen und sei daher für den Ansässigkeitsort nicht entscheidend.
Die wesentlichen Sachverhalte zur Ansässigkeit seien im Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren vom Bf. schriftlich und freiwillig beigebracht worden, eine Beweiswürdigung sei jedoch bisher unterlassen bzw. objektiv nach außen nicht durchgeführt worden. Die Ansässigkeitsbescheinigungen der Kantone ***S*** (2008 bis 2011) und ***T*** (2011 bis 2014) seien von den jeweiligen Bundessteuerverwaltungen ausgestellt worden und sollten auch für Österreich gelten. Aufgrund dieser Bestätigungen sei erwiesen, dass der Bf. mehr als sieben Jahre in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sei und unbefristete Arbeitsverträge habe, ortsfeste Wohnungen zur Verfügung gehabt habe und damit eine Ansässigkeitsverlagerung in die Schweiz anzunehmen sei (RZ 7596 EStR 2000).
Der Bf. bitte, sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vom 3. Oktober 2015 und den Vorhaltsbeantwortungen vom 6. April 2015 und 22. November 2014 zu berücksichtigen.
Im am 14. November 2024 durchgeführten Erörterungstermin machte der Bf. für den Fall der Abweisung Familienheimfahrten für die Jahre 2011 bis 2014 und Kosten für eine Unfallversicherung für die Jahre 2012 bis 2014 geltend.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger.
Er war von Juli 2008 bis Ende August 2011 für die ***Y*** in der Schweiz nichtselbständig tätig.
Von September 2011 bis Ende Jänner 2014 erzielte er bei der schweizer Firma ***X*** und von Februar 2014 bis Ende August 2015 bei der schweizer Firma ***Z*** nichtselbständige Einkünfte. Die jeweiligen Arbeitsverträge wurden unbefristet abgeschlossen.
Die Arbeitgeber führten Quellensteuer ab.
Bis Ende August 2011 wurden dem Bf. von seinem damalige Arbeitgeber ***Y*** Baracken in der Schweiz zur Verfügung gestellt, ab September 2011 wurde ihm von seinem damaligen Arbeitgeber ***X*** eine Wohnung in ***H***, ab März 2014 von ***Z*** in ***I*** im Ausmaß von rund 35 m2 unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
In Österreich besitzt der Bf. ein Einfamilienhaus in ***G***, welches in seinem Alleineigentum steht. In diesem wohnte in den streitgegenständlichen Jahren seine Ex-Lebensgefährtin ***A*** und deren gemeinsame Tochter ***Tochter*** ***A***. Bei Aufenthalten in Österreich bewohnte der Bf. ein Gästezimmer im Keller des Hauses.
Der Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit ***A*** in einer Lebensgemeinschaft.
Der Bf. war in der Zeit von 2012 bis 2014 mit Frau ***B*** in der Schweiz in einer Beziehung.
Der Bf. reiste ca. einmal pro Monat nach Österreich. In den Jahren 2012 bis 2014 reiste er seltener nach Österreich.
Er unternahm mit Freunden (Arbeitskollegen) Ausflüge und Urlaubsreisen in der Schweiz und Frankreich.
In Österreich war er in keinen Vereinen tätig.
Der Bf. behauptet eine ausschließliche Ansässigkeit in der Schweiz und bestreitet seine Ansässigkeit bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen, insbesondere aus den schriftlichen Stellungnahmen und den mündlichen Aussagen des Bf. beim Erörterungstermin.
Der Bf. hatte in den streitgegenständlichen Jahren sowohl in Österreich als auch in der Schweiz einen Wohnsitz. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bf. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz oder in Österreich hatte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 21.04.2020, Ro 2017/13/0014 mwN.).
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008).
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. wiederum VwGH 15.09.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008).
Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafürsprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193 mwN).
Die Frage, ob der Bf. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in den streitgegenständlichen Jahren 2011 bis 2014 in der Schweiz oder in Österreich hatte, ist an einer Gesamtabwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem jeweiligen Staat zu beurteilen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin die Aussagen des Bf. im Erörterungstermin grundsätzlich als glaubwürdig erachtet, weil die Antworten auf Einwendungen der Vertreterin des Finanzamtes und Vorhaltungen der Richterin zügig gegeben wurden und für die erkennende Richterin nachvollziehbar waren (siehe weiter unten).
Zu den wirtschaftlichen Beziehungen ist auszuführen:
Im streitgegenständlichen Fall arbeitete der Bf. für schweizer Firmen in der Schweiz.
Die Arbeitsverträge zu den Firmen ***X*** und ***Z*** wurden jeweils unbefristet abgeschlossen. Er bezahlte in der Schweiz Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung und Lohnsteuer und Beiträge zur Säule I und II und die Kirchenbeiträge. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und den jeweiligen Lohnausweisen.
In Österreich ging er in dieser Zeit keiner Tätigkeit nach und erzielte auch keine Einnahmen. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und wurde vom Finanzamt auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Seine örtlich gebundenen Tätigkeiten und alle Einnahmequellen liegen somit eindeutig in der Schweiz. In Österreich besitzt der Bf. lediglich ein Einfamilienhaus im Alleineigentum (Substanzvermögen).
Somit überwiegen die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz.
Zu den persönlichen Beziehungen ist auszuführen:
Der Bf. hat in Österreich eine Tochter, die in den streitgegenständlichen Jahren 13 bis 16 Jahre alt und somit noch schulpflichtig war.
Zu Frau ***A*** bestand in den streitgegenständlichen Jahren keine Partnerschaft mehr. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Bf. im Erörterungstermin, darüber hinaus liegt auch eine Bestätigung von Frau ***A*** vor, dass sie seit 2011 in keiner Partnerschaft mehr waren.
Das Finanzamt wendete ein, dass es sich beim Vorbringen der Trennung lediglich um eine Schutzbehauptung handle. Der Bf. sei in Österreich im Besitz eines Einfamilienhauses und halte sich laut seinen Angaben regelmäßig 1x monatlich für ca. 5 Tage in seinem Haus auf und verbringe dort auch 2/3 seines Urlaubes, in welchem auch seine Tochter und die Kindesmutter wohnhaft seien. Sein Vorbringen, dass er seit 2010 von Frau ***A*** getrennt sei, scheine über eine bloße Behauptung nicht hinauszugehen, zumal Frau ***A*** nicht berufstätig sei und trotz der vorgebrachten jahrelangen Trennung keine schriftliche Unterhaltsregelung für das gemeinsame Kind getroffen worden sei. Weiters werde von seinem Konto bei der ***Bank AUT*** für Frau ***A*** die monatlichen Beiträge zu Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgebucht. In der Schweiz lebe er in einer 35m2 Wohnung, die von seinem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werde (Auskunftsersuchen vom 10. Februar 2015).
Der Bf. habe angegeben, dass er freiwillig für die monatlichen Lebenserhaltungskosten und Telefonkosten von Frau ***A*** und seiner gemeinsamen Tochter auf, bezahle die gesamten Betriebskosten für das Haus und lasse die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Frau ***A***, die gemeinsame Tochter und den Sohn von Frau ***A*** monatlich von seinem österreichischen Bankkonto abbuchen. Nach Angaben von Frau ***A*** würden die monatlichen Lebenserhaltungskosten, da sie selbst über kein monatliches Einkommen verfüge, mit der Bankomatkarte des Bf. beglichen, mit welcher sie Zugriff auf das Bankkonto des Bf. habe. Der Bf. halte sich regelmäßig in seinem Einfamilienhaus auf und tätige gemeinsame Einkäufe (Lidl ***G***) sowie trete bei diversen Veranstaltungen gemeinsam auf.
In den Arbeitsverträgen vom 1. September 2011 und vom 16. April 2012 mit der Firma ***X*** gebe der Bf. an, dass er zwei Kinder (die gemeinsame Tochter und den Sohn von Frau ***A***) habe. (Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2018).
Im Erörterungstermin wendete die Vertreterin des Finanzamtes ein, dass es unüblich sei, dass eine ehemalige Partnerin weiterhin im gemeinsamen Haus wohne, weiterhin die gemeinsame Bankomatkarte verwende. Die Handykosten seien vom Bf. getragen worden. Auch die Kosten für die Selbstversicherung für die ehemalige Partnerin seien vom Beschwerdeführer getragen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Lebenspartnerschaft mit Frau ***A*** während der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz weiterhin aufrecht war.
Die Vertreterin des Finanzamtes wendete weiters ein, dass Frau ***A*** ausgesagt habe, dass sie beim Hausbau finanziell nichts beigetragen haben (Niederschrift vom 25.06.2015).
Der Bf. führte sowohl in seinem Schreiben vom 22. Februar 2015 als auch in seiner Aussage im Erörterungstermin aus, dass er und Frau ***A*** sich auseinandergelebt hätten. Bei seinen Aufenthalten in Österreich in seinem Haus wohnte er in einem Gästezimmer im Keller (Aussage im Erörterungstermin). Auch war die Aussage des Bf. im Erörterungstermin, dass nach dem Hausbau finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten seien und sie sich auseinandergelebt hätten, nicht abwegig. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man nach einer Trennung noch in Kontakt bleibt, insbesondere wenn man ein gemeinsames Kind hat.
Hinsichtlich der Aussage von Frau ***A*** wendete der Bf. im Erörterungstermin ein, dass sich die Niederschrift nur darauf beziehe, ob aus dem Verkauf des Hauses ihrer Mutter Geld in das Haus in ***G*** geflossen sei.
Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass langjährige Partner, die ein gemeinsames Kind haben, beide finanzielle Mitteln in den Bau und die Einrichtung eines Hauses stecken. Der Bf. habe Rechnungen über ca. 20.000 € für Einrichtungsgegenstände gefunden, die Frau ***A*** gezahlt habe. Diese Aussage decken sich mit der Aussage von Frau ***A*** (Niederschrift vom 25. Juni 2015), dass sie in das Haus rund 200.000 ATS investiert habe und zusätzliche Einrichtungsgegenstände gekauft habe.
Auch die im Erörterungstermin vorgebrachte Tatsache, dass beide vor dem Hausbau Geld angespart hätten, erscheint nicht unüblich.
Hinsichtlich des Einwandes, dass keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung vorliege, verwies der Bf. in seinen schriftlichen Eingaben auf die Formfreiheit von Verträgen und dass er mit dem unentgeltlichen Wohnrecht und der Übernahme der laufenden Kosten seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen habe wollen. Er habe sich mit Frau ***A*** auf diese Vorgangsweise auch im Gegenzug für die finanziellen Leistungen zum Hausbau geeinigt. Hinsichtlich der Handykosten entgegnete der Bf., dass er noch aus seiner Beschäftigung bei der ***Y*** bereits im Jahr 2008 einen sehr günstigen Handyvertrag für bis zu 4 Handys gehabt habe und dies so belassen habe. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gab der Bf. an, dass er seine Tochter versichert haben wollte. Er habe von der Gebietskrankenkasse die Auskunft bekommen, dass die Selbstversicherung für Frau ***A*** denselben Betrag betrage und auch die Mitversicherung seiner Tochter beinhalte.
Auch wenn eine schriftliche Vereinbarung für drohende Rechtsstreitigkeiten vernünftig wären, widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ehemalige Lebenspartner, individuelle Vereinbarungen treffen. Es kann dem Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung für seine Tochter nachkommen wollte und auch freiwillig zahlte. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Versicherungsbeiträge sind glaubwürdig.
Auch die Tatsache, dass der Bf. in einer Unfallversicherung Frau ***A*** weiterhin als bezugsberechtigt führte, begründete der Bf. damit, dass er wisse, dass dann das Geld für seine Kinder da sei, weil er zu Frau ***A*** Vertrauen gehabt habe. Er hätte auch seine Tochter eintragen können, aber sie sei zu dem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Das Finanzamt wendete ein, dass es nicht verstehe, dass die Tochter nicht mithineingenommen worden sei, da Minderjährigkeit der Aufnahme in die Versicherung nicht widerspreche.
Der Richterin ist bekannt, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht berechtigen, da im Todesfall pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen (zB Rechnunglegungspflicht) zu befürchten sind. Dem anderen (bezugsberechtigten) Elternteil werde hingegen vertraut, dass das Geld für die Kinder aufgewendet wird.
Diese Vorgangsweise erscheint daher nicht unüblich.
Hinsichtlich des Einwandes, dass der Bf. beim Lidl in ***G*** und bei diversen Veranstaltungen gesehen wurde, ist auszuführen, dass sich die Aktenvermerke des Finanzamtes auf einen Einkauf und einen Besuch einer Veranstaltung der Tochter des Bf. bezogen und diese im Jahr 2015 (und somit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes) stattfanden.
Das Einfamilienhaus steht im Alleineigentum des Bf. Sowohl aus den Schriftsätzen des Bf. als auch aus der Aussage von Frau ***A***, die angab, dass das Haus ihr zur Hälfte gehöre, lässt sich ableiten, dass beide das Haus als ihnen beiden gehörend empfanden.
Im Erörterungstermin gab der Bf. hinsichtlich der Arbeitsverträge, in denen er zwei Kinder angegeben habe, an, dass er nicht mehr wisse, ob und wie die genaue Fragestellung gewesen sei; ob die Daten aus den Verträgen mit der ***Y*** übernommen worden seien. Es seien jedenfalls keine wichtigen Daten, die eine Auswirkung gehabt hätten.
Im Arbeitsvertrag mit der Firma ***Z*** wurden diese Angaben nicht gemacht.
Aus der Angabe von Kindern in einem Arbeitsvertrag kann nichts über den Bestand oder Nichtbestand einer Partnerschaft gewonnen werden, denn auch nach einer Trennung bleibt man Elternteil eines Kindes.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in Abwägung aller vorgebrachten Umstände und in freier Beweiswürdigung als wahrscheinlicher an, dass der Bf. und Frau ***A*** in den streitgegenständlichen Jahren 2011 bis 2014 in keiner Lebenspartnerschaft waren.
In der Schweiz hatte der Bf. in den Jahren 2012 bis 2014 eine Beziehung zu Frau ***B***. Dies ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Bestätigung von ***B***, den schriftlichen Eingaben und der mündlichen Aussage beim Erörterungstermin. Auch schilderte der Bf. im Erörterungstermin, dass sie gemeinsam mit einem Wohnwagen unterwegs waren. Diese Aussage deckt sich mit der Schilderung in der Bestätigung von Frau ***B***.
Die schriftliche Bestätigung von Frau ***B*** erachtete die Vertreterin des Finanzamtes im Erörterungstermin als nicht glaubwürdig. Wenn man so eine intime Beziehung habe, dann schreibe man nicht in diesem Stil und man unterschreibe auch nicht mit dem vollen Namen. In Hinblick auf das Internetzeitalter sei es zudem nicht glaubhaft, dass man einen handschriftlichen Brief verfasst. Es habe auch keinen gemeinsamen Wohnsitz gegeben, um von einer Partnerschaft ausgehen zu können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die schriftliche Bestätigung von Frau ***B*** zwar an den Bf. adressiert war, sich aus dem Wortlaut jedoch ergibt, dass das Schreiben als Bestätigung der Beziehung zur Vorlage an das Finanzamt gedacht war ("Liebe Damen und Herren in Österreich! Weil ***Bf1*** mir gesagt hat, das ihr ein Zeugnis braucht für unsere gemeinsame verbrachte Zeit möchte ich eines schreiben. …"). Dem Einwand, dass es handschriftlich geschrieben wurde, hielt der Bf. im Erörterungstermin entgegen, dass er es handschriftlich hätte haben wollen, da im Internet" ja jeder gleich mal was schreiben könne". Dieses sei zuerst auf Portugiesisch (Datum des Poststempels aus Portugal: 10.03.2015), dann auf Verlangen des Bf. auch auf Deutsch erfolgt.
Die schriftliche Bestätigung über eine Partnerschaft zwischen ***B*** und dem Bf. ist daher glaubhaft.
Hinsichtlich seiner Aktivitäten mit Freunden in der Schweiz, legte der Bf. im Erörterungstermin die Bestätigung von ***Bekannter*** vom 25. Februar 2015 vor, auf welche er sich schon in seiner schriftlichen Eingabe bezogen hatte. ***Bekannter*** führte aus, dass sie die gleichen Arbeitszeiten gehabt hätten und auch dieselben Hobbys geteilt hätten. Sie hätten viel freie Zeit gemeinsam verbracht. Ihre größte Leidenschaft sei das Klettern und Wandern gewesen. Durch das damalige Schichtmodell hätten sie die Möglichkeit gehabt, Bergtouren zu machen, die manchmal sogar länger als eine ganze Woche in Anspruch genommen hätten. Es seien viele Wochenenden und Wochen gewesen, die sie auf diese Weise gemeinsam verbracht hätten. Sie hätten in den letzten drei Jahren viel von der Schweiz und Frankreich gesehen. Er glaube aus seiner Sicht bestätigen zu können, dass sich der Lebensmittelpunkt bzw. das Lebensinteresse von Herrn ***Bf1*** mit Sicherheit in der Schweiz befinde.
Das Finanzamt wendete ein, dass es dem Schreiben entnehme, dass der Beschwerdeführer Freizeit mit Herrn ***Bekannter*** verbracht habe. Dies schließe aber eine Lebenspartnerschaft in Österreich nicht aus. Dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz vorgelegen sei, stelle eine Wertung eines Sachverhaltes dar.
Dem Einwand des Finanzamtes, dass dies eine Lebenspartnerschaft in Österreich nicht ausschließe, ist grundsätzlich zuzustimmen. Zur Feststellung, dass keine Lebenspartnerschaft zu Frau ***A*** vorgelegen habe, siehe Ausführungen weiter oben.
Auch dem Einwand des Finanzamtes, dass die Feststellung, dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz vorgelegen sei, eine Wertung des Sachverhaltes darstelle, ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch kommt der Schilderung des Sachverhaltes Gewicht zu.
Für das Bundesfinanzgericht ist es nachvollziehbar, dass der Bf. mit Arbeitskollegen Freizeit verbracht hat. Auch im Hinblick auf die lange Zeit im Ausland (seit 2008) ist es glaubhaft, dass sich ein Freundeskreis in der Schweiz gebildet hat.
Der Bf. gab in seinen Eingaben an, dass er auch in Österreich Freunde besuche.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass seine sozialen Kontakte in Österreich und in der Schweiz gleichwertig waren.
Hinsichtlich Aktivitäten zum Beispiel in Vereinen gab der Bf. an, dass er in Österreich in keinen Vereinen tätig gewesen sei. Es gab für das Bundesfinanzgericht keine Hinweise, dass solche dennoch vorgelegen haben und wurde auch vom Finanzamt keine solche vorgebracht.
In einer Gesamtschau und -abwägung aller Umstände, waren im Jahr 2011 die persönlichen Beziehungen zu Österreich durch die Tochter überwiegend. Der Bf. war daher im Jahr 2011 in Österreich ansässig.
In den Jahren 2012 bis 2014 war der Bf. in einer Beziehung zu Frau ***B*** in der Schweiz und waren dadurch die persönlichen Beziehungen zu Österreich (Tochter) und der Schweiz nahezu gleich stark ausgeprägt, sodass die überwiegenden wirtschaftlichen Beziehungen zu der Schweiz den Ausschlag für eine Ansässigkeit des Bf. in den Jahren 2012 bis 2014 in der Schweiz gaben.
2.1. Zu Spruchpunkt I., II. und III.
2.1.1. Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die gesamten in- und ausländischen Einkünften
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung in den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 16.11.1991, 91/14/0041, vom 16.9.1992, 90/13/0299, vom 24.1.1996, 95/13/0150 und vom 3.7.2003, 99/15/0104).
Dabei fordert der Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafürsprechen, dass sie ständig durch den Abgabepflichtigen benutzt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 335).
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Auch ein abgeleiteter Wohnsitz stellt einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO dar. Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. VwGH 11.12.1978, 2019/78). Hält sich der Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Doralt 4, EStG-Kommentar, Band I, Rz 14 zu § 1 EStG 1988).
Unter einer Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, somit ohne wesentlicher Änderung jederzeit zum Wohnen genützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Tz 1 mit der dort zitierten hg. Rspr.) "Innehaben" bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung gelten Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht oder familienrechtliche Ansprüche z.B. des Ehegatten. Die polizeiliche Ab- oder Anmeldung nach dem Meldegesetz hat für die Frage des Wohnsitzes hingegen lediglich Indizwirkung (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Tz 5-7, mwN.)
Im gegenständlichen Fall stellt sowohl das im Alleineigentum stehende Einfamilienhaus in ***G*** in Österreich als auch die von den jeweiligen Arbeitgebern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnstätten in der Schweiz einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO dar. Dies wird weder vom Bf. noch vom Finanzamt bestritten.
Der Bf. war somit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Damit ist die Frage der Steuerpflicht in Österreich jedoch noch nicht entschieden, da der Bf. auch einen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
2.1.2. DBA Österreich - Schweiz
Insofern kommt das zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen BGBl 1975/64 in der Fassung der Abänderungsprotokolle BGBl 1995/161, III 2001/204, III 2007 /22, III 2011/27, III 2012/169 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in weiterer Folge DBA Schweiz) zur Anwendung.
Gegenständlich regeln die Artikel 15 Abs. 1, Artikel 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Schweiz die Besteuerung der Schweizer unselbständigen Einkünfte des Bf. im Hinblick auf die Doppelbesteuerung.
Artikel 15 Abs. 1 DBA Schweiz lautet:
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden......"
Demzufolge stand der Schweiz als Tätigkeitsstaat die Besteuerung der im streitgegenständlichen Jahr in der Schweiz erzielten nichtselbständigen Einkünfte zu. Dieser Umstand schließt allerdings eine Besteuerung in Österreich dann nicht aus, sofern der Bf. in diesen Jahren in Österreich ansässig war. In diesem Fall wird die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte nach Artikel 23 DBA Schweiz vermieden, indem die im Ausland gezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer angerechnet wird.
In welchem Vertragsstaat eine Person ansässig ist, richtet sich nach Artikel 4 DBA Schweiz.
Artikel 4 DBA Schweiz lautet:
"(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) ….
d) ….
(3) …
(4) …
(5) …"
Soweit der Bf. davon ausgeht, in der Schweiz ansässig zu sein und daher ausschließlich der Schweizer Besteuerung zu unterliegen, ist dazu festzustellen, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA Schweiz eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine solche ist, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Im Hinblick auf die seitens des Bf. vorgelegte Schweizer Ansässigkeitsbestätigungen einerseits und die obigen Ausführungen, wonach der Bf. auch im Inland ansässig ist, andererseits, ist davon auszugehen, dass der Bf. gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA Schweiz als in beiden Vertragsstaaten ansässig zu betrachten ist.
Da der Bf. darüber hinaus in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, richtet sich dessen Ansässigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 2 a DBA Schweiz nach dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder - für den Fall, dass dieser nicht bestimmt werden kann - nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Bf. (Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA Schweiz).
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt und wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als persönlichen Beziehungen (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 1 Tz 9; Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 10, Stand 1.11.2013, rdb.at, mwN; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Da im gegenständlichen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. bestimmbar (siehe Beweiswürdigung) war, kommt die subsidiäre Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA Schweiz nicht zur Anwendung.
Im Jahr 2011 bestand zu seiner Tochter in Österreich die stärkeren persönlichen Beziehungen und war der Bf. gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz in Österreich ansässig.
In den Jahren 2012 bis 2014 waren die persönlichen Beziehungen zu seiner Partnerin ***B*** in der Schweiz und zu seiner Tochter im Österreich nahezu gleich stark, die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz aufgrund seiner ausschließlichen nichtselbständigen Einkünfte in der Schweiz stärker, und war der Bf. gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz in der Schweiz ansässig.
2.1.3. Familienheimfahrten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg.cit. auch die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung betrifft, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)tätigkeit bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Das Finanzamt erhob gegen die Anerkennung der Familienheimfahrten keine Einwände und waren diese im Jahr 2011 als Werbungskosten anzuerkennen.
Ad Einkommensteuervorauszahlung 2015
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 in der im streitgegenständlichen Jahr geltenden Fassung hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Da der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. September 2015, auf welchem der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 beruht, mit gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben wurde, wurde dem Vorauszahlungsbescheid im Nachhinein die Rechtgrundlage entzogen (vgl. VwGH 18.3.1994, 91/07/0144; VwGH 25.3.1998, 96/17/0053) und wurde dieser hierdurch rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO7, § 278 Tz 14). Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 aufzuheben.
2.2. Zu Spruchpunkt V. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befindet, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 31. März 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
