BFG RV/7105072/2017

BFGRV/7105072/201718.5.2020

Wiederaufnahme des Verfahrens bei neu Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105072.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Elisabeth Wallner, Obermüllnerstraße 2/5/12, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 28.07.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 17.07.2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2014

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Volkschullehrerin. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 beantragte sie die Berücksichtigung von Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 418,75 €, Fortbildungskosten in Höhe von 3.523,00 € und Krankheitskosten in Höhe von 6.850,39 € als außergewöhnliche Belastungen.

Mit Vorhalt vom 13.02.2017 wurde die Bf aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der beantragten Werbungs- und Krankheitskosten innerhalb einer Frist bis zum 27.03.2017 der Abgabenbehörde vorzulegen. Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 02.05.2017 wurden nur die nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen (neben dem Pauschbetrag von 132,00 € ein Betrag von 43,60 €) anerkannt.

Am 14.07.2017 langte bei der Abgabenbehörde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 02.05.2017 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.07.2017 abgewiesen.

Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die steuerliche Vertretung der Bf Beschwerde und begründetet diese folgendermaßen:

Die Bf. habe am 05.06.2016 ihre Arbeitnehmerveranlagung elektronisch eingereicht. Da sie bis 11.07.2017 keine Nachricht von der Post erhielt, habe sie beim Finanzamt angerufen und nachgefragt.

Es sei der Bf mitgeteilt worden, dass sie ohne Berücksichtigung der Werbungskosten veranlagt wurde, da ein Ersuchen um Ergänzung vom 13.02.2017 nicht beantwortet wurde.

Die Sachbearbeiterin habe der Bf am Telefon mitgeteilt, dass sie das Formular für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausfüllen und die Ausgaben nachweisen möge.

Die Bf beauftragte eine steuerliche Vertretung, die den Wiederaufnahmeantrag folgendermaßen begründete:

Zunächst ersuchte die steuerliche Vertretung um Nachsicht für die Unwissenheit der Bf, dass die Bf das Ergänzungsersuchen unbeantwortet ließ. Die Bf wusste nichts von der elektronischen Zustellung und habe daher auf den Bescheid per Post gewartet. Sie sei der Meinung gewesen, dass man auf Guthaben etwas länger warten müsse.

Die steuerliche Vertretung beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.

Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis nachstehenden sich aus der Aktenlage ergebenden, seitens der Bf im bisherigen Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt zu Grunde.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Bf mit Ergänzungsersuchen vom 13.02.2017, zugestellt mit diesem Tag in die Databox der Bf, um Vorlage von Nachweisen, nämlich um eine detaillierte Aufstellung der beantragten Werbungskosten und Krankheitskosten ersucht. Dieses Ersuchen um Ergänzung mit Frist zur Beantwortung bis 27.03.2017 blieb unbeantwortet.

In der Folge wurde der mit 02.05.2017 datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 in die Databox zugestellt und erwuchs dieser mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

Im Rahmen einer am 14.07.2017 erfolgten Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte die Bf verschiedene Belege für die beantragten Ausgaben als Werbungskosten bzw außergewöhnliche Belastungen bei. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet die Bf damit, dass das Ergänzungsersuchen in der Databox übersehen wurde.

Mit Bescheid vom 17.07.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde, legte die geforderte Aufstellung der beantragten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen mit den Belegen bei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf auf einen postalisch zugestellten Brief wartete und keine elektronische Zustellung in die Databox.

Diese Beschwerde vom 07.08.2017 wurde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO als unbegründet abgewiesen.

In Folge stellte die Bf einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.

2. Streitgegenstand

In Anbetracht einer zulässigen, fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 07.08.2017 hat das Verwaltungsgericht - ausschließlich, sprich sohin ohne Prüfung nach dem etwaigen Vorliegen der in den lit. a und c des § 303 Abs. 1 BAO determinierten Wiederaufnahmegründen - über die Rechtmäßigkeit des mit der Nichtverwirkung des Tatbestandes nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO begründeten, den Wiederaufnahmeantrag der Bf abweisenden Bescheides vom 18.03.2019 zu befinden.

3. Rechtliche Würdigung

Unstrittig steht fest, dass die Bf die aus den am 02.05.2017 in die Databox zugestellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 resultierende Beschwerdefrist von einem Monat nicht eingehalten hat. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zur Rechtskraft (im formellen Sinn) des Bescheides (Ritz, BAO6, § 245 Tz 43). Demnach entfalten Bescheide ihre volle Wirksamkeit bereits mit ihrer Rechtskraft im materiellen Sinn (somit mit der Zustellung, im gegenständlichen Fall mit Einlangen in der Databox).

Rechtskraft bedeutet, dass der Bescheid durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann (formelle Rechtskraft) und dass in derselben Sache nicht noch einmal entschieden werden darf (materielle Rechtskraft). Rechtskraft tritt ein durch Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne dass ein Rechtsmittel ergriffen wird, oder wenn ein Rechtsmittel nicht mehr möglich ist.

Um die Rechtskraft eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides zu durchbrechen, insbesondere im Hinblick aus Gründen der Rechtssicherheit für den Abgabepflichtigen müssen die im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung (FVwGG 2012)kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011 und VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).

Für die Stattgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme müssen daher die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierenden Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des Antragstellers später neu hervorgekommen sein. Hatte der Antragsteller im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits Kenntnis von diesen Tatsachen oder Beweismitteln, ist der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall kann aus der Sicht der antragswerbenden Bf von einem Neuhervorkommen von Tatsachen keine Rede sein, da im Zeitpunkt der Erlassung des, den Antrag vom 14.07.2017 abweisenden, mit 17.07.2017 datierten Bescheides sowohl die Werbungskosten als auch die außergewöhnliche Belastungen bekannt waren. Aus vorstehenden Gründen kann daher seitens des Bundesfinazgerichtes der Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme mangels Verwirkung des Tatbestandes nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der - an oberer Stelle ausreichend zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

 

 

 

Wien, am 18. Mai 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei, neu Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel in einem angeschlossenen Verfahren

Verweise:

VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058
VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036
VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071
VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011

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