Erhöhte Familienbeihilfe; Höhe des Behinderungsgrades bei Asthma bronchiale
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103569.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. September 2016, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 23. August 2016 betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe für KindC H. ab Oktober 2012 und über die Beschwerde vom 7. Oktober 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 1. September 2016, betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Oktober 2012 für KindA H. und ab Mai 2011 für KindB H., zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) ist polnischer Staatsbürger und ist in Österreich unselbständig erwerbstätig.
Der Bf stellte für seine Kinder
KindC, geb. 29.10.2012,
KindA, geb. 29.10.2012 und
KindB, geb. 19.04.2010
am 20. März 2016 Anträge auf rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, und zwar für KindC und KindA rückwirkend ab Oktober 2012 und für KindB rückwirkend ab Mai 2011.
Die drei mj Kindes des Bf leben mit der Kindesmutter in Polen.
Der Bf legte im Zuge des Antrages die nachstehend angeführten drei "Entscheidungen zum Grad der Behinderung" der Kreiskommission zur Feststellung von Behinderungen-33-300 Adresse, vom 19. Jänner 2016 vor:
KindB,
I. FESTSTELLUNG DER BEHINDERUNG
II. Symbol der Behinderungsursache - 07-S-
III. Dauer der Behinderung: seit der frühen Kindheit-
IV. Gültigkeit der Entscheidung: bis zum 31.10.2019-
EMPFEHLUNGEN HINSICHTLICH:
1) entsprechender Beschäftigung - trifft nicht zu-
2) Schulungen, darunter fachlich - trifft nicht zu-
3) Beschäftigung in einem Integrationsbetrieb - trifft nicht zu-
4) Teilnahme an Ergotherapie - nicht erforderlich -
5) Beschaffung von orthopädischen Mitteln, Hilfsmitteln und technischen Hilfen, die das Leben der betroffenen Person erleichtern sollen - erforderlich, nach fachärztlichen Anweisungen -
6) Inanspruchnahme von Umfeld-Unterstützungs-System für selbstständige Existenz, d.h. Inanspruchnahme von Sozial-, Therapie-, Pflege- und Rehabilitationsleistungen, die von sozialen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen geleistet werden - erforderlich
7) Notwendigkeit der ständigen oder langfristigen Betreuung oder Hilfe seitens anderer Person wegen der erheblich beschränkten Fähigkeit der selbständigen Existenz - erforderlich-
8) 8) Notwendigkeit der alltäglichen, ständigen Zusammenarbeit des Betreuers im Heil-, Rehabilitations- und Ausbildungsverlauf des Kindes - erforderlich-
9) Erfüllung der Voraussetzungen, die in Art. 8 Abs.3a Ziff. 1 Verkehrsgesetz vom 20. Juni 1997 (Dz.U. 2012, Pos. 1137, mit späteren Änderungen) vorgesehen werden - werden nicht erfüllt
10) Anspruch auf separates Zimmer - nicht erforderlich -
Begründung
Gestützt auf die Vorschriften über die Feststellung von Behinderungen und die Qualifikationsstandards für Behinderungsgrade, d.h. Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation und über die Beschäftigung von Behinderten (d.h. Dz.U. 2011, Nr. 127, Pos. 721), § 3 Abs. 1, § 5, § 32 der Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik vom 15. Juli 2003 über die Feststellung von Behinderungen und Behinderungsgrad (Dz.U. 2003, Nr. 139, Pos. 1328 mit Änderungen) sowie aufgrund der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 01. Februar 2002 über die Kriterien für die Behinderungsbeurteilung bei Personen bis zum 16. Lebensjahr (Dz.U.2002 Nr. 17, Pos. 162 mit Veränderungen) und der Qualifikationsstandards für Behinderungsgrade, die in den angeführten Verordnungen genannt werden, wird folgendes festgestellt:
Aufgrund der Analyse der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund der Bescheinigung zur Feststellung einer Behinderung und des Behinderungsgrades, als auch der in dieser Angelegenheit gesammelten medizinischen Unterlagen, d.h. der Arztberichte über die stationäre Behandlung in der Klinik für Pneumologie und Mukoviszidose (Rabka-Zdröj), der Berichte über die Behandlung in der pulmonologischen Beratungsstelle und des Arztes für medizinische Grundversorgung, sowie der von den Mitgliedern der Entscheidungskommission (d.h. des Kinderarztes als Vorsitzenden der Entscheidungskommission und des Psychologen als Mitglied der Entscheidungskommission) durchgeführten Untersuchungen und Anamnesen wird bei dem Kind - in Anlehnung an das gesammelte Beweismaterial - eine Behinderung festgestellt, und zwar wegen der Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit, die durch Erkrankungen mit Symbol der Behinderungsursache "07-S" verursacht wird. Nach Ansicht der Entscheidungskommission ist es notwendig, dem Kind KindB H. alltägliche, ständige Teilnahme des Betreuers am Heil- und Rehabilitationsprozess sowie am Ausbildungsverlauf des Kindes zu sichern. Unter Berücksichtigung der Prognose für den Krankheitsverlauf und der Möglichkeit der Gesundheitszustandsverbesserung wird die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Kindes als vorläufig festgestellt und die Entscheidung demzufolge für die Dauer bis zum 31.10.2019 erlassen.
KindC
I. FESTSTELLUNG DER BEHINDERUNG-
II. Symbol der Behinderungsursache - 07-S-
III. Dauer der Behinderung: seit der frühen Kindheit-
IV. Gültigkeit der Entscheidung: bis zum 31.10.2019-
EMPFEHLUNGEN HINSICHTLICH:
1) entsprechender Beschäftigung - trifft nicht zu-
2) Schulungen, darunter fachlich - trifft nicht zu-
3) Beschäftigung in einem Integrationsbetrieb - trifft nicht zu-
4) Teilnahme an Ergotherapie - nicht erforderlich
Begründung
Gestützt auf die Vorschriften über die Feststellung von Behinderungen und die Qualifikationsstandards für Behinderungsgrade, d.h. Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation und über die Beschäftigung von Behinderten (d.h. Dz.U. 2011, Nr. 127, Pos. 721), § 3 Abs. 1, § 5, § 32 der Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik vom 15. Juli 2003 über die Feststellung von Behinderungen und Behinderungsgrad (Dz.U. 2003, Nr. 139, Pos. 1328 mit Änderungen) sowie aufgrund der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 01. Februar 2002 über die Kriterien für die Behinderungsbeurteilung bei Personen bis zum 16. Lebensjahr (Dz.U.2002 Nr. 17, Pos. 162 mit Veränderungen) und der Qualifikationsstandards für Behinderungsgrade, die in den angeführten Verordnungen genannt werden, wird folgendes festgestellt:
Aufgrund der Analyse der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund der Bescheinigung zur Feststellung einer Behinderung und des Behinderungsgrades, als auch der in dieser Angelegenheit gesammelten medizinischen Unterlagen, d.h. der Arztberichte über die stationäre Behandlung in der Klinik für Pneumologie und Mukoviszidose (Rabka-Zdröj), der Berichte über die Behandlung in der pulmonologischen, otolaryngologischer und Rehabilitationsberatungsstelle und des Arztes für medizinische Grundversorgung, sowie der von den Mitgliedern der Entscheidungskommission (d.h. des Kinderarztes - als Vorsitzenden der Entscheidungskommission und des Psychologen - als Mitglied der Entscheidungskommission) durchgeführten Untersuchungen und Anamnesen wird bei dem Kind - in Anlehnung an das gesammelte Beweismaterial - eine Behinderung festgestellt, und zwar wegen der Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit, die durch Erkrankungen mit Symbol der Behinderungsursache "07-S" verursacht wird. Nach Ansicht der Entscheidungskommission ist es notwendig, dem Kind KindC H. alltägliche, ständige Teilnahme des Betreuers am Heil- und Rehabilitationsprozess sowie am Ausbildungsverlauf des Kindes zu sichern. Unter Berücksichtigung der Prognose für den Krankheitsverlauf und der Möglichkeit der Gesundheitszustandsverbesserung wird die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Kindes als vorläufig festgestellt und die Entscheidung demzufolge für die Dauer bis zum 31.10.2019 erlassen.
KindA
I. FESTSTELLUNG DER BEHINDERUNG-
II. Symbol der Behinderungsursache - 07-S-
III. Dauer der Behinderung: seit der frühen Kindheit-
IV. Gültigkeit der Entscheidung: bis zum 31.10.2019-
EMPFEHLUNGEN HINSICHTLICH:
1) entsprechender Beschäftigung - trifft nicht zu-
2) Schulungen, darunter fachlich - trifft nicht zu-
3) Beschäftigung in einem Integrationsbetrieb - trifft nicht zu
4) Teilnahme an Ergotherapie - nicht erforderlich
Begründung
Gestützt auf die Vorschriften über die Feststellung von Behinderungen und die Qualifikationsstandards für Behinderungsgrade, d.h. Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation und über die Beschäftigung von Behinderten (d.h. Dz.U. 2011, Nr. 127, Pos. 721), § 3 Abs. 1, § 5, § 32 der Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik vom 15. Juli 2003 über die Feststellung von Behinderungen und Behinderungsgrad (Dz.U. 2003, Nr. 139, Pos. 1328 mit Änderungen) sowie aufgrund der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 01. Februar 2002 über die Kriterien für die Behinderungsbeurteilung bei Personen bis zum 16. Lebensjahr (Dz.U.2002 Nr. 17, Pos. 162 mit Veränderungen) und der Qualifikationsstandards für Behinderungsgrade, die in den angeführten Verordnungen genannt werden, wird folgendes festgestellt:
Aufgrund der Analyse der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund: der Bescheinigung zur Feststellung einer Behinderung und des Behinderungsgrades, als auch der in dieser Angelegenheit gesammelten medizinischen Unterlagen, d.h. der Arztberichte über die stationäre Behandlung in der Klinik für Pneumologie und Mukoviszidose (Rabka-Zdröj), der Berichte über die Behandlung in der pulmonologischen, otolaryngologischer und Rehabilitationsberatungsstelle und des Arztes für medizinische Grundversorgung, sowie der von den Mitgliedern der Entscheidungskommission (d.h. des Kinderarztes - als Vorsitzender der Entscheidungskommission und des Psychologen - als Mitglied der Entscheidungskommission) durchgeführten Untersuchungen und Anamnesen wird bei dem Kind - in Anlehnung an das gesammelte Beweismaterial - eine Behinderung festgestellt, und zwar wegen der Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit, die durch Erkrankungen mit Symbol der Behinderungsursache "07-S" verursacht wird.
Nach Ansicht der Entscheidungskommission ist es notwendig, dem Kind KindA H. alltägliche, ständige Teilnahme des Betreuers am Heil- und Rehabilitationsprozess sowie am Ausbildungsverlauf des Kindes zu sichern. Unter Berücksichtigung der Prognose für den Krankheitsverlauf und der Möglichkeit der Gesundheitszustandsverbesserung wird die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Kindes als vorläufig festgestellt und die Entscheidung demzufolge für die Dauer bis zum 31.10.2019 erlassen.
Unter Heranziehung der drei vom Bf vorgelegten Entscheidungen wurden vom Bundessozialamt (Sozialministeriumservice) die folgenden Sachverständigengutachten erstellt:
KindC
Im Gutachten vom 20. August 2016 wurde KindC ein Behinderungsgrad von 10% ab 1. Jänner 2016 bescheinigt und bezüglich Grad der Behinderung Folgendes festgehalten:
"GDB: Zur aktenmässigen Begutachtung werden Unterlagen vorgelegt, die zwar den Behindertenstatus (beurteilt nach Richtlinien polnischer Behörden) bestätigen, nicht aber die Diagnose und den Schweregrad der Erkrankung. Die Angabe "Stationäre Betreuung an einer Klinik für Pulmologische Erkrankungen und Mukoviszidose" ist somit nicht gleichzusetzen mit der Diagnose "Mukoviszidose", sodass bei der aktuellen Einstufung lediglich die Erkrankung des Atemsystems mit unklarem Schweregrad berücksichtigt werden kann. Zur Einstufung des GdB gemäss österreichischer Richtlinien ist die ärztlich bestätigte (Fachabteilung, Spezialambulanz) Diagnose inklusive ICD-10 Code erforderlich, wie auch die Bestätigung der Betreuung, des Schweregrades und der laufenden Therapien."
Das Finanzamt (FA) wies den Antrag in der Folge mit Bescheid vom 23. August 2016 für den Zeitraum ab Oktober 2012 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab.
In dagegen erhobenen Beschwerde vom 22. September 2016 brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Grad der Behinderung bei KindC nur aufgrund der zum Antrag vorgelegten Unterlagen von lediglich 10 vH festgestellt habe. Hierzu wolle er ausführen, dass auf Grund der polnischen Gesetzlage und nach mehreren ärztlichen Untersuchungen des Kindes in Polen durch polnische Begutachter entschieden worden sei, dass sein Sohn den behinderten Personen anzurechnen sei. Die körperliche Behinderung bestehe seit der Geburt. Sein Kind sei zumindest zu 50 % behindert und das auf die Dauer von mehr als 3 Jahren. Daher stimme es nicht, dass sein Kind voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein entsprechendes "Behinderungsgutachten" samt einer Übersetzung vom 19. Jänner 2016 sei dem Antrag beigelegt worden.
Weiters legte der Bf folgende Unterlagen vor:
Bescheid (Übersetzung) des Marschalls vom 16.05.2016 über die Gewährung des polnischen Pflegegeldes für den Zeitraum 01.11.2015-31.10.2019
ärztliche Bescheinigung vom 12.11.2015 samt einer Übersetzung vom 01.09.2016 und ein Informationsblatt über Rehab-Aufenthalt des Kindes von 05.09.2016 bis 20.09.2016.
Er beantrage, dass das Bundessozialamt ein neues Gutachten erstelle und dass er das "E 407" (Anm.: Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder, VO 1408/71 : Art. 73; Art. 74 VO 574/72 : Art. 86; Art. 88) selber anschaffe, falls sein Kind durch die österreichischen Begutachter nicht persönlich untersucht werden könnte.
Er stelle die Beschwerdeanträge, dass das FA der Beschwerde Folge geben und aussprechen möge, dass einerseits der genannte Bescheid behoben werde, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für den von ihm beantragten Zeitraum gewährt werde.
KindA
Im Gutachten des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) vom 31. August 2016 wurde KindA eine 10%ige Behinderung rückwirkend ab 1. November 2015 attestiert und betreffend den Grad der Behinderung dieselben Ausführungen getroffen, wie bei KindC.
KindB
Im Gutachten des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) vom 31. August 2016 wurde KindB ein Grad der Behinderung von 10 % ab 1.11.2015 bescheinigt und betreffend den GDB wie bei KindC ausgeführt.
Unter Zugrundelegung dieser Gutachten wies das FA den Antrag des Bf betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für KindA (ab Oktober 2012) und für KindB (ab Mai 2011) mit Bescheid vom 1. September 2016, unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 5 FLAG 1967 ab.
Der Bf erhob gegen den Abweisungsbescheid am 7. Oktober 2016 Beschwerde und brachte vor, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Grad der Behinderung bei seinen Kindern KindA und KindB nur aufgrund der zum Antrag vorgelegten Unterlagen von lediglich 10 v. H. begutachtet habe.
Aufgrund der polnischen Gesetzlage und nach mehreren ärztlichen Untersuchungen der Kinder in Polen sei durch polnische Begutachter entschieden worden, dass seine Kinder zu den behinderten Personen anzurechnen seien. Die körperliche Behinderung bestehe seit der Geburt. Seine Kinder seien zumindest zu 50 % behindert und das auf die Dauer von mehr als 3 Jahren. Die entsprechenden "Behinderungsgutachten" vom 19. Jänner 2016 samt Übersetzungen vom 29. Jänner 2016 seien dem Antrag zugefügt worden.
Die Bescheide des Marschalls vom 16. Mai 2016 über die Gewährung des polnischen Pflegegeldes für den Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2019 für beide Kinder seien zu seinem Antrag am 21. August 2016 nachträglich geschickt worden.
Zu seiner jetzigen Beschwerde lege er zusätzlich noch folgendes aus Polen in Kopie bei:
Ärztliche Bescheinigungen (2x) vom 12. November 2015 samt Übersetzungen vom 9. September 2016 und Informationsblätter (2x) vom 20. September 2016 über den Rehabilitations-Aufenthalt der Kinder von 5. September 2016 bis 20. September 2016 samt Übersetzungen vom 22. September 2016.
Hiermit beantrage er, dass das Bundessozialamt ein neues Gutachten erstelle und dass er das "E 407" selbe anschaffe, falls seine Kinder durch die österreichischen Begutachter nicht persönlich untersucht werden könnten.
Er stelle die Beschwerdeanträge, dass das FA der Beschwerde Folge geben und aussprechen möge, dass einerseits der genannte Bescheid behoben werde, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für den von ihm beantragten Zeitraum gewährt werde.
Über Ersuchen des FA wurden für die drei Kinder des Bf. am 19. Jänner 2017 von Dr. S., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, auf Grund der Aktenlage die nachstehend angeführten Gutachten erstellt:
KindC
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
20.8.2016 Dr. A., aktenmäßiges Flaggutachten: Anerkennung von 10% GdB für das Leiden Asthma bronchiale, ab 01/2016. Zur aktenmäßigen Begutachtung werden Unterlagen vorgelegt, die zwar den Behindertenstatus (beurteilt nach Richtlinien polnischer Behörden) bestätigen, nicht aber die Diagnose und den Schweregrad der Erkrankung.
22.9.2016 ***Bf1*** Beschwerdeschreiben: aufgrund der polnischen Gesetzeslage und nach mehreren ärztlichen Untersuchungen des Kindes in Polen, wurde durch die polnischen Begutachter entschieden, das meine Kinder zu behinderten Personen anzurechnen sind. Die entsprechenden Behinderungsgutachten samt Übersetzungen wurden dem Antrag zugefügt. Zu meiner Beschwerde lege ich jetzt zusätzlich ärztliche Bescheinigungen über Rehabilitation-Aufenthalt bei.
16.5.2015 Marschall der Woiwodschaft Malopolskie, Krakow ( beglaubigte Übersetzung aus dem polnischen): Pflegebeihilfe zugestanden. Wegen der Tatsache, dass der Bescheid über den Behinderungsgrad befristet, d. h. bis zum 31.10.2019 ausgestellt wurde, wurde der Anspruch auf Pflege Beihilfe bis 10/2019 festgestellt. Darüber hinaus wurde ermittelt, dass sich KindC nicht in einer Einrichtung mit 24-Stunden-Unterhalt aufhält, und ihm keine Zulage zur Pflegebeihilfe zusteht.
12.11.2015 beglaubigte Übersetzung aus dem polnischen, ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes ausgestellt zur Vorlage bei der Kommission zur Feststellung von Behinderungen: 1.) Diagnose der Grundkrankheit: Frühgeburt, SSW 36, Zwillingsschwangerschaft, geringe motorische Entwicklungsverzögerung, Haltungsfehler.
Teilweise kontrolliertes Asthma bronchiale, wiederkehrende Atemwegsinfekte. Selektiver IgA Mangel, atopisches Ekzem. 2.) Verlauf der Grundkrankheit: Rehabilitation seit der frühen Säuglingszeit, seit dem zwölften Lebensmonat wiederkehrende Atemwegsinfekte, stationärer Aufenthalt in der Fachklinik für Allergologie und Pneumologie. 3.) Beschädigungen anderer Organe und Systeme (keine Einträge). 4.) Prognosen (Besserungschancen), weitere Behandlung und Rehabilitation: Prognosen ungewiss. Wegen der Haltungsfehler sind regelmäßige Reha-Kontrollen erforderlich, das Kind benötigt allergologische Dauertherapie. 5.) Benutzte orthopädische Mittel, Hilfs-und Rehabilitationsmittel: (keine Eintragungen). 6.) Auflistung der durchgeführten zusätzlichen Untersuchungen: Arztberichte über stationäre Behandlung, aus der Rehabilitationsberatungsstelle, der Beratungsstelle für Augenheilkunde und Allergologie 22.9.2016 pulmonologische Rehabilitation 5.9.2016 bis 20.9.2016 (Kurbad Salzbergwerk) beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen: Asthma bronchiale, atopisches Ekzem, allergische Rhinitis, Therapie: Subterraneotherapie, aktive Atemübungen, Ganzkörperübungen, abklopfen des Brustkorbs, es wurde angeordnet, Milukante 4mg als Dauertherapie
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Milukante (Montelukast), Rehabilitation
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Beschwerdeschrift wurden nunmehr weitere Befunde in Form von ärztlichen Bescheinigungen des Gesundheitszustandes des Kindes beigelegt, mit Anführung der Diagnosen - leichte motorische Entwicklungsverzögerung nach Zwillingsschwangerschaft und Frühgeburt SSW 36, allergisches Asthma bronchiale, und atopische Dermatitis - eine laufende antiallergische Therapie wird für das Leiden Asthma bronchiale angegeben. Weitere Rehabilitations-Kontrolle werden angegeben, über den psychomotorischen Entwicklungsstand werden keine Angaben gemacht, z.B. ob ein regulärer Schulbesuch, eine reguläre Sprachentwicklung und Sozialentwicklung vorliegt, kann aus den Unterlagen nicht entnommen werden.
Somit wird in Abänderung zum Vorgutachten ein GdB von 40 % für das Leiden Asthma bronchiale aufgrund der Dauertherapie eingeschätzt, die umschriebene motorische Entwicklungsverzögerung (laut Bericht) erreicht einen GdB von 20%. Die Anerkennung erfolgt ab 10/2013, da zu diesem Zeitpunkt der Beginn der Atemwegserkrankung angegeben wird, und ein stationärer Aufenthalt an einer Fachklinik für Pneumologie stattfand (Datum nicht angeführt).
Ein Formular E 407 liegt nicht vor.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja
GdB liegt vor seit: 10/2013
Herr KindC H. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Keine Einschränkung zu erwarten
El Dauerzustand
Nachuntersuchung:
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
KindB
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
31.8.2016 Dr. A., aktenmässiges FLAG-VGA: Anerkennung von 10% GdB für das Leiden Asthma bronchiale ab 11/2015. Zur aktenmässigen Begutachtung werden Unterlagen vorgelegt, die zwar den Behindertenstatus (beurteilt nach Richtlinien polnischer Behörden) bestätigen, nicht aber die Diagnose und den
Schweregrad der Erkrankung.
4.10.2016 H. Bf., Beschwerdeschreiben: aufgrund der polnischen Gesetzeslage und nach mehreren ärztlichen Untersuchungen des Kindes in Polen, wurde durch die polnischen Begutachter entschieden, das meine Kinder zu behinderten Personen anzurechnen sind. Die entsprechenden Behinderungsgutachten samt Übersetzungen wurden dem Antrag zugefügt. Zu meiner Beschwerde lege ich jetzt zusätzlich ärztliche Bescheinigungen über Rehabilitation-Aufenthalt bei.
12.11.2015 ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes ausgestellt zur Vorlage bei der Kommission zur Feststellung von Behinderungen (beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen): 1.) Diagnose der Grundkrankheit: teilweise kontrolliertes Asthma bronchiale, wiederkehrende Atemwegsinfekte, wiederkehrende Mittelohrentzündung, atopisches Ekzem. 2.) Verlauf der Grundkrankheit: seit der frühen Säuglingszeit wiederkehrende Atemwegsinfekte mit schwerem Verlauf. Erster stationärer Aufenthalt im sechsten Lebensmonat wegen Lungenentzündung. Im Jahre 2013 stationäre Behandlung Klinik für Allergologie und Pneumologie, wo das frühkindliche Asthma bronchiale bestätigt wurde. Trotz systematischer Therapie kommt es ein paar Mal im Jahr zur Verschärfung des Asthma bronchiale. 3.) Beschädigungen anderer Organe (keine Eintragungen) 4.) Prognosen: Prognosen ungewiss, das Kind benötigt dauerhafte, regelmäßige Pharmakotherapie und systematische Kontrollen der allergologischen Behandlung. Belastende Familienanamnese bezüglich Atopie. 5.) Benutzte Hilfs-und Rehabilitationsmittel (keine Eintragungen) 6.) Auflistung der durchgeführten zusätzlichen Untersuchungen: Arztberichte über stationäre Behandlung, Patientenkartei aus dem öffentlichen Gesundheitszentrum
20.9.2016 Rehabilitationsaufenthalt 5.9.2016 bis 20.9.2016 Kurbad Salzbergwerk Bochnia, beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen: Asthma bronchiale, Atopisches Ekzem, allergische Rhinitis, Subterraneotherapie, aktive Atemübungen, Ganzkörperübungen, Teamspiele, abklopfen des Brustkorbs. Handeintragungen: während des Aufenthaltes sind Husten und Schnupfen aufgetreten. Es wurde die Inhalation eingeschaltet und dadurch Besserung erreicht. Dauerhafte Inhalationstherapie (zum Beispiel mit Sybicot, Seretide), Milukante 5mg ( Herbst-Winter), Ventolin für 5-7 Tage, Nebbud für 10 Tage.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Inhalationstherapie, Milukante
Somit kann in Abänderung zum Vorgutachten ein GdB von 40% für das Leiden Asthma bronchiale aufgrund der notwendigen Dauertherapie eingeschätzt werden, Die Anerkennung erfolgt ab 10/12, da zu diesem Zeitpunkt Beginn der Atemwegsbeschwerden bei positiver Familienanamnese.
Ein Formular E 407 liegt nicht vor.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jhare andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 10/2010
Herr KindB ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschffen: NEIN.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Keine Einschränkung zu erwarten.
x Dauerzustand
...
KindA
Zusammenfassung relevanter Befunde (ink. Datumsangabe):
31.08.2016 Dr. A., aktenmäßiges Vorgutachten: Anerkennung von 10% GdB für das Leiden Asthma Bronchiale. Zur aktenmäßigen Begutachtung werden Akten vorgelegt, die zwar den Behindertenstatus (beurteilt nach Richtlinien polnischer Behörden), nicht aber die Diagnose und den Schweregrad der Erkrankung.
04.10.2016 ***Bf1***, Beschwerdeschreiben: aufgrund der polnischen Gesetzeslage und nach mehreren ärztlichen Untersuchungen des Kindes in Polen, wurde durch die polnischen Gutachter entschieden, das meine Kinder zu behinderten Personen anzurechnen sind. Die entsprechenden Behinderungsgutachten samt Übersetzungen wurden dem Antrag zugefügt. Zu meiner Beschwerde lege ich jetzt zusätzliche ärztliche Bescheinigungen über Rehabilitation-Aufenthalt bei.
12.11.2015 ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Kindes, ausgestellt zur Vorlage bei der Kommission zur Feststellung von Behinderungen (beglaubigte Übersetzung aus dem polnischen):
1. Diagnosen: Frühgeburt SSW 36, Zwillingsschwangerschaft, motorische Entwicklungsverzögerung. Teilweise kontrolliertes allergisches Asthma bronchiale, atopisches Ekzem. Wiederkehrende Atemwegsinfekte (Lungenentzündungen, Mittelohrentzündungen beidseits).
2. Verlauf der Grundkrankheit: Rehabilitation des Kindes seit der frühen Säuglingszeit wegen der motorischen Entwicklungsverzögerung. Seit dem 16. Lebensmonat Atemwegsinfekte. Stationärer Aufenthalt in der Fachklinik für Pneumologie (09/2013).
3) Beschädigungen anderer Organe und Systeme (keine Eintragungen).
4) Prognosen: Prognose ungewiss, Dauertherapie und systematische Kontrollen der allergologischen Behandlung erforderlich.
5) Benutzte orthopädische Mittel, Hilfs- und Rehabilitationsmittel, eventuelle Bedürfnisse in diesem Bereich (keine Eintragungen).
6) Auflistung der durchgeführten zusätzlichen Untersuchungen: arztberichte über stationäre Behandlung ...
20.09.2016 Rehabilitationsaufenthalt, beglaubigte Übersetzung aus dem polnischen:
Diagnose Asthma bronchiale, atopisches Ekzem, Subterraneotherapie, Atemübungen, Ganzkörperübungen, Singulair, Zyrtec, Nasentoilette, zurzeit 5-7 Tage Berodual, Nebbud.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Singulair, Zyrtec, Nasentoilette, Fanipos Nasenspray, Berodual bei Bedarf, motorische Rehabilitation.
Herr KindA H. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Keine Einschränkung zu erwarten.
x Dauerzustand ...
Aus diesen Gutachten ergibt sich Folgendes:
Bei KindC wurde im Gutachten vom 19. Jänner 2017 der Grad der Behinderung mit 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2013 festgesetzt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgestellt, daass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Betreffend Erwerbsunfähigkeit wurde festgestellt, dass keine Einschränkung zu erwarten sei.
KindA wurde im Gutachten vom 19. Jänner 2017 eine 40%ige Behinderung rückwirkend ab 1. September 2013 attestiert. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt und festgehalten, dass keine Einschränkung zu erwarten sei.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgestellt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege.
KindB wurde im Gutachten vom 19. Jänner 2017 ein Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2010 bescheinigt. Eine Erwerbsunfähigkeit wurde mit der Begründung nicht attestiert, dass keine Einschränkungen zu erwarten seien.
Unter Zugrundelegung der in den Gutachten getroffenen Feststellungen wies das FA die Beschwerden des Bf vom 25. September 2016 und vom 7. Oktober 2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2018 mit folgender Begründung ab:
"…Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) 883/2004 haben ebendieser Verordnung unterliegende Personen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Ein Anspruch auf österreichische Familienleistungen setzt somit eine Zuständigkeit Österreichs zur Erbringung von Familienleistungen voraus. Der Anspruch kann dabei nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bestehen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 (i. d. F. vor BGBI. I Nr. 53/2014) erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 Euro, ab 1. Juli 2014 um 150 Euro, ab 1. Jänner 2016 um 152,90 Euro und ab 1. Jänner 2018 um 155,90 Euro.
Gemäß § 10 (2) FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, bzw. erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt, oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 8 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, oder psychischen Bereich, oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung, oder eine ev. voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Aufgrund der mit § 8 Abs. 6 FLAG 1967 festgelegten Beweisregel und der Ausführungen in den Bescheidbeschwerden vom 25.09. und 07.10.2016 wurden durch das Finanzamt erneut Bescheinigungen (Gutachten) abverlangt.
Auf Basis dieser Anforderung erstellte das Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) folgende Bescheinigungen über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Sozialministeriumservice zugestellt worden sind:
H. KindA Datum 19.01.2017 Geschäftszahl Zahl1
H. KindB Datum 19.01.2017 Geschäftszahl Zahl2
H. KindC Datum 19.01.2017 Geschäftszahl Zahl3
Keines der Bescheinigungen (Gutachten) weist einen Grad der Behinderung von (zumindest) 50% aus, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung (auch) des Erhöhungsbetrages i. S. des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 liegen folglich nicht vor.
Insofern wurden auch durch die Bescheidbeschwerden Sachverhalte, die einen Anspruch auf Erhöhungsbeträge i. S. des § 8 (4) FLAG 1967 bzw. eine den angefochtenen Abweisungsbescheiden deshalb insoweit anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten, nicht vorgebracht."
Der Bf stellte am 4. Oktober 2018 ohne weiteres Vorbringen einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und legte folgende Unterlagen vor:
Informationsbriefe über stationäre Behandlung (Aufenthalt im Krankenhaus) in Polen vom 19. Dezember 2016 bis 21. Dezember 2016 samt Übersetzungen;
Informationsblätter über Heilaufenthalt (Pulmonologische Rehabilitation) in Polen vom 5. Juni 2017 bis 21. Juni 2017 samt Übersetzungen;
Informationsbriefe über stationäre Behandlung (Aufenthalt im Krankenhaus) in Polen vom 1. August 2017 bis 3. August 2017 samt Übersetzungen;
Informationsblätter über Rehabilitationsaufenthalt (Paläontologische Rehabilitation) in Polen vom 30. Juli 2018 bis 16. August 2018 samt Übersetzungen;
Bescheinigungen E 407 (3x), alle bescheinigt am 5. September 2018
Bescheinigungen über Gesundheitszustand, alle vom 26. September 2018 samt Übersetzungen.
Der Sachverständige im Bundessozialamt (Sozialministeriumservice), Dr. Dok (Allgemeinmedizin und Kinder-und Jugendheilkunde), erstellte die drei untenstehenden Aktengutachten:
Gutachten vom 19. Juli 2020 betreffend KindC
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
24.09.2018 E407 Formular, Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung
Dr. J., Abteilung für Sozialpolitik, Stempel und Unterschrift, schlecht leserlich
Diagnosen: Erkrankung der Atemwege
Therapie: Er bedarf der ständigen Pharmakologie.
16.08.2018 Heil- und Rehabilitationseinrichtung, unterirdisches Zentrum für pulmologische Rehabilitation
Arztbrief
Diagnose: Frühkindliches Asthma bronchiale
Keine Dokumentation über Therapie, Status, Verlauf, Anamnese vorliegend.
19.01.2017 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 40% (Asthma bronchiale)
20.08.2016 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 10% (Asthma bronchiale)
01.08.2017 Institut für Tuberkulose und Lungenkrankheiten, Klinik für Allergologie und Pneumologie
Arztbrief
Diagnosen:
Frühkindliches nicht allergisches Asthma bronchiale Krankheiten des Atmungssystems
Keine Dokumentation über Therapie, Status, Verlauf, Anamnese vorliegend.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Rehabilitation, Dauermedikation.
Ergebnis der Begutachtung:
X Dauerzustand
GdB liegt vor seit: 10/2013
Gutachten vom 19. Juli 2020 betreffend KindB:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
05.09.2018 E407 Formular, Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung
Dr. J., Stempel und Unterschrift, schlecht leserlich
Diagnosen: Erkrankungen der Atemwege
16.08.2018 Heil- und Rehabilitationseinrichtung, unterirdisches Zentrum für pulmologische Rehabilitation
Arztbrief
Diagnose: Nichtallergisches Asthma bronchiale
Keine Angaben zu Status, Anamnese, Therapie, Verlauf und Epikrise.
01.08.2017 Institut für Tuberkulose und Lungenkrankheiten, Klinik für Allergologie und Pneumologie
Arztbrief
Diagnose: Nichtallergisches Asthma bronchiale
Keine Angaben zu Status, Anamnese, Therapie, Verlauf und Epikrise.
19.01.2017 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 40% (Asthma bronchiale bei Kindern)
31.08.2016 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 10% (Asthma bronchiale)
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel
Rehabilitation. Er bedarf der ständigen Pharmakologie.
Gutachten vom 5. August 2020 betreffend KindA
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
05.09.2018 E407 Formular, Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung
Dr. J., Stempel und Unterschrift, schlecht leserlich
Diagnose: Erkrankung der Atemwege
16.08.2018 Heil- und Rehabilitationseinrichtung, unterirdisches Zentrum für pulmologische Rehabilitation
Arztbrief
Diagnose. Frühkindliches Asthma bronchiale
01.08.2017 Institut für Tuberkulose und Lungenkrankheiten, Klinik für Allergologie und Pneumologie
Arztbrief
Diagnosen.
Frühkindliches allergisches Asthma bronchiale
Atopisches Ekzem
Krankheiten des Atmungssystems
19.01.2017 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 40% (Asthma bronchiale)
31.08.2016 Bundessozialamt für Niederösterreich, St. Pölten
Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 10% (Asthma bronchiale)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Pulmonologische Rehabilitation unter Anwendung der Subterraneotherapie, Dauermedikation.
Ergebnis der Begutachtung:
GdB liegt vor seit: 09/2013
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Sachverhalt:
Der Bf ist polnischer Staatsbürger und in Österreich berufstätig. Die Kindesmutter und die drei Kinder, geb. am 29. Oktober 2012 und am 19. April 2010, leben in Polen.
Der Bf bezieht für die drei Kinder den Grundbetrag zur Familienbeihilfe (Differenzzahlung).
In der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist sind unter "06 Atmungssystem" folgende Richtsätze für die Erkrankung Asthma Bronchiale" festgelegt:
Im Zuge des Antrags- und Beschwerdeverfahrens wurden pro Kind jeweils drei Gutachten erstellt.
KindC
Im Gutachten vom 20. August 2016 wurde der Behinderungsgrad bei KindC mit 10% rückwirkend ab 1. Jänner 2016 festgestellt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Im Gutachten vom 19. Jänner 2017 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2013 festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Im Gutachten vom 19. Juli 2020 stellte der Sachverständige bei KindC Asthma bronchiale fest und reihte die Erkrankung unter die Position 06.04.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40% ein.
Weiters stellte der Sachverständige an Hand der vom Bf vorgelegten Unterlagen eine motorische Entwicklungsstörung fest und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 03.02.01 mit einem Behinderungsgrad von 20%.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% rückwirkend ab Oktober 2013 festgestellt und festgehalten, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine negative Leidensbeeinflussung vorliege.
KindA
Im Gutachten des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) vom 31. August 2016 wurde der Gesamtgrad der Behinderung bei KindA mit 10% rückwirkend ab 1. November 2015 festgestellt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Im Gutachten vom 19. Jänner 2017 wurde bei KindA der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% rückwirkend ab 1. September 2013 festgesetzt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Im Gutachten vom 5. August 2020 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% rückwirkend ab September 2013 festgesetzt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Die Erkrankung "Frühkindliches allergisches Asthma bronchiale mit atopischem Ekzem wurde unter die Richtsatzposition 06.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingereiht.
Die "Motorische Entwicklungsverzögerung nach Frühgeburt SSW 36" wurde unter der Richtsatzposition 03.02.01 mit 20% erfasst.
Insgesamt wurde KindA ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% bescheinigt und diese Einschätzung damit begründet, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine negative Leidensbeeinflussung vorliege.
KindB
Im Gutachten des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) vom 31. August 2016 bei KindB der Gesamtgrad der Behinderung mit 10 % rückwirkend ab 1. November 2015 festgesetzt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Im Gutachten vom 19. Jänner 2017 wurde bei KindB der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2010 festgesetzt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Im Gutachten vom 19. Juli 2020 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% rückwirkend ab Oktober 2010 festgesetzt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Die Erkrankung "Asthma bronchiale bei Kindern" wurde unter die Position 06.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingereiht und der Gesamtgrad der Behinderung von 40% damit begründet, dass es sich bei der Erkrankung um das alleinige Leiden handle.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf den im Verfahrensgang näher angeführten Gutachten des Sozialministeriumservice und den vom Bf vorgelegten angeführten Unterlagen:
- Bescheide (Übersetzung) des Marschalls vom 16. Mai 2016 über die Gewährung des polnischen Pflegegeldes für die drei Kinder für den Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2019
- Ärztliche Bescheinigung vom 12. November 2015 samt einer Übersetzung vom 1. September 2016 und ein Informationsblatt über Rehab-Aufenthalt des Kindes von 5. September 2016 bis 20. September 2016.
- Ärztliche Bescheinigungen (2x) vom 12. November 2015 samt Übersetzungen vom 9. September 2016 und Informationsblätter (2x) vom 20. September 2016 über den Rehabilitations-Aufenthalt der Kinder von 5. September 2016 bis 20. September 2016 samt Übersetzungen vom 22. September 2016.
- Informationsbriefe über stationäre Behandlung (Aufenthalt im Krankenhaus) in Polen vom 19. Dezember 2016 bis 21. Dezember 2016 samt Übersetzungen;
- Informationsblätter über Heilaufenthalt (Pulmonologische Rehabilitation) in Polen vom 5. Juni 2017 bis 21. Juni 2017 samt Übersetzungen;
- Informationsbriefe über stationäre Behandlung (Aufenthalt im Krankenhaus) in Polen vom 1. August 2017 bis 3. August 2017 samt Übersetzungen;
- Informationsblätter über Rehabilitationsaufenthalt (Paläontologische Rehabilitation) in Polen vom 30. Juli 2018 bis 16. August 2018 samt Übersetzungen;
- Bescheinigungen E 407 (3x), alle bescheinigt am 5. September 2018
- Bescheinigungen über Gesundheitszustand, alle vom 26. September 2018 samt Übersetzungen.
- Bescheid des Marschall der Woiwodschaft vom 31. Oktober 2016 über den Anspruch der Ehegattin des Bf auf Erziehungsbeihilfe (Art. 2 Ziff. 14 des Gesetzes über die staatliche Unterstützung bei Kindererziehung) ua. für KindB H. in der Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 in Höhe von 500,00 PLN monatlich und für KindC H. und KindA in der Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2017 in Höhe von 500,00 PLN monatlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) 883/2004 haben Personen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 8 Abs 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grundeines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kostensind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des KOVG lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) De Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
...
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb des Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatz festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren."
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8).
§ 10 FLAG idF ab 01.05.2015 normiert:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Zunächst wird festgehalten, dass ein Anspruch auf österreichische Familienleistungen eine Zuständigkeit Österreichs zur Erbringung von Familienleistungen voraussetzt und dass der Anspruch nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften besteht.
Ärztliche Sachverständigengutachten:
Medizinische Sachverständige werden u.a. von Behörden und Gerichten beauftragt, um zu Fragen des Gesundheitszustandes, Erkrankungen, Körperschädigung etc. von Betroffenen Stellung zu nehmen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, entsprechend den ihm vom "Auftraggeber" (hier: Finanzamt) gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.
Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27.06.2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind.
Ein Arzt für Allgemeinmedizin ist daher grundsätzlich zur Erstattung des Gutachtens befugt (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122).
Im vorliegenden Fall wurden die Gutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Kinder-und Jugendheilkunde erstellt.
Qualifiziertes Nachweisverfahren:
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Damit hat der Gesetzgeber im Jahr 1994 ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt und eine geeignete Institution eingeschalten, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wurde (VfGH 10.12.2007, B700/07). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Den Sachverständigen stehen bei der Einschätzung der Höhe des Behinderungsgrades und bei der Einschätzung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit die Anamneseerhebung, die Untersuchung des Erkrankten, deren medizinische Ausbildung, deren Erfahrungswerte und die vorgelegten Befunde zur Verfügung.
Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten(vgl VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139).
Bindung von Finanzamt und Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Sozialministeriumservice, soweit diese schlüssig sind:
Die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig oder unvollständig sind oder einander widersprechen (vgl. VwGH 03.11.2005, 2002/15/0168, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053).
Die Tätigkeit der Behörden hat sich im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind. Bei der Antwort auf die Frage, in welchem Ausmaß eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt bzw. zur Frage, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) de facto gebunden.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07, kann von Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. hierzu auch VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013).
Möglichkeiten des Antragstellers:
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens etc) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).
Der Bf legte im Zuge des Verfahrens unter anderem Entscheidungen zum Grad der Behinderung" seiner drei Kinder der Kreiskommission zur Feststellung von Behinderungen-33-300 Nowy Sacz, ul. Kilinskiego 72a, vom 19. Jänner 2016, vor.
In diesen Entscheidungen wurden - anders als offenbar vom Bf vermeint - keine Feststellungen über die Höhe des Behinderungsgrades bzw. über eine (voraussichtlich dauernde) Erwerbsunfähigkeit getroffen. Festgestellt wurde in den Entscheidungen der zuständigen polnischen Behörde nur, dass aufgrund der Analyse der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund der Bescheinigung zur Feststellung einer Behinderung und des Behinderungsgrades, als auch der in dieser Angelegenheit gesammelten medizinischen Unterlagen, d.h. der Arztberichte über die stationäre Behandlung in der Klinik für Pneumologie und Mukoviszidose (Rabka-Zdröj), der Berichte über die Behandlung in der pulmonologischen Beratungsstelle und des Arztes für medizinische Grundversorgung, sowie der von den Mitgliedern der Entscheidungskommission (d.h. des Kinderarztes als Vorsitzenden der Entscheidungskommission und des Psychologen als Mitglied der Entscheidungskommission) durchgeführten Untersuchungen und Anamnesen wird bei dem Kind - in Anlehnung an das gesammelte Beweismaterial - eine Behinderung festgestellt worden sei, und zwar wegen der Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit, die durch Erkrankungen mit Symbol der Behinderungsursache "07-S" verursacht wird.
Die weiteren vom Bf vorgelegten Unterlagen (Informationsbriefe über stationäre Behandlungen (Aufenthalt im Krankenhaus) in Polen, Informationsblätter über Heilaufenthalte (Pulmonologische Rehabilitation) in Polen etc) fanden bei der Erstellung der (weiteren) Gutachten Berücksichtigung. Angemerkt wurde in den Gutachten vom 19. Juli 2020 und vom 5. August 2020, dass keine Dokumentation über Therapie, Status, Verlauf, Anamnese vorliege.
Der mit den Gutachten vom 19. Juli 2020 und vom 5. August 2020 befasste Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung bei den drei Kindern mit jeweils 40% fest. Es kam dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu den Vorgutachten vom 19. Jänner 2017.
Das Bundesfinanzgericht sieht die in den Gutachten vom 19. Jänner 2017 und in den Gutachten vom 19. Juli 2020 getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen als schlüssig an:
Im Gutachten vom 20. August 2016 wurde bei den drei Kindern des Bf der Behinderungsgrad mit der Begründung mit nur 10% festgesetzt, dass zur aktenmäßigen Begutachtung Unterlagen vorgelegt worden seien, die zwar den Behindertenstatus (beurteilt nach Richtlinien polnischer Behörden) bestätigen würden, nicht aber die Diagnose und den Schweregrad der Erkrankung. Die Angabe "Stationäre Betreuung an einer Klinik für Pulmologische Erkrankungen und Mukoviszidose" sei somit nicht gleichzusetzen mit der Diagnose "Mukoviszidose", sodass bei der aktuellen Einstufung lediglich die Erkrankung des Atemsystems mit unklarem Schweregrad berücksichtigt werden könne. Zur Einstufung des GdB gemäß österreichischer Richtlinien sei die ärztlich bestätigte (Fachabteilung, Spezialambulanz) Diagnose inklusive ICD-10 Code erforderlich, wie auch die Bestätigung der Betreuung, des Schweregrades und der laufenden Therapien."
Die mit den Sachverständigengutachten vom 19. Jänner 2017 und vom 19. Juli 2020 (= KindC und KindB) bzw. vom 5. August 2020 (= KindA) befassten Gutachter gelangten auf Grund der vom Bf zusätzlich vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei den drei Kindern des Bf 40% beträgt.
Auch bezüglich der rückwirkenden Einstufung des Grades der Behinderung besteht in den Gutachten vom 19. Jänner 2017 und vom 19. Juli 2020 (= KindC und KindB) sowie im Gutachten vom 5. August 2020 (= KindA) Übereinstimmung.
Die Divergenz zu den Gutachten vom 31. August 2016 ist dadurch begründet, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Gutachten nur die Entscheidungen der polnischen Behörde vorlagen.
Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass eine Unschlüssigkeit der Gutachten vorliegt. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die festgestellten Leidenszustände wurden den entsprechenden Richtsatzpositionen der Anlage zur genannten Verordnung unterstellt und der gewählte Rahmensatz auch begründet.
Sämtliche vom Bf vorgelegten Unterlagen sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Der Bf hat im Vorlageantrag kein Vorbringen erstattet, wonach auf die Erkrankung(en) der Kinder nicht eingegangen worden wäre oder dass die Sachverständigengutachten unschlüssig sind.
Das Bundesfinanzgericht folgt den übereinstimmenden Feststellungen in den Gutachten vom 19. Jänner 2017 und den zwei Gutachten vom 19. Juli 2020 (= KindC und KindB) sowie dem Gutachten vom 5. August 2020, wonach bei den Kindern der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt.
Für die Gewährung des Erhöhungsbetrages muss aber - sofern keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt - der Grad der Behinderung zumindest 50% betragen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, in welchem Ausmaß eine Behinderung besteht bzw. ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG, sofern keine Unschlüssigkeit der Gutachten vorliegt, an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden.
Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 14. Jänner 2021
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VfGH 10.12.2007, B700/07 |
