BFG RV/7500162/2023

BFGRV/7500162/202328.3.2023

Parkometerabgabe; keine Tatbestreitung; Vorbringen, dass eine Amtssignatur kein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel ist und dass auf der Strafverfügung und dem Straferkenntnis die persönliche Unterschrift des Verantwortlichen fehlt

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500162.2023

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinMag. Anna Mechtler-Högerin der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2023gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. März 2023, GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a A bs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2023 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 25. November 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Römergasse 79, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:46 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. ließ in seinem Einspruch vom 31. Jänner 2023 (E-Mail) die ihm angelastete Verwaltungsübertretung unbestritten und rügte ausschließlich, dass der Strafverfügung ein rechtsstaatlich legitimierter Amtsstempel undein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel fehle. Eine Amtssignatur sei kein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel. Auch fehle die persönliche Unterschrift des Verantwortlichen. Er fordere daher den Magistrat der Stadt Wien sowie die Magistratsabteilung 67 auf, in den Schreiben vom 19. Dezember 2022 (Anm: Anonymverfügung) sowie vom 24. Jänner 2023 (Anm.: Strafverfügung) einen rechtsstaatlich legitimierten Amtsstempel, ein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel sowie die persönliche Unterschrift des Verantwortlichen hinzuzufügen.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mitStraferkenntnis vom 8. März 2023 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe fest. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass die Behörde zur Prüfung von staatsvertrags- bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken nicht berufen sei.

Gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien habe die Magistratsabteilung 67 die Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz 2006 durchzuführen.

Die Strafverfügung sei elektronisch erstellt worden und trage den Genehmigungsvermerk "elektronisch gefertigt" Für die Abteilungsleiterin und den Namen des Genehmigenden.Das Fehlen der persönlichen Unterschrift könne angesichts der elektronischen Erledigung daher nicht nachvollzogen werden (Verweis auf § 18 Abs. 3 und 4 AVG).

Bezüglich der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung (Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein) stellte die Behörde fest, dass keine Veranlassung bestehe, die schlüssigen undwiderspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. wiederholt in seiner Beschwerde vom 10. März 2023 (E-Mail) im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen und bringt vor, dass er immer noch keine rechtsstaatlichen Insignien im Schreiben vom 8. März 2023 (= Straferkenntnis) ersehe.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22. März 2023).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 25. November 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Römergasse 79, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:46 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und damit die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung (Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 WienerParkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) erfüllt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oderUnterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, alsVerwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeitvorzuwerfen war. Damit ist auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Der Bf. bestreitet nicht, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sondernrügt in seiner Beschwerde ausschließlich, dassder Anonymverfügung vom 19. Dezember 2022, der Strafverfügung vom 24. Jänner 2023und dem Straferkenntnis vom 8. März 2023 ein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel fehle und eine Amtssignatur kein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel sei. Auch fehle die persönliche Unterschrift des Verantwortlichen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutungdes strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigungdurch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdiesdie nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- undMilderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinanderabzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- undVermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei derBemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nachden vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinenmuss (vgl. VwGH VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet,entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das gegenständliche Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 60,00 € und dir für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. rügt, dass der Anonymverfügung, der Strafverfügung und dem Straferkenntnis ein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel und die persönliche Unterschrift des Verantwortlichen fehle. Eine Amtssignatur sei kein rechtsstaatlich legitimiertes Amtssiegel.

Hierzu wird zunächst festgehalten, dass die Strafverfügung und das Straferkenntnis jeweils "Für die Abteilungsleiterin" unter Hinzufügung des Nachnamens des Approbierenden mittels Amtssignatur elektronisch unterzeichnet wurden.

Das bekämpfte Straferkenntnis (sowie auch die Strafverfügung) weist das Amtssiegel der Stadt Wien und folgenden Hinweis auf:

"Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Information zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:https://www.wien.gv.at/amtssignatur/" (siehe untenstehende Abbildung)

 

Die Internetseitehttps://www.wien.gv.at/amtssignatur/enthält zur Amtssignatur folgende Informationen:

Amtssignatur der Stadt Wien gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG)

Die von der Stadt Wien im elektronischen Wege gefertigten Dokumente weisen die Amtssignatur der Stadt Wien auf. Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs aufgebracht werden und macht damit kenntlich, dass es sich um ein Schriftstück von der bezeichneten Stelle handelt.

Die Kenntlichmachung des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wird im Zertifikat der Signatur durch ein spezielles Attribut ("Verwaltungseigenschaft") ausgedrückt und durch die Bildmarke des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs visualisiert.

Gemäß § 19 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument darzustellen durch

die Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet gesichert veröffentlicht hat und

einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde.

Weiters sind die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur bereitzustellen.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtssignatur lauten:

§ 19 E-GovG idF ab 28.12.2018:

5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzerti-fikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Gemäß § 46 Abs. 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, die Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 44b und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Neben den in § 46 Abs. 2 VStG genannten Formvorschriften für einen Strafbescheid enthält § 18 AVGauszugsweise folgende Regelung für die Ausfertigung von Bescheiden:

"…..

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."

Aus den Bestimmungen des § 18 AVG ergibt sich, dass zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits (§ 18 Abs. 3 AVG) und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterschieden wird (§ 18 Abs. 4 AVG) (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042,VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes brauchen elektronisch erstellte Erledigungen keine über die Amtssignatur iSd § 19 E-GovG hinausgehenden Daten, insbesondere Fertigungsklausel, Name des Genehmigenden, aufweisen (vgl. zB VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042, VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall auf Grund der dargestellten Rechtslage sowohl die Strafverfügung als auch das Straferkenntnis ordnungsgemäß unterfertigt wurden.

Dem Einwand des Bf. kommt daher keine Berechtigung zu (vgl. zBBFG vom 12.07.2022, RV/7500219/2022).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere12,00€ als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am 28. März 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Verwaltungsstrafsachen Wien

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 3 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 20 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 2 Z 1 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 2 Z 5 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 18 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 19 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004

Verweise:

VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0023
VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092
VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0203
VwGH 30.08.2022, Ra 2020/08/0175
VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140
VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042
VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442
VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116
BFG 12.07.2022, RV/7500219/2022

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