BFG RV/7101574/2015

BFGRV/7101574/201527.3.2018

Abrechnungsbescheid

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101574.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache U.W. als Erbin nach G, Adr., (Bf.) über die Beschwerde vom 04.09.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 20.08.2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages vom 7.3.2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 20.8.2014 erließ das Finanzamt Baden Mödling einen Zurückweisungsbescheid zur
Eingabe vom 07. März 2014 an U.W. und W.G. als Erben nach G und wies den Antrag auf "Ausbuchung" einer Abgabenschuld zurück.
Zu Begründung wurde ausgeführt:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Die Gebarung auf dem Abgabenkonto erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. Eine „Ausbuchung“ auf Antrag wegen behaupteten Eintrittes der Einhebungsverjährung ist in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.

Als Erben sind Sie zur Tilgung der Abgabenschulden des Erblassers G verpflichtet.
Die Tilgung einer Abgabenschuld erfolgt durch die Verwirklichung eines gesetzlichen
Tilgungstatbestandes. Als gesetzlicher Tilgungstatbestand (Erlöschen der Abgabenschuld)
gelten die Entrichtung (§§ 211 und 214 BAO) sowie die Löschung (§ 235 BAO) und Nachsicht (§ 236 BAO). Der Eintritt der Einhebungsverjährung führt hingegen nicht zu einer Tilgung der Abgabenschuld. In solch einem Fall würde die Abgabenschuld formell als Naturalobligation weiter bestehen und lediglich das Recht des Abgabengläubigers, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen erlöschen.

Zu Ihrer Information wird festgehalten:

Da weder der Nichteintritt noch der Eintritt der Einhebungsverjährung zu einem Erlöschen der Abgabenschuld führt und dadurch kein Buchungsvorgang ausgelöst wird, ist auch nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich Verjährung von Abgabenschulden
abzusprechen.

Die Abgabenbehörde hat mehrmals aktenkundig Unterbrechungshandlungen vorgenommen
(Anmeldung der Abgabenforderung im Verlassenschaftsverfahren G - 3.5.2004, Zahlungsaufforderung an die nachverstorbene Erbin H.G. - 7.7.2005, Abfrage an BG Baden, ob das Verlassenschaftsverfahren erledigt ist - 6.11.2008,
Zahlungsaufforderungen an die Erben U.W. und W.G. - 19.1.2012), weshalb Einhebungsverjährung nicht eingetreten ist.
Diese nach außen erkennbaren Unterbrechungshandlungen sind ausreichend dokumentiert. Es ist rechtlich bedeutungslos gegen wen sich derartige Amtshandlungen richten (VwGH 19.12.1996, 95/16/0204; 30.3.19998, 97/16/0501; 28.10.1998, 97/14/0160). Der
Abgabenschuldner muss somit von den Amtshandlungen keine Kenntnis erlangen."

**********

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4.9.2014:
"Der Bescheid vom 20.08.2014 wird zur Gänze angefochten.
Wir halten alle bisherigen Antragsgründe bzw. unser Antragsbegehren vollinhaltlich
aufrecht, auf welches wir nochmals gemäß Eingabe vom 07.03.2014 verweisen:
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben, mit welchem Sie - allerdings ohne nähere Begründung und ohne konkrete Ausführungen - den Standpunkt einnehmen, dass ein Steuerobligo zur Zahlung offen sei. Auf unsere Ihnen vorgetragenen Argumente gehen Sie in keiner Weise ein. Dies entspricht aber nicht den Bestimmungen der BAO, wonach das Finanzamt alle zur Sache maßgeblichen Umstände (also auch jene, die den Entfall oder die Minderung der Steuerpflicht belegen) amtswegig wahrzunehmen hat. Unser begründet dargelegtes Sachvorbringen ist von Ihnen de facto unbeantwortet geblieben.
Zunächst dürfen wir Sie darüber informieren, dass Hr. W.G. Ihr Schreiben vom 23.2.2014 aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht erhalten hat.
Zur Frage der Vollstreckungsverjährung (Frist 5 Jahre):
Inhaltlich können wir Ihren Standpunkt, die Steuerforderung wäre noch nicht verjährt und es wären verjährungsunterbrechende Handlungen von Seiten des Finanzamts zeitgerecht gesetzt worden, nicht teilen.
Gem. § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben nur durch nach außen erkennbare Amtshandlungen, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides unterbrochen. Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2002, GZ. 2000/15/0141 liegt keine Unterbrechungshandlung vor, wenn die Amtshandlung nicht nach außen in Erscheinung tritt.
Die in Ihrer Stellungnahme behaupteten Amtshandlungen wie Bereisungen und Korrespondenzen mit dem Gerichtskommissär etc. sind -  bis auf die Anmeldung in der Verlassenschaft - nicht belegt. Wann und welche konkret belegbaren Amtshandlungen dokumentierter Weise erfolgt wären, bleibt im Übrigen offen. Vielmehr scheint es so, dass im Zeitraum zwischen der Anmeldung in der Verlassenschaft vom Todestag und einer Anfrage beim Gericht im Juli 2010 keine aktenkundigen Betreibungsschritte gesetzt wurden. Auf telefonische aktuelle Nachfrage bestätigte das BG Baden als zuständiges Verlassenschaftsgericht, dass sich bis auf die Anmeldung und des vom Finanzamt am
02.10.2009 übernommenen Beschlusses des BG Baden vom 9.9.2009 sonst nichts im Akt befinden würde.
Laut gängiger Judikatur kann eine nach Ablauf der Einhebungsverjährung gesetzte Amtshandlung nicht mehr zur Unterbrechung der bereits eingetretenen Verjährung führen. Dies dürfte hier der Fall sein, zumal aktenkundige Belege, die eine Unterbrechung untermauern würden, nicht vorgelegt werden konnten.
Bei unserer Vorsprache wurde uns der Akteninhalt mündlich dargelegt und damit auch belegt, dass Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Anzumerken ist noch, dass es sich hier überwiegend um eine jahrzehntelang zurückliegende Steuerschuld von G handelt.
Haftung nach ABGB:
Als einziges Aktivum steht ein Miteigentumsanteil einer Liegenschaft dar. Ob der Wert dieses Miteigentumsanteils die gegenständliche Steuerschuld der Höhe nach zu decken vermag, ist von Ihnen auch unbeantwortet geblieben. Wir halten aufrecht, dass die Aktiva im Verlassenschaftsverfahren die gegenständliche Steuerschuld nicht zu decken vermag. Die Frage der Wertigkeit des Miteigentumsanteils richtet sich nach dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers.
Aktenkundig und amtsbekannt ist, dass der gegenständliche Miteigentumsanteil nicht verwertbar ist und war, weil auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist. Dieses Verwertungsverbot belegt, dass keine Verwertbarkeit, sohin kein Wert des Miteigentumsanteiles vorliegt. Er ist nicht verkäuflich. Was nicht verkäuflich ist, stellt keinen Verkehrswert dar. Außerdem ist die Liegenschaft baulich noch nicht fertig gestellt, es liegen auch sonstige obligatorische Vereinbarungen der übrigen Miteigentümer vor (die den Erblasser binden), die ebenso zu einer faktischen Wertlosigkeit des Anteils gereichen. Auch aus diesem Grund besteht die Steuerschuld nicht.
ln diesem Zusammenhang stellen wir daher den Antrag, es wolle die gegenständliche betraglich ausgewiesene Steuerschuld zufolge eingetretener Vollstreckungsverjährung/Einhebungsverjährung ausgebucht werden. Hierüber wolle mit Bescheid erkannt werden und beantragen wir daher eine Bescheidausfertigung.
Letztlich finden wir es ebenso sonderbar, dass das FA auf unser Angebot einer vergleichsweisen Bereinigung ebenso mit keinem Wort eingeht.
Die Rechtsmeinung des FA Baden ist verfehlt.
Bei unserer Vorsprache beim FA Baden wurde uns rechtswidrig keine Akteneinsicht
erteilt. Es wurde uns aber referiert, dass zwar eine Anfrage des FA an das
Verlassenschaftsgericht über den Verlassenschaftsstand (im Zusammenhang einer
angemeldete Steuerschuld) vorgenommen worden sein soll, doch war dies
aktenkundig im Akt des FA nicht gehörig ausgewiesen. Ich, U.W., habe
auf Grund dieser Information (die aus unserer Sicht unrichtig ist) die zuständige
Richterin des Verlassenschaftsverfahrens kontaktiert, die mitgeteilt hat, dass eine
Anfrage des FA im Verlassenschaftsverfahren nicht aufscheint. Die Behauptung des
FA über eine stattgefundene Anfrage im Verlassenschaftsverfahren (unklar ist, in
welchem Verlassenschaftsverfahren eine Anfrage seitens des FA überhaupt
vorliegen soll: Verlassenschaftsverfahren nach H.G. oder
Verlassenschaftsverfahren nach G) ist nur eine Schutzbehauptung, ist jedenfalls keine nach außen erkennbare Unterbrechungshandlung. Allenfalls kann es sich um einen internen Vermerk des FA handeln, dem keine qualifizierte Rechtswirkung zukommt, weil es nach außen hin nicht dokumentiert ist. Wir beantragen die zeugenschaftliche Einvernahme der zuständigen Verlassenschaftsrichterin beim BG Baden. Wenn das FA vermeint, dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung keine Kenntnis haben muss, so kann dies deshalb dahingestellt sein, weil konkret im Verlassenschaftsakt so eine Anfrage oder Nachfrage des FA nicht dokumentiert ist. Die Beschwerdeführer stellen daher in Abrede, dass es eine qualifizierte Unterbrechungshandlung durch das FA gegeben hat.
Der Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil das FA auf die übrigen
Antragsargumente und Antragsgründe nicht eingegangen ist und das FA notwendige
Begründungen dazu nicht abgegeben hat. Bescheide sind sonst nach den Bestimmungen der BAO gehörig zu begründen. Dieser Begründungspflicht wurde nicht entsprochen, sodass Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt.
Nach § 235 BAO ist festgelegt: Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen
durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos
versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
Wir haben bereits - aus zivilrechtlichen Gründen sowie aus Gründen der Verjährung dargelegt, warum die Einhebung der Abgabenschuld nicht möglich oder aussichtslos
ist. Die Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit der Einhebung kann auch im Tatbestand der Verjährung oder aus zivilrechtlichen Gründen (siehe unsere Argumente zur Haftungsfrage nach ABGB) vorliegen. Unser Antrag ist jedenfalls in der Bestimmung des § 235 BAO gedeckt. Die Zurückweisung ist daher verfehlt.
Hilfsweise hat das FA meritorisch zu entscheiden.
Wir stellen daher den BESCHWERDEANTRAG, das BFG wolle unserer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2014 des FA Baden zu St.Nr. St Folge geben, den Bescheid im Sinne einer Antragstellung abändern.
Hilfsweise wolle er aufgehoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren stattfinden. Es
wolle uns Akteneinsicht in den Akt des FA eingeräumt werden. Wir beantragen eine
mündliche Beschwerdeverhandlung."

**********

Nach einer Einladung vom 30.1.2015 einen Termin für eine Akteneinsicht zu vereinbaren, erging am 2.2.2015 folgende Beschwerdevorentscheidung an U.W. und W.G. als Erben nach G .

"Die Beschwerde vom 04.09.2014 wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:
Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, erfolgt die
Gebarung auf dem Abgabenkonto auf Grundlage der Gesetze und ist eine „ Ausbuchung“ auf Antrag wegen behaupteten Eintrittes der Einhebungsverjährung in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Wie in Ihrer Beschwerde selbst zitiert können Maßnahmen nach § 235 BAO (Abschreibung durch Löschung) ausschließlich von Amts wegen erfolgen.
Es besteht daher für eine Maßnahme gem. § 235 BAO weder ein Antragsrecht, noch ein Rechtsanspruch.
Die Zurückweisung Ihres Antrages erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerdevorentscheidung ergeht in Ansehung der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung.

**********

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Frau U.W. vom 13.2.2015:

"Betrifft: Verlassenschaft nach G
Steuernummer: St
Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2014
Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2015
VORLAGEANTRAG

Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Es werden alle Beschwerdeargumente und Anträge aufrecht gehalten.
Zur übermittelten Anfrage an des FA an das BG Baden wird entgegnet, dass das FA bislang keine Akteneinsicht eingeräumt hat und dass das Übermitteln von Aktenteilen diesem Umstand nicht nachkommt.
Die Akteneinsicht wird erst nach Vorliegen der Entscheidung durch das BFG vorgenommen.
Es wird bestritten, dass die Anfrage des FA über den Verlassenschaftsstand im
Verlassenschaftsakt aktenkundig ist oder aufscheint. Es obliegt der Beweispflicht des FA, den Zugang des Anfrageschreibens nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen"

Der gegenständliche Beschwerdefall wurde der erkennenden Richterin mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.3.2017 zugeteilt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Am 7.3.2014 wurde durch U.W. und W.G. folgender Antrag eingebracht:

" Betrifft: Verlassenschaft nach G
SteuerNummer: St

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 23.1.2014, mit welchem Sie - allerdings ohne
nähere Begründung und ohne konkrete Ausführungen - den Standpunkt einnehmen, dass
ein Steuerobligo zur Zahlung offen sei. Auf unsere Ihnen vorgetragenen Argumente gehen Sie in keiner Weise ein. Dies entspricht aber nicht den Bestimmungen der BAO, wonach das Finanzamt aller zur Sache maßgeblichen Umstände (also auch jene, die den Entfall oder die Minderung der Steuerpflicht belegen) amtswegig wahrzunehmen hat. Unsere begründet dargelegtes Sachvorbringen ist von Ihnen de facto unbeantwortet geblieben.
Zunächst dürfen wir Sie darüber informieren, dass Hr. W.G. Ihr Schreiben vom 23.4.2014 aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht erhalten hat.
Zur Frage der Vollstreckungsverjährung (Frist 5 Jahre):
Inhaltlich können wir Ihren Standpunkt, die Steuerforderung wäre noch nicht verjährt und es wären verjährungsunterbrechende Handlungen von Seiten des Finanzamts zeitgerecht
gesetzt worden, nicht teilen.
Gem. § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben nur durch nach außen
erkennbare Amtshandlungen, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides unterbrochen. Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2002, GZ: 2000/15/0141 liegt keine Unterbrechungshandlung vor, wenn die Amtshandlung nicht nach außen in Erscheinung tritt.
Die in Ihrer Stellungnahme behaupteten Amtshandlungen wie Bereisungen und
Korrespondenzen mit dem Gerichtskommissär etc. sind - bis auf die Anmeldung in der
Verlassenschaft - nicht belegt. Wann und welche konkret belegbaren Amtshandlungen
dokumentierter Weise erfolgt wären, bleibt im Übrigen offen. Vielmehr scheint es so, dass im Zeitraum zwischen der Anmeldung in der Verlassenschaft vom Todestag und einer Anfrage beim Gericht im Juli 2010 keine aktenkundigen Betreibungsschritte gesetzt wurden. Auf telefonische aktuelle Nachfrage bestätigte das BG Baden als zuständiges
Verlassenschaftsgericht, dass sich bis auf die Anmeldung und des vom Finanzamt am
02.10.2009 übernommenen Beschlusses des BG Baden vom 9.9.2009 sonst nichts im Akt
befinden würde.
Laut gängiger Judikatur kann eine nach Ablauf der Einhebungsverjährung gesetzte
Amtshandlung nicht mehr zur Unterbrechung der bereits eingetretenen Verjährung führen.
Dies dürfte hier der Fall sein, zumal aktenkundige Belege, die eine Unterbrechung
untermauern würden, nicht vorgelegt werden konnten.
Bei unserer Vorsprache vom 28.3.2012 wurde uns der Akteninhalt mündlich dargelegt und damit auch belegt, dass Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Anzumerken ist noch, dass es sich hier überwiegend um eine jahrzehntelang zurückliegende Steuerschuld von G handelt.
Haftung nach ABGB:
Als einziges Aktivum stellt ein Miteigentumsanteil einer Liegenschaft dar. Ob der Wert dieses Miteigentumsanteils die gegenständliche Steuerschuld der Höhe nach zu decken vermag, ist von Ihnen auch unbeantwortet geblieben. Wir halten aufrecht, dass die Aktiva im Verlassenschaftsverfahren die gegenständliche Steuerschuld nicht zu decken vermag. Die Frage der Wertigkeit des Miteigentumsanteils richtet sich nach dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers. Aktenkundig und amtsbekannt ist, dass der gegenständliche
Miteigentumsanteil nicht verwertbar ist und war, weil auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist. Dieses Verwertungsverbot belegt, dass keine Verwertbarkeit, sohin kein Wert des Miteigentumsanteiles vorliegt. Er ist nicht verkäuflich.
Was nicht verkäuflich ist, stellt keinen Verkehrswert dar. Außerdem ist die Liegenschaft
baulich noch nicht fertig gestellt, es liegen auch sonstige obligatorische Vereinbarungen der übrigen Miteigentümer vor (die den Erblasser binden), die ebenso zu einer faktischen
Wertlosigkeit des Anteils gereichen. Auch aus diesem Grund besteht die Steuerschuld nicht.
ln diesem Zusammenhang stellen wir daher den Antrag, es wolle die gegenständliche betraglich ausgewiesene Steuerschuld zufolge eingetretener Vollstreckungsverjährung/Einhebungsverjährung ausgebucht werden. Hierüber wolle mit Bescheid erkannt werden und beantragen wir daher eine Bescheidausfertigung.
Letztlich finden wir es ebenso sonderbar, dass das FA auf unser Angebot einer
vergleichsweisen Bereinigung ebenso mit keinem Wort eingeht."

Am 23. Jänner 2014 erging an Frau U.W. und W.G.                 folgendes Schreiben:

"Betreff: Verlassenschaft nach G

Sehr geehrte Frau U.W., sehr geehrter Herr W.G.!

Nach genauer Prüfung Ihres Schreibens vom 23.5.2012 wird mitgeteilt, dass bezüglich der Steuerforderung die Verjährung nicht eingetreten ist. Seitens des Finanzamtes wurden laufend nach außen erkennbare Amtshandlungen (dazu zählen auch die Anmeldung in der Verlassenschaft, Bereisungen, Korrespondenz mit dem Gerichtskommissär etc.) gesetzt. Bei jeder dieser Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Bundsabgabenordnung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Forderungsanmeldung im Verlassenschaftsverfahren nach Herrn G
beim Notar, Herrn Dr., wurde mit 3.5.2004 durchgeführt, die
Bescheide für die Einkommensteuer 1999 - 2002 vom 22.11.2005 sowie die dazugehörigen Buchungsmitteilungen wurden in der Folge an Herrn Dr. zugestellt.
Zur Höhe der Inanspruchnahme ist zu bemerken:
Bei Abgabe der bedingten Erbserklärung haften die Erben mit ihrem gesamten Vermögen
bis zur Höhe der übernommenen Aktiva, wobei die für eine Haftungsbeschränkung
maßgebende Wertquote nicht nach den inventarisierten, sondern nach jenen Werten zu
bemessen ist, die auf Grund der Einantwortung wirklich in das Vermögen des Erben
übergegangen sind. Das gleiche gilt auch für die übergehenden Schulden, egal ob
inventarisiert oder nicht. Bisher wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen der
tatsächliche Wert der Liegenschaftsanteile hervorgeht. Es war daher von einem Reinnachlass von € 63.356,91 auszugehen.
Unter Berücksichtigung des Erbteilungsübereinkommens (Punkt 10 und 11) sind daher vom aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von € 30.697,02
42 %‚ dies entspricht € 12.892,74 von Frau U.W. sowie
58 %, dies entspricht € 17.804,27 von Herrn W.G. zu bezahlen.

Für die Entrichtung wird nochmals eine Frist von einem Monat gesetzt. Sie werden darauf
aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhaltung gegen Sie Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden."

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (siehe ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, z.B. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094, Todestag, 2006/15/0155).

Ein Abrechnungsbescheid kommt auch bei Meinungsverschiedenheiten darüber in Betracht, ob ein Abgabenzahlungsanspruch verjährt ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 216 Anm.3; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 216, 639).

Am 19.1.2012 erging an die Bf. folgendes Schreiben:

"Verlassenschaft nach G
Geb. GebDat, verstorben am Todestag
StNr. St
Sehr geehrte Frau U.W.!

Auf dem Abgabenkonto des verstorbenen Herrn G
haftet ein Rückstand von € 30.697,02 aus.

Da Sie als unbedingt erbserklärter Erbe aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes
Baden A vom 9. 9. 2009 sowie des Erbteilungsübereinkommens vom 23.06. 2009 42% von 100 dieses Betrages zu bezahlen haben, werden Sie ersucht € 12.892, 74 mittels beiliegendem Erlagschein binnen eines Monats zu überweisen.

Sie werden aufmerksam gemacht, dass bei Nichtentrichtung gegen Sie
Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden können."

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

          a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

         b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

          c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Die Bf. hat daher einen Rechtsanspruch, dass zu dem Abgabenrückstand, für dessen Einbringlichmachung man an sie als Erbin herangetreten ist, die Feststellung getroffen wird, dass die Einbringlichmachung noch nicht verjährt ist und dies ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO vorzunehmen.

Dem Wortlaut "Ausbuchung wegen Vollstreckungsverjährung/Einhebungsverjährung" folgend wurde zwar nicht expressis verbis ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO eingebracht, jedoch ist gerade bei einer unvertretenen Beschwerdeführerin vom Gesamtinhalt eines mittels Antrages vorgebrachten Begehrens auszugehen.

Das BFG ist zu dem Schluss gekommen, dass der Zurückweisungsbescheid aufzuheben war. In der Folge ist über den wiederum offenen Antrag mittels Feststellung zur Richtigkeit der Gebarung im Rahmen eines Abrechnungsbescheidverfahrens abzusprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

 

 

Wien, am 27. März 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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