Begründung einer Bescheidbeschwerde, geschätzte Bemessungsgrundlage sei überhöht ist keine ausreichende Begründung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103458.2017
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, vertreten durch Mag. Franz Karl Juračzka, Alser Straße 32 Tür 15, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 11.10.2016, betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 bis 2015 den folgenden Beschluss:
I. Die Beschwerden werden gem. § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Beim Beschwerdeführer wurde eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2015 durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab keine Unterlagen betreffend seine Vermietungstätigkeit einer Lagerhalle als Partyraum vorlegen zu können, kam es zu einer Totalschätzung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Jahre. Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die verfahrensgegenständlichen Jahre mit Bescheiden vom 11. Oktober 2016 entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung fest.
Mit Schreiben vom 8.11.2016 legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dagegen Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer habe mit der Vermietung der Lagerhalle kaum Einnahmen erzielt, dies könnten Bekannte und Familienangehörige bestätigen. Die von der belangten Behörde geschätzte Bemessungsgrundlage sei überhöht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Kenntnis aller Tatsachen wären die gegenständlichen Bescheide in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Umfang erlassen worden bzw. wäre es überhaupt bei der ursprünglichen Vorschreibung - ohne Abgabennachforderung - geblieben.
Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Festsetzungsverfahren keine Möglichkeit auf rechtliches Gehör gehabt, dies werde als Verfahrensmangel gerügt. Im Verfahren sei dem Einschreiter keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden gegen die Vorwürfe Stellung zu nehmen und es seien noch nicht alle Zeugen einvernommen worden, die bestätigen könnten, dass kaum Einnahmen erzielt worden seien.
Da die Möglichkeit zur Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Bekannten zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheidergebnis geführt hätte oder zu einem solchen zumindest hätte führen können, liege ein gravierender und wesentlicher Verfahrensmangel vor, der geeignet erscheine, die rechtliche Beurteilung der Abgabensache zu hindern.
Des weiteren ersuchte der steuerliche Vertreter um eine Frist von drei Monaten zur Vornahme einer Beschwerdeergänzung, um die zahlreichen Beweismittel und Vorgänge der Behörde ausführlich darzustellen.
Mit Bescheid vom 15.11.2018 (Mängelbehebungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf folgende Mängel der Beschwerden zu beheben: Die konkreten Punkte, in denen die Bescheide angefochten werden; die beantragten Änderungen; und die diesbezügliche Begründung.
Mit Schreiben vom 3.1.2017 übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Verbesserung. In dieser führte er wie folgt aus:
Die Bescheide würden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Abgabennachforderungen der Behörde würden auf Schätzungen basieren, der Beschwerdeführer habe mit der Vermietung der Lagerhalle kaum Einnahmen erzielt und die von der Behörde vorgenommene Schätzung sei falsch, da sie von einem weit überhöhten Umsatz und Einkommen ausgehe.
Der Beschwerdeführer habe der Behörde mitgeteilt, dass die notwendigen Unterlagen gestohlen worden seien, es aber Familienmitglieder und Bekannte gebe, die über das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers Auskunft geben könnten. Ein Teil der Familienmitglieder und Bekannten sei auch bei der Begehung durch die Finanzpolizei am 17.10.2015 anwesend gewesen, diese seien aber seitens der Behörde allem Anschein nach nicht bzw. nicht ausreichend befragt worden.
Die unterlassene Einvernahme der Familienmitglieder und Bekannten stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, der geeignet erscheine, die richtige rechtliche Beurteilung der Abgabensache zu hindern. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Kenntnis aller Tatsachen hätte die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kaum Umsätze gemacht habe und es wäre zumindest möglich gewesen, das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers festzustellen bzw. zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Schätzung seines Umsatzes gekommen. Als Beweis listete der steuerliche Vertreter zahlreiche Einvernahmen des Beschwerdeführers bzw. von Zeugen auf.
Aus all diesen Gründen halte der Beschwerdeführers die Anträge aus den Beschwerden vom 11.11.2016 ausdrücklich aufrecht und verweise auf das Vorbringen in diesen. Keineswegs sei der Beschwerdeführer mit einer Beschwerderücknahme einverstanden. In den Beschwerden werde die Vorlage an die zweite Instanz gewünscht, Beweismittel seien angeführt und Anträge gestellt. Es stelle eine grobe Verletzung des Rechtsschutzes dar, Beschwerde und Beweisanträge zu ignorieren, oder eine Fiktion einer konkludenten Zustimmung zur Rückziehung der Beschwerden abzunehmen, dies würde den Rechtschutz unterlaufen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.2.2017 erklärte die belangte Behörde die Beschwerden vom 11.11.2016 als zurückgenommen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2016 nicht fristgerecht vollinhaltlich entsprochen habe (beantragte Änderungen sowie diesbezügliche Begründung, unstrittig sei die erfolgte Vermietungstätigkeit der Halle. Es sei keine Mängelbehebung dazu erfolgt, auf welche Höhe die angefochtenen Einkünfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden sollen bzw. sei keine Begründung und auch keine nachweislichen Unterlagen vorgebracht worden. Ungeachtet des Nachweises sei mangels entsprechender Aufzeichnungen und Belege die Schätzungsbefugnis gegeben. Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen sei unter Grundlage der im Prüfungsbericht angeführten Sachverhalte erfolgt.).
Mit Schreiben vom 20.3.2017 stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt habe, dass die notwendigen Unterlagen gestohlen worden seien, es aber Familienmitglieder und Bekannt gebe, die über das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers als Zeugen Auskunft geben könnten. Ein Teil der Familienmitglieder und Bekannten sei auch bei der Begehung durch die Finanzpolizei am 17.10.2015 anwesend gewesen, diese seien seitens der Behörde allem Anschein nach nicht bzw. nicht ausreichend befragt worden.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 11.11.2017 und in der Verbesserung vom 3.1.2017 angegeben, dass die Zeugen über sein tatsächliches Einkommen Auskunft geben könnten und dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Schätzung seines Umsatzes führe. Es sei somit ausreichend Vorbringen erstattet worden und durch die Zeugen eine Beweisführung zumindest möglich: Die Vorgangsweise der belangten Behörde dennoch um jeden Preis Urkunden anzufordern und den Zeugenbeweis schon vorab zu ignorieren um eine materiellrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu verhindern, erscheine daher unzulässig.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 8.2.2019 wurde dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich die Beseitigung der folgenden Mängel aufgetragen: eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden; eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; sowie eine Begründung.
Mit Schreiben vom 12.3.2019 übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich eine Verbesserung seiner Beschwerde:
Anfechtungserklärung:
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide würden in all ihren Punkten angefochten, wie das der Beschwerdeführer bereits in seinen Beschwerden vom 8.11.2017 ausgeführt habe.
Änderungsantrag:
Der Beschwerdeführer begehre die Neufestsetzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffend die verfahrensgegenständlichen Jahre
Begründung:
Wie bereits in den Beschwerden ausgeführt, sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die jeweils festgesetzten Steuerbeträge zu hoch bemessen worden seien. Die von der Behörde jeweils geschätzte Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung sei überhöht.
Der Beschwerdeführer habe mit der Vermietung der Lagerhalle kaum Einnahmen erzielt, dies könnten Bekannte und Familienangehörige bestätigen. Ein Teil der Familienmitglieder und Bekannten sei auch bei der Begehung durch die Finanzpolizei am 17.10.2015 anwesend gewesen, diese seien seitens der Behörde allem Anschein nach nicht bzw. nicht ausreichend befragt worden.
Als Beweis fügte der steuerliche Vertreter eine Liste von Namen als mögliche Zeugen ein.
Keineswegs sei der Beschwerdeführer mit einer Beschwerderücknahme einverstanden. In der Beschwerde werde die Vorlage an die zweite Instanz gewünscht, Beweismittel seien angeführt und Anträge gestellt. Es stelle eine Verletzung des Rechtsschutzinteresses dar, Beschwerde- und Beweisanträge zu ignorieren oder eine Fiktion einer konkludenten Zustimmung zur Rückziehung der Beschwerden anzunehmen, dies würde den Rechtschutz des Beschwerdeführers unterlaufen.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er durch die obigen Ausführungen den inhaltlichen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Beschwerde, wie von § 250 Abs. 1 BAO festgelegt, Genüge getan habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 250 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:
"Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
§ 85 Abs. 2 BAO idF BGBl I Nr. 20/2009 lautet:
"(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) der belangten Behörde vom 15.11.2016 sowie Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 8. Februar 2019 aufgetragen die Behebung der Mängel seiner Beschwerden vom 11.11.2016 zu beheben. Diesen fehlte gem. § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden; eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; sowie eine Begründung.
Zur Behebung der angeführten Mängel wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine angemessene Frist eingeräumt und dieser darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden als zurückgenommen gelten.
Mit Schreiben vom 3.1.2017 sowie 12.3.2019 verbesserte der steuerlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde insoweit, als er klarstellte, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide in allen ihren Punkten angefochten würden. Die Beschwerde erfüllt damit das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO.
Hinsichtlich der beantragten Änderungen führte der Beschwerdeführer jedoch lediglich aus, dass dieser eine Neufestsetzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die verfahrensgegenständlichen Jahre begehre. Der Beschwerdeführer gab jedoch (wie auch in der Beschwerde und dem Vorlageantrag) in keiner Weise an, mit welchem Betrag die Neufestsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer jeweils erfolgen solle.
Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass die jeweils festgesetzten Steuerbeträge zu hoch bemessen worden seien. Die von der Behörde jeweils geschätzte Bemessungsgrundlage sei überhöht. Er habe mit der Vermietung der Lagerhalle kaum Einnahmen erzielt, dies könnten Bekannte und Familienangehörige bestätigen. Diese seien nicht bzw. nicht ausreichend befragt worden. Als Beweis führte der Beschwerdeführer eine Liste mit Namen und Adressen von möglichen Zeugen an.
Damit ist der Beschwerdeführer den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO lit. c) und d) jedoch nicht nachgekommen. Die Beschwerde soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will. Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Beschwerdeantrag dar.
Die Beschwerdebegründung soll zudem der Behörde aufzeigen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sein Begehren für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend hält. Die Begründung soll aufzeigen, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Nicht näher begründete Behauptungen, eine vorgeschriebene Abgabe oder festgestellte Bemessungsgrundlage sei zu hoch, stellen keine ausreichende Begründung dar (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213 mit weiteren Nachweisen).
Indem der Beschwerdeführer lediglich angibt, dass eine Neufestsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer erfolgen solle, da diese zu hoch bemessen worden sei, keine Angaben darüber macht, mit welchem Betrag dies zu erfolgen habe bzw. auf Zeugen verweist, aufgrund dessen sich das Einkommen ermitteln lasse, ist dieser der Änderungserklärung bzw. Begründungspflicht gem. § 250 Abs. 1 lit. c) und d) BAO nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages, auf welche auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Insoweit liegt daher keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob ein Vorbringen, dass die Steuer zu hoch bemessen worden sei, eine ausreichende Begründung gem. § 250 Abs. 1 lit. c) und d) BAO darstellt, wurde vom VwGH zuletzt mit Erkenntnis vom 27.6.2013, 2010/15/0213 abschlägig beantwortet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. März 2019