Gewerblicher Heuriger eines Winzers II: Ermittlung der Höhe der Vorsteuer
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101811.2015
Beachte:
Fortgesetztes Verfahren nach UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06, und VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache der als Beschwerde weiterwirkenden Berufung des S*****, *****Adresse*****, vertreten durch L&M Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wirtschaftstreuhänder, 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, vom 30. 11. 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.-Ing. Wilhelm Haßlinger Straße 3, vom 30. 8. 2005 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-11/2004, Steuernummer 16*****, gemäß § 253 BAO als auch gegen den Bescheid vom 30. 9. 2009 betreffend Umsatzsteuer 2004 gerichtet geltend, den Beschluss gefasst:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging ein Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat voran, welches mit Berufungsentscheidung UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06, abgeschlossen wurde.
Strittig war in dem Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, ob ein vom Berufungswerber (Bw) und nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) neben einem Weinbaubetrieb geführter Heuriger Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eigener Gewerbebetrieb ist und wie bei Vorliegen eines eigenen Gewerbebetriebs die Weinverkäufe umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Zu Details wird auf die in der FINDOK veröffentlichte Berufungsentscheidung UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06, verwiesen.
Sachverhalt
Der Unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Sachverhalt
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw. im Berufungszeitraum eine Landwirtschaft sowie einen Heurigen betrieb.
Die Landwirtschaft umfasst die Bewirtschaftung von Weingärten im Gesamtausmaß von 3 ha 32 a mit einem Einheitswert von € 13.519,47.
Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wurde gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II Nr. 54/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001 ermittelt. Einnahmen aus Weinverkäufen (einschließlich Entnahmen) wurden im Jahr 2004 € 59.618,14 erzielt, woraus sich unter Ansatz des Betriebsausgabenpauschales nach der LuF PauschVO 2001 von 70% ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von € 17.885,44 ergab.
Der Gewinn aus dem Heurigen wurde gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, wobei Betriebseinnahmen einschließlich Entnahmen von € 225.684,33 (davon Einnahmen aus dem Weinverkauf von € 53.142,17) Betriebsausgaben von € 220.701,40 gegenüberstanden, was einen Gewinn von € 4.982,93 ergab...
Zukäufe in der Landwirtschaft sind laut Erklärung im Jahr 2004 nicht erfolgt. Ob im Jahr 2004 der Einkaufswert der für den Heurigen zugekauften Erzeugnisse 25% der Gesamteinnahmen aus Weinbau und Heurigen (€ 285.302,47, davon 25% = € 71.326,62) überstiegen hat, steht nach der Aktenlage nicht endgültig fest, ist aber für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht maßgebend. Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Heurigen betrugen die "Einkäufe" von Speisen, Getränken und Rauchwaren € 85.345,71, wobei allerdings - vergleicht man die Darstellung mit den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ab 2006 - der darin enthaltene Wein - Gesamteinkaufswert € 30.976,84 - offenbar nicht von Dritten eingekauft, sondern aus dem Landwirtschaftsbetrieb eingelegt wurde.
Bei der Umsatzsteuer wurde hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft von der Pauschalierungsregelung des § 22 UStG 1994 Gebrauch gemacht. Die Umsätze aus dem Ausschank von Wein im Heurigen wurden vom Bw. den pauschalierten Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet, wobei für die Erlöse aus dem Flaschenweinverkauf und dem Ausschank von Wein im Heurigen die zusätzliche Umsatzsteuer gemäß § 22 Abs. 2 UStG 1994 von 10% entrichtet wurde. Die übrigen Umsätze im Heurigen wurden der Regelbesteuerung (Speisen 10% USt, Getränke 20% USt) unterzogen.
Hingegen rechnete das Finanzamt den Ausschank von Wein den Umsätzen im gewerblichen Heurigen zu. Hieraus ergab sich zwar bei der Umsatzsteuer keine Auswirkung (10% + 10% = 20%), allerdings anerkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuer in Zusammenhang mit dem Weinausschank an, während der Bw. hierfür gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 10% der Bemessungsgrundlage (Einnahmen aus dem Weinverkauf im Heurigen) angesetzt hatte.
Der Bw. verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das (heute) reglementierte "Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z 2-4 GewO 1973, Betriebsart Heurigenbuffet" und bietet in seinem Heurigen kalte und warme Speisen - darunter Schinkenfleckerl, Broccoli-, Erdäpfel- und Schwarzwurzelauflauf, Zucchinilasagne, Spinatlasagne, Cordon Bleu, Specknockerl, Mozzarella gebacken, gebackene Steinpilze, Lamm- und Wildgerichte oder gratinierte Muscheln, also in einem über den Berechtigungsumfang für das freie Gastgewerbe "Buschenschankbuffet" nach § 143 Z 7 GewO 1994 i. d. F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 hinausgehenden Umfang (siehe dazu unten) - sowie an Getränken neben Wein und alkoholfreien Getränken unter anderem - ebenfalls in einem bäuerlichen Buschenschank nicht zulässig - Sekt, Kaffe und Tee an.
Der Wein wird im Heurigen zu einem Preis ausgeschenkt, der nicht höher ist als der Preis für den glasweisen Ausschank von Wein vergleichbarer Qualität in bäuerlichen Buschenschenken in der Thermenregion.
Die mit dem Heurigenbetrieb in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurden bei der Gewinnermittlung des Gewerbebetriebs berücksichtigt, ebenso floss die hierauf entfallende Vorsteuer in die Umsatzsteuerermittlung des gesamten Unternehmens des Bw. ein.
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
Der Unabhängige Finanzsenat kam in seiner Berufungsentscheidung in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass der Heurigenbetrieb des Bf umsatzsteuerrechtlich nicht als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Bf angesehen werden könne, der Heurigenbetrieb daher nicht unter die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung falle, und dass umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einzelnen Betrieben eines eine Einheit bildenden Unternehmens schon begrifflich ausgeschlossen sind.
Vorsteuern, die ausschließlich den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, seien zur Gänze vom Abzug im regelbesteuerten Bereich ausgeschlossen. Allerdings seien entgegen der Auffassung des Finanzamtes Vorsteuern, die ausschließlich mit den regelbesteuerten und nicht gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen zusammenhängen, voll abziehbar; Vorsteuern, die teilweise den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen und teilweise den nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernden Umsätzen zuzurechnen seien, seien entsprechend der vorgesehenen bzw. tatsächlichen Verwendung aufzuteilen.
Da sich die Aufwendungen für die Weinproduktion für die Landwirtschaft und jene für die Weinproduktion für den Gewerbebetrieb im gegenständlichen Fall nicht trennen ließen, seien die auf die Weinproduktion samt anteiliger Vermarktung für den Gewerbebetrieb entfallenden Vorsteuern zu schätzen.
Das Finanzamt habe hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1999 eine pauschale Schätzung der diesbezüglichen Vorsteuern mit jeweils 25.000 S vorgenommen. Für das Jahr 2004 habe das Finanzamt hingegen Vorsteuern von 0 € für den selbst produzierten, im Heurigen vermarkteten Wein angenommen.
Der Höhe nach hat der Unabhängige Finanzsenat - mit detaillierterer Begründung - die auf den im Heurigen verkauften Wein entfallende Vorsteuer in Anlehnung an § 22 UStG 1994 mit 10% des Teilwerts der Einlage des eigenproduzierten Weins in den Heurigen gemäß § 184 BAO geschätzt.
Amtsbeschwerde
Während der Bf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats unangefochten beließ, erhob das Finanzamt Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Es seien Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Urproduktion eines land- und forstwirtschaftlichen Weinbaubetriebs stünden, im Gewerbebetrieb desselben Unternehmers als abzugsfähig anerkannt worden, obwohl die Lieferungen von Wein an den gewerblichen Heurigenbetrieb als "nicht steuerbare Innenumsätze" zu qualifizieren seien, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Weiters sei die pauschale Schätzung des Vorsteuerabzugs mit 10% des Einlagewerts des im Weinbaubetrieb produzierten Weins rechtswidrig, da eine - dem § 22 Abs. 1 UStG 1994 vergleichbare - pauschale Vorsteuerschätzung für der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegende Betriebe gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Mit Erkenntnis VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 3. 4. 2015, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, dem Bf stünde für den im Heurigen verkauften eigenproduzierten Wein Vorsteuer dem Grunde nach zu, bestätigt, allerdings die vom Unabhängigen Finanzsenat vorgenommene Schätzung der Vorsteuer der Höhe nach als zu ungenau angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu unter anderem ausgeführt:
Nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers (Grundsatz der Unternehmenseinheit). Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 122).Aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt, dass zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmers keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden können. Werden Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmers ausgetauscht, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen im Sinne des § 11 leg. cit. gelegt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, 85/15/0215, VwSlg. 6205/F, sowie Mayr/Ungericht, UStG4 § 22 Anm. 6, Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 125, § 22 Tz 41). Daran ändert auch die Norm des § 22 Abs. 5 UStG 1994 nichts, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des§ 12 Abs. 7 UStG 1994 zu behandeln ist, wenn neben den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen auch andere Umsätze erzielt werden. Diese Regelung betrifft nämlich nicht Innenumsätze, sondern nur die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die von anderen Unternehmern erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009, sowie zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage die Urteile des BFH vom 25. Juni 1987, V R 121186, BStBl. II 1988, 150, und vom 13. November 2013, XI R 2111, UR 2014, 357).Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBI. 663/1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a derSechsten Richtlinie 77/388/EWG , ABI. L 145, S. 1 (6. EG-Richtlinie), wonach der Steuerpflichtige, soweit er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, abzuziehen.§ 22 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Danach wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10% bzw. 12% festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt (§ 22 Abs. 1 UStG 1994).Die unionsrechtliche Grundlage dieser Regelung findet sich in Art. 25 der 6. EG-Richtlinie, der einen Pauschalausgleich, somit eine pauschale Vorsteuervergütung erlaubt. Danach können die Mitgliedstaaten für landwirtschaftliche Erzeuger als Ausgleich für die Mehrwertsteuerbelastung, die auf den von ihnen bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen lastet, einen Pauschalausgleich vorsehen, wenn sie bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder bestimmte landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Anwendung der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus (Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie). Die Regelung des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie erfasst nur die Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung bestimmter landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte unterliegen der allgemeinen Regelung der 6. EG-Richtlinie (vgl. die Urteile des EuGH vom 15. Juli 2004, C-321102, Harbs, Rn. 31 und 36, und vom 26. Mai 2005, C-43/04 , Sundern, Rn. 20 f). Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 25 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie ist daher umsatzbezogen und nicht betriebsbezogen auszulegen (vgl. das Urteil des BFH vom 13. November 2013, XI R 2/11, UR 2014, 357 sowie Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz 170, Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 119 f).§ 22 Abs. 1 UStG 1994, der von den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "ausgeführten Umsätzen" spricht, ist unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren, dass (nur) in Bezug auf die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze ein weiterer Vorsteuerabzug im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht in Betracht kommt. Diese umsatz- und nicht betriebsbezogene Sichtweise wird auch dem unionsrechtlichen Neutralitätsprinzip gerecht, wonach das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleisten soll, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C-255/02 , Halifax u.a., Rn 78, sowie Klenk, Landwirtschaftlicher Betrieb und Gewerbebetrieb des Pauschallandwirts, UR 2009, 79 [82]).Führt ein Unternehmer neben einem der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er die Pauschalierungsregelung des § 22 UStG 1994 in Anspruch nimmt, hat er die von ihm bezogenen Eingangsleistungen ganz oder teilweise einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die Vorsteuerbeträge in die nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abziehbaren und in die bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufzuteilen. Entgegen dem Vorbringen in der Amtsbeschwerde kann es dabei aber nicht darauf ankommen, in welchem Unternehmensteil die Verwendung der bezogenen Eingangsleistungen zunächst erfolgt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Unternehmer die bezogenen Eingangsleistungen für der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze verwendet. Der Unternehmer hat die Leistungsbezüge den nach § 22 UStG 1994 versteuerten Umsätzen oder den der Regelbesteuerung unterworfenen Umsätzen zuzurechnen (vgl. nochmals das Urteil des BFH vom 13. November 2013, XI R 2/11, UR 2014,357 sowie Kienk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz 170, Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 119 f).Die mitbeteiligte Partei hat einen Teil des im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produzierten Weins im Rahmen ihres gewerblichen Heurigenbetriebs steuerpflichtig veräußert. Sie hat insoweit keine gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze ausgeführt, sodass ihr nach den allgemeinen Grundsätzen ein (anteiliger) Vorsteuerabzug für jene Eingangsleistungen zusteht, die für die Ausführung jener Umsätze verwendet werden, die der Regelbesteuerung unterliegen.Soweit sich die Amtsbeschwerde gegen den Vorsteuerabzug dem Grunde nach richtet, kommt ihr damit kein Erfolg zu.Berechtigt ist die Amtsbeschwerde aber insoweit, als sie sich gegen die von der belangten Behörde zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs herangezogene Schätzungsmethode wendet.Da sich der Vorsteuerabzug nach der allgemeinen Regelung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bestimmt, sind grundsätzlich nur solche Steuerbeträge abzugsfähig, die der mitbeteiligten Partei von anderen Unternehmern für die bezogenen Eingangsleistungen gesondert in Rechnung (§ 11 UStG 1994) gestellt worden sind.Zwar kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Mai 1993, 92/15/0009, mwN, und vom 20. Juni 1995, 91/13/0063).Wie die Amtsbeschwerde zu Recht ausführt, fehlt es der von der belangten Behörde herangezogenen Schätzungsmethode, die sich an der Regelung des § 22 UStG 1994 orientiert und einen pauschalen Vorsteuerabzug in Höhe von 10% des Einlagewerts des im Weinbaubetrieb produzierten Weins gewährt, an einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr hätte sich der Vorsteuerabzug an den von der mitbeteiligten Partei im Veranlagungszeitraum für die Produktion des im Heurigenbetrieb ausgeschenkten Weins tatsächlich bezogenen Vorleistungen orientieren müssen. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, inwieweit zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vorlagen oder die Ausstellung solcher Rechnungen an den Unternehmer zumindest als erwiesen angenommen werden konnte, um anhand dieses Ergebnisses die den regelbesteuerten Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern zu ermitteln bzw. diese zu schätzen.Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 1 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Herstellung des rechtskonformen Zustands
Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision - bzw. hier noch: einer Beschwerde (§ 79 Abs. 11 VwGG) - stattgegeben hat.
Vorsteuerabzug steht dem Grunde nach zu
Wie der Gerichtshof zu Recht erkannt hat, steht dem Bf der Vorsteuerabzug für jene Eingangsleistungen, die für die Ausführung jener Umsätze verwendet werden, die der Regelbesteuerung unterliegen, dem Grunde nach zu.
Vorsteuerabzug der Höhe nach offen
Hingegen ist nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofes zu prüfen, inwieweit hinsichtlich des Jahres 2004 zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vorlagen oder die Ausstellung solcher Rechnungen an den Unternehmer zumindest als erwiesen angenommen werden kann, um anhand dieses Ergebnisses die den regelbesteuerten Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern zu ermitteln bzw. diese zu schätzen.
Das Finanzamt hat das Unternehmen des Bf zwar einer Außenprüfung unterzogen, hierbei aber keine Vorsteuern für die Eingangsleistungen im Heurigen anerkannt und auch keine diesbezüglichen Überprüfungen vorgenommen.
Im weiteren Verfahren wird daher die vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Prüfung vorzunehmen sein.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Finanzamt hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1999 damals für den Weinverkauf im Heurigen - wie es noch von einer Vorsteuerabzugsberechtigung dem Grunde nach ausging - pauschal jährlich 25.000 S (entspricht 1.816,82 €) berücksichtigt hat und diese Schätzung auch vom Bf akzeptiert wurde.
Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - der Bf hat in seiner Berufung auch auf die seinerzeitige Schätzung durch das Finanzamt verwiesen - und vergleichbaren Verhältnissen könnte bei infolge des Zeitablaufs mittlerweile fehlenden Unterlagen im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise auch eine Schätzung vorgenommen werden, die auf den seinerzeitig einvernehmlich geschätzten Vorsteuerbeträgen - wertangepasst - aufbaut.
Zurückverweisung an die belangte Behörde
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Dem Bundesfinanzgericht fehlt es (wie dem Verwaltungsgerichtshof) an Entscheidungsgrundlagen.
Das Finanzamt hat - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - die Frage des Vorliegens von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen im Rahmen der Außenprüfung nicht geprüft.
Um den vom Verwaltungsgerichtshof als richtig erkannten Rechtszustand herzustellen, bedarf es umfangreicherer Prüfungshandlungen, zweckmäßigerweise im Rahmen einer Nachschau oder Außenprüfung.
Hierbei ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Umfangs der anzuerkennenden Vorsteuern - wie bei vorangegangenen Prüfungen durch das Finanzamt - nach der nunmehr feststehenden grundsätzlichen Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu einer einvernehmlichen Feststellung der Höhe der Vorsteuern kommt, ohne dass eine neuerliche Befassung des Gerichts erforderlich sein wird.
Die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 BAO ist daher zweckmäßiger (und im Interesse eines raschen Abschlusses dieses bereits fast zehn Jahre dauernden Verfahrens geboten) als ein auf § 269 Abs. 2 BAO gestützter Ermittlungsauftrag, dessen Ergebnisse von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht unmittelbar umgesetzt werden könnten, sondern es hierfür erst - nach Wahrung des Parteiengehörs (§§ 2a, 183 BAO) einer Entscheidung des Gerichts (§ 279 BAO) oder eines aufwendigen Verfahrens nach § 300 BAO bedürfte.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfragen sind vielmehr in der dem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Wien, am 7. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | EuGH 21.02.2006, C-255/02 |