BFG RV/7102411/2014

BFGRV/7102411/20148.7.2014

Pauschbetrag gem. § 5 Abs.1 VO 1996/303 für ein behindertes, einen eigenen Haushalt führendes Kind

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102411.2014

 

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 in der Sitzung am 8.7.2014  zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

Die gegenständliche Entscheidung ergeht im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2014, 2012/13/0039.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf) für seine volljährige Tochter, die wegen einer 50%-igen Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezieht, der Pauschbetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung, BGBl 1996/303, in Höhe von 262 Euro monatlich zusteht.

Der Bf brachte vor, seine manisch depressive Tochter sei, wie der beigelegte Mietvertrag belege, seit 1. August 2004 in einer Wohnung der Gemeinde Wien eingemietet. Die Tochter versuche, so gut es mit ihrer Erkrankung möglich sei, selbständig zu leben. Sie sei daher auch bemüht, ihre persönlichen Umstände nicht anderen Personen mitzuteilen. Die Kosten für die Wohnung habe der Bf sehr wohl getragen, indem er der Tochter regelmäßig Geld habe zukommen lassen, was ihr ohne eigenes Einkommen das Überleben ermöglicht habe. Über die detaillierte Verwendung der Unterhaltsleistungen habe die Tochter dem Vater keinen Nachweis erbracht. Seiner Unterhaltsverpflichtung habe sich der Bf nicht entziehen können. Die erhöhte Familienbeihilfe habe früher die Gattin des Bf bezogen, seit 2004 werde die Familienbeihilfe direkt an die Tochter ausbezahlt. § 5 der Verordnung knüpfe nur an die Bezahlung erhöhter Familienbeihilfe, wer sie beziehe, sei unerheblich. Für den Bf bestehe eine familiäre und moralische Verpflichtung, seine Tochter finanziell zu unterstützen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 der dazu ergangenen Verordnung, BGBl 303/1996, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262,00 Euro, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung vermindert sich der Pauschbetrag bei Unterbringung in einem Vollinternat pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.

Im Erkenntnis vom 23.4.2014, 2012/13/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Berufungsentscheidung vom 3.2.2012, RV/3017-W/10, RV/1261-W/11, vertretene Ansicht, der Pauschbetrag stehe dem Bf nicht zu, weil seine Tochter nicht in seinem Haushalt gelebt und damit wie bei einem Steuerpflichtigen, dessen behindertes Kind ganzjährig in einem Vollinternat untergebracht sei, ein durch das Pauschale abzugeltender behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorgelegen habe, verworfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat, geht aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 der VO nicht hervor, dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung nur bei einer Unterbringung im eigenen Haushalt entstehen könnten (ein solches Verständnis entspräche auch nicht der Lebenserfahrung). Auch wird im § 5 Abs. 2 der VO eine Kürzung nur für den Fall der Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat angeordnet, bei der grundsätzlich alle Mehraufwendungen einer Behinderung abgedeckt sind. In diesem Fall bleiben die zusätzlich anfallenden (nicht durch pflegebedingte Geldleistungen abgedeckten) Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 6 EStG abziehbar. Mit der Kürzungsregel soll damit offensichtlich nur eine Doppelberücksichtigung von Mehraufwendungen vermieden werden. Für eine Aberkennung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 1 Der VO, wenn das unterhaltsberechtigte Kind (außerhalb der Unterbringung in einem Vollinternat) nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, bietet sich aber kein Raum. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Da die strittige Rechtsfrage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2014 abschließend geklärt wurde, war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.

 

Wien , am 8. Juli 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Behinderung, erhöhte Familienbeihilfe, Pauschbetrag

Stichworte