Pendlerpauschale, Pendlereuro, Alleinverdienerabsetzbetrag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102183.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Hannelore Schober, Engerthstraße 214E/6/8, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 20. Mai 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 13.4.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 13.5.2021 stellte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers den Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis zum 31.5.2021.
Am 20.5.2021 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde die Berücksichtigung der folgenden Positionen beantragt:
- 1.
Alleinverdienerabsetzbetrag
- 2. Kinderfreibeträge für 3 Kinder
- 3.
Mehrkindzuschlag
- 4. Kosten der Behinderung für die Tochter ***2*** als außergewöhnliche Belastung
- 5. Kosten für das auswärtige Studium des Sohnes ***3*** als außergewöhnliche Belastung
- 6. Pendlerpauschale für die Wegstrecke 20 bis 40 KM
- 7.
Pendlereuro
- 8. Beruflich veranlasste Telefon-und Internetkosten
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2021 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Am 30.5.2021 wurde der Vorlageantrag mit Hinweis auf die Fristverlängerung bis zum 31.5.2021 gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in ***Bf1-Adr*** wohnhaft.
Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 28.368,13 und von EUR 4.800,00.
Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Für alle 3 Kinder wurde für mindestens 7 Monate im Jahr 2018 Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag bezogen.
Seine Ehegattin erzielte im Jahr 2018 keine Einkünfte.
Die Kinder ***1*** und ***2*** wohnten das ganze Jahr im Haushalt der Eltern.
Der Sohn ***3*** studierte von 1.4.2018 bis zum 30.9.2018 in Japan und wohnte während dieses Zeitraums für 5 Monate in Japan. Ansonsten wohnte er im Haushalt der Eltern.
Das Kind ***2*** leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung. In diesem Zusammenhang wurde eine Behinderung iHv 100% festgestellt. Die Tochter bezieht erhöhte Familienbeihilfe. Der monatliche Bezug einer pflegebedingten Geldleistung beträgt EUR 1.628,00.
Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers beträgt rund 23 km. Die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar.
Die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten betragen EUR 266,34.
2. Beweiswürdigung
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich unmittelbar aus dem Melderegister.
Die Anzahl der Kinder, und dass die Ehegattin keine Einkünfte erzielte, ergibt sich unstrittig aus den Steuerakten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergeben sich unstrittig aus den von den Arbeitgebern eingereichten Lohnzetteln.
Die Wohnsituation der Kinder im Jahr 2018 ergibt sich aus dem zentralen Melderegister.
Der Auslandsaufenthalt des Sohnes ist unzweifelhaft durch Bestätigungen der Wirtschaftsuniversität Wien und Kobe University belegt. Laut der Bestätigung der Universität Kobe absolvierte der Sohn des Beschwerdeführers am 7 August 2018 seine letzte Lehrveranstaltung. In der Beschwerde wurde die außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 8 EStG für 5 Monate beantragt. Aus diesem Grund geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 5 ganze Monate in Japan aufhältig war.
Die Behinderung der Tochter ist durch das vorgelegte Gutachten des Sozialministeriums belegt.
Die Berechnung der Entfernung und Fahrzeit zum Arbeitsplatz wurde mit dem Pendlerrechner der BMF-Homepage durchgeführt.
Als Telefon- und Internetkosten wurden 50% der belegmäßig nachgewiesenen Internetkosten geltend gemacht. Die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Kosten ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. Vorlagebericht vom 24.8.2021 Seite 5).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG in der 2018 geltenden Fassung steht für Alleinverdienende bei zwei Kindern ein Alleinverdienerabsetzbetrag von EUR 669,00 zu. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jede weitere Kind um EUR 220,00.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde führt der mehrmonatige Studienaufenthalt in Japan des Sohnes, nicht dazu, dass der ständige Aufenthalt nicht im Inland war. Daher sind alle drei Kinder des Beschwerdeführers als Kinder iSd § 106 Abs 1 EStG zu qualifizieren (vgl hierzu zutreffende Rechtsansicht in Rz 792 LStR).
Da die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Einkünfte erzielt und der Beschwerdeführer 3 Kinder gem § 106 Abs 1 EStG im Streitjahr hatte, steht ihm ein Alleinverdienerabsetzbetrag von in Summe EUR 889,00 zu.
Kinderfreibetrag
Aus diesem Grund steht auch der Kinderfreibetrag gem § 106a EStG für alle drei Kinder zu. Es ergibt sich somit ein Kinderfreibetrag von EUR 1.320,00.
Mehrkindzuschlag
Grundsätzlich steht im vorliegenden Fall der Mehrkindzuschlag gem§ 9 FLAG iHv EUR 20,00 pro Monat zu.
Allerdings ist über den Mehrkindzuschlag in einem gesonderten Bescheid abzusprechen. Daher ist dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 2018.
Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist als Erstantrag zu werten. Der beantragte Mehrkindzuschlag ist daher vom Finanzamt amtswegig mittels entsprechenden Bescheid zuzusprechen.
Kosten für die Behinderung von ***2***
Gem § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idgF) kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ein Freibetrag von monatlich EUR 262,00 geltend gemacht werden. Der aufgrund der Behinderung zustehende Betrag ist um das Pflegegeld zu kürzen. Im vorliegenden Fall reduziert sich der Betrag daher auf EUR 0,00.
Kosten für den Studienaufenthalt des Sohnes
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches an einer Bildungseinrichtung im Ausland in Anspruch genommen, ist angesichts des Umstandes der damit verbundenen interkulturellen Bildung von besonderen Gründen auszugehen, die den auswärtigen Schul- oder Studienaufenthalt als geboten erscheinen lassen.
Gem § 34 Abs 8 EStG steht dem Beschwerdeführer daher für den Studienaufenthalt des Sohnes in Japan der beantragte Pauschalbetrag von EUR 110,00 für 5 Monate zu. In Summe steht also ein Abzug aufgrund außergewöhnlicher Belastungen iHv EUR 550,00 zu.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Aufgrund des festgestellten Sachverhalt steht dem Beschwerdeführer gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG das Pendlerpauschale iHv EUR 696,00 zu.
Gem § 33 Abs 5 Z 4 EStG ist ein Pendlereuro von EUR 46,00 zu berücksichtigen.
Telefon- und Internetkosten
Die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten iHv EUR 266,34 sind gem § 16 Abs 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Tatfragen zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. April 2024
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
