COVID-19-Zweckzuschussgesetz: Steuerfreiheit nur für tatsächliche Aufwandsentschädigungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102094.2023
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 11. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 (Steuernummer ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) im Jahr 2021 begünstigte Aufwandsentschädigungen im Sinne des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (idF: COVID-19-Zweckzuschussgesetz; StF BGBl I 63/2020), oder aber "reguläre" Gehaltszahlungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezog.
Mit Bescheid vom 27.3.2023 wurde die Bf. unter anderen auch unter Miteinbeziehung ihrer Einkünfte beim Verband1 (in der Folge kurz: Verband1) und bei der Firma1 (in der Folge kurz: Firma1) zur Einkommensteuer (ANV) veranlagt.
Dagegen richtet sich die mit 11.04.2023 datierende Beschwerde, in der die Bf. ausführt, im Streitjahr nebenberuflich für die vorgenannten Institutionen in Impfstrassen gearbeitet zu haben; da sie dabei eine nicht hauptberuflich tätige unterstützende Person gewesen sei, müssten gemäß § 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz Euro 10,00 pro Stunde "steuerfrei" gestellt werden; nachdem sie insgesamt 184 Stunden gearbeitet habe, sei ein Gesamtbetrag von Euro 1.840,00 nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.
Mit Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde der Verband1 aufgefordert mitzuteilen, weshalb der Bf. die vorgenannte Begünstigung des COVID-19-ZweckzuschussG nicht gewährt worden war; hierauf reagierte der Verband1 mit Schreiben vom 26.04.2023 und führte aus, dass gegenständlich kein Fall einer Steuerbefreiung nach dem genannten Gesetz vorgelegen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2023 wurde die Beschwerde - rücksichtlich der Auskunft des Verband1 - als unbegründet abgewiesen; dagegen richtet sich der mit 24.05.2023 datierende Vorlageantrag, in dem im Wesentlichen die Beschwerdegründe wiederholt wurden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 27.06.2023 dem Verwaltungsgericht vor und beantragte deren Abweisung.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichtes vom 28.06.2023 wurde der Verband1 und die Firma1 aufgefordert, diverse Fragen im Zusammenhang mit der Entlohnung der Bf. zu beantworten, welcher Aufforderung am 13.07.2023 durch Vorlage von Arbeitsverträgen und Abrechnungsbelegen nachgekommen wurde.
II. Sachverhalt
Die am xx.xx.xxxx in der Land geborene Bf. ist österreichische Staatsbürgerin und war im Beschwerdejahr in ***Bf1-Adr*** wohnhaft.
Am 09.07.2021 schloss sie mit dem Verband1 einen befristeten Arbeitsvertrag beginnend mit 09.07.2021 bis 31.07.2021 als Betreuerin der Verwendungsgruppe 3 des KV "Sozialwirtschaft Österreich-Verband Österreich Sozial-und Gesundheitsunternehmen" zu einem Bruttomonatsgehalt von Euro xxx ab. Mit Wirksamkeit zum 13.10.2021 trat sie in ein Dienstverhältnis zur Firma1 gemäß dem am selben Tag abgeschlossenen Arbeitsvertrag für Angestellte (Arbeitsverwendung: Betreuer/in, Verwendungsgruppe 3/Stufe 1, Arbeitsentgelt Euro xxx). Letzteres Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich per 31.05.2022 aufgelöst. Neben den vorgenannten Regelungen enthielten die Arbeitsverträge auch Bestimmungen zum/zur Urlaubsanspruch, der Arbeitszeit, Arbeitsverhinderung, Geheimhaltung, Konkurrenzverbot, sowie Mitarbeiter-Vorsorgekasse.
Die Bf. wurde im Gehaltsabrechnungssystem der vorgenannten Arbeitgeber erfasst. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen des Verband1 bzw. der Firma1 handelt es sich um Entgelte für erbrachte Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit bestehenden Dienstverhältnissen. Es handelt sich nicht um gewährte Zahlungen zur Abgeltung von Aufwendungen wie Fahrtkosten, Tages- oder Nächtigungsgeldern, etc.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Bf. resultieren aus einer Einschau des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des BMI. Was die Arbeitsverhältnisse anlangt, war den von den Dienstgebern am 13.07.2023 übermittelten unbedenklichen Vertragskopien (datierend mit 09.07.2021 bzw. 13.10.2021) zu folgen. Die Erfassung in den jeweiligen Abrechnungssystemen geht aus den - mit selber Post vorgelegten - Gehaltsabrechnungen hervor.
Dass gegenständlich ein "klassisches" Dienstverhältnis mit "regulären" Gehaltszahlungen vorlag, resultiert aus nachfolgenden Fakten: So ist in den vorgelegten Abrechnungsunterlagen stets die Rede vom "Gehalt" (und nicht von einer Entschädigung bzw. sonstigen Aufwandsabgeltung); neben dem Gehalt wurden auch Mehrdienstleistungen, bzw. auch die Urlaubs- und. Weihnachtsrenumeration bezahlt. Auch die festgestellten Regelungen über die Dienstzeit, den Urlaubsanspruch usw. sprechen gegen eine reine Tätigkeit gegen Ersatz des Aufwandes. Insgesamt war sohin von einem typischen Dienstverhältnis auszugehen.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz normiert "Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19". In Abs 4 leg. cit. findet sich ab der Fassung BGBl I 187/2021 folgende Befreiung:
"(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert."
Die Befreiung von allen bundesgesetzlichen Abgaben setzt sohin den Bestand einer Aufwandsentschädigung voraus, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bezahlt wurden.
Entsprechend obiger Feststellungen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen des Verband1 bzw. der Firma1 jedoch um Entgelte für erbrachte Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis. Die Bf. wurde für die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft - und nicht für bestimmte Aufwände - entlohnt; die Bezüge haben ihre Wurzeln somit klar im Dienstverhältnis. Es liegen damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 vor, die Befreiungsbestimmung des § 1b Abs 4 COVID-19-Zweckzuschussgesetz kommt demnach nicht zur Anwendung.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor: Die rechtliche Beurteilung resultiert aus dem klaren Gesetzeswortlaut, sodass die Rechtslage eindeutig zu beurteilen, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit nicht gegeben war (vgl etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Wien, am 14. Juli 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1b Abs. 4 COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020 |
Schlagworte: | nicht hauptberuflich tätige unterstützende Person, Impfstraße, Dienstvertrag versus Aufwandsentschädigung |
