BFG RV/7103605/2014

BFGRV/7103605/20144.11.2014

Säumniszuschlag - Zahlungserleichterungsansuchen wurde verspätet eingebracht

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103605.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom 4. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. Juni 2014 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid vom 10. Juni 2014 setzte das Finanzamt gegenüber Herrn A.B. (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 3.214,69 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 64,29 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 28. Mai 2014 entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die Feststellungen des Finanzamtes willkürlich, fiktiv seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die angeführte Säumnis über eine Einkommensteuerschuld 2005 sei willkürlich und durch nichts nachvollziehbar. Darüber hinaus sei der Betrag eine Annahme, die aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 sei eine Zahlungserleichterung (Stundung) über einen Betrag von € 15.246,29 bis zum 28. Oktober 2014 bewilligt worden. Eine Einkommensteuer aus 2005 könnte darin enthalten sein, nachweisbar sei dies jedoch nicht. Formell liege somit keine Säumnis vor. Eine weitere Säumnis sei nicht vorhanden und feststellbar. Des Weiteren seien im Monat Juni € 12.900,77 vom angeführten Stundungsbetrag rückgeführt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass für den Abgabenrückstand mit Bescheid vom 11. März 2014 eine Zahlungserleichterungsbewilligung in Form einer Stundung bis 28. Mai 2014 gewährt worden sei. Der gestundete Abgabenrückstand sei bis zum 28. Mai 2014 nicht vollständig entrichtet worden, es sei ein Betrag in Höhe von € 14.900,77 aushaftend verblieben. Daher sei es am 10. Juni 2014 zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises für diesen Rückstand gekommen. Darin enthalten sei auch die Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 3.214,69 gewesen. Am 6. Juni 2014 sei verspätet ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO sei die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstanden. Denn das weitere Zahlungserleichterungsansuchen hätte auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO spätestens am 28. Mai 2014 beim Finanzamt eingebracht werden müssen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. mit Eingabe vom 9. August 2014 eine Berufung ein, welche als Vorlageantrag zu werten ist.

Der Bf. führte aus, dass die Ausfertigung des Rückstandsausweises irrtümlich erfolgt und von Amts wegen aufgehoben worden sei. Der von ihm eingebrachte Antrag auf Zahlungserleichterung sei beim Finanzamt am 6. Juni 2014 eingelangt, offensichtlich als entschuldbare Fristversäumnis gewertet und bis zum 28. Oktober 2014 positiv entschieden worden. Ein Versäumnis sei ihm nicht mitgeteilt worden und es seien auch keine Konsequenzen daraus gezogen worden. Ein Versäumnis zur Bezahlung der Einkommensteuer 2005 sei ihm nicht mitgeteilt worden. Warum die Einkommensteuer 2005 herangezogen worden sei und nicht die Einkommensteuer 2003, 2004 oder 2006 sei nicht nachvollziehbar, obwohl der Gesamtrückstand mehr als € 14.000,00 betrage. Dies werde in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausgeführt, obwohl dies in der Beschwerde angeführt worden sei. Darüber hinaus sei die Feststellung der Säumnis zur Bezahlung der Einkommensteuer 2005 erst am 10. Juni 2014 erfolgt, ohne die Entscheidung über den Antrag vom 6. Juni 2014 abzuwarten.

Es sei unverständlich, dem Steuerzahler Säumniszuschläge wegen weniger Tage abzuverlangen, die Finanzbehörde selbst lasse sich zur Behandlung von Berufungen nicht Tage, sondern mehrere Jahre Zeit, wie dies bei den zugrunde liegenden Feststellungsbescheiden (2001 bis 2011) der Fall sei.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

§ 217 BAO lautet:

Abs. 1: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs. 8: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Abs. 9: Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen Abgabenschuld voraus (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH 8.3.1991, 90/17/0503; VwGH 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH 30.5.1995, 95/13/0130). Die inhaltliche Unrichtigkeit bzw. fehlende Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung steht der Rechtmäßigkeit eines davon vorgeschriebenen Säumniszuschlages somit nicht entgegen. Abgabenzahlungsschuld ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten.

Mit Bescheid vom 11. März 2014 wurde dem Bf. aufgrund des von ihm eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes in Höhe von € 14.900,77 bis 28. Mai 2014 bewilligt. In diesem Rückstand war auch die Einkommensteuer 2005 in der Höhe von € 3.214,69 enthalten, die mit Bescheid vom 30. August 2011 festgesetzt wurde.

Der Abgabenrückstand wäre somit bis spätestens 28. Mai 2014 zu entrichten gewesen. Unbestritten ist, dass bis zu diesem Tag keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte, der Bf. jedoch am 4. Juni 2014 ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung einbrachte.

Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (diesfalls Zahlungsfrist für die Einkommensteuer 2005, dem 28. Mai 2014) eingebracht wird. Da der Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung jedoch erst am 4. Juni 2014 eingebracht wurde, war dieser nicht mehr zeitgerecht und konnte daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten.

Da nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO § 230 Abs. 4 BAO nicht sinngemäß anzuwenden ist, brauchte auch nicht untersucht werden, ob dem verspäteten Ansuchen eventuell aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. zuerkannt wurde.

Da keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vorliegt, wenn einem nicht zeitgerecht (im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO) eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung stattgegeben wird, kommt auch § 217 Abs. 9 BAO nicht zur Anwendung.

Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, kommt hier nicht zur Anwendung, da zum Einen der Begriff der Säumnis nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0023).

Der Bf. war zwar auch hinsichtlich der weiteren Abgabenschuldigkeiten, die von der Zahlungserleichterungsbewilligung (Bescheid vom 11. März 2014) umfasst waren säumig, jedoch war für diese Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 10 BAO keine Säumniszuschläge festzusetzen, da die Bagatellgrenze von € 50,00 nicht überschritten wurde.

Dem Vorbringen, dass die Säumnis nur wenige Tage betrage, während die Finanzverwaltung über Berufungen erst nach wesentlich längerer Zeit entscheide, ist entgegenzuhalten, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht im Ermessen der Abgabenbehörde steht.

Weiters wird auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

 

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 4. November 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 22.01.1987, 86/16/0023
VwGH 17.09.1990, 90/15/0028
VwGH 08.03.1991, 90/17/0503
VwGH 24.11.1993, 90/13/0084
VwGH 30.05.1995, 95/13/0130

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