Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §11;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §11;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber war durch die belangte Behörde wegen Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 bestraft und ihm neben dem Kostenersatz auch Gebühren (Barauslagen) des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgeschrieben worden. Das LVwG setzte mit dem angefochtenen Erkenntnis die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe herab.
Im Rahmen der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG macht der Revisionswerber eingangs geltend, das LVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nur gegen die Strafhöhe, nicht aber gegen die Bestrafung berufen habe. Die weiteren Zulässigkeitsgründe der außerordentlichen Revision beziehen sich auf den Tatvorwurf, die Schuldfrage, die Subsidiarität des PMG gegenüber den Strafbestimmungen des AWG und die Gebührenvorschreibung, aber nicht auf die Strafhöhe.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0252, mwN). Angesichts des Gesamteindrucks des Rechtsmittels kann der Wertung des Landesverwaltungsgerichts, wonach eine Berufung (Beschwerde) nur gegen die Strafhöhe vorliege, aber nicht entgegen getreten werden; ein Widerspruch zur Rechtsprechung ist nicht erkennbar.
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, 2008/09/0366, und vom 22. Februar 1990, 89/09/0137); dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das LVwG. Das LVwG war somit auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen. Die weiteren Revisionsgründe gehen daher am Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses vorbei.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2015
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