Gebührenbefreiung für Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren umfasst nicht Beschwerden an Verwaltungsgerichte
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102736.2022
Beachte:
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2022 betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr3***, Erfassungsnummer 10-2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Amtlicher Befund
Am 17.06.2021 langte beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, ein "Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren" des Landesverwaltungsgerichtes XY (kurz: LVwG) ein.
Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (kurz: Bf) eine Beschwerde eingebracht hat und mit Schreiben vom 02.04.2021 aufgefordert wurde, die Beschwerde zu vergebühren. Vom LVwG wurden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- 1. Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom 15.11.2020 an das LVwG
- 2. Zahlungsaufforderung des LVwG vom 02.04.2021, Zahl LVwG-7/2
- 3. Erledigung (Beschluss) des LVwG vom 13.04.2021, Zahl LVwG-7/1
Gebührenbescheid
In einer Bescheidausfertigung (kombinierter Bescheid) setzte das Finanzamt die Beschwerdegebühr in Höhe von € 30,00 und die Gebührenerhöhung fest.
Die Festsetzung der Beschwerdegebühr erging zum "Betreff: Eingabe b. Lds.Verw.Gericht ….. betr. Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 34 Abs. 1 GebG vom 2.4.2021 Zahl LVwG-7/2" mit der Begründung, dass die Festsetzung erfolgt sei, da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG erfolgte im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr.
Beschwerde
Innerhalb offener Frist wurde vom Bf über FinanzOnline Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich um eine Eingabe in einem Verwaltungsstrafverfahren handeln würde, welche gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG von den Gebühren befreit sei.
Beschwerdevorentscheidung
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt:
"Die in § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV angeführten Eingaben sind nur dann befreit, wenn die in Betracht kommende Befreiungsbestimmung auch das Rechtsmittelverfahren umfasst. Der VwGH hat erkannt, dass sich die Gebührenbefreiung des § 70 Asylgesetzes 2005 idF BGBl I 2017/145 nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstreckte und Beschwerden daher gebührenpflichtig waren. Der Gesetzgeber fügte in weiterer Folge dem § 70 Asylgesetz 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 folgenden Satz an: "Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht." Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur müsste in § 14 TP 6 Abs 5 Z 7, wonach Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren befreit sind, ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder ausgedehnt werden, da nicht nur das behördliche Verfahren, sondern auch das Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts im öffentlichen Interesse liegt.
Die Befreiungsbestimmung umfasst nicht das Rechtsmittelverfahren, wodurch Beschwerden und sonstige Eingaben im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder gebührenpflichtig sind (siehe Themel in Bergmann/Pinetz, Kommentar zum GebG, § 14 TP 6 Rz 74, 103).
Die gegenständliche Beschwerde an das LVwG XY ist somit nicht befreit."
Vorlageantrag
Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen, und eine mündliche Verhandlung für den Fall anzuberaumen, dass nicht von vornherein seinem Rechtsstandpunkt gefolgt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Ich verlange die Vorlage meiner Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 26.01.2022, Erfassungsnummer: 10-2021, wegen Rechtswidrigkeit des Beschwerdevorentscheidungsbescheides vom 29.03.2022.
Ergänzend zur Beschwerde wird ausgeführt: Mit der erlassenen Beschwerdevorentscheidung wird die eingebrachte Beschwerde rechtswidrig als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Gesetz begründet und berechtigt, da sämtliche Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG idgF gebührenbefreit sind: (5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht 7. Eingaben in Verwaltungsstrafsachen.
Die belangte Behörde vermeint, dass eine vom Gesetzgeber durch Novellierung bereits aufgehobene Entscheidung des VwGH zu § 70 Asylgesetz in einer früheren Version nicht nur für die Gebührenfreiheit von Anträgen nach dem Asylgesetz, die im Rechtsmittelverfahren nach dem früheren Wortlaut des § 70 Asylgesetzes noch nicht gebührenbefreit waren, gilt, sondern auch generell für die Gebührenbefreiungen nach dem Gebührengesetz für alle Eingaben im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sei. Diese Rechtsansicht widerspricht der eindeutigen Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG idgF, weil diese Bestimmung schon erkennbar aus dem Wortlaut für alle Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gilt und überdies in einem Verwaltungsstrafverfahren gar kein Antrag auf Bestrafung durch den zu Bestrafenden existiert und daher das behördliche Verfahren meist ohne Beteiligung des Bestraften erfolgt und somit von vornherein nur Eingaben im Rechtsmittelverfahren in einem Verwaltungsstrafverfahren existieren. Die Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG und andere Gebührenbefreiungen nach dem Gebührengesetz (Abgabensachen) würden sonst zum Absurdum werden. Ich verlange daher weiters eine Verhandlung vor dem BfG, wenn meinem Rechtsstandpunkt nicht von vornherein vom BfG Recht gegeben wird, und eine weitere Aussetzung der rechtswidrig vorgeschriebenen Gebühren (= Aussetzungsantrag)."
Vorlage an das Verwaltungsgericht
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Aktenteilen des Verwaltungsaktes laut Aktenverzeichnis an das Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf hat mit Schriftsatz vom 15.11.2020 gegen die Erledigung der BH A "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe", Zahl BNS2, vom 29.10.2020 eine "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" beim Landesverwaltungsgericht XY eingebracht.
Mit Schreiben vom 02.04.2021, GZ. LVwG-7/2, "Bezug: BNS2", forderte das LVwG den Bf auf, die Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung in Höhe von € 30,00 für die Beschwerde zu entrichten und die Entrichtung nachzuweisen. Widrigenfalls würde eine Verständigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
Das LVwG hat die Beschwerde vom 15.11.2020 als Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beurteilt und mit Beschluss vom 13.04.2021 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf einer Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz basiert.
Die Gebühr wurde nicht entrichtet. Hievon wurde das Finanzamt mittels amtlichem Befund vom Juni 2021 informiert.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsätzen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Einziger Streitpunkt ist, ob die Befreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG auch auf Beschwerden an ein Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit b) BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde im Vorlageantrag ein bedingter Antrag ("wenn meinem Rechtsstandpunkt nicht von vornherein vom BfG Recht gegeben wird") auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht die Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) keine bedingten Verhandlungsanträge vor, weshalb diese grundsätzlich unwirksam sind (siehe VwGH vom 19.05.2021, Ra 2020/15/0074, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 29.8.2013, 2011/16/0245, und vom 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
Über die gegenständliche Beschwerde konnte daher vom Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Eingabengebühr
Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957(GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
Bis zur Änderung des § 14 TP 6 GebG durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105, stand diese Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 118/2017, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (vgl. VwGH vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0122)
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro.
Bei der für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes zu entrichtenden Gebühr handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Damit sind eindeutig für diese Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG grundsätzlich die anderen Bestimmungen des GebG, u.a. § 13 Abs. 3 leg. cit., anzuwenden. Der in der Präambel der Verordnung genannte § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG enthält die Verordnungsermächtigung, auf Grund welcher der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Eingaben an Verwaltungsgerichte u.a. die Höhe der Gebühr und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld mit der BuLVwG-EGebV geregelt hat (vgl. VwGH vom 22.10.2018, Ra 2018/16/0172).
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG unterliegen Eingaben in Verwaltungsstrafsachen nicht der Eingabengebühr.
Diese Befreiungsbestimmung hat ihre Ursache darin, dass das Verwaltungsstrafverfahren als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wird (vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I (2023) § 14 TP 6 GebG Rz 147).
Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" ist umfassend zu verstehen. Er bezieht sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen (vgl. VwGH vom 04.10.1996, 97/02/0076, und vom 24.01.2000, 96/17/0416).
Auch Bescheide bzw. Erledigungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich Geldstrafen ergehen in einem 'Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen' (vgl. VwGH vom 02.06.2008, 2007/17/0155).
Der Bf begehrte mit seiner Eingabe vom 15.11.2020 ausdrücklich die Überprüfung der Erledigung der BH A vom 29.10.2020.
Dem Beschwerdeschriftsatz an das LVwG und dem Beschluss des LVwG ist zu entnehmen, dass die Beschwerde mit der Exekution einer Geldstrafe in Zusammenhang steht. Damit betrifft die gegenständliche Beschwerde eine Angelegenheit in einem Verwaltungsstrafverfahren.
Ist eine Gebührenfreiheit gesetzlich vorgesehen - etwa in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG für Eingaben in Abgabensachen -, entfällt die Gebührenpflicht.
Die in § 1 Abs. 1 Verordnung angeführten Eingaben sind daher nur dann befreit, wenn die in Betracht kommende Befreiungsbestimmung auch das (verwaltungsgerichtliche) Rechtsmittelverfahren umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 70 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 2017/145 ("Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit.") erkannt, dass sich die Gebührenbefreiung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstreckte und Beschwerden daher gebührenpflichtig waren (vgl. grundlegend VwGH vom 28.09.2016, Ro 015/16/0041 zur Eingabengebühr nach § 24a VwGG, vom VwGH vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0122, sowie vom 22.10.2018, Ra 2018/16/0172). Der Gesetzgeber fügte in weiterer Folge dem § 70 Asylgesetz 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 folgenden Satz an: "Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht."
Durch die Erhebung der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (aF) gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof - eingeleitet (vgl. VwGH vom 26. September 1960, 0719/60; UFS vom 1. April 2008, RV/3544-W/07; vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I (2023) § 14 TP 6 GebG Rz 123).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Rechtsschutzsystem in Verwaltungssachen ab. 1.1.2014 grundlegend umgestaltet.
Im Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes "Garantien der Verfassung und Verwaltung" wurde in den Art. 129 bis 136 die "A. Verwaltungsgerichtsbarkeit" geregelt.
Artikel 129 B-VG hat folgenden Wortlaut:
"Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen."
Die Verwaltungsgerichte gem. Artikel 129 B-VG sind daher keine Behörden, sondern Gerichte. Damit wird mit einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt.
Die Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG ist auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar, da der Wortlaut bloß Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren umfasst. Insbesondere Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG sind daher gebührenpflichtig, da diese nicht im Verwaltungsstrafverfahren ergehen, sondern ein neues gerichtliches Verfahren einleiten (vgl. VwGH vom 26.09.1960, 719/60 sowie UFS vom 01.04. 2008, RV/3544-W/07; vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I (2023) § 14 TP 6 GebG Rz 152).
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG normierte Befreiung betrifft nur das behördliche Verfahren.
Gebührenerhöhung
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl. VwGH vom 19.03.1990, 89/15/0099, vom 26.06.1996, 93/16/0082, vom 27.02.1997, 97/16/0003, vom 12.11.1997, 97/16/0063, vom 21.01.1998, 97/16/0446, vom 19.09.2001, 2001/16/0306, und vom 20.12.2001, 2001/16/0413), wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt (vgl. VwGH vom 16.03.1987, 86/15/0114, und vom 12.11.1997, 97/16/0063; vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I (2023) § 9 GebG Rz 8).
Die gegenständlichen Abgabenfestsetzungen betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob die in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG normierte Befreiung auch auf Beschwerden an die Verwaltungsgerichte anzuwenden ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. zB VwGH 20.10.2020, Ra 2019/15/0094, und 21.11.2017, Ro 2015/16/0025, mwN).
Aus dem Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtes Wien für das Jahr 2023 etwa ist ersichtlich, dass in der Protokollgruppe "Verwaltungsstrafverfahren" alleine im Bereich "Verkehrs-Kraftfahr-Polizeirecht" 4.580 (2022: 5.164) Rechtssachen eingegangen sind.
Die gegenständliche Rechtsfrage hat daher über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.
Aus den angeführten Gründen war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
Salzburg, am 10. April 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122 |
