Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102455.2022
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 14. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. April 2022 hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***StNr***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Da ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nicht vollständig beantwortet wurde, wurden diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 01.04.2022 nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
3. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 14.04.2022 erhob der Bf Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass die am 26.01.2022 angeforderten Unterlagen/Fahrtenbuch, Mietvertrag, E9 seiner Frau am 14.02.2022 per Post geschickt worden seien und er diese nochmals übermittle. Er ersuche um Neuberechnung.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 wurde der Beschwerde vom Finanzamt teilweise stattgegeben, indem ein Betrag von 2.500,00 € als Werbungskosten anerkannt wurde. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass trotz Aufforderung keine Belege zu den beantragten Ausgaben für doppelte Haushaltsführung übermittelt worden seien. Es seien daher nur die Aufwendungen für Familienheimfahrten zuerkannt worden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf noch am selben Tag, also am Freitag, 10.06.2022 über Databox zugestellt.
5. Am Donnerstag, 14.07.2022 reichte der Bf beim Finanzamt (Stempelaufdruck "Selbststempler") einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht ein (= Vorlageantrag). Er verwies darin auf seine Ausführungen laut Beschwerde und darauf, dass er leider vergessen habe, den Mietvertrag anzuhängen. Dem Vorlageantrag waren der "Heimvertrag" und die Beschwerdevorentscheidung in Kopie beigelegt.
6. Mit Vorlagebericht vom 11.08.2022 wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung vorgelegt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei über Databox am 10.06.2022 erfolgt, der Vorlageantrag sei nachweislich erst am 14.07.2022 eingebracht worden, obwohl die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 11.07.2022 (der 10.07.2022 sei ein Sonntag gewesen) abgelaufen sei.
Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde auch dem Bf zur Kenntnis übermittelt.
7. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 25.08.2022 wurde dem Bf mitgeteilt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 laut Aktenlage nachweislich am Freitag, 10.06.2022 in die Databox zugestellt worden sei. Unter Verweis auf die Bestimmung des § 264 Abs. 1 BAO wurde er darüber aufgeklärt, dass ein Vorlageantrag nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden könne und ein verspäteter Vorlageantrag zurückzuweisen sei. In seinem Fall wäre die Frist am Sonntag, 10.07.2022 abgelaufen. Nach der Bundesabgabenordnung würde aber dann, wenn das Fristende auf einen Sonntag falle, erst am nächsten Werktag ablaufen. Das sei im gegenständlichen Fall Montag, der 11.07.2022 gewesen. Der Vorlageantrag sei jedoch erst am Donnerstag, 14.07.2022 beim Finanzamt eingebracht worden, weshalb er als nicht rechtzeitig eingebracht anzusehen sei. Der Bf wurde um Stellungnahme gebeten. Sollten Gründe vorliegen, die aus seiner Sicht gegen die sich aus der Aktenlage ergebende Verspätung des Vorlageantrages sprächen, sollten diese bis zum 15.09.2022 nachvollziehbar dargelegt und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Das Schreiben wurde laut Rückschein (Rsb) am 30.08.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Am 15.09.2022 wurde die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens über telefonisches Ersuchen bis zum 23.09.2022 verlängert.
9. In Reaktion auf ein Erinnerungsschreiben vom 03.10.2022 (Frist 17.10.2022) langte beim Bundesfinanzgericht mit Mail vom 12.10.2022 eine Stellungnahme des Bf's - datiert mit 21.09.2022 - ein. Der Bf entschuldigte sich in seiner Begleitmail für die ursprünglich falsche Versendung des Schreibens.
Im nunmehr übermittelten Schreiben vom 21.09.2022 wurde, wie folgt, Stellung genommen:
Wie telefonisch vereinbart, nehme er Stellung zum Brief vom 25.08.2022. Die Nachricht habe er vom Finanzamt genau vor seinem Urlaub bekommen. Als er nach Wien zurückgekommen sei, habe er leider seinen Mietvertrag nicht finden können und die Hausverwaltung bitten müssen, ihm eine Kopie zu schicken. Leider habe das alles so lange gedauert, weshalb er die Frist um wenige Tage verpasst habe. Telefonisch habe er versucht, das Finanzamt zu kontaktieren und um eine Verlängerung der Frist zu bitten. Leider sei es zu der Zeit sehr schwer gewesen, das Finanzamt zu erreichen. Er bitte daher um Verständnis, dass er die Frist um drei Tage versäumt habe.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Aus dem dargestellten Verfahrensgang ergab sich folgender für die Entscheidung relevante Sachverhalt:
Aufgrund einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022, indem es die beantragten Werbungskosten teilweise anerkannte. Da der Bf an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, wurde ihm die Beschwerdevorentscheidung noch am selben Tag, also am Freitag, 10.06.2022, elektronisch in seine Databox zugestellt.
Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung trat der Bf einen Urlaub an und hatte er nach seiner Rückkehr Schwierigkeiten, den noch fehlenden Nachweis für die beantragten Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung/Mietvertrag) zeitnah zu beschaffen. Er versuchte zwar, beim Finanzamt telefonisch eine Verlängerung der Frist für die Stellung eines Vorlageantrages zu erwirken, verfolgte dies aber wegen schwerer Erreichbarkeit der Behörde nicht weiter. Aktenkundige Fristverlängerungsansuchen zur Verlängerung der Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages wurden beim Finanzamt nicht gestellt.
Ein schriftlicher Vorlageantrag wurde von ihm schließlich am Donnerstag, 14.07.2022 beim Finanzamt Österreich eingebracht (Aufdruck "Selbststempler").
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den vom Finanzamt mit seinem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Unterlagen (Bescheide, Eingaben des Bf's).
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 noch am selben Tag (= Freitag, 10.6.2022) zugestellt wurde, ist aus dem vom Finanzamt mit seinem Vorlagebericht ebenfalls übermittelten Ausdruck aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes ersichtlich. Die Teilnahme des Bf's an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline ist aktenkundig und wurde auch vom Bf nie bestritten.
Der Tag der Einbringung des Vorlageantrages (= Donnerstag, 14.07.2022) ist eindeutig dem Vorlageantrag selbst, auf dem sich der Aufdruck "Finanzamt Österreich, Eing. 14. JULI 2022, Selbststempler" findet, zu entnehmen.
Wie von der Rechtsprechung gefordert (siehe zB VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) wurde dem Bf die Verspätung samt Daten der Zustellung und der Einbringung des Vorlageantrages unter Hinweis auf die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 25.08.2022 vorgehalten (siehe Punkt7/ Verfahrensgang).
In seiner Stellungnahme vom 21.09.2022 (übermittelt am 12.10.2022) bestritt er weder den Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 tatsächlich noch am selben Tag in seine Databox zugestellt worden war, noch den Tag der Einbringung des Vorlageantrages. Als Grund für die Verspätung gab er an, dass er unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung seinen Urlaub angetreten habe und nach Rückkunft Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Nachweises für die doppelte Haushaltsführung gehabt habe. Er habe den Mietvertrag nicht gefunden und ihn über die Hausverwaltung angefordert, was aber länger gedauert habe. Versuche, eine telefonische Fristverlängerung beim Finanzamt zu erwirken, seien wegen dessen schwerer Erreichbarkeit fehlgeschlagen. Dass er ein schriftliches, telegrafisches oder fernschriftliches Fristverlängerungsansuchen gestellt hätte oder ein solches über FinanzOnline eingebracht hätte, behauptete der Bf selbst nicht und ist ein solches auch nicht aktenkundig.
Hierzu ist festzuhalten, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Verpflichtungen nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 85 Abs. 1 BAO, § 86a BAO) grundsätzlich schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder, soweit durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (= FinanzOnline) einzubringen sind.
Das bedeutet, dass Eingaben zur Geltendmachung von gesetzlich vorgesehenen Rechten und zur Erfüllung von Verpflichtungen nur auf diesem Wege, nicht aber etwa fernmündlich (telefonisch) oder im E-Mail-Wege eingebracht werden können. Zwar sind im Beweisverfahren getätigte Aussagen des Abgabepflichtigen in Telefonaten oder E-Mails im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und zu würdigen. Eingaben zur Geltendmachung von gesetzlich vorgesehenen Rechten und Erfüllung von Verpflichtungen nur auf dem oben beschriebenen Weg eingebracht werden.
Die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist eine solche gesetzlich festgelegte, aber verlängerbare Frist (siehe § 264 Abs. 4 lit. a iVm § 245 Abs. 3 BAO). Diese Verlängerung ist an einen Antrag gebunden. Der Antrag zur Geltendmachung des Rechts auf Verlängerung einer gesetzlichen Frist setzt aber eine Eingabe, die den in der Bundesabgabenordnung angeführten Anforderungen entspricht, voraus. Wenn die Stellung eines Antrages auf telefonischem oder im E-Mail-Weg im gegenständlichen auch ohnehin nicht behauptet wurde, ist dennoch festzuhalten, dass ein solcher den dargestellten Anforderungen nicht entspräche.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A. Rechtsgrundlagen:
1. Zur Frist zur Stellung eines Vorlageantrages:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).
2. Zur Zustellung:
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006 idgF sieht für Teilnehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichts auf die elektronische Form der Zustellung vor.
Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
3. Zu den Folgen der Verspätung:
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
B. Erwägungen im gegenständlichen Fall:
Strittig war im gegenständlichen Fall die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages.
Nach Ansicht des Finanzamtes war dieser als verspätet zurückweisen, da er nicht innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat eingebracht worden war. Der Bf ersuchte um Verständnis für die aus Zeitgründen erfolgte bloß dreitägige Verspätung.
Hierzu wurden vom Bundesfinanzgericht folgende Erwägungen angestellt:
Der Bf ist Teilnehmer an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline.
Die streitgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde ihm unstrittig am Freitag, 10.06.2022 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt und ist somit in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt.
Damit galt sie gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO an diesem Tag als zugestellt und wurde mit dieser Art der Bekanntgabe gemäß § 264 Abs. 1 BAO automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt.
Zufolge der oben zitierten BAO-Bestimmungen über den Fristenlauf (§§ 108 und 109 BAO) endete die einmonatige Frist mit Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebend Tag (= Tag der Bekanntgabe bzw. Zustellung der Beschwerdevorentscheidung) entsprach. Das war der 10.07.2022. Da dieser Tag ein Sonntag war, fiel das Ende der Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO auf den nächsten Tag, also Montag, 11.07.2022.
Der Vorlageantrag wurde nachweislich und unbestritten erst am darauffolgenden Donnerstag, 14.07.2022 beim Finanzamt eingebracht.
Auch wenn der Bf, wie von ihm vorgebracht, den Vorlageantrag tatsächlich nur um drei Tage zu spät eingebracht hatte und die von ihm dargelegten Gründe hierfür durchaus glaubhaft und menschlich nachvollziehbar erschienen, musste dieser aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen aus folgenden Gründen als verspätet zurückgewiesen werden:
Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Dies ergibt sich aus dem in Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankerten Legalitätsprinzip und soll willkürliches Handeln der Verwaltungsorgane vermeiden.
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO zufolge ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen. Diese Bestimmungen räumen den staatlichen Organen kein Ermessen ein. Wurde festgestellt, dass zwischen Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung und Einbringung des Vorlageantrages eine Frist von mehr als einem Monat verstrichen ist, muss der Vorlageantrag aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückgewiesen werden.
Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte nur durch einen schriftlichen, telegrafischen, fernschriftlichen oder im FinanzOnline-Wege eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung erwirkt werden können (siehe hierzu Ausführungen unter dem Punkt "Beweiswürdigung"). Ein solcher war gegenständlich nicht aktenkundig und wurde dies vom Bf auch nicht behauptet.
Damit war aber der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen und musste aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet zurückgewiesen werden.
V. Zum Abspruch über die Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Frage, ob ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde, ist jeweils im konkreten Beschwerdefall bezogen auf das vorliegende sachliche Geschehen zu klären. Die Entscheidung war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Linz, am 10. November 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
