BFG RV/7103728/2018

BFGRV/7103728/20187.5.2024

Rechtmäßigkeit der Schätzung der Bemessungsgrundlagen ob Nichtbelegung der in den- -im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Abgabenerklärungen verzeichneten - Basen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103728.2018

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0073. Zurückweisung mit Beschluss vom 12.8.2024.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenRi, die Richterin ***12*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***13*** und ***14*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***15*** über die Berufung (Beschwerde) vom 20. November 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. September 2013 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin FOI ***27*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Außenprüfung

Im Jahr 2013 fand im Unternehmen der als GmbH konzipierten, auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung tätigen Bf. betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer eine die Jahre 2009 bis 2011 umfassende Außenprüfung statt, im Zuge derer laut Bericht der Prüferin vom 19.9.2013 nachstehende Feststellungen getroffen wurden:

Tz. 1 Organe der Gesellschaft

Gesellschafter: Frau ***2***; Geschäftsführer: Herr ***3***;

Tz. 2 Beteiligungsverhältnis

Frau ***2***; 100%

Tz. 3 Allgemeines

Es wurden seit dem Jahre 2009 keine Steuererklärungen eingebracht. Eine Umsatzsteuersonderprüfung, mit Prüfungszeitraum 5/2010 -1/2011, abgeschlossen am 1.8.2011, ergab jedoch, dass eine rege Geschäftstätigkeit von der ***Bf1*** ausgeübt wurde. Das Finanzamt ermittelte im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht daher, ob und wie lange die ***Bf1*** eine betriebliche Tätigkeit ausübt(e).

Am 27.5.2013 wurde der Betriebssitz der ***Bf1*** in der ***4***, von der Betriebsprüferin des Finanzamtes 12/14 aufgesucht. Dieser wurde verlassen vorgefunden. Ein Mitarbeiter der, ebenfalls in dieser Liegenschaft eingemieteten, ***5*** EDV gab an, dass ihm der Geschäftsführer der ***Bf1***, ***3***, bekannt sei, dass er diesen aber seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe. Ebenso wenig konnte er eine betriebliche Tätigkeit der ***Bf1***, zum jetzigen Zeitpunkt, bestätigen. Den genauen Zeitpunkt, wann keine Tätigkeit der ***Bf1*** mehr festgestellt wurde, war nicht festzustellen.

Der Mitarbeiter der ***5*** EDV, gab jedoch bekannt, dass die Firmenpost der ***Bf1***, die immer noch an diese Adresse geht, von ihm für Hr. Aigner, dem Inhaber der Liegenschaft ***4*** zur Weitergabe bereitgelegt werde.

Der Geschäftsführer der ***Bf1***, ***3***, wurde mit dem Schreiben vom 29.5.2013 (nachweislich ordnungsgemäß zugestellt am 4.06.2013) für den 19.6.2013 um 9:00 Uhr in das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass der Grund der Vorladung eine Außenprüfung gem. § 147 (1) BAO für den Zeitraum 2009 - 2011 betreffend die ***Bf1*** ist. Weiters wurden ihm die vorzulegenden Unterlagen bekanntgegeben. Ebenfalls erging eine Ladung zur Schlussbesprechung am gleichen Tag für 11:00 an ***6***, für den Fall, dass dem Finanzamt keine Unterlagen vorgelegt werden sollten und ***6*** der Vorladung nicht Folge leisten sollte.

Zwischenzeitlich (ebenfalls am 29.5.2013) ging ein Schreiben des ***6***, datiert vom 8.5.2013 beim Finanzamt ein, in dem er mitteilte, dass er sich überwiegend im Ausland aufhielte, aber weder wo noch wann.

Im Schreiben vom 11.6.2013 (beim Finanzamt eingelangt am 12.6.2013) teilte ***6*** dem Finanzamt schriftlich mit, dass er der o.a. Vorladung nicht Folge leisten könne, da er sich bis zum 10.6.2013 im Ausland befunden hätte.

Wieso er dann am 19.6.2013 (9 Tage später) der Vorladung nicht Folge leisten könne, gab er nicht an, sodass ein unentschuldigtes Fernbleiben dieser Vorladung vorliegt.

***6*** wurde daraufhin nochmals mit Schreiben vom 19.6.2013 (nachweislich ordnungsgemäß zugestellt am 20.6.2013) in das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf zur Vorlage der angeforderten Unterlagen vorgeladen und es wurde ihm darin mitgeteilt, dass dieser Termin letztmalig und nicht erstreckbar ist.

Am 24.6.2013 (nachweislich ordnungsgemäß zugestellt am 26.6.2013) erging eine Ladung zur Schlussbesprechung an ***6*** für den 19.7.2013 um 11.00 Uhr, nochmals mit dem Hinweis versehen, dass sämtliche Unterlagen, die seitens der Betriebsprüfung zu würdigen sind, bis zum 19.7.2013 um 9:00 Uhr vorzulegen sind.

Im gleichen Schreiben erging die Mitteilung an ***6***, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben einen Verzicht auf die Schlussbesprechung darstellt und die steuerlichen Bemessungsgrundlagen, seitens der Behörde, im Schätzungswege gem. § 184 BAO zu ermitteln sind. Die betragsmäßige Darstellung der vom Finanzamt angesetzten Schätzungsmethode erfolgte ebenfalls.

Am 18.7.2013 sandte ***6*** ein Fax, datiert mit 17.7.2013, an das Finanzamt. Darin teilt er mit, dass er den Termin zur Schlussbesprechung am 19.7.2013 auf Grund von "spezifischen Krankheitssymptomen" nicht wahrnehmen wird, da er seit 30.4.2013 in fachärztlicher Behandlung stehe und therapeutisch behandelt werde.

Als Nachweis für seine Krankheit liegt bei:

- Faxnachricht vom 17.7.2013 aus ***7***

- Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.7.2013 aus ***8*** (Bgl.) ab 17.7.2013

In diesem Fax wird dem Finanzamt von ***6*** dargelegt, dass die ***Bf1*** immer noch tätig ist, der Firmensitz in, ***4*** ebenfalls aufrecht ist und dort ein Nachsendeauftrag an ihn zu seinem Wohnsitz in ***9*** (NÖ) aufliegt.

Da jedoch weder Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden, die einen Nachweis erbrächten, dass die ***Bf1*** tatsächlich noch tätig ist, noch der Geschäftsführer dazu nähere - glaubhafte Angaben machte (oder einen bevollmächtigten Vertreter bevollmächtigte, die die Interessen der Gesellschaft in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vertritt), wurde die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der ***Bf1*** per 20.7.2013 bescheidmäßig begrenzt. Die Begründung dazu erging am 19.7.2013 ordnungsgemäß zugestellt am 21.7.2013).

Am 23.7.2013 wurde eine neuerliche Vorladung an den Geschäftsführer der ***Bf1***, ***6***], (ordnungsgemäß zugestellt am 25.7.2013) und ebenso eine Vorladung gleichen Inhalts und gleichen Datums (ordnungsgemäß zugestellt am 25.7.2013) an die ***Bf1*** an deren Betriebssitz zugestellt. Die Vorladung erfolgte aus dem Grund, damit nochmals, diesmal mit - nicht erstreckbarer, letztmaligere Frist 30.8.2013 die Möglichkeit zur Vorlage von zu würdigenden Unterlagen eingeräumt wurde.

Am 24.7.2013 (ordnungsgemäß zugestellt am 26.7.2013) wurden an die Adressaten ***Bf1*** und an Geschäftsführer ***6*** Ladungen zur Schlussbesprechung für den 30.8.2013 im Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf um 11:00 Uhr gesendet. Erneut erfolgte der Hinweis der Schätzungsverpflichtung gem. § 184 BAO.

Es wurde, ohne Angabe von Gründen, weder der Termin zur Vorlage von Unterlagen wahrgenommen, noch wurde der Ladung zur Schlussbesprechung nachgekommen.

Tz. 4 Schätzung gem. § 184 BAO

Es wurden seitens der ***Bf1*** keine Erklärungen eingebracht (vgl. dazu Tz.3). Für den Zeitraum 5/2010 1/2011 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt (vgl. Niederschrift vom 1.8.2011 zu ABNr***10***).

Anlässlich dieser Außenprüfung wurde seitens des Geschäftsführers, ***3*** eine Selbstanzeige über Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, in einer Gesamtumsatzhöhe (für 11/2010 - 1/2011) von € 38.000,00 beigebracht.

Es werden die steuerpflichtigen Umsätze bzw. Gewinne, in Ermangelung eines Rechenwerkes, Belegen oder Aufzeichnungen irgendwelcher Art, auf die sich die Abgabenbehörde stützen könnte, griffweise im Schätzungswege, wie folgt, ermittelt:

Die Umsätze/Einnahmen werden in Höhe von € 80.000.00 jährlich angesetzt.

Tz. 5 Steuersatz

Die vom Finanzamt geschätzten Umsätze (Tz.4) werden in steuerfreie Grundstücksumsätze und in steuerpflichtige Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt ebenfalls im Schätzungswege.

Fortsetzung: Tz. 5 Steuersatz

Zeitraum 2009 2010 2011

Gesamtbetr. d. Entg. It.Finanzamt {Tz.4) 80.000,00 80.000,00 80.000,00

Davon steuerfr. Grundstücksums.gesch, 50.000,00 50.000,00 50.000,00

Davon Ums.Normaisteuersatz geschätzt 30.000,00 30.000,00 30.000,00

Steuerliche Auswirkungen

Zeitraum 2009 2010 2011

Umsatzsteuer: Euro Euro Euro

[000] Steuerbarer Umsatz 80.000,00 80.000,00 80.000,00

[019] Grundstücksumsätze 50.000,00 50.000,00 50.000,00

[022] 20% Normalsteuersatz 30.000,00 30.000,00 30.000,00

Tz. 6 Vorsteuern

Da keine Rechnungen vorgelegt wurden, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigen würden, und es überdies höchst zweifelhaft ist, dass, mit Ausnahme der Vorsteuern, die im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt wurden, überhaupt Rechnungen vorliegen, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigen, werden, mit Ausnahme der Vorsteuern it. Umsatzsteuersonderprüfung für 11/2010,12/2012 und 1/2013, keine Vorsteuern berücksichtigt.

2010 2011

Vst. lt. USO 5/2010-1/2011 135,42 27,41

Steuerliche Auswirkungen

Zeitraum 2010 2011

Umsatzsteuer: Euro Euro

[060] Versteuern (ohne EUSt) 135,42 27,41

Tz. 9 Gewinnermittlung

2009 2010 2011

Einnahmen geschätzt (Tz. 4) 80.000.00 80.000,00 80.000,00

Ausgaben geschätzt (Tz. 7) - 40.000,00 - 40.000,00 - 40.000,00

Gewinn laut Finanzamt 40.000,00 40,000,00 40.000,00

Körperschaftsteuer:

[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust 40.000,00 40,000,00 40.000,00

Tz. 10 Verlustabzug

Ein Verlustabzug (bis 2008) ist in Höhe von € 4.738,03 zu berücksichtigen.

Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vom 20.9.2013

Das Finanzamt folgte obigen Ausführungen der Prüferin und erließ für die Jahre 2009 bis 2011 mit 20.9.2013 datierte Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, wobei diese samt BP- Bericht dem Geschäftsführer der Bf. Herrn ***3*** nachweislich am 25.9.2013 zugestellt wurden.

Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen der Kanzlei ***11*** vom 21.10.2013

Am 21.10.2013 langte ein per Finanzonline eingebrachte Eingabe mit welcher oben angeführte Steuerberatungskanzlei, mit der Begründung der Übernahme des seitens der Bf. erteilten Mandats mit dem Auftrag Erklärungen bzw. Bilanzen für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 zu erstellen zwecks Bekämpfung der Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide 2009 bis 2011 einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 20.11.2013 stellte..

Berufung (Beschwerde) vom 20.11.2013 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011

Mit Eingabe vom 20.11.2013 wurde von der vormaligen Vertretung der Bf. - innerhalb bescheidmäßig verlängerter Rechtsmittelfrist - gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 Berufung (Beschwerde) erhoben und unter Hinweis auf - noch per gesonderter Post nachzureichender Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2009 bis 2011- beantragt vorgenannte Abgaben auf Basis nämlicher Erklärungen festzusetzen.

Nachreichung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2009 bis 2009 inklusive Bilanzen sowie Gewinn/Verlustrechnungen vom 4.12.2013

Am 4.12.2013 langten obige - im Berufungsschriftsatz vom 20.11.2013 avisierten Unterlagen - beim Finanzamt ein.

Ergänzungsvorhalt vom 18.12.2013

Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erließ das Finanzamt einen - mit Frist bis zum 10.1.2014 zu beantwortenden - Ergänzungsvorhalt nachstehenden Inhalts:

"In Ihrer Berufung vom 20.11.2013 erheben Sie innerhalb der offenen, verlängerten Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragen eine Neuveranlagung der Körperschaftsteuer bzw. der Umsatzsteuer der Jahre 2009, 2010 und 2011.

Sie erwähnen, im Zuge der Einbringung ihrer Berufung, dass sie die dazugehörigen Unterlagen

mit gesonderter Post versenden werden.

Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen eingelangt sind, werden Sie nun aufgefordert bis zur o.g. Frist, diesem Ersuchen fristgerecht nachzukommen. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie bereits am 20.11.2013 der Behörde den Versand der Unterlagen zugesprochen haben und im vorangegangenen Prüfungsverfahren mehrmals an Sie herangetreten wurde und auch im Zuge dessen angemessene Fristen zur Einreichung der Unterlagen gesetzt wurden, wird die gesetzte Frist bis 10.01,2014 im Rahmen der freien Ermessensausübung unter Berücksichtigung von Zweckmäßig- und Billigkeit als ausreichend empfunden. Die gesetzte Frist ist daher auch, aus o.g. Gründen, nicht weiter verlängerbar.

Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung ihrer Berufung benötigt:

- Buchhaltung

- Kassabuch - Belege (Ausgangs- und Eingangsrechnungen)

- Bankkonten - Wareneingangsbuch

- Verträge (z.B.: Darlehensverträge) - alle sonstigen zur Ermittlung der steuerlich relevanten Grundlagen erforderlichen Unterlagen."

Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom 19.3.2014

Mit der Begründung der Nichtbeantwortung des mit 18.12.2013 datierten Vorhaltes "erließ" die Abgabenbehörde betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 mit 19.3.2014 datierte, die Berufung abweisende BVEs.

Nach Aktenlage wurden nämliche BVEs - offenbar via Fensterkuvert - an die Bf. zu Handen Herrn ***6*** versendet.

Schriftsatz der Bf. vom 31.7. 2015

Am 31.7.2015 langte beim Finanzamt ein Schriftsatz der durch den Geschäftsführer Herrn ***6*** vertretenen Bf. nachstehenden Inhalts ein:

Sachverhalt:

A/ Steuerergebnisse/Bescheide:

Geschäftsjahre 2005 - 2008:

Die 2005 gegründete ***Bf1*** hat in den Jahren 2005 bis 2008 ordnungsgemäß Steuererklärungen und Bilanzen gelegt, die von der Behörde entsprechend bescheidet wurden.

Geschäftsjahre 2009- 2011:

Infolge Änderungen in der Geschäftsführung und einer geplanten Neuorientierung der Geschäftsfelder/Geschäftspolitik ist es bei der Erstellung der Bilanzen zu Verzögerungen gekommen.

Nach einer Außenprüfung des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf über die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 sind auf Grundlage des Berichtes vom 19.09.2013 jeweils am 20.09.2013 im Schätzungswege Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide ergangen.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden wie folgt geschätzt und vorgeschrieben:

Einkünfte Köst:

Für 2009 unter Berücksichtigung 35.261,97 € 8.815,49 €

eines Verlustabzuges mit

Für 2010 (kein Verlustabzug) 40.000,00 € 10.000,00 €

Für 2011 (kein Verlustabzug) 40.000,00 € 10.000,00 €

An Umsatzsteuerzahllast wurde - jeweils ausgehend von einem geschätzten Umsatz von jährlich 80.000,00 6 - festgesetzt:

Zahllast:

Für 2009 unter Rückrechnung einer Vorsteuer 14.981,91 €

Für 2010 unter Berücksichtigung von Vorsteuer

und bisherigen Vorschreibungen 809,12 €

Für 2011 unter Berücksichtigung von Vorsteuer

und bisherigen Vorschreibungen 4.000,00 €

Die Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerschätzbescheide wurden mit RSb Briefen versandt und jeweils am 24.09.2013 vom GF ***6*** übernommen.

Der diesen Bescheiden zugrundeliegende Prüfbericht wurde - ebenfalls mit RSb - Brief versandt - am 25.09.2013 von ***6*** übernommen.

Die vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf geschätzten Betriebsergebnisse weichen eklatant von den bisherigen Geschäftsergebnissen der Vorjahre ab. Eine Begründung für diese Abweichung ist in den Bescheiden nicht enthalten.

Geschäftsjahr 2012:

Das Geschäftsjahr wurde entsprechend der im Dezember 2013 gelegten Steuererklärungen bescheidet.

B/ Berufungen (Beschwerden) vom 20.11.2013:

Der GF ***6*** hat die ***11*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH (StB ***16***) mit der Erstellung der Bilanzen 2009 - 2011 beauftragt und mit der steuerlichen Betreuung der Gesellschaft bevollmächtigt. Die ***11*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH hat diese Vollmacht gegenüber dem FA 12/13/14 Purkersdorf gelegt und einen Zugang zum Finanzonline-System erwirkt.

Nach Zustellung der Schätzungsbescheide betreff die Jahre 2009 - 2011 hat die ***11*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH am 20.11.2013 Berufung gegen sämtliche Schätzungsbescheide (Ust. und Köst. 2009 - 2011) erhoben und die Vorlage der Steuererklärungen 2009 - 2011 im Postwege angekündigt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 18.12.2013 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die von der steuerlichen Vertretung angekündigte Vorlage der Steuererklärungen 2009 - 2011 urgiert und dafür eine Frist per 10.01.2014 gesetzt.

Die steuerliche Vertretung ***11*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH hat die von ihr erstellten Bilanzen und Steuererklärungen 2009 - 2011 dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf aufgrund des Ergänzungsgesuches auf dem Postwege übermittelt.

C/ Beschwerdevorentscheidung/en:

Im Zuge eines gegen den GF ***3*** vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klostemeuburg mit Beschluss vom 20.01.2015 zur Strafnummer ***17*** eingeleiteten Finanzstrafverfahrens und einem vom Abgabensicherungsteam 01 des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf dem GF ***6*** angedrohten Haftungsverfahren gem. § 9 iVm. § 80 BAO hat ***6*** seit Mitte Februar 2015 wiederholt und beständig Einsicht in den Veranlagungsakt gefordert.

Erst am 15.07.2015 wurden ***6*** von Frau ***18*** vom Abgabensicherungsteam 01 des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf einige von Frau ***19*** als wesentlich erachtete Aktenstücke des Veranlagungsaktes in Kopie ausgefolgt.

Eine umfassende und vollständige Akteneinsicht wurde somit auch am 15.07.2015 nicht gewährt.

Unter diesen von Frau ***18*** kopierten Aktenstücken befand sich eine mit 19.03.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009, da dem Ersuchen um Ergänzung vom 18.12.2013 nicht Folge geleistet worden sei.

Diese Beschwerdevorentscheidung war bis zum 15.07.2015 nicht bekannt.

D/ Zustellungen:

Geschäftsanschrift:

Die Gesellschaft hat seit August 2008 ihre Geschäftsanschrift in ***20***; diese hat sich bis zum heutigen Tage nicht geändert.

An die Geschäftsadresse gerichtete Postsendungen können und konnten der Gesellschaft dort rechtsgültig zugestellt werden

Zustellungen durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf:

Bis Mitte 2013 hat das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf sämtliche Post an die Geschäftsanschrift gerichtet.

Mitte 2013 ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf dazu übergegangen, Poststücke sowohl an die Geschäftsanschrift wie auch an die Privatadresse des Geschäftsführers zu richten, bzw. in gleicher Sache das eine Schriftstück nur an die Geschäftsanschrift und das andere an die Privatanschrift des GF (begrenzte Gültigkeit der UID-Nummer).

Der Bericht zur Außenprüfung vom 19.09.2013 sowie die darauf beruhenden Bescheide 2009 - 2011 vom 20.09.2013, das mit 18.12.2013 datierte Ersuchen um Ergänzung der Berufung wurden an die Privatadresse des GF gerichtet und dort zugestellt.

Auch die weiteren Schriftstücke hat das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf nur mehr an die Privatadresse des GF und nicht an die Geschäftsadresse der Gesellschaft gerichtet.

Zustellungen mit RSb-Sendungen:

Sendungen mit wesentlichem Inhalt hat das Finanzamt Wien 12/13/14

Purkersdorf mit RSb-Sendung abgefertigt:

  1. 1. Ladung zur Schlussbesprechung vom 24.06.2013,
  2. 2. die Bescheidbegründung zur begrenzten Gültigkeit der UID.Nummer vom 19.07.2013
  3. 3. die Vorladungen vom 23.07.2013 und 24.07.2013 (Termin 30.08.2013)
  4. 4. der Bericht über die Außenprüfung vom 19.09.2013
  5. 5. sämtliche Bescheide vom 20.09.2013 betreff Ust. und Köst. Der Jahre 2009-2011
  6. 6. der Bescheid vom 06.11.2013 über die Abweisung einer, Fristverlängerung
  7. 7. das Ergänzungsersuchen vom 18.12.2013

Der Gesellschaft, bzw. dem GF ***6*** oder dem steuerlichen Vertreter sind keine Beschwerdevorentscheidungen betreff die Berufungen vom 20.11.2013 insbesondere auch nicht die am 15.07.2015 ausgefolgte Kopie einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 2009 - zugekommen.

Alle wesentlichen Schriftstücke die Festsetzung der Steuern für die Jahre 2009 bis 2011 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit RSb-Sendungen siehe oben - versandt.

Ein wesentlicher, das Verfahren beendender Beschluss wie Beschwerdevorentscheidung ist wohl auch mit RSb - Sendung zuzustellen.

Mit Mail vom 16.07.2015 hat der GF ***6*** die zuständigen Beamten des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf um Übermittlung eines Zustellnachweises betreff die Beschwerde Vorentscheidungen vom 19.03.2014 ersucht. Bislang ist ein solcher Nachweis nicht geführt worden.

E/ Vorlage der Bilanzen und Steuererklärungen 2009 - 2011

Die ***11*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. hat bereits im Zuge des Berufungs- bzw. Beschwerde Verfahrens die Bilanzen und Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Papierform dem FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vorgelegt.

Das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf auf die erfolgte Vorlage nicht reagiert hat, werden vorsichtshalber die Bilanzen und Steuererklärungen unter Einem nochmals vorgelegt.

Beweis: gesamter Veranlagungsakt und Abgabensicherungsakt beigeschlossene Dokumente laut Aufstellung Anlage 1/.

Zeuge ***21***, ***22***

Zeuge ***23***, ***24***

Verfahrensstand:

Offene Berufung/Beschwerde:

Über die Berufungen (Beschwerden) vom 20.11.2013 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 wurde bislang nicht rechtskräftig und abschließend entschieden.

Die vom FA Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 ergangene Beschwerdevorentscheidung ist der Gesellschaft nachweislich erst am 15.07.2015 zugekommen. Die einmonatige Frist für einen Vorlageantrag ist offen.

Allenfalls betreff die Steuerbescheide Ust. 2010 und 2011, bzw. Köst 2009,2010 und 2011 ergangene Beschwerdevorentscheidungen sind bislang der Gesellschaft überhaupt nicht zugekommen.

Ob gleichlautende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, bzw. die Körperschaftsbescheide 2009 bis 2011 im Akt einliegen entzieht sich der Kenntnis des GF ***6***, bzw. der Gesellschaft.

Jedenfalls fehlen hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen jegliche Zustellungsnachweise und wurden solche vom FA Wien 12/13/14 Purkersdorf über dezidierte Aufforderung bislang nicht beigebracht. Es ist davon auszugehen, dass diese Beschwerdevorentscheidungen nicht zugestellt wurden, somit verfahrensrechtlich ohne Bedeutung sind.

Bescheidmäßige Erledigung:

Durch die vormalige und jetzt nochmalige Vorlage der Bilanzen und Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 war und ist das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf jedenfalls in Stand gesetzt, die Berufung vom 20.11.2013 beantragte Neuveranlagung dieser Jahre durchzuführen.

Anträge:

1/ das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf möge die Berufung (= Beschwerde) vom 20.11.2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen. Beantragt werden die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch einen Senat.

2/ das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf möge auf Grundlage der gelegten Bilanzen und Steuererklärungen die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 neu veranlagen, in eventu die Beschwerden vom 20.11.2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen. Auch diesfalls wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch einen Senat beantragt."

Beschwerdevorentscheidungen (BVES) vom 11.8.2015

In Ansehung des Inhalts der Eingabe vom 31.7.2015 wurden gegenüber der Bf. das gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 gerichtete Rechtsmittel - mit der der Nichtbeantwortung des mit 18.12.2013 datierten Ergänzungsersuchens begründete - abweisende, mit 11.8.2015 datierte BVES erlassen, wobei diese laut Rückschein nachweislich am 14.8.2015 von der damaligen steuerlichen Vertretung übernommen wurden.

Vorlageantrag vom 10.9.2015

Am 10.9.2015 langte eine - ob des in der Eingabe vom 31.7.2015 unter Punkt 1 gestellten Antrags in materieller Hinsicht als Antrag auf Vorlage der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 bzw. Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 erhobenen Berufung (Beschwerde) vom 20.11.2013 zu wertende - Eingabe der durch den GF ***6*** vertretenen Bf. nachstehenden Inhalts ein:

"Sachverhalt:

1/ Steuererklärungen 2009 - 2011

Die 2005 gegründete ***Bf1*** hat laufend Bilanzen gelegt und ihre Steuererklärungen abgegeben. Bis inklusive 2008 erfolgte dies fristgerecht und sind die Bescheide entsprechend den Erklärungen ergangen. Durch eine Umschichtung in der Geschäftstätigkeit, der zweimaligen Änderung der Geschäftsführung und eines Wechsels der steuerlichen Vertretung sind bei der Abgabe der Steuererklärungen 2009 bis 2011 Verzögerungen eingetreten.

Schätzungsbescheide 2009 - 2011

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hat jeweils mit Bescheiden vom 20.09.2013 die Umsatzsteuer und die Körperschaftssteuer auf Basis einer Schätzung festgesetzt.

Berufung vom 20.11.2013

Die ***11*** Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. hat gegen diese auf Schätzungen beruhenden Bescheide fristgerecht am 20.11.2013 Berufung eingebracht, die diese Jahre betreffenden Steuererklärungen 2009 - 2011 mit gesonderter Post an das Finanzamt gesandt und die erklärungskonforme Veranlagung zur Köst und Ust 2009 - 2011 beantragt.

Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung des Gesamtrückstandes bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Berufung beantragt.

Beweis: Berufung vom 20.11.2013

Zeuge: ***21***, ***25***, dessen Ladung zur Berufungsverhandlung beantragt wird. Der Zeuge hat die Steuererklärungen 2009 - 2011 wie auch die Berufung im Rahmen seiner Tätigkeit für die ***11*** Wirtschaftstreuhand GmbH verfasst und wird den schriftlichen Nachweis über die Überreichung dieser Steuererklärungen 2009 - 2011 am 08.11.2013 zur beantragten Berufungsverhandlung beibringen.

Ersuchen um Ergänzung vom 18.12.2013

Ungeachtet der bereits am 20.11.2013 vorgelegten Steuererklärungen hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Ersuchen um Ergänzung vom 18.12.2103 die Vorlage der Steuererklärungen 2009 - 2011 nochmals eingefordert.

Steuererklärung 2012, Bescheid vom 19.03.2014

Noch im Dezember 2013 wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2012 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingereicht und sind am 19.03.2014 die entsprechenden, auf diesen Erklärungen beruhende Bescheide ergangen.

Die Körperschaftssteuer wurde mit 1.749,00 € festgesetzt, die Umsatzsteuer mit -449,28 €. Die Bilanz 2012 hat zwingend an die Saldenliste der Bilanz 2011 angeknüpft. Ohne Vorbilanzen 2009 - 2011 kann es keine Bilanz 2012 geben.

Bescheid auf Einleitung eines Steuerstrafverfahrens vom 20.01.2015

Auf Grundlage der Schätzungsbescheide hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg gegen den GF ***3*** ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Im Zuge dieses Steuerstrafverfahrens hat ***6*** seit Februar 2015 versucht, Einsicht in den Veranlagungsakt zu erlangen, da nach seinem Wissensstand (siehe Zeuge ***21***) die Steuererklärungen 2009 - 2011 am gleichen Tage wie die Berufungen gegen die Schätzungsbescheide dem Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf übersandt wurden und das Berufungsverfahren nach wie vor offen war.

Bereits in einer ersten Stellungnahme vom 24.02.2015 wurde dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Steuererklärungen 2009 - 2011 (Ust. und Köst.) nochmals zur Kenntnis gebracht.

Beweis: Bescheid vom 20.01.2015

Chronologie seit Jänner 2015 samt Anlagen

Heranziehung zur Haftung gem. § 9 iVm. § 80 BAO vom 20.05.2015

Mit Schreiben vom 20.05.2015 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den GF ***6*** die Heranziehung zur Haftung für die Steuerrückstände der Gesellschaft angedroht und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

Auch im Zuge dieser Behördenmaßnahme hat ***6*** versucht den Veranlagungsakt einzusehen. Erst am 15.07.2015 hat eine Beamtin der Abgabensicherung des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (Frau ***18***) Kopien von Aktenteilen an den GF ***6*** ausgehändigt.

Eine Akteneinsicht in den Veranlagungsakt - insbesondere betreffend den Zeitraum 2013/2014 - wurde nicht gewährt. Frau ***18*** wies daraufhin, dass es seit 2009 keinen "Papierakt" mehr gibt und alles elektronisch erfasst sei.

In diesen ausgehändigten Kopien des Veranlagungsaktes befand sich eine mit 19.03.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Ust. Bescheid 2009, weil dem Ersuchen vom 18.12.2013 (siehe oben) nicht gefolgt wurde.

Antrag vom 30.07.2015 auf Berufungsvorlage betreff Ust 2009 und Neuveranlagung der Geschäftsjahre 2009 - 2011

Aufgrund der erstmals am 15.07.2015 zur Kenntnis gelangten Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2014 - eine Zustellung an die Gesellschaft ist nicht erfolgt - wurde betreffend dieses Beschlusses über die Ust. 2009 mit Eingabe vom 30.07.2015 die Vorlage an die Berufungsbehörde beantragt. Weiters wurde der Antrag auf Neuveranlagung der Geschäftsjahre 2009 - 2011 wiederholt.

Mit diesem Antrag wurden abermals die Steuererklärungen 2009 - 2011 dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (jetzt zum dritten Male) übermittelt.

Beschwerdevorentscheidungen vom 11.08.2015

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils 11.08.2015 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Beschwerden gegen die Ust. und Kest. Bescheide 2009 - 2011 als unbegründet abgewiesen, da dem Ersuchen um Ergänzung vom 18.12.2013 nicht Folge geleistet wurde (= Vorlage der Steuererklärungen 2009 -2011).

Zusammenfassung

Die Steuererklärungen 2009 bis 2011 sind dem Finanzamt Wien insgesamt dreimal übersandt worden:

  1. 1. am 20.11.2013 laut ***11*** Wirtschaftstreuhand GmbH (Zeuge ***26***)
  2. 2. am 24.02.2015 mit der Stellungnahme zum Strafantrag
  3. 3. am 30.07.2015 mit dem Antrag auf Vorlage, bzw. Neu Veranlagung

Die Beschwerdevorentscheidungen sind daher ungerechtfertigt, das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hätte längst aufgrund der erstatteten Steuererklärungen die Ust. und Köst. der Jahre 2009 - 2011 betreffend neu bescheiden und die unrealistischen Schätzungsbescheide außer Kraft setzen müssen.

II/ Schätzungsbescheide

Aufgrund einer Außenprüfung gem. § 150 BAO und dem Bericht vom 19.09.2013 wurden vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Steuerbescheide betreff die Ust. und die Köst 2009 - 2011 im Schätzungswege gem. § 184 BAO erlassen.

In der Begründung aller auf dem Schätzungswege ermittelter Bescheiden wird lapidar auf den Prüfbericht vom 19.09.2013 verwiesen.

Im Prüfbericht wird festgestellt die Gesellschaft entwickelt keine Tätigkeiten mehr, der erkrankte GF ***6*** hätte nicht für eine Vertretung gesorgt.

Fakt ist, dass die Gesellschaft keine ortsbezogene Tätigkeit, die einen Bürobetrieb erfordert hätte, entwickelt hat. Richtig ist zwar, dass die Tätigkeit 2013 zurückgefahren aber keineswegs eingestellt wurde. Weiters hat ***6*** im September 2013 mit notarieller Vollmacht Herrn ***23*** mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt.

Grundlagen der Schätzung

Grundlagen der Schätzung hätten die Vorbilanzen und die darüber ergangenen Steuerbescheide sein müssen. Die vorgenommene Schätzung wurde ohne realen Bezug zur bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft willkürlich vorgenommen.

Es steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang, wenn plötzlich die Einnahmen mit 80.000,00 € und der Gewinn mit 40.000,00 € im Schätzungswege festgesetzt werden.

Auch aus diesem Grund wird die Schätzung als rechtswidrig bekämpft.

Beweis: Steuerbescheide 2005 bis 2008, sowie 2012

III/ Anträge

Es wird gestellt der Antrag

1. Die Berufungen gegen die Ust- und Köst-Bescheide 2009 bis 2011 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen,

2. Eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen

3. Die Einbringung der offenen Steuerschuld bis zur Entscheidung über die Berufungen auszusetzen."

Vorlage der gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 erhobenen Berufung (Beschwerde) vom 20.11.2013

Mit Bericht vom 16.8.2018 wurde obiges Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Vorhalt des BFG vom 12.7.2022

Mit obigem Schriftsatz wurde die Bf. unter Einräumung einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung- in Ergänzung zu den im Rechtsmittelverfahren übermittelten Umsatz -und Körperschaftsteuererklärungen 2009 bis 2011- um Vorlage nachstehender Unterlagen ersucht:

1. Umsatzsteuer 2009 bis 2011

a. belegmäßiger Nachweis der Entgelte 2009, für die die Steuerschuld auf den/die Leistungsempfänger übergegangen ist

b. belegmäßiger Nachweis der Entgelte 2010 und 2011

c. belegmäßiger Nachweis der Vorsteuern 2009 bis 2011

2. Körperschaftsteuer 2009 bis 2011

a. belegmäßiger Nachweis (Beträge > 1.000,00 Euro) Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2010 und 2011

b. belegmäßiger Nachweis (Beträge > 1.000,00 Euro) übrige Aufwendungen 2010 und 2011

Der Vorhalt wurde dem nunmehrigen Vertreter der Bf. nachweislich am 14.7.2022 zugestellt.

Eingabe des Vertreters der Bf. vom 19.3.2024

Mit obiger Eingabe wurde dem BFG mitgeteilt, dass aufgrund von Geschäftsführerwechsel die Lückenhaftigkeit der Buchhaltung augenscheinlich und die Unterlagen nicht auffindbar seien.

Mündliche Verhandlung vom 6.5.2024

1. Verlangen gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 BAO des für die Erledigung der gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 gerichteten Berufung (Beschwerde) zuständigen Einzelrichters

Nach Verlesung der Bestimmung des § 272 Abs. 2 Z 2 BAO sowie Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. stellt - in Ansehung der Tatsache, dass die Bf. ausschließlich in dem mit 31.7.2015 datierten gegen die, dem vormaligen Geschäftsführer am 15.7.2015 ausgehändigte, exklusiv den Umsatzsteuerbescheid 2009 betreffende BVE erhobenen Vorlageantrag die Entscheidung über die mit 20.11.2013 datierten Berufung durch den Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt, während der gegen die - via Zustellung - am 14.8.2015 erlassenen BVES betreffend die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011 erhobene Vorlageantrag vom 10.9.2015 expresiss verbis lediglich das Begehren auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung umfasst -, der für die Entscheidung der gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sowie Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 erhobenen Berufung (Beschwerde) zuständige Einzelrichter das mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens begründete Verlangen auf Erledigung letztgenannten Rechtsmittels durch den Senat.

Ausgehend von oben dargestellten Gesetzesbestimmungen findet das im vorliegenden Fall vom Einzelrichter gestellte Verlangen nicht nur im Inhalt nämlicher Normen Deckung, sondern dient dieses vor allem der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, widrigenfalls über die von derselben Partei erhobenen, exklusiv die die Zulässigkeit der schätzungsweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen umfassende Beschwerden in getrennten Verhandlungen zu befinden gewesen wäre.

Ergänzungen zum bisherigen Berufung- Beschwerdevorbringen

Zu den bisherigen Rechtsmittelvorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. im Ergebnis der Inhalt der Vorhaltsbeantwortung vom 19.3.2024 bestätigt, indem dieser ausgeführte, dass dem seit dem 8.6.2016 geschäfstführenden Gesellschafter Herrn ***23*** derartige Unterlagen nicht vorliegen.

Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die bisherigen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Senates betreffend die Erledigung der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 sowie die Körperschaftssteuerbescheide 2009 bis 2011 gerichteten Berufung (Beschwerde)

Nach der Bestimmung des § 272 Abs. 2 Z 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies der Einzelrichter verlangt.

Hierbei normiert Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. dass ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 weiters zulässig ist, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist.

Nach dem dritten Satz leg. cit. ist das Verlangen zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

Unter nochmaliger Bezugnahme auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.5.2024 findet das im vorliegenden Fall vom Einzelrichter gestellte Verlangen nicht nur im Inhalt obiger Normen Deckung, sondern dient dieses vor allem der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, widrigenfalls über die von derselben Partei erhobenen, exklusiv die die Zulässigkeit der schätzungsweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen umfassende Beschwerden in getrennten Verhandlungen zu befinden gewesen wäre.

2. Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden auf der Aktenlage und den Parteienvorbringen basierenden Sachverhalt zu Grunde:

In Ansehung der Tatsache, dass die Bf. seit dem Jahr 2009 keine Abgabenerklärungen gelegt hat, bzw. diese auch im Zuge einer die Jahre 2009 bis 2011 umfassende Außenprüfung der Aufforderung der Prüferin auf Präsentation der Buchhaltung des Kassabuches, der Belegsammlung, von gesellschaftsrelevanten Verträge (Darlehensverträge, Gesellschafterbeschlüsse etc.) nicht nachgekommen ist, wurden - ausgehend von durchschnittlichen , aus einer USO Prüfung stammenden Monatsentgelten - die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschaftsteuer im Schätzungswege ermittelt, respektive diese den Bezug habenden Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2011 zu Grunde gelegt.

Im Zuge der Bekämpfung vorgenannter Bescheide wurde seitens der Bf. - dem Inhalt der Berufung (Beschwerde) nach - offenbar erstmals Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen sowie Bilanzen und Gewinn/Verlustrechnungen betreffend die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 erstellt bzw. diese der Abgabenbehörde nachweislich übermittelt mit dem Begehren deren Basen als Grundlage der neu festzusetzenden Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 2009 bis 2011 heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bf. im bisherigen Rechtsmittelverfahren im Wesentliche die "Realitätsferne" der Schätzung moniert, ungeachtet dessen jedoch den Aufforderungen der Abgabenbehörde (Vorhalt vom 18.12.2013) sowie jener des BFG (Vorhalt vom 12.7.2022) die in den Abgabenerklärungen verzeichneten Besteuerungsgrundlagen belegmäßig zu dokumentieren nicht nur nicht nachgekommen ist, sondern vielmehr der nunmehrige Vertreter mit Eingabe vom 19.3.2024 schlussendlich die Nichtauffindbarkeit derartiger Unterlagen eingeräumt, respektive diesen Umstand im Rahmen der am 6.5.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Hierbei ist nach Abs. 2 leg. cit. i insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Schätzungsbefugnis dem Grunde nach

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage, § 184 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Die Abgabenbehörde trägt zwar grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung ihrerseits zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2004/17/0105). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.1991, 91/13/0090).

Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechenden Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse sind wahrheitsgemäß so darzulegen, dass der Behörde die Berücksichtigung der wahren Tatsachen möglich ist.

Indem die Bf. - im Zuge des Prüfungsverfahrens - trotz Aufforderung seitens der Abgabenbehörde betreffen die Prüfungsjahre 2009 bis 2011 weder Abgabenerklärungen noch Jahresabschlüsse vorgelegt hat, hat sie weder ihrer Offenlegungs- noch ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen.

Da es der belangten Behörde somit nicht möglich war, die die Bf. betreffenden Besteuerungsgrundlagen im gegenständlichen Zeitraum zu ermitteln, steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung der belangten Behörde zur Schätzung außer Frage. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt.

3.2.2. Schätzungsbefugnis der Höhe nach

Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/16/0143). Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei.

Ausgehend von obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens ob Nichtvorlage von Abgabenerklärungen sowie Jahresabschlüssen einzig und allein die im Zuge der USO- Prüfung präsentierte - an die ***28*** gelegte, einen Leistungszeitraum Juni bis Dezember 2010 bzw. Entgelte im Ausmaß von 38.000,00 Euro widerspiegelnde Faktura - den Ausgangspunkt der Schätzung der Jahresentgelte gebildet hat.

Insoweit vermag das BFG weder in der aus einer knapp über einer Verdoppelung gelegenen Vervielfachung obiger Entgelte (= Faktor 2,105) Ermittlung von Jahresumsätzen im Ausmaß von 80.000,000 Euro, noch im Verhältnis der Aufteilung derselben in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze eine Unschlüssigkeit zu erblicken.

In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann nach Auffassung des Senates auch dem schätzungsweise erfolgten Ansatz von Betriebsausgaben im Ausmaß von 50% der Umsätze nicht erfolgreich entgegengetreten werden.

3.2.3. Einwendungen der Bf. im Rechtsmittelverfahren

Dem in Richtung der Realitätsferne der Schätzung erhobenen Einwand der Bf. respektive, umgekehrt gesprochen dem Antrag auf Festsetzung der der streitverfangenen Abgaben auf Basis der in den nachgereichten Abgabenerklärungen sowie Jahresabschlüssen dokumentierten Bemessungsgrundlagen ist aus nachstehenden Erwägungen eine Absage zu erteilen:

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer jedoch zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, BAO6, § 184 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).

Wenn sich die Bf. im Rechtsmittelverfahren ausschließlich gegen die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen wendet, ohne der Aufforderung der Abgabenbehörde sowie jener des BFG die in nachgereichten Abgabenerklärungen sowie Jahresabschlüssen dokumentierten Bemessungsgrundlagen sprich Umsätze respektive Betriebsergebnisse via Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, zu entsprechen, so hat die zur Schätzung Anlass gebende Bf. etwaige Ungenauigkeiten der Schätzung zu tragen.

Ebenso geht der Einwand der erklärungsgemäßen Veranlagung in den Jahren 2005 bis 2008 sowie jener des Jahres 2012 ins Leere, da in Anbetracht dessen, dass jeder Besteuerungsabschnitt von der Abgabenbehörde gesondert zu beurteilen ist, nämliche -in Übereinstimmung mit den Abgabenerklärungen vorangeführter Jahre erlassenen Bescheide - für den streitgegenständlichen Zeitraum gerade keine Präjudizwirkung zu entfalten vermögen.

Zusammenfassend kann daher in Ansehung der vorstehenden Ausführungen seitens des Verwaltungsgerichtes in der schätzungsweisen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Von der Einvernahme der als Zeugen beantragten Herrn ***21*** und ***23*** konnte seitens des Verwaltungsgerichts Abstand genommen werden, da das im Zuge der Rechtsmittelerhebung erfolgte Einlangen der Abgabenerklärungen und Bilanzen bei der Abgabenbehörde außer Streit steht.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgebend für das vorliegende Erkenntnis des BFG waren Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb hier die (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).

Wien, am 7. Mai 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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