Verspätet erhobener Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidungen, die teilweise ohne erhobene Beschwerde ergangen sind
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103206.2022
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. Christian Seywaldin der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,betreffend
- Beschwerde (ursprünglich Berufung) vom 29. Mai 2012gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. Mai 2012zu St.Nr. alteStNr,
- am 14. November 2012 beim Finanzamt eingelangter Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 4. Oktober 2012 zu SteuernummeralteStNr hinsichtlich Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011,
- Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 durch das Finanzamt Österreich an das Bundesfinanzgericht (BFG) am 25. Oktober 2022,
- Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich vom 25. Oktober 2022 zu nunmehriger Steuernummer***BF1StNr1***hinsichtlich der eingebrachten Beschwerde (damals: Berufung) vom 29. Mai 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25. Mai 2012 sowie hinsichtlich nicht eingebrachter Beschwerden vom 29. Mai 2012 gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom 25. Mai 2012,
beschlossen:
Deram 14. November 2012 beim Finanzamt eingelangte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 4. Oktober 2012 hinsichtlich Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 29. Mai 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie betreffend die nicht erhobenen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 werden eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf erließ Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011, welche mit 25. Mai 2012 datiert waren, an HerrnursprünglicherBf, der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 Beschwerde (damals: Berufung) erhob.
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf erließ drei (teilweise stattgebende) Berufungsvorentscheidungen, welche nunmehr als Beschwerdevorentscheidungen anzusehen sind und mit 4. Oktober 2012 datiert waren, hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und Einkommensteuer 2010 und Einkommensteuer 2011 an HerrnursprünglicherBf.
Dagegen brachte HerrursprünglicherBf einen Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, hier: Bundesfinanzgericht) ein, welcher laut Aktenlage am 14. November 2012 beim Finanzamt einlangte.
Am 1. Jänner 2014 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform inklusive der Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsreform (Ersetzung des bisherigen Unabhängigen Finanzsenates durch das Bundesfinanzgericht) wirksam. Die neuen Bestimmungen sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle am1. Jänner 2014 unerledigten Berufungen anzuwenden (§ 323 Abs. 23 BAO).
Per 1. Jänner 2021 wurden die Aufgaben der bisherigen Finanzämter auf das Finanzamt Österreich bzw. auf das Finanzamt für Großbetriebe übertragen. Im vorliegenden Fall (Kleinbetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist zweifellos das Finanzamt Österreich nunmehr zuständig.
Das Finanzamt Österreich legte am 25. Oktober 2022 die von HerrnursprünglicherBf erhobene Beschwerde (ursprünglich Berufung) vom 29. Mai 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. Mai 2012 an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Zugleich erstattete das Finanzamt Österreich einen Vorlagebericht an das BFG, in welchem auch vermeintliche Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 angeführt waren. Dieser Vorlagebericht wurde im Sinne des § 265 Abs. 4 BAO auch HerrnursprünglicherBf als Beschwerdeführer übermittelt.
Durch Veröffentlichung in der Insolvenzdatei (Ediktsdatei) wurde am 17. Oktober 2022 kundgemacht, dass über HerrnursprünglicherBf ein Konkursverfahren eröffnet wurde und MV als Masseverwalter eingesetzt wurde.
Das BFG richtete an das Finanzamt Österreich und an MV als Masseverwalter des ursprünglichen Berufungswerbers/Beschwerdeführers einen mit 28. Oktober 2022 datierten Vorhalt (verfahrensleitenden Beschluss), mit welchem dem Masseverwalter eine Kopie des Vorlageberichtes übermittelt wurde und beiden Parteien Folgendes vorgehalten wurde:
"das Finanzamt Österreich (Rechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf) hat am 25. Oktober 2022 an das Bundesfinanzgericht (BFG) einen Vorlagebericht (Beilage A für den Masseverwalter) gesendet, in welchem es um Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) des ursprünglicherBf gegen die Einkommensteuerbescheide für 2009, 2010 und 2011 geht.
Mit dem Vorlagebericht wurde auch eine elektronisch beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25. Mai 2012 an das BFG vorgelegt. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 wurden nicht an das BFG vorgelegt, weil es keine solchen Beschwerden gibt. Vielmehr ist einer behördeninternen E-Mail vom 17. März 2013 zu entnehmen, dass die für 2009 eingebrachte elektronische Berufung 1:1 auch auf die Jahre 2010 und 2011 umgelegt worden sei, da für diese Jahre der gleiche Sachverhalt vorliege und anzunehmen gewesen sei, dass sich die Berufung auch gegen die Jahre 2010 und 2011 richte.
Nach meiner Ansicht ist es jedoch nicht möglich, auf derartige Weise Berufungen hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 zu fingieren.
Tatsächlich und rechtlich wurde nur eine Beschwerde (ursprünglich: Berufung) an das Bundesfinanzgericht vorgelegt, nämlich diejenige hinsichtlich 2009.
Zur Begründung ist aus VwGH 29.1.2015/Ro 2015/15/0001 zu zitieren: "Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. …
Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. …
Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. …
Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aber aufzuklären haben (§ 115 BAO)."
Dieser Vorhalt des BFG dient dem Vorgehen nach § 2a iVm § 115 BAO.
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf erließ teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidungen (jetzt: Beschwerdevorentscheidungen), die mit 4. Oktober 2012 datiert waren (+3 Werktage: Zustellung am 8. Oktober), hinsichtlich:
a) Einkommensteuer 2009,
b) Einkommensteuer 2010 ohne zugrundeliegende Berufung,
c) Einkommensteuer 2011 ohne zugrundeliegende Berufung.
Gegen diese drei Beschwerdevorentscheidungen erhob ursprünglicherBf laut elektronischem Akt einen am 14.11.2012 beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag (-3 Werktage: Aufgabedatum 10. November), wobei es sich laut Vorlagebericht samt Beilagen um eine als Berufung bezeichnete, mit Juli 2013 datierte Eingabe vom ursprünglicherBf handeln dürfte (Beilage B für den Masseverwalter). Unschädlich ist die Bezeichnung als Berufung, wenn es sich rechtlich um einen Vorlageantrag handeln müsste.
Allerdings ist meiner Ansicht nach dieser Vorlageantrag verspätet, sodass folgendermaßen vorzugehen wäre:
- Zurückweisung des Vorlageantrages hinsichtlich 2009 als verspätet mit dem Ergebnis, dass die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 durch die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wäre;
- Hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und 2011 entweder Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet oder Einstellung des Verfahrens, weil keine diesbezügliche Beschwerde vorgelegt wurde. Jedenfalls wäre das Ergebnis, dass die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 durch die diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wären.
Den beiden Streitparteien wird zur Wahrung des Parteiengehöres die Möglichkeit eingeräumt, bis 30. November 2022 beim Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt einzubringen."
Das Finanzamt Österreich brachte eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht ein. Die andere Streitpartei brachte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen:
Der diesem Beschluss zugrundezulegende Sachverhalt ergibt sich aus der vorhin dargestellten Aktenlage:
- Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. Mai 2012 hat Herr ursprünglicherBf am 29. Mai 2012 Berufung erhoben.
- Gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. Mai 2012 hat Herr ursprünglicherBf kein Rechtsmittel erhoben.
- Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf hat teilweise stattgebende, mit 4. Oktober 2012 (Donnerstag) datierte Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011 erlassen, welche Herrn ursprünglicherBf am 8. Oktober 2012 (dritter Werktag nach dem 4. Oktober 2012 im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG) zugestellt wurden.
- Am 14. November 2012 (Mittwoch) langte ein, von ursprünglicherBf gegen die Berufungsvorentscheidungen erhobenes Rechtsmittel beim Finanzamt ein, woraus auf die Absendung am Samstag, 10. November 2012 (dritter Werktag vor 14. November 2012 in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 ZustG) zu schließen ist.
Rechtliche Würdigung:
Die Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer 2009, 2010 und 2011 sind nunmehr als Beschwerdevorentscheidungen zu betrachten. Die Berufung vom 29. Mai 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 ist nunmehr als Beschwerde zu betrachten.
Über die Beschwerde vom 29. Mai 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 ist mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2009 vom 4. Oktober 2012 abschließend entschieden worden, weil der dagegen erhobene Vorlageantrag verspätet war, wie anschließend dargestellt wird:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung sieht § 264 BAO als Rechtsmittel den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) vor. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung. Im vorliegenden Fall endete die Frist einen Monat ab Montag, dem 8. Oktober 2012, und somit am Donnerstag, 8. November 2012. Der am 10. November 2012 abgesendete Vorlageantrag war verspätet. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO ist der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 4. Oktober 2012 als nicht fristgerecht vom Verwaltungsgericht, hier: BFG, zurückzuweisen.
Das beim BFG durch den Vorlagebericht kanzleimäßig anhängig gewordene Verfahren betreffend die erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie betreffend die nicht erhobenen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 ist einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Monat beträgt, geht unmittelbar aus dem Gesetz hervor. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sein sollte (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Die für die vorliegende Entscheidung zu lösenden Tatfragen (Tatsachenannahmen, Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), hier insb. ob und wann welches Rechtsmittel erhoben bzw. nicht erhoben worden ist, sind keine Rechtsfragen, weshalb hier die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 19. Dezember 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 260 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
