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§ 109 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 109

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).