Parkometer - Spuren von Entfernungen auf Tagespauschalkarte
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500518.2025
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 25. Juli 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 175,00 auf € 110,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden auf 1Tag und 1 Stunde herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 11,00 herabgesetzt.
Darüber hinaus wird das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 04. April 2025 um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, nächst Zaunscherbgasse ONr. 4 beanstandet, weil es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein bzw. gültiger Tagespauschalkarte abgestellt war, da die im Fahrzeug hinterlegte Tagespauschalkarte Nr. TPK-Nr. Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 lastete nach durchgeführter Lenkererhebung, mit Strafverfügung vom 13. Mai 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 04. April 2025 um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Zaunscherbgasse nächst ONr. 4 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein bzw. gültiger Tagespauschalkarte gesorgt zu haben, da die im Fahrzeug hinterlegte Tagespauschalkarte Nr. TPK-Nr. Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 175,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am 19. Mai 2025 fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass er seit 5 Jahren bei seiner Firma beschäftigt sei und regelmäßig Tagesparkscheine erhalte, die ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden würden. Er habe auch am betreffenden Tag einen solchen Parkschein verwendet und gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt. Der Eindruck, dass am Parkschein etwas gelöscht oder manipuliert worden wäre, beruhe auf einem Missverständnis. Die Zahl "3" sei zunächst mit einem Stift eingetragen worden, der nicht richtig geschrieben habe, weshalb sie nur schwach sichtbar war. Um die Lesbarkeit zu verbessern, sei die Zahl anschließend mit einem Kugelschreiber nachgezogen worden. Die ursprüngliche Zahl sei im Hintergrund weiter erkennbar, es sei also nichts entfernt oder unkenntlich gemacht worden. Da keine Täuschungsabsicht bestanden habe und der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt und verwendet worden sei, bitte der Bf. um nochmalige Prüfung der Angelegenheit und Aufhebung der Strafverfügung.
Mit Schreiben vom 04. Juni 2025 wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern und die Tagespauschalkarte Nr. TPK-Nr. im Original vorzulegen.
Mit E-Mail vom 16. Juni 2025 brachte der Bf. zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor, dass er bei der Firma Firma1 angestellt sei und seine Tagesparkscheine von der Firma ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt bekomme. Eine Manipulation hätte für ihn keinerlei Sinn, da er nicht selbst für die Beschaffung oder Bezahlung der Parkscheine verantwortlich sei. Er bekomme so viele Tagesparkscheine wie er benötige.
Die Tagespauschalkarte Nr. TPK-Nr. wurde trotz nochmaliger Aufforderung am 24. Juni 2025 nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich ein Scan des Parkscheines übermittelt.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 25. Juli 2025, zugestellt am 26. Juli 2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 175,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 192,50 belief.
Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:
"Sie haben das gegenständliche Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einer für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Tagespauschalkarte gesorgt zu haben, da die Tagespauschalkarte mit der Nummer TPK-Nr. Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem im Rahmen der Amtshandlung angefertigten Fotos, sowie in die eingeholte Lenkerauskunft.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie regelmäßig Tagespauschalkarten von der Zulassungsbesitzerin (Firma1) für dienstliche Zwecke erhalten. Der Vorwurf der entfernten Entwertungen sei durch ein Missverständnis entstanden. Sie hätten die Zahl "3" zuerst mit einem Stift, welcher nicht richtig geschrieben hat, angekreuzt und danach mit einem Kugelschreiber nachgezogen um die Lesbarkeit zu verbessern. Die ursprüngliche Zahl ist im Hintergrund erkennbar, demnach haben Sie nichts entfernt oder unkenntlich gemacht. Da keine Täuschungsabsicht vorlag und die Tagespauschalkarte ordnungsgemäß ausgefüllt und verwendet wurde, bitten Sie daher um nochmalige Überprüfung und um Aufhebung der Strafverfügung.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Anzeigeangaben sowie die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit geboten, die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte Tagespauschalkarte mit der Nr. TPK-Nr. der Behörde im Original vorzulegen oder zu übersenden.
In Ihrer darauffolgenden Stellungnahme brachten Sie nochmals hervor, dass Sie für die Firma Firma1 angestellt sind und die Tagespauschalkarten von dieser zur Verfügung gestellt bekommen. Eine Manipulation hätte für Sie keinen Sinn, da Sie nicht selbst für die Beschaffung der Parknachweise verantwortlich sind. Es werden Ihnen so viele Tagespauschalkarten zur Verfügung gestellt wie Sie benötigen. Sie bitten daher nochmals um Überprüfung der Sachlage und Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme. Gleichzeitig übermittelten Sie mit Ihrer E-Mail ein Foto der gegenständlichen Tagespauschalkarte.
Mit E-Mail vom 24.06.2025 wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass die Tagespauschalkarte der Behörde im Original vorzulegen ist. Dies kann mittels Postweges, Einwurf in den Briefkasten der Behörde oder persönlicher Übergabe geschehen. Bis dato wurde jedoch die gegenständliche Tagespauschalkarte nicht der Behörde vorgelegt.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass sich das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit befand.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parknachweises (Parkschein, Tagespauschalkarte, Wochenpauschalkarte) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die richtige Entwertung der Tagespauschalkarte erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Fahrzeuges und der Firma.
In der zugrundeliegenden Anzeige wurde festgehalten, dass sich im Fahrzeug die Tagespauschalkarte Nr. TPK-Nr. mit den tatsächlichen Entwertungen 04.04.2025 befand, wobei die Tagespauschalkarte Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat Oktober sowie in der Rubrik Tag bei Kästchen 1, 2, 3 und 16 aufwies.
Das Kontrollorgan ist auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Kontrollorgan den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergegeben hat. Wie sorgfältig dieses bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen ist, lässt schon der Umstand erkennen, dass es die entfernten Entwertungen als Zusatzvermerk notierte sowie Fotos von der verfahrensgegenständlichen Tagespauschalkarte machte.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernten Entwertungen). Die Fotos der Tagespauschalkarte dienen in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parknachweises hinsichtlich der Nummer sowie der Art der Entwertungen.
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.
Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt eine gültig entwertete Tagespauschalkarte im Fahrzeug befand oder nicht. Es ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Ihre bloße Erklärung, Sie hätten die Tagespauschalkarte von der Firma zur Verfügung gestellt bekommen und auf dieser sei nichts entfernt oder unkenntlich gemacht worden, ist nicht ausreichend, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt.
Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen zu erachten, dass Sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem dort näher konkretisiertem Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt haben und die manipulierten Tagespauschalkarte mit der Nr. TPK-Nr. hinterlegten.
Sie haben dabei durch Verwendung einer manipulierten Tagespauschalkarte die Abgabe hinterzogen.
Angemerkt wird noch, dass Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften und die Verwendung von manipulierten Parknachweisen daher auch ausschließlich zu Ihren Lasten geht.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parknachweises (Parkschein, Tagespauschalkarte, Wochenpauschalkarte) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung odereiner Ermahnung führen könnten.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Parkscheinmanipulation) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 26. Juli 2025 wurde vom Bf. vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt des Parkens einen gültigen Tagesparkschein verwendet habe, den er ordnungsgemäß mit Datum und Uhrzeit ausgefüllt habe. Dies habe er bereits durch ein deutliches Foto des Parkscheins belegt, welches er dem ursprünglichen Einspruch beigelegt habe. Das Originaldokument sei nicht mehr auffindbar, da es die Mutter des Bf. versehentlich entsorgt habe. Es gäbe nach Ansicht des Bf. keine Verpflichtung, den originalen Parkschein vorzulegen. Gem. § 13 AVG seien auch Kopien oder fotografische Nachweise grundsätzlich als Beweismittel zulässig, sofern diese lesbar und nachvollziehbar seien. Darüber hinaus treffe die Behörde nach dem Grundsatz des amtswegigen Ermittlungsverfahrens die Pflicht, den Sachverhalt umfassend zu prüfen. Eine Ablehnung seines Einspruchs alleine aufgrund des fehlenden Originals würde gegen diesen Grundsatz verstoßen. Er wies in der Beschwerde nochmals darauf hin, dass er als Arbeitnehmer regelmäßig in großer Anzahl Tagesparkscheine von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekomme, sodass keinerlei wirtschaftliches oder persönliches Motiv für eine Manipulation vorliegen könne. Vielmehr wäre es lebensnah und glaubwürdig, dass der vorgelegene Schein ordnungsgemäß verwendet worden war und lediglich aufgrund eines unbegründeten Anfangsverdachtes fälschlicherweise beanstandet wurde. Er ersuche daher um wohlwollende Prüfung und Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 04. April 2025 um 09:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, nächst Zaunscherbgasse ONr. 4 abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war Lenker des auf die Firma1 zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Nicht bestritten wurde der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.
Die zum Beanstandungszeitpunkt hinter der Windschutzscheibe eingelegte Tagespauschalkarte mit der Nummer Nr. TPK-Nr. wies Spuren von entfernten Entwertungen auf.
Beweiswürdigung:
Der obig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige vom 14. April 2025 sowie aus den vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos.
Dem Parkraumüberwachungsorgan sind im Zuge der Beanstandung in folgenden Rubriken Spuren von entfernten Entwertungen, nämlich bei Monat Oktober, Tag 1, 2, 3, 16 und Jahr, aufgefallen, die es in seiner Anzeige dokumentiert hat.
Der Beschwerdeführer meint aber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.
Wenn der Bf. ausführt, dass der Eindruck, am Parkschein sei etwas gelöscht oder manipuliert worden, auf einem Missverständnis beruhe und er dabei auf die die Zahl "3" (bei der Eintragung des Kennzeichens) eingeht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Erklärung nicht genügt, um die weiteren vom Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommenen Entwertungsspuren nachvollziehbar zu machen. Angemerkt wird auch, dass das Parkraumüberwachungsorgan das Nachziehen der Zahl "3" nicht in seiner Anzeige festgehalten hat und dies daher nicht den Grund für die Annahme gebildet hat, dass der Parkschein manipuliert worden war.
Auf die vom Parkraumüberwachungsorgan im Detail angeführten beanstandeten Spuren von Entwertungen ging der Bf. hingegen nicht ein. Er führte lediglich pauschal aus, dass der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei und eine Manipulation für ihn keinerlei Sinn hätte.
Wenn der Bf. als Beweis für das ordnungsgemäße Befüllen des Parkscheines ein von ihm angefertigtes Foto der Tagespauschalkarte vorlegt, jedoch angibt, dass das Originaldokument nicht mehr auffindbar sei, da es seine Mutter versehentlich entsorgt habe, so ist dazu auszuführen:
Im vorliegenden Fall ist es schwierig, auf den im Akt befindlichen Fotos des Meldungslegers, die die Tagespauschalkarte mit der Seriennummer TPK-Nr. abbilden, Manipulationen zu erkennen. Daraus kann jedoch nicht von vornherein geschlossen werden, dass die Feststellungen des Meldungslegers unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Spuren entfernter Entwertungen klar und eindeutig ersichtlich sind.
Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass der Meldungsleger die von ihm im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit festgestellten entfernten Entwertungsmerkmale in seiner Anzeige detailliert beschrieben hat.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl. VwGH 13.06.1986, 84/17/0117, mwN).
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln. Dieser unterliegt auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Außerdem kann auf Grund der Aktenlage keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. (vgl. VwGH 12.04.1996, 96/02/0025, mwN).
Der Bf. hat den Parkschein mit der Nr. TPK-Nr. trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die belangte Behörde nicht im Original vorgelegt und vorgebracht, dass dieser bereits entsorgt worden sei. Damit hat er sich selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein zu einer kriminaltechnologischen Untersuchung zu übermitteln, um die Glaubwürdigkeit seiner Argumentation zu untermauern.
Auf der Rückseite jedes Parkscheines ist als Empfehlung zudem vermerkt, dass diese zumindest für ein Jahr aufbewahrt werden sollten. Dass dieser Hinweis vom Bf. nicht beachtet wurde, muss zu seinen Lasten gehen.
Der Bf. verweist in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde auf § 13 AVG, wonach auch Kopien oder fotografische Nachweise grundsätzlich als Beweismittel zulässig seien, sofern diese lesbar und nachvollziehbar seien. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass § 13 AVG eine solche Bestimmung nicht enthält und auch sonst im AVG keine derartige Bestimmung zu finden ist. Vielmehr besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG, dass die Behörde bei Würdigung der der von ihr erhobenen Sachverhaltselemente an keine Beweisregeln gebunden ist, sondern an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Hat es die Behörde im Zuge der Beweisaufnahme daher als zweckdienlich erachtet, die Tagespauschalkarte im Original zur Beurteilung der Richtigkeit der Angaben des Bf. abzuverlangen, so steht ihr dies zum Zwecke der Ermittlung der materiellen Wahrheit iSd § 37 AVG auch zu.
Die vom Bf. übermittelte gescannte/fotografierte Tagespauschalkarte ist sohin gegenständlich nicht ausreichend, um den Feststellungen des Meldungslegers entgegenzutreten, dies auch im Hinblick darauf, dass es sich einerseits um eine Momentaufnahme im Zeitpunkt des Fotografierens handelt (also zu einen späteren Zeitpunkt als jenem der Beanstandung des Meldungslegers) und andererseits mit Hilfe der heutzutage zur Verfügung stehenden Vielzahl an technischen Möglichkeiten auch Bildbearbeitungen durchgeführt werden können. Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ein Foto nicht das wiedergeben kann, was mit dem Auge - gegenständlich bei Betrachtung der Original-Tagespauschalkarte - wahrgenommen werden kann.
Das weitere Vorbringen des Bf.in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach eine Manipulation von Parkscheinen für ihn keinen Sinn mache, da er nicht selbst für die Beschaffung und Bezahlung der Tagespauschalkarten verantwortlich sei sowie in der Beschwerde, wonach keinerlei wirtschaftliches oder persönliches Motiv für eine Manipulation vorliegen könne und es lebensnah und glaubwürdig sei, dass der vorgelegene Schein ordnungsgemäß verwendet worden sei, verlässt nicht die Behauptungsebene und muss daher als eine reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Das Gericht nimmt daher den obig festgestellten Sachverhalt im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 VStG als erwiesen an.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung, des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI Nr 2013/29).
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte, bereits entwertete und damit ungültige Tagespauschalkarte mit der Nr. TPK-Nr. konnte zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht mehr verwendet werden. Tatsache ist, dass die verwendete Tagespauschalkarte offensichtliche Spuren von Manipulation aufwies, wodurch der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht wurde.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten."
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Verwendung einer bereits entwerteten Tagespauschalkarte stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung einer manipulierten Tagespauschalkarte weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die eine bereits entwertete Tagespauschalkarte - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise versucht, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, so ist gemäß § 16 Abs 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass der Bf. durch Verwendung eines manipulierten Parkscheins und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Da keine konkreten Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage sowie zu etwaigen Sorgepflichten des Bf. gemacht wurden, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mehr aktenkundig sind (Tilgung), kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 110,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 1 Stunde herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da eine € 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, war er entsprechend der auf € 110,00 herabgesetzten Strafe mit € 11,00 festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 14. Oktober 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 |
Verweise: | VwGH 12.04.1996, 96/02/0025 |
