Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Inhaber des Gewerbes "Aufstellen von mobilen Sichtschutzeinrichtungen für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen und dergleichen durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" mit Sitz in W. und als Arbeitgeber zu verantworten, einen namentlich angeführten polnischen Staatsangehörigen von November 2005 bis zum 19. November 2007 als Bauarbeiter beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung dazu stellte die belangte Behörde zunächst zum Verfahrensverlauf fest, dass in einem näher bezeichneten Parallelverfahren am 26. August 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in welcher der Beschwerdeführer die gegenständliche Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt habe. Anschließend führte die belangte Behörde - neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen -aus, dass durch die nur mehr gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr die Straffrage sei, bei deren Beurteilung die belangte Behörde von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grund nach auszugehen habe. Ihre Beurteilung der Straffrage begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering eingestuft werden könne und deshalb die Anwendung von § 21 Abs. 1 VStG ausscheide, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden könne. Im Weiteren wurden die Strafbemessungsgründe für die gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid auf das Mindestmaß herabgesetzte Geldstrafe dargelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht nach den Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ausführungen der Beschwerde gehen ausschließlich dahin, dass die belangte Behörde die Schuldfrage zusammengefasst auf Grund unzureichender Ermittlungen unrichtig gelöst habe, indem sie ohne weitere Feststellungen die Arbeitnehmereigenschaft der genannten ausländischen Arbeitskraft bejaht habe.
Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zum Verfahrensverlauf und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat jedoch der Beschwerdeführer im laufenden Berufungsverfahren seine Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, wodurch "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage war (vgl. dazu das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0137). Die Beschwerde geht aber damit ins Leere, zumal es bei dieser Sachlage dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, im vorliegenden Erkenntnis auf das Beschwerdevorbringen zur Schuldfrage einzugehen. Gegen die Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. September 2009
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