BFG RV/7103336/2019

BFGRV/7103336/201917.6.2019

Beschlussmäßige Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages (in Kombination mit Mitteilung gemäß § 281a BAO)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103336.2019

 

Entscheidungstext

I.) BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den von StbGes1 namens xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft gestellten Vorlageantrag gemäß § 264 BAO vom 12.04.2019 zu St.Nr. Steuernummer beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.) Mitteilung gemäß § 281a BAO

Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter R in der Beschwerdesache (GZ. weiterAnhängig)

gemäß § 281a BAO idF BGBl. I 62/2018 den Parteien (d.h. den Beschwerdeführerinnen und der belangten Behörde) mit:

Aufgrund des Vorlageberichtes und der vorgelegten Akten ist das BFG der Auffassung, dass gemäß § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) die belangte Behörde noch über die Beschwerde vom 25.5.2012 mit (wirksamen) Beschwerdevorentscheidungen zu entscheiden hat.

Das BFG ist aufgrund des Vorlageberichtes und der vorgelegten Akten weiters der Auffassung, dass gegen die – nach Auffassung des BFG noch zu erlassenden – Beschwerdevorentscheidungen ein zulässiger, wirksamer Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 25.5.2012 durch das Verwaltungsgericht) noch nicht eingebracht wurde.
Im Übrigen könnte ein wirksamer Vorlageantrag erst nach Zustellung der noch zu erlassenden Beschwerdevorentscheidungen gestellt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6). Der mit Spruchpunkt I. zurückgewiesene Vorlageantrag hätte niemals zulässig und wirksam werden können.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des gegenständlichen Vorlageberichtes des Finanzamtes WienNeu (belangte Behörde) vom 27. Mai 2019 samt Beilagen (insb. Berufungsschrift, Vorlageantrag) sind beim Bundesfinanzgericht (BFG) anhängig geworden:

Verfahrensablauf und daraus vom BFG gezogene Schlüsse:

1.) Gemeinsam mit dem Vorlagebericht vom 27. Mai 2019 hat das Finanzamt WienNeu (belangte Behörde) am 27. Mai 2019 gemäß § 265 BAO die gegenständliche Berufung vom 25.5.2012 an das Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt. Diese Berufung ist gemäß § 323 Abs. 7 BAO seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde (Bescheidbeschwerde) zu behandeln. Dieses Rechtsmittel (Beschwerde bzw. ursprünglich Berufung) vom 25.5.2012 ist von der gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO bis 31.12.2012 parteifähig gewesenen Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft als Verfahrenspartei erhoben worden. In der Bezeichnung der Mitunternehmerschaft kommt der Begriff der (atypisch) stillen Gesellschaft vor, was der Bezeichnung der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung) durchaus dienlich ist, weil dieser Mitunternehmerschaft ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis zugrundeliegt. Es muss aber klar sein, dass es sich bei der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung) nicht um die (atypisch) stille Gesellschaft als solche handelt. ist Die rechtsmittelerhebende Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) wurde bei der Rechtsmittelerhebung (mittels des mit 25.5.2012 datierten Schriftsatzes) durch die StbGes2, vertreten.

2.) Mit dem vorgenannten Rechtsmittel vom 25.5.2012 sind folgende, jeweils mit 23. Dezember 2010 datierte Bescheide des Finanzamtes WienAlt angefochten worden:

Jeder dieser sechs angefochtenen Bescheide ist erkennbar (trotz Verkürzung der Parteibezeichnung) an die gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO bis zum 31.12.2012 parteifähig gewesene Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft als materielle Bescheidadressatin (Partei) gerichtet worden.
In jedem dieser sechs angefochtenen Bescheide ist erkennbar (trotz etwas anderer Schreibweise) die xyz abc GmbH als Zustellempfängerin (formeller Adressat) bezeichnet worden.

Zwischen den Streitparteien ist unstrittig:

Aktenmäßig kann der zweitgenannte, zwischen den Streitparteien unstrittige Punkt vom BFG aber nicht nachvollzogen werden: Denn es ist aus der dem BFG vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, dass

jemals gegenüber der Abgabenbehörde die XY abc GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN Nr.1) bzw. die damit idente xyz abc GmbH (FN Nr.1, Firmenwortlaut ab August 2007) gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 (erste Satzhälfte) BAO als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht hätten, sodass diese namhaft gemachte Person gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 (zweite Satzhälfte) BAO als zur Empfangnahme von abgabenbehördlichen Schriftstücken mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ermächtigt galt.

Ob dieses Bedenken des BFG über die wirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide zu deren Nichtigkeit und damit zur Zurückweisung der Beschwerde vom 25.5.2012 führen wird, muss das BFG wegen der in Punkt 8. dargestellten derzeitigen Entscheidungssperre vorerst dahingestellt lassen.

3.) Das vorgenannte Bedenken hinsichtlich der Zustellung der angefochtenen Bescheide vom 23. Dezember 2010 mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) könnte im Endeffekt aus folgenden Gründen hinsichtlich der angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide relativiert werden:

Wenn sich die unter Punkt 2 geäußerten Bedenken über mangelhafte Zustellung bewahrheiten sollten, so würden die drei angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide nichtig und somit rechtlich ungeeignet dafür sein, die allfällige Rechtskraft der vorher ergangenen Einkünftefeststellungsbescheide für 2004 vom 9. September 2005, für 2005 vom 17. Oktober 2006 und für 2006 vom 23. Mai 2007 insoweit zu durchbrechen. Allerdings könnten sich diese drei vorher ergangenen Einkünftefeststellungsbescheide (oder einer oder zwei davon) sich ihrerseits als unwirksam erweisen:

4.) Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die oben zu 2./d, 2./e und 2./f angeführten Feststellungsbescheide vom 23. Dezember 2010 ist durch Hemmung gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO – wie mit Schreiben vom 11.2.2011 beantragt – bis vier Wochen nach Erledigung des Berufungsverfahrens betreffend Forschungsprämie 2004, 2005 und 2006 der xyz abc GmbH verlängert worden, was im Sinne der Ausführungen im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 27. Mai 2019 die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels vom 25.5.2012 – soweit gegen die drei Einkünfte-Feststellungsbescheide vom 23. Dezember 2010 gerichtet – bedeutet.
Hingegen deutet die dem BFG vorliegende Aktenlage darauf hin, dass das gegenständliche Rechtsmittel vom 25.5.2012 – soweit gegen die drei Wiederaufnahmsbescheide vom 23. Dezember 2010 gerichtet – verspätet erhoben worden ist, denn es ist kein Fristverlängerungsantrag hinsichtlich Wiederaufnahmsbescheide und kein Fristverlängerungsbescheid hinsichtlich Wiederaufnahmsbescheide ersichtlich.
Ob die Beschwerde vom 25.5.2012 – soweit gegen die Wiederaufnahmsbescheide gerichtet – folglich zurückzuweisen wäre, muss das BFG aber wegen der in Punkt 8 dargestellten derzeitigen Entscheidungssperre vorerst dahingestellt lassen.

5.) Das Rechtsmittel vom 25.5.2012 kann nicht mehr der ursprünglich berufungserhebenden Partei (Mitunternehmerschaft, Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft zugerechnet werden, weil diese mit 31. Dezember 2012 beendet worden ist. Seit 1. Jänner 2013 ist das Rechtsmittel vom 25.5.2012 der xyz abc GmbH und der xyz def GmbH (=Gesamtrechtsnachfolgerin der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG) zuzurechnen. Beschwerdeführerinnen sind somit die xyz abc GmbH und die xyz def GmbH, auch wenn gegen letztere die angefochtenen Bescheide nicht wirken.
Diese beiden Gesellschaften sind als materielle Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidungen vom 11.3.2019 im jeweiligen Adressfeld angeführt.
Weiters ist im jeweiligen Adressfeld die Steuerberatungsgesellschaftr1, AdrStbg1 Wien als Zustellempfängerin angeführt, welcher die Ausfertigungen der Beschwerdevorentscheidungen auch zugekommen sind, welche aber laut Vorlageantrag nicht zustellbevollmächtigt sei.

6.) Die Steuerberatungsgesellschaftr1 hat sich am 23. Dezember 2013 über FinanzOnline zu St.Nr. steuerNummer auf die ihr erteilte Zustellbevollmächtigung berufen, welche bis dato (Abfragedatum 11.6.2019) angemerkt ist. Trotz Beendigung der Mitunternehmerschaft (Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft per 31.12.2012 ist die St.Nr. steuerNummer bis dato durch die Bezeichnung xyz AB&atypisch Stille erkennbar der seit 1.1.2013 nicht mehr existierenden xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft zugeordnet. Die Berufung der Steuerberatungsgesellschaftr1 auf die ihr erteilte Zustellbevollmächtigung am 23. Dezember 2013 ist daher ins Leere gegangen. Auch wenn die Berufung auf eine von den zuletzt beteiligten Gesellschaftern erteilte Zustellbevollmächtigung bzw. im jeweiligen Streitjahr beteiligten Gesellschaftern gemäß § 81 Abs. 6 bzw. 7 BAO möglich ist, so ist eine solche am 23. Dezember 2013 nicht erfolgt.

Die StbGes2, FN Nr.4, ist laut Firmenbucheintragungen vom 20. Dezember 2013 als übertragende Gesellschaft mit der StbGes1, FN Nr.5, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die StbGes1, an welche die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.3.2019 rechtlich zugestellt werden sollten und welcher sie tatsächlich zugekommen sind, ist also die (Gesamt)Rechtsnachfolgerin der StbGes2; und eine allfällig für letztere geltend gemachte Zustellbevollmächtigung wäre auf die StbGes1 übergegangen. Jedoch ist aus der Aktenlage auch keine Geltendmachung einer Zustellbevollmächtigung für die StbGes2 ersichtlich:

Die StbGes2 hat sich am 10. September 2007 – als die Mitunternehmerschaft xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft existent war – über FinanzOnline zu St.Nr. steuerNummer auf die ihr erteilte Bevollmächtigung als Steuerlicher Vertreter, mit Geldvollmacht, für Akteneinsicht gem. § 90a BAO, als Vertreter zur Einreichung der Abgabenerklärungen berufen, nicht aber als Zustellungsbevollmächtigter.

Die StbGes2 hat sich im Berufungsschriftsatz vom 25.5.2012 – als die Mitunternehmerschaft xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft existent war – mit der Wortgruppe ´Auftrags und im Namen obgenannter Mandantschaft´ (d.h. xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft) auf die ihr (für das Rechtsmittelverfahren) erteilte Bevollmächtigung (nochmals) berufen. Der Erklärungswert dieser Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ist im Zusammenhalt mit der früheren Geltendmachung über FinanzOnline – eben ohne Zustellungsbevollmächtigung – nicht so aufzufassen, dass mit der Bevollmächtigung für das Rechtsmittelverfahren auch eine Zustellungsbevollmächtigung für die im Rechtsmittelverfahren ergehenden Erledigungen geltend gemacht wird.

Die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.3.2019 sind daher im Sinne des Vorbringens im Vorlageantrag nicht wirksam zugestellt worden und daher unwirksam (nichtig).

7.) Die im Schriftsatz vom 12.04.2019 mit dem Vorlageantrag erfolgte Berufung der StbGes1 auf die ihr erteilte Vollmacht kann sich nur auf den im Schriftsatz mit xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft bezeichneten – abgabenverfahrensrechtlich nicht mehr existenten – Mandanten beziehen und geht daher ins Leere.

Der Vorlageantrag vom 12.04.2019 wird für den im Schriftsatz mit xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft bezeichneten – abgabenverfahrensrechtlich nicht mehr gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO (als Mitunternehmerschaft und damit bis 31.12.2012 gemäß § 191 BAO als Adressat der Feststellungsbescheide) existenten – Mandanten gestellt. Deshalb und mangels rechtswirksamer Beschwerdevorentscheidungen ist der Vorlageantrag zurückzuweisen.

8.) Aus der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschwerdevorentscheidungen vom 11.3.2019 (und auch aus der Erhebung des Vorlageantrages vom 12.04.2019 für einen abgabenverfahrensrechtlich seit 1.1.2013 nicht mehr existierenden Mandanten) resultiert folgende Situation für das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren:

Wenn es sich - wie hier - um eine Beschwerde handelt, über welche gemäß § 262 BAO zwingend mit BVE zu entscheiden gewesen wäre, welche aber ohne Erlassung einer BVE und Erhebung eines Vorlageantrages dagegen an das BFG vorgelegt wird, dann darf das BFG (vorläufig) nicht über die Beschwerde entscheiden (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001: „Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.“

Bis zum Bekanntwerden der neuesten diesbezüglichen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/13/0010) wurde beim Fehlen einer (wirksamen) zwingenden Beschwerdevorentscheidung vom BFG idR folgende Lösung angewendet: Es wurde ein Beschluss zur Feststellung der Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen, woraufhin man davon ausging, dass die belangte Behörde eine zwingende Beschwerdevorentscheidung nachholen konnte, ohne dass diese gemäß § 300 BAO wiederum von Nichtigkeit bedroht wäre. Durch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010 wurde dieser Lösungsweg verbaut, indem der VwGH einen derartigen Unzuständigkeitsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben hat mit der Begründung, dass das BFG seinerseits nicht zuständig sei, derartige Unzuständigkeitsbeschlüsse zu erlassen. Zu Details wird auf Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97 und auf Lenneis in BFGjournal 1/2018, 32 verwiesen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I 62/2018, ausgegeben am 14. August 2018, wurden folgende Bestimmungen geschaffen, die einerseits die Information der Parteien sicherstellen sollen und andererseits der belangten Behörde ermöglichen, auch nach Vorlage der Beschwerde an das BFG die fehlende BVE nachzuholen:

§ 281a BAO: „Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“

Die – (laut Literatur) bis 14. August 2018 auch die Erlassung einer wirksamen BVE nach der Beschwerdevorlage verhindernde – Entscheidungssperre im ersten Satz des § 300 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 117/2016 („Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.“) wurde durch BGBl. I 62/2018 mittels Einfügung des folgenden zweiten Satzes in § 300 Abs. 1 BAO für BVE gelöst: „Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.“

§ 281a BAO idF BGBl.I 62/2018 sieht nur eine Mitteilung vor. Das BFG hat zum jetzigen Verfahrensstand – wie er sich aus der ho. Aktenlage ergibt – keine über den o.a. § 281a BAO hinausgehende Zuständigkeit, diesbezüglich eine zwingende Aufforderung an die belangte Behörde zur Erlassung oder zum Inhalt von Beschwerdevorentscheidungen zu richten oder einen Termin zu setzen.
(Die Verpflichtung zur Information des BFG über die allfällige Erlassung einer BVE nach der Vorlage an das BFG ergibt sich bereits unmittelbar aus § 265 Abs. 6 BAO.)

Folgen für den Vorlageantrag vom 12.04.2019:

Auch wenn das BFG derzeit nicht über die Beschwerde vom 25.5.2012 entscheiden darf, ist dies für den Vorlageantrag differenziert zu sehen:

9.) Die vorliegende Ausfertigung wird der xyz def GmbH an die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch zugestellt, auch wenn - im Sinne des Vorlageberichtes und seiner Beilagen - für diese GmbH in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren (als juristische Person) eine Zustellbevollmächtigung für die StbGes1 geltend gemacht worden ist. Denn in dem Verfahren, das vom BFG hier zu führen ist und das vom persönlichen Steuerverfahren der xyz def GmbH zu unterscheiden ist, ist eine solche Zustellbevollmächtigung nicht geltend gemacht worden.

Zur (Un)Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen sogenannten "verfahrens"beendenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes – wie den vorliegenden Beschluss (Punkt I), der allerdings nur das abgesonderte Verfahren zum Vorlageantrag vom 12.04.2019 beendet – ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs. 5 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053.
Tatfragen (hier: die Interpretation des Vorlageantrages hinsichtlich der nicht mehr existenten Partei, für die er gestellt wird sowie die Interpretation der gegenständlichen Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen) sind keine Rechtsfragen und somit nicht revisibel.
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Die gemäß § 281a BAO formlose Mitteilung (Punkt II) ist im Sinne des Gesetzes weder Erkenntnis noch Beschluss, sodass eine Revision dagegen ohnehin nicht vorgesehen ist.

 

 

Wien, am 17. Juni 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte