Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Studenten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102797.2015
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Tuul S*****, *****Adresse_Österreich*****, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, Solicitor (England), 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, vom 2. 5. 2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 3. 4. 2014, wonach der Antrag des Tuul S***** vom 4. 3. 2014 auf Familienbeihilfe für den im Mai 2011 geborenen Erdem S***** und für die im September 2013 geborene Evluun S***** ab Jänner 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 6***** den Beschluss gefasst:
I. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 3. 4. 2014 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 10. 2. 2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 4. 3. 2014 langte beim Finanzamt ein Antrag des Beschwerdeführers (Bf) Tuul S***** auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ein.
Darin gibt der 1986 geborene Bf an, mongolischer Staatsbürger zu sein, am 3. 10. 2013 von der Mongolei nach Österreich gereist zu sein, an der Adresse *****Adresse_Österreich***** zu wohnen, und Student zu sein.
Er sei mit der 1987 geborenen Tsogzolsuren D*****, mongolische Staatsbürgerin, verheiratet, die am 8. 1. 2014 nach Österreich eingereist sei, von ihm nicht dauernd getrennt lebe und ebenfalls studiere.
Tsogzolsuren D***** hat gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe zugunsten des Bf verzichtet.
Familienbeihilfe werde beantragt für die beiden haushaltszugehörigen Kinder, den im Mai 2011 geborenen Erdem S***** und die im September 2013 geborene Evluun S*****, deren Unterhalt der Bf bestreite.
Aufenthaltstitel
Aktenkundig sind Aufenthaltstitel (NAG-Karten) vom 13. 1. 2014, befristet bis 13. 8. 2014, für den Bf (Aufenthaltsbewilligung Studierender, Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) sowie vom 13. 2. 2014, befristet bis 13. 2. 2015, für seine Gattin (Aufenthaltsbewilligung Studierender, Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) und seine beiden Kinder (Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft).
Meldebestätigungen
Laut Meldebestätigungen ist für den Bf sowie für seine Gattin und seine Kinder seit 5. 2. 2014 der Hauptwohnsitz *****Adresse_Österreich*****.
Studienbestätigungen
Laut Studienbestätigungen der Universität Wien vom 11. 2. 2014 sind der Bf und seine Gattin jeweils im Sommersemester 2014 an der Universität Wien als außerordentlicher Studierende des Studiums A 992 840 Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zur Fortsetzung gemeldet.
Mietvertrag
Laut aktenkundigem Mietvertrag vom 31. 1. 2014 mietete der zuvor an einer niederösterreichischen Adresse wohnhaft gewesene Bf eine Wohnung in *****Adresse_Österreich***** ab 1. 2. 2014 bis 31. 1. 2017. Der monatliche indexgesicherte Mietzins für die 45 qm große Wohnung mit zwei Zimmern mit integrierter Kochnische, Bad, WC, Vorraum beträgt inklusive Betriebskosten, Liftgebühr und Mehrwertsteuer 450 €. Der Mieter erlegt bei Vertragsabschluss eine Kaution in der Höhe von 1.350 € in bar oder in Form eines Sparbuches.
Heiratsurkunde
Tuul S***** und Tsogzolsuren D***** haben laut englischer Übersetzung der Heiratsurkunde am 10. 10. 2009 in der Mongolei geheiratet, wobei die Verehelichung am 30. 11. 2010 registriert wurde.
Geburtsurkunden
Aktenkundig sind auch - in cyrillischer Schrift - Geburtsurkunden betreffend die beiden Kinder.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 3. 4. 2014 wies das Finanzamt den Antrag des Tuul S***** vom 4. 3. 2014 auf Familienbeihilfe für den im Mai 2011 geborenen Erdem S***** und für die im September 2013 geborene Evluun S***** ab Jänner 2014 ab und begründete dies so:
Für Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht mangels intensiver Anbindung an Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie sich nach §§ 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten.
Beschwerde
Mit "Anforderung für die Familienbeihilfe" bezeichneter Eingabe vom 2. 5. 2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob der Bf ersichtlich Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:
Sehr geehrte Finanzamt!
Wir sind junge Eltern, haben die zwei Kinder und von Master-Abschlüsse in Wien Universität studieren. Wir sind gerne hier leben, mit unseren Kindern, denn hier so Frieden und gesunden erwachsenen Kinder. Unser Junge ist 3 Jahre und Tochter ist erst 7 Monate. Mein Mann arbeitet nur 10 Stunden pro Woche und ich kann nicht für die jetzt wegen der kleinen Baby zu arbeiten und jetzt werden wir Plätze in Kindergarten bestellen. Aber wir brauchen viel Geld , um hier zu leben. Bevor wie die Form der Familienbeihilfe abgeschlossen einige der Mitarbeiter sagte uns, das möglich ist, diese Hilfe zu bekommen und schrieb uns, Erforderliches Zubehör Dokumente zu sammeln, auch unsere Kinder in der Mongolei geboren und wir Studenten sind. Für uns is wirklich schwierig, wenn wir leben, ohne diese Hilfe. Bitte versuchen Sie erneut zu sehen unsere Situation.
Bitte sehen Sie unten mit unseren ständigen Haupt-Ausgaben, dass wir wirklich brauchen dieses Geld. (Monatlich)
1. Mieten Wohnung - 450 Euro
2. Wiener Liner - 62 Euro (2 Personen)
3. Familie Krankenversicherung - 52 Euro
4. UPC Internet - 26,5 Euro
5. Strom uind Gas - 200 Euro (für 3 Monaten)
6. Lebensmittel für Mädchen: verwöhnt - 24 Euro, Milch - 48 Euro, Getreidebrei 10 Euro, Püree 15 Euro.
7. Andere Familienmitglieder Lebensmittel Kosten: 300 Euro.
Völlig: 1.054 Euro (Pro Monat)
Wir hoffen wirklich, dass wir bekommen.
Mit Besten Grüßen:
Vater: S***** Tuul
Mutter: D***** Tsogzolsuren
Beschwerdergänzung
Mit Eingabe vom 24. 7. 2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und ergänzte die Beschwerde wie folgt:
Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass Familienbeihilfe nicht gewährt wird, weil wir zwar iS §§ 8,9 NAG rechtmäßig, aber nur zu Ausbildungszwecken (Studium) in Österreich leben.
§ 3 Abs 1 u 2 FLAG idF BGBI. I Nr. 35/2014 lautet:
"Personen, die nicht Österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBI. 1 Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten."
"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. "
§ 8 Abs 1 Z 10 NAG in Fassung BGBI I Nr. 68/2013 lautet:
"Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69)
wobei mein Titel "Studierender" in § 64 NAG geregelt und damit hier eingeschlossen ist.
Aus dem Gesagten folgt, dass mir Familienbeihilfe zu bewilligen ist, der Abweisungsgrund "nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich" findet im Gesetz keine Deckung.
Es ergeht daher der Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 3.4.2014 abändern und Familienbeihilfe antragsgemäß zusprechen. Dazu möge eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. 2. 2015, zugestellt ungeachtet der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts direkt an den Bf, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Ausländische Studierende in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung Studierende haben keinen Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe, da sich diese Personen zwar gemäß § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zwar rechtmäßig, jedoch nur vorübergehend in Österreich aufhalten dürfen.Im vorliegenden Fall wurde Ihnen eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende zum vorübergehenden und nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich, erteilt.Angesichts dieser Bestimmung, lässt sich für Sie kein Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich ableiten. Insbesondere deswegen nicht, da Sie sich erst in der Studienberechtigungsphase befinden und ein Abschluss des Studiums und eine daraus folgende Beschäftigung in Österreich nicht absehbar ist.Ihr Argument, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich ist, weil Sie für Ihre Kinder viel Geld brauchen, Ihr Gatte jedoch nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und daher sein Einkommen um für den notwendigen Lebensbedarf der Familie aufzukommen zu gering ist, kommt hierbei nicht zum Tragen, da mit dem Aufenthalt zu Studienzwecke keine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, um einer Vollbeschäftigung nachgehen zu dürfen.Die Abweisung der Familienbeihilfe ab dem Monat Jänner 2014 bestand dem zu Folge zu Recht.Ihrem Berufungsbegehren konnte somit nicht stattgegeben werden.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 7. 4. 2015 beantragte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Vorlage an das Bundesfinanzgericht:
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.2.2015, dem Beschwerdeführer direkt zugestellt am 16.3.2015, von diesem dem Vertreter gebracht am 30.3.2015 wurde meine Beschwerde vom 2.5.2014 betreffend Familienbeihilfe abgewiesen.Unter Aufrechthaltung des Begehrens beantrage ich höflich diese Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.Soweit das Finanzamt argumentiert, ich selbst, meine Gattin und die zwei Kinder hätten den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich, weil wir uns nur vorübergehend in Österreich aufhalten dürften, so ist hier auf VwGH 27.09.2012, 2010/16/0127 zu verweisen, denmach besteht "Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, [. .. ] die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Dies setzt das Fehlen einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2009/1610125, mwN)".Und: Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach der hg. Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0124, mwN). (VwGH 22.12.2011; 2009/16/0179).Woraus zu schließen ist, dass der Mittelpunkt unserer Lebensintenessen in Österreich gelegen ist.Die Ablehnung der Familienbeihilfeleistung erfolgte daher zu Unrecht.
Versicherungsdatenauszug
Laut Versicherungsdatenauszug vom 21. 5. 2015 ist der Bf seit 23. 10. 2013 gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Außerdem war er von 4. 4. 2014 bis 6. 3. 2015 sowie ist er seit 3. 4. 2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einem Gastronomiebetrieb versichert.
Meldeabfrage
Aus einer Meldeabfrage des Finanzamts vom 21. 5. 2015 ergibt sich, dass als weitere Hauptmeldung vor der Meldung ab 5. 2. 2014 eine Meldung an einer anderen Wiener Adresse von 7. 10. 2013 bis 5. 11. 2013 bestand.
Vorlage
Mit Bericht vom 1. 6. 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:Der Beschwerdeführer (BF), mongolischer Staatsbürger, beantragte am 04.03.2014 die Familienbeihilfe (FB) für die Kinder Erdem, geb. ....05.2011 und Evluun, geb. ....09.2013. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel „Studierender“ von 23.01.2014 bis 13.08.2014, der Gattin und den Kindern Aufenthaltstitel gültig von 13.02.2014 bis 13.02.2015 ausgestellt. Die Familie ist seit 05.02.2014 an der Adresse *****Adresse_Österreich***** gemeldet. Der BF ist seit 07.10.2013 in Wien gemeldet. Ein Mietvertrag vom 31.01.2014 mit einer vereinbarten Mietdauer von 3 Jahren ab Februar 2014 wurde vorgelegt. Der BF betreibt an der Uni Wien einen Vorstudienlehrgang und ist seit 04.04.2014 geringfügig beschäftigt.Der Antrag wurde mit Bescheid vom 03.04.2014 abgewiesen, da der Mittelpunkt der Lebensinteressen auf Grund des Aufenthaltszweckes „Studium“ nicht glaubhaft war.Dagegen wurde am 02.05.2014 eine Beschwerde eingebracht und am 24.07.2014 eine Beschwerdeergänzung durch die Vertretung des BF. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2015 abgewiesen und an den BF selbst zugestellt. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.Am 07.04.2015 brachte der BF durch seine Vertretung einen Vorlageantrag ein.Hingewiesen wird, dass [der rechtsfreundliche Vertreter] eine Vollmacht besitzt!Beweismittel:Siehe Inhaltsverzeichnis.Stellungnahme:Da die Familienbeihilfe für Zeiträume zuerkannt wird, die in der Zukunft liegen, konnte diesfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach der Aktenlage sind der Bf, seine Gattin und seine beiden unmündigen Kinder monoglische Staatsbürger. Der Bf ist im Jahr 2013 nach Österreich eingereist, die Gattin mit den beiden Kindern Anfang 2014. Die Familie wohnt seit März 2014 in einer Wohnung in Wien. Es bestehen - zumindest für Teile des Beschwerdezeitraums - gültige Aufenthaltstitel als Studierende für den Bf und seine Gattin sowie als Familienangehörige für die beiden Kinder. Der Bf ist seit April 2014 - mit einer einmonatigen Unterbrechung - in Wien geringfügig beschäftigt; der Bf und seine Gattin sind an der Universität Wien als außerordentlicher Studierende des Studiums A 992 840 Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zur Fortsetzung gemeldet.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen wurden bislang nicht getroffen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet:
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtesa) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochb) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Streitpunkt
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich strittig, ob der Bf im Beschwerdezeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Dies ist - neben anderem - Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 sieht den Mittelpunkt der Lebensinteressen als in dem Staat gelegen an, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Nun judiziert der Verwaltungsgerichtshof, worauf der Bf hinweist, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort bestehe, an dem sie mit ihrer Familie leben (vgl. VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235). Dies setzte allerdings das Fehlen einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. VwGH 27. 9. 2012, 2010/16/0127 oder VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325).
Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.
Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen i. S. d. § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach der ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein dauernder ist (vgl. VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0179; VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0124). Auch der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. VwGH 28. 6. 2010, 2009/16/0125 oder VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325).
Bisher keine sachdienlichen Ermittlungen
Das Finanzamt hat bislang nicht auch nur ansatzweise versucht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu ermitteln.
Der rechtsfreundlich vertretene Bf hat in der Sache bislang auch recht wenig Angaben gemacht und sich auf allgemeine Rechtsausführungen beschränkt.
Die Sache ist somit nicht entscheidungsreif.
Die Beihilfenbehörde wird zu prüfen haben, wo sich im Beschwerdezeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden hat. Hierbei sind neben den wirtschaftlichen Beziehungen - etwa womit wird der Lebensunterhalt finanziert - vor allem die persönlichen Beziehungen - also all jene, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden - zu erheben. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059).
Letztlich ist entscheidend das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059).
Hierbei werden sinngemäß auch die in Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannten Kriterien heranzuziehen sein, da die dort entwickelten Grundsätze auch für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts von Drittstaatsangehörigen herangezogen werden können.
Verbleibt letztlich noch ein Zweifel, wird schließlich im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Wille der Person maßgebend sein, wenn dieser mit den ermittelten Umständen unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, vereinbar ist.
Zweckmäßig wird eine niederschriftliche Einvernahme des Bf als Partei und seiner Gattin als Zeugin - allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetsch - sein, wobei der Bf zweckdienliche Beweismittel beizubringen haben wird. Hierbei wird neben den wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowohl zu Österreich als auch zur Mongolei auch der bisherige und der geplante Studienverlauf - mittlerweile sollten schon erste Ergebnisse vorliegen - ermitteln sein.
Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmals ein Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren den Lebensmittelpunkt in Österreich feststellen, kann dieses verwaltungsökonomisch mit einer Anweisung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist.
Bemerkt wird, dass nach § 3 FLAG 1967 Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug durch Drittstaatsangehörige auch ist, dass sich sowohl der Antragsteller als auch das Kind (hier: die Kinder) nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach der Aktenlage bestehen Aufenthaltstitel für die Kinder erst ab Februar 2014, sodass vorerst auch bei einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich diese Anspruchsvoraussetzung für Jänner 2014 bislang nicht ersichtlich ist. Der Aufenthaltsstatus ab der Einreise in Österreich bis zum Tag der Entscheidung wäre lückenlos zu dokumentieren.
Mündliche Verhandlung
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt und war daher verspätet. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.
Auch bei einem rechtzeitig gestellten Antrag hätte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO eine mündliche Verhandlung unterbleiben können. Vor Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wäre eine mündliche Verhandlung unzweckmäßig.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.
Wien, am 9. Juni 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114 |