BFG RV/7101847/2013

BFGRV/7101847/201319.3.2014

Steuerpflicht von Erträgnissen aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101847.2013

 

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesfinanzgericht hat

 

durch den Richter

Dr. iur. Rudolf Wanke

über die Beschwerde

 

der beschwerdeführenden Partei

Dr. A B,Adresse,

vom

16. 7. 2013

gegen die Bescheide

 

des Finanzamtes

Finanzamt Waldviertel,3830 Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 23-26,vor dem Bundesfinanzgericht vertreten durchAmtsdirektor Josef Hiess

vom

1. bzw. 2. 7. 2013,

betreffend

Einkommensteuer 2003 bis 2011,alle zur Steuernummer 23 10X/XXXX

zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) Dr. A B ist Pensionsbezieher und wurde vom Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2011 zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die jeweiligen Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.

Am 4. 5. 2012 gaben Dr. A B und C B unter dem Betreff „Konto in der Schweiz, Offenlegung gem. § 119 BAO, in eventu Selbstanzeige gem. § 29 Fin.Str.Gesetz“ bekannt:

„Der internationale Markt der Philatelie befindet sich in der Schweiz. Ich bin seit Jahrzehnten Kunde folgender WeItfirmen:

F1

F2

F3,( Beil./1./2./3 )

Über meine Anfrage hat mir die Österr. Nationalbank mitgeteilt, dass der Briefmarkenankauf in der Schweiz grundsätzlich zulässig ist. ( Beil./4 )

Nach meiner Pensionierung im Jahr 1995 waren mehrere Großauktionen in der Schweiz, an denen ich persönlich teilgenommen habe und 500.000 SFr. bei mir hatte. Der Erfolg war anfangs gering, weil mir einerseits die Erfahrung fehlte und ich andererseits unter der Konkurrenz zu kapitalschwach war. Um mich von der Belastung des riskanten Geldtransportes zu befreien, habe ich den Betrag von 500.000 SFr. bei der Privatbank D am 25.11.1997 erlegt. (Beil./5)

Bei diesem Termin war auch meine Ehefrau C B anwesend, weshalb das in der Folge eröffnete Konto 1.XXX auf unsere beiden Namen lautet. Wirtschaftlich allein berechtigt bin jedoch ich.

Dieser Betrag stammt aus meinen der Einkommensteuer zu St.Nr. 1XX/XXXX unterzogenen beruflichen Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. was davon übergeblieben ist, wie nach Einsicht in meinen ehemaligen Steuerakt nachweisbar ist.

Die Philatelie ist für Sammler eine Freizeitbeschäftigung ohne Gewinnabsicht. Sie wird aus einer besonderen Neigung betrieben und ist nach dem Niveau des Sammlers mit unterschiedlichen finanziellen Opfern verbunden. Die Finanzierung dieses Hobby steht mit der Ausübung in einem untrennbaren Zusammenhang.

Das BMF vertritt die Auffassung, dass bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LiebhabereiVO für die Erzielung eines Gesamtüberschusses bzw. Gesamtverlustes nach einer dreijährigen Anlaufphase ein Zeitraum von etwa 12 Jahren heranzuziehen ist. (VwGH 6.6.1990,89/14/0295 ).

Das Bankhaus D hat mir folgende Ergebnisse meines Depots mitgeteilt:

2001/02 Verlust 141.175 SFr.

2003/07 Gewinn 190.859 SFr.

2008 Verlust 189.885 SFr.

2009 Gewinn 76.427 SFr.

2010/11 Verlust 49.637 SFr.

Aus dieser Aufstellung der Jahresergebnisse ergibt sich somit ein Verlustsaldo von 113.411 SFr.

Unberücksichtigt bleiben dabei die inflationären Kaufkraftverluste der Schweizer Währung vom Nov. 1997 zum März 2012 in der Höhe von 11.6% ( It. Landesindex der Konsumentenpreise der Statistik Schweiz.)

Meine Sammelleidenschaft ist daher von Beginn an steuerliche" Liebhaberei" im Sinne der LVO, sie ist keine Einkunftsquelle.

Daraus folgt, dass die Erträge aus dem für das Hobby gewidmeten Kapitalvermögen keinen Gewinn darstellen und diese wie auch die Verluste ertragssteuerlich vollkommen unbeachtlich sind.

Kann meiner vorstehend geäußerten Stellungnahme nicht gefolgt werden, sondern werden subsidiäre Einkünfte aus Kapitalvermögen angenommen, ist folgendes zu bemerken.

Die Volatilität war in den letzten 10 Jahren außergewöhnlich hoch, Gewinn- und Verlustjahre wechselten einander ab.

Die Bank D hat mir folgende Jahresergebnisse bekanntgegeben, wobei die Umrechnung von Schweizer Franken in Euro zum derzeitigen mittleren Valutenkurs von 1,20 erfolgt:

 

Kalenderjahr

Schweizer Franken

Euro

 

Gewinn

Verlust

Gewinn

Verlust

2002

 

73.344

 

61.120

2003-2007

190.859

 

159.049

 

2008

 

189.885

 

158.237

2009

76.427

 

63.689

 

2010

 

4.630

 

3.858

2011

 

45.007

 

37.505

 

 

 

222.738

260.720

 

Es ergibt sich somit ein Verlustsaldo von 37.982

Es war für mich unvorstellbar, dass ich in Jahren mit Verlusten diesen in folgenden Gewinnjahren nicht ausgleichen kann, sondern mit diesen endgültig belastet sein sollte, somit eine "Kapitalverluststeuer" zu leisten hätte. Meine Bibliothek an juristischer und steuerlicher Literatur hatte ich bei meiner Pensionierung im Jahr 1995 meinem Amtsnachfolger überlassen. Das Internet hat mir eine den Verlustvortrag zulässige Information gebracht, womit die Angelegenheit vorerst für mich erledigt war.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 30.9.2010, G 35/10, welches ich mir umgehend besorgte, wurde die gesetzliche Regelung im § 18 Abs. 6 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch sind allgemein Verluste als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind. Thema der Beschwerde und des Spruchs waren außerbetriebliche negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der VfGH zwar nicht eingegangen, die Kommentare vertreten jedoch einhellig die analoge Anwendung. (Beil./6/7 )

Dieses Erkenntnis hatte für mich zwei Folgen. Meine aus dem Internet bezogene Auskunft konnte nicht richtig sein. Bei einer neuerlichen Überprüfung musste ich feststellen, dass sie für Deutschland zutreffend war, ich mit der Bezugnahme auf Österreich geirrt hatte. Andererseits haben VfGH und Kommentare meinen Rechtsstandpunkt geteilt.

Es wurde mir bewusst, dass ich im Hinblick auf die in Österreich geltende Rechtslage auf Grund der von mir vertretenen und bestätigten Rechtsansicht die Steuerpflicht von Gewinnjahren eventuell falsch eingeschätzt haben könnte.

In den letzten 5 Jahren brachte das Jahr 2007 einen Gewinn von 2.012 € und das Jahr 2009 einen Gewinn von 63.689 €.

Die Jahre 2008, 2010 und 2011 ergaben Verluste.

Diese Offenlegung ist auch als Selbstanzeige gem. § 29 FinStr.G aufzufassen, wobei beantragt wird, für eine Steuerzahlung eine Frist von 2 Jahren zu gewähren.

Meine Einkommensteuerbescheide 2008-2011 sind nach der vom Finanzamt Waldviertel durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung rechtskräftig. Wenn in einem Jahr zu meinem Nachteil von amtswegen eine Wiederaufnahme erfolgt, dann muß auch von amtswegen eine Wiederaufnahme zu meinem Vorteil in Vorjahren erfolgen (§ 303/1 BAO )

Das Bankhaus D habe ich mit dem in Kopie ./8 beiliegenden Schreiben von meiner Offenlegung informiert.“

Das anführte Schreiben an das Bankhaus D vom 3. 5. 2012 hat folgenden Inhalt:

„…Im Hinblick auf den von Österreich betriebenen Vertrag zur steuerlichen Erfassung von in der Schweiz deponiertem Schwarzgeld österr. Staatsbürger geben wir bekannt, dass wir dem für uns zuständigem Finanzamt Waldviertel die Kontoverbindung zum Bankhaus D offengelegt haben.

Wir haben bereits bei der Eröffnung im Jahr 1997 darauf hingewiesen, dass es sich beim Erlagsbetrag um in Österreich versteuerte Einkünfte aus der früheren Berufstätigkeit handelt, bzw. was nach Steuerabzug davon übergeblieben ist und zur Finanzierung eines Hobby dient.

Wir ermächtigen das Bankhaus D allfällige Anfragen der Finanzbehörde zu unserem Konto ohne weitere Rücksprache mit uns zu beantworten…“

Das Finanzamt ersuchte hierauf mit Vorhalt vom 26. 6.2012 den Bf., die im Schreiben vom 3. 5. 2012 (eingelangt 4. 5. 2012) angeführten Kapitalerträge durch geeignete Unterlagen (Depotauszüge, Bankabrechnungsbelege odgl.) bzw. Aufstellungsberechnungen jahrgangsweise getrennt für die Jahre 2002 - 2011 nachzureichen.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Schreiben vom 8. 7. 2012 nach:

„Unter Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen vom 26.6.2012 übersende ich in der Anlage aus meinem Handakt:

1.) Die Abrechnung zu Konto 1.XXX Bank D für 2011 samt Aufstellung der historischen Werte 2006 - 2010 in Kopie (Beil./I) Der beigefügte Wert für 2005 stammt von meiner Hand.

2.) Jahresabschlusswerte 2000 - 2006 in Kopie (Beil./2) Die Werte für 2007/2008 wurden von mir beigesetzt.

Ich benutze die Gelegenheit zu folgender Ergänzung meiner Offenlegung vom 3.5.2012:

Der Wert meines Kontos 1.XXX bei Eröffnung im Jahr 1997 war nachweislich 500.000 SFr., jener Ende 2011, somit nach ungefähr 14 Jahren 522.866 SFr. Weitere Einzahlungen oder Behebungen sind nicht erfolgt. Der von mir angestrebte und aus dem Depot zu finanzierende "große Wurf' ist mir leider bisher nicht geglückt, wesentliche Erwerbe wurden jedoch getätigt und anderweitig finanziert.

Der Wertverlust der stabilen Schweizer Währung nach dem Landesindex der Schweizer Konsumentenpreise für obigen Zeitraum beträgt 11.9 % (Beil./ 3) Das sind 59.500 SFr. Wenn nach Österr. Recht Gewinne aus Wertsicherungen steuerlich berücksichtigt werden, muß das vice versa auch für Verluste gelten.

Der Begriff der Liebhaberei kommt im EStG nicht vor, seine Ausformung erfolgte durch die Judikatur. Von einer Einkunftsquelle ist auszugehen, wenn auf Dauer gesehen Gewinne erzielt werden. (Rz 220,221 zu § 2 Jakom, Einkommensteuergesetz, 5. Auflage 2012. )

Ich sehe diese nicht.“

Mit Vorhalt vom 13. 7. 2012 wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:

„Depotauszüge zu Ende der Kalenderjahre 2002 - 2011

Abrechnungsbelege über die in den Kalenderjahren 2002 - 2011 durchgeführten Wertpapierkäufe und -verkäufe

Gutschriftsbelege über die in den Kalenderjahren 2002 - 2011 zugeflossenen Kapitalerträge (Verrechnungskontoauszüge)“

Mit Schreiben vom 25. 8. 2012 wurden die Depotunterlagen (ein Ordner) vorgelegt und ausgeführt:

„In der Anlage ./1 - ./10 übermittle ich die mir von der Bank D zugesendeten Depotunterlagen der Jahre 2002 bis 2011 zu meinem Konto 1.XXX bei diesem Institut, aus denen sämtliche gewünschten Informationen entnommen werden können.

Daraus ergibt sich auch, dass meine Angaben in der Offenlegung vom 3.5.2012 und in der Ergänzung vom 8.7.2012 vollständig und richtig sind, insbesonders was die rechnungsmäßige Darstellung des Kontos als Voluptuarbesitz und des Verlustsaldos der letzten 10 Jahre betrifft.

Ich gehe schließlich davon aus, dass meine philatelistische Sammeltätigkeit als Grund für die Eröffnung und den Bestand des Kontos, als steuerliche Liebhaberei außer Streit steht.“

Das Finanzamt hielt dem Bf hierauf am 12. 10. 2012 vor:

„Bei der Bearbeitung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Depotauszüge) betreffend Ihr Kapitalvermögen in der Schweiz wurde festgestellt, dass die Wertpapierbestände des Depots laufend umgeschichtet wurden. Eine exakte Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen ist daher aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Sie werden daher neuerlich gebeten, die Abrechnungsbelege betreffend die in den Jahren 2002 - 2011 getätigten Wertpapierkäufe und Wertpapierverkäufe vorzulegen. Bei Nichtvorlage müssten insbesondere die unterjährigen ausschüttungsgleichen Erträge aus den Investmentfondsanteilen, sowie die Erträge aus den Verkäufen der Zertifikate im Schätzungsweg ermittelt werden. Gleichzeitig werden Sie nochmals um die Vorlage der Belege über die in diesen Jahren zugeflossenen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen) vorzulegen (Gutschriftsbelege, Verrechnungskonto oder Erträgnisaufstellungen).“

Der Bf replizierte am 13. 11. 2012:

„Mit Schreiben vom 12.10.2012 wurde ich aufgefordert zur exakten Ermittlung meiner Einkünfte aus Kapitalvermögen weitere Bankunterlagen vorzulegen.

Bisher war ich der Meinung, dass aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der Bank D der jährliche Gewinn und Verlust ermittelt werden kann. Diese Jahresabschlüsse, oder wie von der Bank als Portfoliobewertung bezeichnet, sind hoffentlich nicht verloren gegangen.

Ich habe die Bank D neuerlich ersucht und übermittle das mir zugegangene Konvolut, ausfüllend verpackt in einer Schachtel von 66 x 25 x 13 cm und im Gewicht von 5 kg.“

Am 14. 1. 2013 wandte sich der Bf wie folgt an das Finanzamt:

„Am 4.5.2012 habe ich meine Offenlegung zu meinem Hobby samt Schweizer Bankkonto eingereicht. Es wurden von mir etliche Ergänzungen verlangt, die ich letztlich am 14.11.2012 vorgelegt habe.

Ich werde heuer 78 Jahre alt und bin daher interessiert die steuerliche Angelegenheit zu einem Ende zu bringen. Bei meinem Ausfall ist meine Familie gezwungen fremde Hilfe zu beanspruchen und muß dabei mit erheblichen Kosten rechnen.

Außerdem ist die Steuererklärung 2012 bevorstehend, die durch die durch die geänderte Rechtslage kompliziert genug, seriös nur bei Klärung diverser Vorfragen verfasst werden kann.

Schließlich sind nach den beiden Anlagen in der Schweiz große Auktionen bevorstehend, deren Beteiligung auch vom steuerlichen Ergebnis meiner Offenlegung abhängt.

Ich ersuche daher um möglichst baldige Erledigung.“

Mit Eingabe vom 14. 5. 2012 stellte der Bf nachstehenden Devolutionsantrag an den Unabhängigen Finanzsenat „wegen Säumnis des FA Waldviertel mit der bescheid mäßigen Erledigung zu seinem Anbringen vom 4.5./9.7.2012:

„…Das FA Waldviertel ist zu meiner St.Nr. 10X/XXXX, VNR. 1XXXXXXXX5, mit der bescheidmäßigen Erledigung meiner Offenlegung vom 4.5.2012 samt Ergänzung vom 9.7.2012 säumig.

Im Vorgriff auf das mit 1.1.2013 in Kraft getretene Abkommen zwischen Schweiz und Österreich habe ich mein Konto 1.XXX bei Bank D in Zürich dem FA Waldviertel bekanntgegeben

Ich bin Philatelist auf höherem Niveau. Der internationale Markt der·Philatelie ist in der Schweiz.. Ich bin dort Stammkunde von drei international anerkannten Auktionshäusern für diese Sparte.

Nach meiner Pensionierung im Jahr 1995 habe ich persönlich dort an Auktionen ohne besonderen Erfolg teilgenommen. Gegen die in Sammlerkreisen bekannten kapital starken Sammler, Anleger und Händler war ich zu schwach dotiert. Immerhin haben die für mein Hobby reservierten Ersparnisse, die aus ordnungsgemäß versteuerten beruflichen Einkünften stammen, 500.000 CHF betragen, die ich körperlich bei mir hatte. Um mich von der Belastung des riskanten Geldtransportes zu befreien, habe ich diesen Betrag unter Abschluß eines Vermögensverwaltungsvertrages bei der Bank D erlegt, in der Hoffnung zumindest die Kaufkraft bis zur beabsichtigten Verwendung zu erhalten.

Entgegen der Erwartung hat das Konto in den letzten 5 und 10 Jahren und von Beginn an gerechnet einen Gesamtverlust aufgewiesen. Ich habe im Endergebnis keinen einzigen Franken Ertrag erzielt und daher auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen einbekannt.

Das Konto besteht auch heute noch.

Mein Hobby samt Konto ist daher nach der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 2 LiebhabereiVO ein Voluptuarbesitz, der keine Steuerquelle darstellt. Diesen Rechtsstandpunkt vertrete ich gegenüber dem FA Waldviertel, dem ich zur Beurteilung über gestelltes Verlangen alle Bankunterlagen termingerecht vorgelegt habe.

Im Hinblick auf mein Alter und aus weiteren Gründen habe ich am 14.11.2012 das FA Waldviertel um Erledigung gebeten. Darauf ist weder die ersuchte Erledigung noch eine Äußerung erfolgt.

Ich bin daher zwecks Erledigung meines Anbringens zur Stellung dieses Devolutionsantrages gezwungen.“

Der Unabhängige Finanzsenat trug dem Finanzamt Waldviertel am 21. 5. 2013 gemäß § 311 Abs. 3 BAO auf, innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt nahm hierauf mit Bescheiden vom 1. 7. 2013 bzw.2. 7. 2013 die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ unter einem neue Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2011.

Hierbei wurde die Steuer i. Z. m. der Kapitalanlage in der Schweiz wie folgt ermittelt:

 

Steuer von Substanzgewinnen von ausländischen Investmentfonds

Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Investmentfonds

2003

126,28

2.618,75

2004

 

2.264,16

2005

18,06

3.559,64

2006

232,48

5.939,12

2007

448,50

2.295,85

2008

553,36

2.931,79

2009

 

2.595,67

2010

107,01

4.445,48

2011

125,67

2.765,85

 

Die Wiederaufnahme wurde mit der „im Rahmen der Selbstanzeige vom 03.05.2012 erfolgten Offenlegung der in der Schweiz erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen“ begründet, die Sachbescheide folgendermaßen:

„Der Steuerpflichtige (Stpfl.) legte mit Eingabe vom 3.5.2012 ein bei der Schweizer Privatbank G D veranlagtes Kapitalvermögen in Höhe von rund 500.000,00 CHF offen. Als Grund für die Geldanlage in der Schweiz gab der Stpfl. sein Interesse an der Philatelie, welche er als Freizeitbeschäftigung ohne Gewinnabsicht betrieb und den damit verbundenen Kapitalbedarf bei verschiedenen Auktionen in der Schweiz an.

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen allgemein

Gemäß § 27 EStG 1988 in der für die gegenständlichen Veranlagungszeiträume geltenden Fassung gehören die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten steuerpflichtigen Tatbestände nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Unstrittig dürfte sein, dass die vom Stpfl. vorgebrachte Freizeitbeschäftigung keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 darstellt (It. Stpfl. Liebhaberei).

Darüber hinaus spricht der Umstand, dass während des gesamten bisherigen Veranlagungszeitraumes weder Ein- noch Auszahlungen von Geldbeträgen erfolgten, gegen einen Zusammenhang des veranlagten Vermögens mit dieser Betätigung. Daraus folgt, dass die aus der Veranlagung des Kapitals erzielten Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören in der für die gegenständlichen Veranlagungszeiträume geltenden Fassung nur die Erträge aus dem veranlagten Kapital. Werterhöhungen, Wertminderungen und der gänzliche Verlust des Kapitalstammes bleiben steuerlich grundsätzlich unbeachtlich (Jakom/Marschner EStG § 27 Rz 2). Ein Eingehen auf die Ausführungen des Stpfl. in seiner Eingabe betreffend die steuerliche Behandlung dieser "Verluste" (Verlustvortrag aus zum Teil nicht einmal realisierten Wertminderungen beim veranlagten Kapitals) erübrigt sich daher.

1. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds erfolgt nach dem so genannten Durchgriffsprinzip. Das bedeutet, dass die vom Investmentfonds erwirtschafteten Erträge dem Anteilsinhaber unmittelbar zuzurechnen sind. Dies aufgrund der Ausschüttungsfiktion des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG (ausschüttungsgleiche Ertrage) selbst dann, wenn keine Ausschüttung der auf Fondsebene erwirtschafteten Ertrage erfolgt.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 iVm § 42 Abs. 1 InvFG hat der ausländische Kapitalanlagefonds die Höhe der im Geschäftsjahr erwirtschafteten ausschüttungsgleichen Ertrage nachzuweisen. Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds dieser Nachweis, so sind die ausschüttungsgleichen Erträge mit 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8 % des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilsrechtes. Vom so ermittelten Betrag sind tatsächliche Ausschüttungen mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann (§ 42 Abs. 2 InvFG).

Diese Besteuerung hat aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes auch dann zu erfolgen, wenn der Wert des Fondsanteils nicht gestiegen bzw. gesunken ist (UFS 13.3.2006, RV/0587-W/05, VfGH 27.11.2006, B 749/06).

Auf Basis der oa. gesetzlichen Vorgaben wurden die ausschüttungsgleichen Erträge der ausländischen Fonds(anteile) wie im Anhang dargestellt ermittelt und zusammen mit den ausgeschütteten Erträgen, den Unterschiedsbeträgen gemäß § 27 Abs.2 Z 2 EStG (Zertifikate) und den übrigen Zinserträgen gemäß § 37 Abs. 8 EStG versteuert (besonderer Steuersatz 25 %).

2. Verjährung

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs. 1 FinStrG). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dem Vorbringen des Stpfl., dass für ihn - aufgrund des sich aus seiner Sicht ergebenden Verlustsaldos von 37.982,00 Euro - das Vorliegen einer Steuerpflicht unvorstellbar gewesen sei ist zu entgegnen, dass sich selbst bei Zugrundelegung des Zahlenmaterials des Stpfl. und einem möglichen Verlustvortrag zumindest für bestimmte Veranlagungszeiträume positive Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben hätten (Verlust 2001-2002 It. Eingabe 141.175 CHF, Gewinn 2003-2007190,859,00 CHF).“

Den Bescheiden beigeschlossen waren 22 detaillierte Berechnungsblätter.

Gegen die „wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007, 2009-2011 je vom 1.7.2013 und 2008 vom 2.7.2013“ erhob der Bf mit Eingabe vom 16. 7. 2013 Berufung:

„…Die Bescheide werden insoweit angefochten als für diese Jahre eine Steuer von Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds und von deren Kapitalerträgen bzw. Anspruchzinsen daraus festgesetzt werden und es wird beantragt diese inhaltlich derart zu ändern, dass eine weitere Einkommensteuer samt Anspruchzinsen für den Berufungswerber aus Wertpapieren in seinem Depot 1.XXX bei Bank D nicht entstanden ist…

Jeder Österreicher der ein Konto in der Schweiz hat, gilt, hoffentlich nur in der Volksmeinung, als Steuerhinterzieher. Dieses Vorurteil wurde verstärkt durch die Medienberichte zum Staatsbudget und das Steuerabkommen mit der Schweiz. Das hat den Berufungswerber zur Offenlegung seines Kontos veranlasst mit der bescheidmäßigen Erledigung durch das FA Waldviertel die von ihm nicht akzeptiert werden kann.

Seit Jahrzehnten bin ich Briefmarkensammler auf höherem Niveau. Für arrivierte Sammler befinden sich die internationalen Auktionshäuser in der Schweiz. Die Sammeltätigkeit an sich und die dafür notwendigen finanziellen Mittel bilden eine wirtschaftliche Einheit.

Am 25.11.1997 habe ich bei Bank D auf das neu eröffnete Fonds-Mandat 1.XXX in der Kategorie "ausgewogen" den Betrag von 500.000 Schweizer Franken (= 416.667 €) erlegt.

Grund war das Transportrisiko des hohen Geldbetrages aus Anlaß einer im wesentlichen erfolglosen Briefmarkenauktion , die fehlende Voraussehbarkeit des Geldbedarfs für erhoffte künftige Zuschläge und die Erwartung zumindest die Kaufkraft bis dahin aus dem Ertrag zu erhalten.

Die Gewinn- und Verlustrechnung ergibt folgendes Bild:

a) für die letzten 5 Jahre von 2007-2011: minus 160.681 SFr. ( = 133.900 €)

c) für die letzten 10 Jahre von 2002- 2011: minus 45.580 SFr (= 37.983 €)

Der Wert des Depots zum 31.12.2011, nach ungefähr 14 Jahren, beträgt 522.866 Sfr (= 435.722 € ) der Mehrbetrag zur Erlagssumme erklärt sich aus dem positiven Anlaufzeitraum der ersten 3 Jahre nach Eröffnung des Depots.

Dabei handelt es sich um nominelle Rechnungsbeträge, Wertsicherungen wurden dabei nicht berücksichtigt.

Einzahlungen oder Behebungen wurden über die gesamte Bestandsdauer nicht vorgenommen. Einerseits fehlte das Einkommen, andererseits hat die Konkurrenz den entscheidend großen Erfolg nicht zugelassen.

Das Depot besteht heute noch.

Nach § 1 Abs. 2 LVO gilt die widerlegbare Vermutung der steuerlichen Liebhaberei bei Verlusten aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen oder einer besonderen Neigung entsprechen.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Vermutung auf mein durch Jahrzehnte ausgeübtes und gleich bleibendes Hobby zutrifft, zumal der Gesamtverlust aus den Depotabrechnungen in den letzten fünf, zehn und vierzehn Jahren durch Vorlage der Jahresabschlüsse (Portfolioberechnung ) der Bank D nachgewiesen wurde. ( Pkt. 4.1 und 14.3 LRL 1997)

Eine Ausnahme von dieser Vermutung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 L VO. Dann liegt Liebhaberei nicht vor, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuß erwarten lässt.

Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Tätigkeit anzunehmen.

Diese Ausnahme kann jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil im gegenständlichen Fall feststeht, dass aus dem Wertpapierdepot durch 14 Jahre kein Gesamtgewinn erzielt wurde. Diese Zeitspanne ist für die Beurteilung der mangelnden Rentabilität dieses Kontos mehr als ausreichend. (Pkt.16.1.1 LRL 1997)

Kein Investor wird einer Bank sein Geld zur Veranlagung übergeben, wenn er nicht in angemessener Zeit mit Erträgen rechnen kann. Die dafür kalkulierte Zeitspanne liegt bei Effekten jedenfalls im besonders kurzfristigen Bereich, eine andere Vorstellung ist nicht verständlich.

Zum Nachweis der Richtigkeit meiner vorstehenden Feststellung zitiere ich: "Eine Zeitspanne ist dann noch absehbar, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betreffenden Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird." (Pkt. 16.1.1 LRL 1997)

Ausführlicher präzisiert mit dem gleichen Ergebnis wird das im grundlegenden Erkenntnis des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171, verst. Senat, aus dem ich wörtlich zitiere: "Unter einem absehbaren Zeitraum muß eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der  Verkehrsauffassung vernünftigen üblichen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesonders im Verhältnis zum eingesetzten Kapital. ..... bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. "

Es handelt sich daher bei meinem Konto um keine Steuerquelle, sondern um einen Voluptuarbesitz im Sinne der Liebhabereiverordnung, der keine Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG ergibt, besonders keine außerbetrieblichen aus Kapitalvermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auch auf: Jakom, Eink.St.G.5. Auflage 2012, Rz 220, 228 und 258 zu § 2

Ich habe in diesen 14 Jahren somit keinen Ertrag erzielt, weshalb eine neuerliche Steuer auf versteuerte Erträge, richtiger auf die Substanz, zu einer teilweisen Enteignung führen würde, die im Rechtsstaat Österreich in folgenden Bestimmungen ausgeschlossen ist:

Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867

Art. l des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 3.9.1953

Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU von 2008

Abschließend verweise ich auf eine entsprechende Passage im Erkenntnis des Verf.GH vom 30.9.2010, G 35/10-9, wonach es unbillig ist, ein Einkommen zu versteuern, das über mehrere Jahre betrachtet, gar nicht erzielt wurde.

Meine unter Wahrheitspflicht offengelegte Sammeltätigkeit hätte ich jederzeit nachweisen können, das wurde aber nicht verlangt. Es waren hochpreisige Sammlungen am Markt bei denen ich mich wegen meines limitierten Budgets gegen die internationale Elite der Händler, Anleger und Sammler nicht durchsetzen konnte. Es ist nicht nur der Zuschlagspreis sondern zusätzlich auch das Aufgeld, Versicherungs- und Portospesen und die Einfuhrumsatzsteuer von zusammen 33 % zu beachten. Kleinere Erfolge, die das Depot nicht erforderten, habe ich erzielt, diesbezügliche Fakturen, auch der benannten Schweizer Auktionshäuser kann ich jederzeit vorlegen.

Es muß mir als sachkundigem Sammler überlassen bleiben den richtigen Zeitpunkt für einen Abschluß auszuwählen den ich für hinreichend günstig einschätze dafür mein Depot zu opfern.

Die Feststellung des FA Waldviertel , dass nur bei Kontobewegung mein Depot als Liebhaberei zu beurteilen ist, ansonsten die Erträgnisse jedoch als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu gelten haben, ist aus fiskalischer Notwendigkeit erklärbar. Nur Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Einkommensteuer, Einnahmen aus Liebhaberei hingegen nicht. Gewinne oder Verluste aus Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich. Im übrigen besteht mein Hobby nicht nur im Erwerb qualitätsvoller Stücke. Ich bin seit 1973 Mitglied bei zwei Sammlervereinen und Vereinsfunktionär, halte Fachvorträge und beschicke Ausstellungen mit meinen Sammelobjekten, alles selbstverständlich unentgeltlich.

Das Finanzamt Waldviertel legte mit Bericht vom 26. 7. 2013 die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte aus:

„…Begründung:

1. Wirtschaftliche Einheit Sammlertätigkeit und Kapitalveranlagung

Zum Vorbringen in der Berufungsschrift, dass die Kapitalveranlagung Teil einer Liebhabereibetätigung gemäß § 1 Abs. 2 L-VO wäre ist festzustellen, dass der Berufungswerber (Bw.) in seiner Eingabe vom 03.05.2012 (BI. 7/2011) angibt, dass die Philatelie eine Freizeitbeschäftigung ohne Gewinnabsicht wäre.

Wird aber eine Betätigung (hobbymäßig) ohne Gewinnabsicht unternommen, so liegt von vornherein keine Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, für eine Prüfung des Vorliegens von Liebhaberei iSd L-VO bleibt bei diesem Sachverhalt kein Raum mehr. Daraus folgt aber, dass das in der Schweiz veranlagte Kapital kein (notwendiges) Betriebsvermögen des Bw. im Zusammenhang mit seiner Sammlertätigkeit sein konnte.

Eine einheitliche steuerliche Behandlung von nicht steuerbaren Vorgängen im Privatbereich (Sammlertätigkeit) mit steuerpflichtigen Vorgängen im Privatbereich (Erträge aus der Veranlagung von Kapitalvermögen) ist dem Einkommensteuerrecht fremd. Vielmehr liegt in diesen Fällen - wie es übrigens auch der Bw. in seiner Eingabe an das Bankhaus D selbst darstellt (BI. 20/2011) - eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor (Finanzierung von nicht steuerbaren Vorgängen im Privatbereich durch steuerpflichtige Vorgänge).

Der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass der Hinweis in der Begründung der angefochtenen Bescheide, dass aus dem Umstand der fehlenden Kontobewegungen (keine Ein- und Auszahlungen) während des gesamten Veranlagungszeitraumes kein Zusammenhang mit der Freizeitbeschäftigung Philatelie erblickt werden kann, nicht den Umkehrschluss zulässt, dass im Falle des Vorliegens von Kontobewegungen (betriebliche) Liebhaberei iSd Liebhaberei-VO vorgelegen haben könnte.

2. Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zur Darstellung der Höhe der in den Berufungsjahren erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Berufungsschrift durch den Bw. ist nochmals festzustellen, dass Werterhöhungen und Wertminderungen des veranlagten Kapitals steuerlich unbeachtlich bleiben. Im Übrigen wird hiezu auf die Begründung des angefochten Bescheides verwiesen.

Einwände, dass die in der Beilage zur Begründung der angefochtenen Bescheide detailliert dargestellten Ertragspositionen unrichtig wären, wurden nicht vorgebracht. Nachdem diese Einkünfte in sämtlichen Berufungsjahren ein positives Ergebnis zeigen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorliegen von Liebhaberei hinsichtlich der isoliert von der Sammlertätigkeit zu behandelnden Einkünfte aus Kapitalvermögen.“

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der pensionierte Bf ist Briefmarkensammler. Er sieht diese Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung ohne Gewinnabsicht. Der Umfang dieser Tätigkeit steht nicht fest, ebenso nicht, ob und in welchem Umfang – als Briefmarkenhändler – An- und Verkäufe getätigt wurden, und ob hieraus auf längere Sicht Gewinne oder Verluste erzielt werden. Rechnungslegungspflicht hinsichtlich dieser Betätigung besteht nicht; ein auf den Bf lautendes Unternehmen ist im Firmenbuch nicht eingetragen.

Als Briefmarkensammler nimmt der Bf auch an Auktionen in der Schweiz teil.

Der Bf hat nach seiner Pensionierung einen Betrag von 500.000 SFR bei einer Schweizer Bank in Wertpapieren veranlagt. Hieraus wurden in dem vom Finanzamt festgestellten Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Der Gesamtwert des Depots in der Schweiz war Schwankungen unterworfen, insgesamt verlor das Depot in den Jahren 2002 bis 2011 37.982 € an Wert. Der Wert des Dopts im Jahr 1997 war 500.000 SFR, jener Ende 2011, somit nach ungefähr 14 Jahren 522.866 SFR.

Zahlungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Briefmarkensammler zulasten oder zugunsten des Schweizer Depots erfolgten im Beschwerdezeitraum nicht.

Beweiswürdigung

Das Gericht folgt sachverhaltsbezogen dem von der belangten Behörde nicht bestrittenen Vorbringen des Bf im Verwaltungsverfahren. Für eine Rechnungslegungspflicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Briefmarkensammler bestehen keine Anhaltspunkte; eine Eintragung eines Unternehmens des Bf ist im Firmenbuch nicht ersichtlich.

Mangels näherer Angaben des Bf kann das Gericht jedoch nicht feststellen, ob die Tätigkeit als Briefmarkensammler (Briefmarkenhändler) eine Einkunftsquelle darstellt oder eine Liebhabereibetätigung ohne der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Insbesondere wurde weder die Umfang dieser Tätigkeit noch die hiermit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben offengelegt.

Das Gericht hält weitere diesbezügliche Ermittlungen für nicht erforderlich, da – wie in weiterer Folge darzustellen – auch bei einer Liebhabereibetätigung als Briefmarkensammler dieser Umstand zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt.

Rechtliche Beurteilung

Mangels Rechnungslegungspflicht (§ 5 EStG 1988) kann ein allfälliger Gewinn aus der Tätigkeit als Briefmarkensammler (Briefmarkenhändler) – ein solcher wird vom Bf bestritten – nur gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, allenfalls in Anwendung einer Pauschalierung gemäß § 17 EStG 19788 ermittelt werden.

Allen diesen Gewinnermittlungen ist gemeinsam, dass nur notwendiges Betriebsvermögen zu berücksichtigen ist (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 4 Anm. 9, 50).

Betriebsvermögen ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 nur das notwendige Betriebsvermögen, das ist die Summe aller im (wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und dem Betrieb auch tatsächlich dienen. Wirtschaftsgüter, die persönlichen (privaten) Zwecken dienen, können als notwendiges Privatvermögen ebenfalls nicht zum Betriebsvermögen gehören. (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 4 Anm. 9).

Dem Vorbringen des Bf zufolge soll das Wertpapierdepot in der Schweiz dazu gedient haben, den Bf „von der Belastung des riskanten Geldtransportes zu befreien“, wenn er Briefmarkengeschäfte in der Schweiz tätigt. Tatsächlich („Weitere Einzahlungen oder Behebungen sind nicht erfolgt“) wurden aber keinerlei Zahlungen in Zusammenhang mit der Briefmarkensammeltätigkeit (dem Briefmarkenhandel) über dieses Depot abgewickelt („Kleinere Erfolge, die das Depot nicht erforderten, habe ich erzielt“).

Das Depot in der Schweiz hatte keinerlei betriebliche Funktion, vergleichbar etwa einem Girokonto, über das laufend betriebliche Ein- und Auszahlungen getätigt werden.

Dass auf diesem Depot über ein Jahrzehnt Geld veranlagt wurde, um dieses gegebenenfalls bei einer Auktion zur Verfügung zu haben, macht das Depot noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

Für die Zuordnung ausländischer Wertpapiere zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen sind nicht betriebswirtschaftliche, sondern nur steuerliche Gesichtspunkte maßgeblich. Nach steuerlichen Gesichtspunkten sind Wirtschaftsgüter als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, die ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden. Eine Funktion der ausländischen Wertpapiere im Betriebsgeschehen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht (vgl. VwGH 27. 1. 1998, 93/14/0166).

Der Bf ist auch kein gewerblicher Wertpapierhändler. Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, (grundsätzlich) noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (VwGH 29. 7. 1997, 96/14/0115). Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet daher die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung („bankentypische Tätigkeit“) einen Gewerbebetrieb ausmacht (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 23 Anm. 52). Dies ist hier nicht der Fall und wurde vom Bf auch nicht behauptet.

Das Wertpapierdepot in der Schweiz stellt notwendiges Privatvermögen dar.

Allfällige Erträgnisse hieraus sind bei einem möglichen Gewerbebetrieb „Briefmarkenhandel“ keine Betriebseinnahmen, daher teilen diese Erträgnisse auch nicht das steuerliche Schicksal einer allfälligen Liebhabereibeurteilung dieses „Briefmarkenhandels“.

Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes zu verweisen.

In Bezug auf die Kapitaleinkünfte hat das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden sowie im Vorlagebericht die Rechtslage ebenfalls zutreffend dargelegt.

Da die Einkünfte aus dem Schweizer Wertpapierdepot nicht zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, liegen gemäß § 27 EStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, für die nicht gemäß § 93 EStG 1988 ein inländischer Steuerabzug vorzunehmen war.

Diese vom Finanzamt – der Höhe nach vom Bf unwidersprochen – ermittelten Einkünfte wurden somit zu Recht der Besteuerung in Österreich unterzogen.

Soweit der Bf moniert, dass die Wertentwicklung des Vermögensstammes nicht berücksichtigt wurde, ist ihm mit dem Finanzamt entgegenzuhalten, dass im Unterschied zu den betrieblichen Einkunftsarten der Einnahmenbegriff bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten grundsätzlich nur den aus der Einkunftsquelle fließenden Ertrag erfasst, nicht aber Wertänderungen oder den Erlös aus der Veräußerung der im Privatvermögen befindlichen Einkunftsquelle (vgl. VfGH 30. 9. 2010, G 35/10; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0152).

Bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedeutet das, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0241 m. w. N.; VwGH 4. 2. 2009, 2006/15/0227; VwGH 10. 9. 1998, 93/15/0051).

Allfällige (im Übrigen nicht realisierte, sondern bloß buchmäßige) Wertminderungen der auf dem Schweizer Depot befindlichen Wertpapiere sind daher bei der Einkommensteuer ebenso wenig zu berücksichtigen wie allfällige Wertsteigerungen.

Soweit bei der Beteiligung an Investmentfonds ausschüttungsgleiche Erträge an Hand des ersten und des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises im Schätzungsweg ermittelt werden, liegt hier keine Substanzbesteuerung vor, sondern werden bloß die erzielten Erträge aus dem Kapitalvermögen – mangels anderer Angaben – geschätzt.

Der Umstand, dass bei den außerbetrieblichen Einkünften Wertveränderungen des zur Einkünfteerzielung herangezogenen Vermögens nicht berücksichtigt werden, stößt nach Ansicht des Gerichts auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Abgesehen davon, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt wäre, auch Vermögen zu besteuern, kann in der – mit einem Steuersatz von 25% im Vergleich zum Spitzensteuersatz nach § 33 Abs 1 EStG 1988 (50%) äußerst moderaten – Besteuerung von Vermögenserträgen keine „teilweise Enteignung“ erblickt werden.

Das Gericht sieht sich daher auch nicht zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG veranlasst, wobei bemerkt wird, dass es hierfür nicht genügt, dass vom Bf behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Bf konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren und dieses einem Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-V G zugrunde zu legen (vgl. zu den Prozessvoraussetzungen im Gesetzesprüfungsverfahren etwa VfGH 10. 12. 2013, G 46/2013, m. w. N.). Dem Bf bleibt eine Beschwerde an den VfGH nach Art. 144 Abs. 1 B-VG unbenommen.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 134 Abs 1 Z 1 B-VG), diese bleiben gemäß § 279 BAO unverändert und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Briefmarkenhändler, Einkunftsquelle, Liebhaberei, Betriebsvermögen, Wertpapierdepot, Kapitaleinkünfte

Verweise:

VwGH 10.09.1998, 93/15/0051
VfGH 30.09.2010, G 35/10
VfGH 27.11.2006, B 749/06
VwGH 03.07.1996, 93/13/0171
VwGH 27.01.1998, 93/14/0166
VwGH 29.07.1997, 96/14/0115
VfGH 30.09.2010, G 35/10
VwGH 09.07.2008, 2005/13/0152
VwGH 24.06.2010, 2008/15/0241
VwGH 04.02.2009, 2006/15/0227

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