BFG RV/7101339/2011

BFGRV/7101339/20114.3.2015

Gemeinnützigkeit einer Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101339.2011

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache der Bf. gegen die Bescheide des FA Wien 1/23
vom 29. März 2010 betreffend Körperschaftsteuer der Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie
vom 2. Dezember 2011 betreffend Körperschaftsteuer der Jahre 2008 und 2009 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen drei Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf., eine Stiftung mit Sitz in Wien, wurde 1976 nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet. Die gegenständlich maßgebliche Stiftungssatzung wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 23.6.1978 stiftungsbehördlich genehmigt.

Für die Stiftung hatten nach der Stiftungssatzung die folgenden Bestimmungen zu gelten:
§ 2 Zweck der Stiftung
Die Stiftung dient dazu, strebsamen jungen Männern und Frauen, denen nach erlangtem Doktorate der Rechte, der Staatswissenschaften oder der Volkswirtschaften ausreichende Mittel zur weiteren Ausbildung fehlen, diese Mittel zu bieten. Dieser Zweck wird durch die Verwendung der Reinerträgnisse des Stiftungsvermögens verfolgt.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Häuser ...
(2) Wertpapiere ...
§ 4 Verwendung der Reinerträgnisse
Der jährliche Reinertrag ist vom Kuratorium am 1. November jeden Jahres zur Verleihung von Stipendien zu verwenden. Die Anzahl und die Höhe der Stipendien wird vom Kuratorium anlässlich der am Ende des Kalenderjahres durchzuführenden Abrechnung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens für das folgende Jahr festgesetzt, wobei Stipendien an Doktoren des Rechts einerseits und an Doktoren der Staatswissenschaften oder der Volkswirtschaften andererseits nach Maßgabe gleichqualifizierter Bewerber im Verhältnis 3:1 zu verleihen sind. ...
(2) Die Stipendien sind vom Kuratorium in der Wiener Zeitung unter Angabe der Verleihungsbedingungen zur Bewerbung auszuschreiben. Das Kuratorium hat die rechtswissenschaftlichen sowie die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der österreichischen Universitäten zu ersuchen, die Auschreibung der Stipendien in geeigneter Form bekanntzugeben.
(3) Die Stipendien sind für ein Jahr zu verleihen und können demselben Bewerber höchstens fünfmal verliehen werden. ...
(4) Die Verleihung eines Stipendiums ist an den Nachweis folgender Bedingungen gebunden:
a) Abstammung von christlichen Eltern
b) Doktorat der Rechte, der Staatswissenschaften oder der Volkswirtschaften einer österreichischen Universität
c) Mangel an zureichenden eigenen finanziellen Mitteln zur sorglosen Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung
d) unbescholtenes Vorleben
(5) Unter den nach Abs. 4 qualifizierten Bewerbern haben
a) Bewerber, die bei Ablauf des Bewerbungstermines noch nicht fünf Jahre lang Doktoren der Rechte, Staatswissenschaften oder der Volkswirtschaften sind, Vorrang vor jenen Bewerbern, die schon älter im Doktorate sind.
b) Aus Wien und Niederösterreich stammende Bewerber haben den Vorzug vor anderen Bewerbern, die aus den übrigen Bundesländern stammen; Inländer den Vorzug vor Ausländern.
c) Unter den in gleicher Stellung innerhalb der einzelnen lit. a-b konkurrierenden Bewerbern gibt das während des bisherigen Studienganges bewiesene größere Maß an Talent und Strebsamkeit und nur bei sonst gleicher Würdigung der größere Grad der Mittellosigkeit den Ausschlag.
...
§ 6 Kuratorium
...
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung, die mit den Erträgnissen der Stiftung im Einklang stehen und durch die Stiftungsbehörde genehmigt werden muss.
...
§ 8 Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen zu drei Viertel an die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, zu einem Viertel an die sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, an beide mit der Auflage satzungsgemäßer Verwendung.

Den der Behörde, u. aus den Jahren 2004, 2008 und 2009, vorliegenden, jeweiligen Aushängen an den Universitäten war u.a. zu entnehmen:
...
Da eine Verleihung (Anmerk.: eines Stipendiums) gebunden ist an den Nachweis
1. der Abstammung von christlichen Eltern
2. der Unbescholtenheit
3. eines Doktorats der Rechte, der Staats- oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Studienrichtung Volkswirtschaft
4. des Mangels ausreichender eigener Mittel zur sorglosen Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung;
haben Bewerbungen Nachweise zu Ziff. 1. - 3. und über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Ziff. 4) zu enthalten sowie Angaben über die Staatsbürgerschaft, die Herkunft aus den Bundesländern und vor allem über die bisherigen Leistungen des Bewerbers. Nur solche Doktoren sollen sich bewerben, die sich im Falle ihrer Berücksichtigung unter Berufung auf ihren Doktoreid verpflichten werden, während des folgenden Jahres ihre rechts-, staats- oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien ernstlich fortzusetzen und sich unter der Kontrolle einer öffentlichen Behörde für eine gemeinnützige Wirksamkeit gewissenhaft vorzubereiten, andernfalls den Stipendienbetrag zurückzuerstatten. Doktoren, die aus den Mitteln der Stiftung bereits einmal gefördert worden sind, sind vom Bezug weiterer Stipendien ausgeschlossen; nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, die nachzuweisen sind, ist eine Bewerbung solcher Personen sinnvoll.
...

 

- Körperschaftsteuer der Jahre 2005 bis 2007

Im Jahr 2010 fand bei der Bf. u.a. hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2005 - 2007 eine Außenprüfung (AP) statt (Bericht vom 26.3.2010).
Infolgedessen wurden Feststellungen zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Bf. getroffen.
Die AP hielt fest, dass sich im Vermögen der Bf. 3 Miethäuser im Eigentum sowie 1 Miethaus im Miteigentum befanden.
Die Einkünfte aus der Vermietung dieser Häuser wurden bisher zwar regelmäßig der Umsatzsteuer unterzogen, jedoch hinsichtlich der Körperschaftsteuer nicht erklärt. Dies offenbar deswegen, da die Bf. durch den Stiftungsvorstand wegen Gemeinnützigkeit als beschränkt steuerpflichtig behandelt wurde.
Unter Verweis auf die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung iSd §§ 34 ff. BAO hielt die AP fest.
Die Stiftung habe den Zweck der "Förderung der Fortbildung strebsamer junger Frauen und Männer auf dem Gebiete der Rechtswissenschaften sowie der Volkswirtschaftslehre". In Verfolgung dieses Zweckes zahle die Bf. Geld an Personen aus, die bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben und ein zweites Studium betreiben.
Dies stelle jedoch keine Förderung der Wissenschaft bzw. von Aus- und Fortbildung dar. Da auch eine Ausrichtung nach den Kriterien der Hilfsbedürftigkeit fehle, sei auch keine Verfolgung mildtätiger Zwecke gegeben.
Die Bf. könne daher keine steuerlichen Begünstigungen gem. den §§ 34 ff. BAO in Anspruch nehmen.
Es handle sich um eine eigennützige Stiftung, die als unbeschränkt steuerpflichtige juristische Person des privaten Rechts mit allen erzielten Einkünften iSd EStG der Körperschaftsteuer unterliege.
In den Prüfungsjahren 2005 bis 2007 seien nur Einkünfte aus der Vermietung der vier sich im Eigentum bzw. Miteigentum befindlichen Miethäuser erzielt worden.
Es handelte sich um die Objekte Hausgemeinschaft; L-Gasse28; S-Gasse24 und M-Gasse61.

Die im Prüfungsbericht vom 26.3.2010 unter Tz. 2 - lit a - d dargestellte Ermittlung der steuerlichen Einkünfte aus der Vermietung der vier Häuser, sei aufgrund der vorgelegten Hauseigentümer-Abrechnungen, der Betriebskosten-Abrechnungen, der Stiftungsabrechnungen, der Buchhaltungsunterlagen der Hausverwaltung und der zugehörigen Belege erfolgt.

Bei den beiden vermieteten Gebäuden S-Gasse24 und M-Gasse61, handelte es sich um vor dem Jahr 1915 erbaute Objekte, die der Bf. im Jahr 1976 gewidmet wurden.
Da diese Mietobjekte unentgeltlich erworben und durchgehend vermietet worden seien, seien auf Antrag die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (1976) als Afa-Bemessungsgrundlage anzusetzen gewesen. Die durchgeführte Ermittlung der Anschaffungskosten und die Berechnung der Afa basiere auf den Daten aus der Hausverwaltungs-Abrechnung aus 1976. Die ermittelte Afa betrage Euro 347,64 bzw. Euro 537,06 jährlich.
Weiters seien für das Objekt S-Gasse24, die in den Abrechnungen nicht enthaltene 15tel Afa für den Lifteinbau sowie für das Objekt M-Gasse61, abzugsfähige Instandsetzungskosten für 2006 und 2007 sowie einige Ausgabenkorrekturen in die Berechnung der Einkünfte aus der Vermietung eingeflossen.

Die im Zusammenhang mit der Vergabe der Stipendien stehenden Aufwandsentschädigungen iHv Euro 6.000,00 aus dem Jahr 2007 stellten keine steuerlichen Ausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung dar und seien daher nicht abzugsfähig gewesen.

Die auf Basis der Berechnungen der AP ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2005 bis 2007 wurden der Bemessung der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt. Seitens der Abgabenbehörde wurden die entsprechenden Bescheide mit Datum 29. März 2010 erlassen.

Gegen die angeführten Bescheide vom 29. März 2010 wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 28. April 2010 Berufung erhoben.
Die Bf. führte darin u.a. aus, dass der Schwerpunkt der Berufung die Frage der Gemeinnützigkeit sei, welche ihr in der AP aberkannt worden sei.
Sollte eine Gemeinnützigkeit nicht vorliegen, so sei die Berechnung der Anschaffungskosten der der Bf. unentgeltlich zugewendeten Liegenschaften für die Bemessung der Afa unrichtig durchgeführt worden. Die AP habe die fiktiven Anschaffungskosten der im Jahr 1976 gewidmeten Liegenschaften herangezogen. Da die Bf. erst im Jahr 1978 gegründet worden sei, sei der Zeitpunkt der erstmaligen Einkunftserzielung heranzuziehen. Es werde von einer erstmaligen Einkunftserzielung im Jahr 1976!, somit vor Gründung der Bf. ausgegangen.
Nach Ansicht der Bf. sei die Frage der Erzielung von Einkünften erstmals im Jahr 2005 untersucht worden. Es seien daher die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2005 als Afa-Basis heranzuziehen.
Hieraus ergebe sich für das Objekt S-Gasse24, unter Berücksichtigung eines 20%-igen Abschlages für Reparaturen und Instandhaltungen ein Jahresmietertrag von Euro 39.140,00 und hieraus abgeleitet fiktive Anschaffungskosten für das Gebäude iHv Euro 626.252,80. Dies führe zu einer Afa iHv jährlich Euro 12.525,00.
Nach gleicher Berechnungsweise ergebe sich für das Objekt M-Gasse61, eine jährliche Afa iHv Euro 12.397,00.
Abzüglich der bisher seitens der AP berücksichtigten Afa seien daher die Einkünfte in den Jahren 2005 bis 2007 um jeweils Euro 24.037,30 jährlich zu reduzieren.

Des weiteren seien die Aufwandsentschädigungen des Stiftungskuratoriums mit jährlich jeweils Euro 6.000,00 unberücksichtigt geblieben.

Zur Frage der Gemeinnützigkeit sei drauf verwiesen, dass der Prüfung eine umfangreiche Korrespondenz des Kuratoriums der Stiftung mit der Abgabenbehörde vorausgegangen sei. Die Bf. sei mit Schreiben vom 2.8.2007 aufgefordert worden die Stiftungssatzung anzupassen. Die Bf. habe entsprechend den Anregungen der Abgabenbehörde die Statuten geändert und der Behörde vorgelegt. Hierbei sei in § 2 der Zweck der Stiftung angepasst und eine im Sinne der Stiftungsrichtlinien konforme Bestimmung für den Fall der Auflösung der Bf. geschaffen worden.
Mit Schreiben vom 14.7.2009 sei durch die Abgabenbehörde mitgeteilt worden, dass Geldzuwendungen an nicht iSv § 37 BAO hilfsbedürftige Personen keine Verfolgung unmittelbar gemäß § 34 ff BAO steuerlich begünstigter Zwecke darstellen.
Die Bf. werde in wenigen Wochen eine nochmals adaptierte Stiftungssatzung vorlegen, nach welcher die Gemeinnützigkeit der Bf. auch zukünftig gegeben sein werde.

Gemäß § 35 (2) BAO liege eine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn die Wissenschaft gefördert werde. Stiftungszweck sei die Forschung und Weiterentwicklung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften sowie der Volkswirtschaftslehre. Für herausragende Arbeiten auf diesen Gebieten werden Stipendien verliehen. Eine der Voraussetzungen der wissenschaftlichen Arbeiten sei ein Forschungsansatz der Arbeiten auf universitärem Niveau.
Eine Förderung der Wissenschaft liege vor, wenn eine Körperschaft Forschungsaufträge erteilt (VwGH 9.7.1997, 94/13/0209 u.a.). Auch die Interpretation der gesetzlichen Bestimmung in Rz 80 der Vereinsrichtlinien in die Richtung, dass nur die Förderung von Grundlagenforschung als Erweiterung des menschlichen Wissenstandes begünstigt sei, spreche für die Gemeinnützigkeit im vorliegenden Fall.

Es seien ausschließlich Stipendien an Personen erteilt worden, welche ihr Studium bereits abgeschlossen hatten und sich weiterhin im wissenschaftlichen Bereich betätigen.

Die seit mehr als hundert Jahren bestehende Bf. versuche sich stetig an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedinungen anzupassen. Mit der nunmehr vorliegenden Stiftungssatzung werde es auch möglich sein, in Hinkunft weiterhin als gemeinnützige Stiftung den vom Stifter vor mehr als hundert Jahren formulierten wissenschaftlichen Zweck weiter zu verfolgen.

Mit dem Rechtsmittel wurde die ersatzlose Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide 2005, 2006 und 2007, allenfalls die Reduktion der der Körperschaftsteuer zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage um jährlich Euro 30.037,30, beantragt.

In ihrer Stellungnahme zur Berufung, datiert 15. September 2010, hielt die AP u.a. fest.
Die Einwendungen der Bf. richten sich zwar grundsätzlich gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, jedoch hinsichtlich einer gegebenenfalls nicht vorliegenden Gemeinnützigkeit nur gegen die Berechnungen der Afa bezüglich der Objekte S-Gasse24 und M-Gasse61.
Die beiden Objekte seien der Bf. als Vermögen gewidmet worden und verfüge diese ab 28.4.1978 über das jeweilige Eigentumsrecht. Als Bemessungsgrundlage für die Afa der beiden Objekte seien die fiktiven Anschaffungskosten der Gebäude heranzuziehen, da diese im Jahr 1978 unentgeltlich erworben worden seien.

Dem Argument der Bf., dass die Frage der Erzielung von Einkünften erstmals im Jahr 2005 untersucht worden sei und daher die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2005 heranzuziehen seien, wurde entgegnet, dass die Gebäude seit der unentgeltlichen Widmung im Jahr 1978 zur Erzielung von Mieteinkünften genutzt worden seien. Die Art der Vermietungs-Tätigkeit habe sich seit 1978 nicht geändert. Da die Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung gem. §§ 34 ff BAO nicht gegeben seien, seien die Einkünfte aus der Vermietung bereits seit 1978 körperschaftsteuerpflichtig gewesen. Als Zeitpunkt der erstmaligen Einkünfteerzielung sei daher der 28.4.1978 (nicht 1976) heranzuziehen und bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten und Afa zu berücksichtigen.

Zum Einwand der Bf. hinsichtlich der nicht berücksichtigten Aufwandsentschädigungen des Stiftungskuratoriums hielt die AP fest.
Die seitens der Bf. bezifferten Euro 6.000,00 seien insoweit falsch, als laut den vorgelegten Buchhaltungskonten im Jahr 2005 und 2006 nur Euro 4.400,00 und im Jahr 2007 Euro 6.000,00 zur Auszahlung gelangt seien.
Die Aufwandsentschädigung könne nicht zur Gänze der Vermietungstätigkeit der Bf. zugeordnet werden. Sie stünde auch mit der Stipendiumsvergabe in Zusammenhang. Es bestünden jedoch aufgrund der Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder seitens der AP keine Bedenken jeweils 50% der jährlich ausbezahlten Aufwandsentschädigungen dem Bereich der Vermietung zuzuordnen und als Ausgabe im Fall der nicht vorliegenden Gemeinnützigkeit anzuerkennen.

Der Stellungnahme lagen u.a. die Berechnungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Basis der angefochtenen Bescheide (der Feststellungen des AP-Berichtes) unter Berücksichtigung der anteiligen Aufwandsentschädigung bei.

Die Stellungnahme wurde der Bf. zur Gegenäußerung übermittelt. In ihrem Schreiben vom 16. November 2010 gab die Bf. zum vorgeschlagenen Kompromiss zur Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung an, dass es sich dabei um eine taugliche Schätzungsgrundlage für die anzuerkennende Betriebsausgabe handle.

Zu den Ausführungen der AP zur Berechnung der Anschaffungskosten der beiden in Rede stehenden Objekte und Unterstellung des Beginns der Einkünfteerzielung mit dem Jahr 1978, hielt die Bf. fest, dass sie nicht von einer Körperschaftsteuerpflicht ab 1978 ausgehe. Wenn die Bf. mit Schreiben vom 2.8.2007 durch die Abgabenbehörde aufgefordert worden sei die Stiftungssatzung anzupassen, dann müsse zumindest zu diesem Zeitpunkt noch von einer Gemeinnützigkeit ausgegangen werden.
Im Übrigen gehe die Bf. davon aus, dass eine Gemeinnützigkeit nach Anpassung der Stiftungssatzung durchgehend vorgelegen sei. Sollte allenfalls die seit mehr als hundert Jahren vorliegende Gemeinnützigkeit für drei Jahre unterbrochen worden sein, so stelle wohl dieser Zeitraum bzw. der Beginn dieses Zeitraums auch den Beginn der Einkunftserzielung dar und sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Zeitraums der Abschreibung zugrunde zu legen.

Zur Frage der Gemeinnützigkeit generell brachte die Bf. vor.
Die Bf. sei mit Schreiben vom 2.8.2007 aufgefordert worden die Stiftungssatzung an die geänderten Auslegungsbestimmungen der im Übrigen unverändert geltenden Rechtslage § 34 BAO anzupassen.
Innerhalb der von der Abgabenbehörde im Zuge einer Vorsprache des Kuratoriumsmitglieds gewährten Frist von 2 Jahren habe das Kuratorium der Bf. in den Jahren 2009 und 2010 in mehreren Sitzungen einerseits die Stiftungsurkunde durchgreifend geändert und andererseits die Organisation der Stiftung an die geänderten, neuen Stiftungsbestimmungen angepasst. Die geänderten Stiftungsbestimmungen seien aktenkundig. Mit Schreiben vom 10.9.2010 sei bestätigt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt seien.

 

- Körperschaftsteuer der Jahre 2008 und 2009

Die Abgabenbehörde erließ mit Datum 2. Dezember 2011 die Bescheide zur Körperschaftsteuer der Jahre 2008 und 2009.
In der Begründung wurde angegeben, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden seien.
Das Einkommen wurde jeweils iHv Euro 160.000,00 aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geschätzt und die Körperschaftsteuer mit Euro 40.000,00 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 wurde gegen die angeführten Bescheide rechtzeitig Berufung erhoben.

Die Bf. gab an mit Schreiben vom 11. August 2011 die Körperschaftsteuererklärung 2009 eingereicht zu haben. In dieser seien aufgrund der nach Rechtsansicht der Bf. vorliegenden Gemeinnützigkeit keine Einkünfte ausgewiesen gewesen. Offenbar sei dieser Rechtsansicht nicht gefolgt worden und sei für das Jahr 2009 das Vorliegen der Körperschaftsteuerpflicht angenommen worden. Doch auch in diesem Fall wären die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 aufgrund der bereits am 11. August 2011 übermittelten Aufstellung eindeutig zu bestimmen gewesen.

Es wurde die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2009 auf Basis der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß der beiligenden Unterlage iHv Euro 102.840,26 beantragt.

Auch für das Jahr 2008 sei das Vorliegen der Körperschaftsteuerpflicht angenommen worden und die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO geschätzt worden.
Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 könnten jedoch ebenfalls eindeutig ermittelt werden. Es werde daher die Aufstellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bf. für das Jahr 2008 übermittelt.

Es wurde die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2008 auf Basis dieser Einkünfte iHv Euro 128.743,38 beantragt.

In den Akten der Abgabenbehörde befand sich ein Entwurf geänderter Statuten der Bf. Dazu erging mit Datum 10.9.2010 ein Auskunftsschreiben an die Bf. in dem die Abgabenbehörde bestätigte, dass dieser Entwurf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit gem. den §§ 34 ff. BAO erfüllt.
Es wurde mit dem Schreiben darauf hingewiesen, dass nur bei entsprechender tatsächlicher Geschäftsführung die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Einrichtungen zustehen.

In der Folge wurde die geänderte Stiftungssatzung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 2011 stiftungsbehördlich genehmigt. Die diesbezügliche, an die Abgabenbehörde gerichtete, Information der MA 62 langte am 1. April 2011 bei der Abgabenbehörde ein.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen

Zuständigkeit:

Im Sinne des § 323 Abs. 38 BAO gF sind durch das Bundesfinanzgericht (BFG) die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gegenständlich ist somit über die nunmehr als Beschwerden geltenden Berufungen der Bf. zu entscheiden.

 

Körperschaftsteuer der Jahre 2005 bis 2009

Gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Dazu zählen gemäß Z. 1 par. cit. juristische Personen des privaten Rechts, worunter auch die Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu verstehen sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 KStG 1988 sind Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Mit § 4, der mit der früher geltenden Rechtslage übereinstimmt, wird angeordnet, ab welchem Zeitpunkt die Körperschaft als eigenständiges Steuersubjekt körperschaftsteuerfähig ist. Danach richtet sich auch die Eigenschaft, Subjekt der Zurechnung von Einkünften und Vermögen zu sein.

Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften iSd § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Bei der Bf. handelt es sich um eine im Jahr 1976 (Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26.8.1976) nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG, BGBl 11/1975) gegründete und nach diesem Gesetz gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Wien.
Die gegenständlich maßgebliche Stiftungssatzung wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 23.6.1978 aufgrund geänderter Stiftungssatzung (Streichung der Vorzugsklausel für Träger des Namens X.) stiftungsbehördlich genehmigt.

Gemäß § 2 Abs. 2 BStFG sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. ... Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

Die Bf. vermietete von Beginn ihres Bestehens an die im Stiftungsvermögen aufgrund unentgeltlicher Widmung befindlichen Immobilien und erzielte daraus entsprechende Mieteinnahmen.
Im Prüfungszeitraum handelte es sich um die Objekte Hausgemeinschaft; L-Gasse28; S-Gasse24 und M-Gasse61.

- Gemeinnützigkeit

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. ...

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst, Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des  Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Gemäß § 39 BAO  liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 BAO liegt unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muß die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Gemäß § 42 BAO muß die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

 

Wenn die Bf. darauf verweist, dass sie seit mehr als hundert Jahren als gemeinnützige Stiftung bestehe und einen wissenschaftlichen Zweck verfolge, kann ihr zwar im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit iSd § 2 Abs. 2 BStFG gefolgt werden.
Doch ist ihrem Argument im Hinblick auf die zur Erlangung der steuerlichen Begünstigung erforderliche Feststellung der Gemeinnützigkeit iSd §§ 34 ff. BAO nicht zu folgen.
Im Gegensatz zur Bestimmung des BStFG, das unter Förderung der "Allgemeinheit" auch die Förderung eines bestimmten, d.h. auch eingeschränkten, Personenkreises versteht, verlangt § 35 iVm § 36 BAO die Förderung der "Allgemeinheit" im Sinne eines Personenkreises, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Aufgrund der unterschiedlichen Definition kann daher aus einer Gemeinnützigkeit iSd BStFG ohne weiteres keine Gemeinnützigkeit iSd Bestimmungen der BAO abgeleitet werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft unmittelbar gefördert werden (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0221).

Abgesehen davon verlangt der in § 41 Abs. 1 BAO enthaltene Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit, dass der Satzungszweck und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, dass allein aufgrund der Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können.

Erweist sich die Satzung als unzureichend und entspricht diese nicht einwandfrei den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Begünstigungsvorschriften der Abgabengesetze schon deshalb nicht anwendbar.

Wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, ist aufgrund der maßgeblichen Stiftungssatzung Zweck der gegenständlichen Stiftung "strebsamen jungen Männern und Frauen, denen nach erlangtem Doktorate der Rechte, der Staatswissenschaften oder der Volkswirtschaften ausreichende Mittel zur weiteren Ausbildung fehlen, diese Mittel zu bieten".
Mit diesem Zweck wurde dem Erfordernis der ausdrücklichen unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit iSd § 41 Abs. 1 BAO nicht Rechnung getragen.
Durch die Förderung einzelner Personen durch Gewährung von Mitteln - hier von Stipendien der Bf. - wurde in erster Linie eine Förderung dieser konkreten Personen in wirtschaftlicher und finanzieller Sicht erreicht und konnte daher nur noch von einer mittelbaren Förderung der Allgemeinheit ausgegangen werden. Die geforderte unmittelbare Förderung der Allgemeinheit gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 BAO war somit nicht gegeben (vgl. VwGH 27.1.1998, 97/14/0022). Die Bezieher der Stipendien waren zudem nicht verpflichtet so zu agieren, dass ihr Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen war, um so das Unmittelbarkeitsprinzip zu erfüllen.

Auch die Förderung der Wissenschaft wurde durch den angeführten Zweck nicht erfüllt. Diese wäre dann gegeben gewesen, wenn die Bf. selbst geforscht oder Forschungsaufträge erteilt, die Ergebnisse ausgewertet und der Allgemeinheit zeitnah zur Verfügung gestellt hätte. Das war jedoch hier nicht der Fall, da die Bf. lediglich Stipendien an Personen mit abgeschlossenem Doktorat vergab, damit sich diese weiterhin im wissenschaftlichen Bereich betätigten konnten. Eine Beauftragung wissenschaftlicher Arbeiten oder Verwertung derselben durch die Bf. erfolgte nicht.

Mit dem angeführten Zweck erfüllte die Bw. auch keine Förderung auf dem Gebiet der Berufsausbildung, wurden doch lediglich "Mittel zur sorglosen Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung" zur Verfügung gestellt. Eine Betätigung der Bf. im Bereich Aus- und Fortbildung lag nicht vor.

Zudem fehlten für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, sowohl nach Satzung als auch nach tatsächlicher Geschäftsführung, von vornherein feststehende, klar nachvollziehbare und sachliche Kritierien für die Gewährung der Stipendien. Die in der Satzung unter § 4 Abs. 4 und 5 angeführten Bedingungen und Kriterien erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Den an den Universitäten verfügbaren Ausschreibungen der Stipendien, die der Abgabenbehörde z.B. für die Jahre 2004, 2008 und 2009 vorlagen, waren ebenfalls keine derartigen Kriterien zu entnehmen.

Auch die gemäß § 41 Abs. 2 BAO erforderliche Vermögensbindung wurde durch die maßgebliche Satzung nicht erfüllt. Es waren lediglich Bestimmungen für den Fall der Auflösung der Bf. enthalten; Bestimmungen hinsichtlich der Vermögensverwendung bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Bf. fehlten.

Die Bf. war aber durch die Vergabe der Stipendien auch nicht im Bereich der Mildtätigkeit iSd § 37 BAO tätig.
Mildtätigkeit wäre nur dann gegeben gewesen, wenn der Zweck der Bf. darauf gerichtet gewesen wäre, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Die Stipendienvergabe diente lediglich dazu, den berechtigten Personen die Fortführung ihrer Studien zu ermöglichen, nicht jedoch dazu eine Unterstützung zu bieten um den notwendigen Lebensbedarf der jeweiligen Person decken zu können.

Da weder nach der für die in Rede stehenden Jahre geltenden Satzung noch nach tatsächlicher Geschäftsführung die Erfordernisse der §§ 34 ff. BAO erfüllt wurden, wurde durch die Abgabenbehörde zu Recht die Gemeinnützigkeit der Bf. iSd gesetzlichen Bestimmungen in Abrede gestellt.

Das Argument der Bf., dass die Satzung schließlich im Jahr 2010 geändert worden sei, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen, kann eine spätere Satzungsänderung rückwirkend zu keiner Begünstigung führen (vgl. VwGH 9.8.2001, 98/16/0395; VwGH 29.7.2010, 2007/15/0137).
Inwieweit die Gemeinnützigkeit der Bf. aufgrund der neuen Satzung gegeben sein wird, wird durch die Abgabenbehörde für die Folgejahre zu prüfen sein.

Die abgabenrechtliche Begünstigung des § 5 Z 6 KStG 1988 kommt somit nicht zum Tragen. Die Bf. ist in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen, den Jahren 2005 - 2009, als körperschaftsteuerpflichtig zu beurteilen.

 

- Bemessungsgrundlagen

Bisher sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2007 auf Basis der Feststellungen der AP zu den Einkünften aus Vermietung der im Vermögen befindlichen Immobilien sowie für die Jahre 2008 und 2009 mangels Abgabe von Erklärungen im Schätzungswege erfolgt.

Seitens der Bf. wurden die aus der Vermietung erzielten Einkünfte jeweils zur Umsatzsteuer erklärt. Erklärungen zur Köperschaftsteuer wurden seitens der Bf. nicht (bzw. für das Jahr 2009 mit Null) abgegeben, da diese grundsätzlich vom Vorliegen der Gemeinnützigkeit ausging.

Unter Verweis auf § 4 Abs. 1 KStG wird festgehalten, dass die Bf. aufgrund ihrer Rechtsgrundlage, Stiftungssatzung, aus dem Jahr 1976 ab jenem Zeitpunkt als eigenständiges Steuersubjekt existent war. Die spätere textliche Änderung der Satzung(1978) ändert nichts daran, dass die Gründung bereits früher erfolgte.

Wie weiter oben ausgeführt wurde, war die Bf. nicht als gemeinnützige Stiftung iSd §§ 34 ff. BAO zu beurteilen, sodass die abgabenrechtliche Begünstigung des § 5 Z 6 KStG 1988 nicht zum Tragen kommt und die Bf. in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen, den Jahren 2005 - 2009, mit ihren Einkünften als körperschaftsteuerpflichtig zu beurteilen war.

Die Bf. hatte im Zuge des Rechtsmittelverfahrens, für den Fall der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, grundsätzlich die Berechnungsansätze der Abgabenbehörde für die Jahre 2005 - 2007 anerkannt, beantragte jedoch für die Jahre 2008 und 2009 die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, anstelle der bisher geschätzten Einkünfte, den Berechnungen zugrunde zu legen.

Aufgrund der zu den Rechtsmitteln vorliegenden Unterlagen und Berechnungen waren die erzielten Einkünfte aus Vermietung für die vier in Rede stehenden Objekte Hausgemeinschaft; L-Gasse28; S-Gasse24 und M-Gasse61 als unstrittig zu beurteilen und für die weiteren Berechnungen heranzuziehen. Auch die jeweiligen Absetzungen für Instandsetzungen der Objekte waren unstrittig.

Folgende Punkte blieben jedoch strittig:
1) Ermittlung der Afa für die beiden Objekte S-Gasse24 und M-Gasse61 sowie
2) Anerkennung der aufgewendeten Aufwandsentschädigungen für die Kuratoriumsmitglieder als abzugsfähig.

zu 1) Die beiden Objekte wurden der Bf. im Rahmen der Gründung unentgeltlich gewidmet. Laut Grundbuch wurde der Bf. das Eigentumsrecht mit Urkunde vom 28.4.1978 übertragen. Aus beiden Objekten erzielte die Bf. von Beginn an Mieteinkünfte, die auch jeweils hinsichtlich der Umsatzsteuer erklärt wurden.

Strittig blieb jedoch der Zeitpunkt für den Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten für die Ermittlung der jährlichen Afa-Beträge als Werbungskosten.

Nach Ansicht der Bf. sei aufgrund des durchgeführten Prüfungsverfahrens und der Untersuchung der Frage der Erzielung von Einkünften erst ab dem Jahr 2005 der fiktive Anschaffungswert zum 1.1.2005 den Berechnungen der Afa zugrunde zu legen.
Nach Ansicht der AP sei jedoch der fiktive Anschaffungswert zum 1.1.1978 heranzuziehen, da bereits ab diesem Zeitpunkt die gewidmeten Gebäude zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden.

Für die Beurteilung dieser Frage waren die folgenden gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972, BGBl Nr. 440/1972, zählten zu den Werbungskosten:
"Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert, der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c) ..."

§ 112 Abs. 1 EStG 1972 lautete:
"Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 9 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1967 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1973 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden, kein neues Wahlrecht begründet. "

§ 114 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, lautet:
"Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet."

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b sind daher für die unentgeltlich erworbenen und im Jahr 1978 ins Eigentum der Bf. übertragenen Objekte S-Gasse24 und M-Gasse61 die fiktiven Anschaffungskosten, d.h. der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen, zur Berechnung der Afa heranzuziehen (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0221). Dies waren daher die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.1978.
Dem Argument der Bf., dass die Frage der Körperschaftsteuerpflicht erstmals für das Jahr 2005 untersucht worden sei, konnte an der Feststellung des Stichtages für die Bemessungsgrundlage der Afa mit dem 1.1.1978 somit nichts ändern.
Da die Bf. die Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Beginn ihres Bestehens an ausübte und der Erwerb der Objekte bereits 1978 erfolgte, waren die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.1978 und nicht zum 1.1.2005 als Bemessungsgrundlage für die Afa heranzuziehen.

Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten erfolgte dabei unter Anwendung des Ertragswertverfahrens. D.h. der im Jahr 1978 erzielte Überschuss wurde als maßgebend herangezogen. Auf diesen war ein Vervielfacher von 20 (Zinssatz 5%) anzuwenden und abzüglich eines anteiligen Grundwertes von 20% so die Höhe des fiktiven Anschaffungswertes zu ermitteln.

zu 2) Anerkennung der Aufwandsentschädigungen als abzugsfähige Werbungskosten
Die Bf. zahlte in den beschwerdegegenständlichen Jahren an die Kuratoriumsmitglieder Aufwandsentschädigungen aus. Diese betrugen in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Euro 4.400,00 und in den Jahren 2007 - 2009 jeweils Euro 6.000,00. Die Kuratoriumsmitglieder waren jedoch nicht nur mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens, d.h. der Vermietungstätigkeit, befasst, sondern auch bei der Vergabe der Stipendien tätig. Eine Anerkennung der gesamten jährlichen Aufwandsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnte daher nicht erfolgen. Es war jedoch eine Anerkennung iHv 50% der Jahresbeträge als dem Bereich der Vermietung zuordenbar anzuerkennen.

Die Bf. ist in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen, den Jahren 2005 - 2009, nicht als gemeinnützig iSd §§ 34 ff. BAO und somit als körperschaftsteuerpflichtig zu beurteilen. Die abgabenrechtliche Begünstigung des § 5 Z 6 KStG 1988 kommt nicht zum Tragen.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergeben sich für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 bis 2009 nachstehend angeführte Einkommensbeträge aus den jeweiligen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die angeführten Beträge sind mit 25% der Körperschaftsteuer zu unterziehen.

Einkommen 2005: Euro 148.712,50 - Körperschaftsteuer: Euro 37.178,13
Einkommen 2006: Euro 153.353,17 - Körperschaftsteuer: Euro 38.338,29
Einkommen 2007: Euro 87.011,42 - Körperschaftsteuer: Euro 21.752,86
Einkommen 2008: Euro 155.780,68 - Körperschaftsteuer: Euro 38.945,17
Einkommen 2009: Euro 129.877,56 - Körperschaftsteuer: Euro 32.469,39.

 

Die Entscheidung über die Beschwerden war spruchgemäß zu treffen.

Die Berechnungen der Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge für die gegenständlichen Jahre 2005 bis 2009 sind im Detail den beiliegenden drei Berechnungsblättern zu entnehmen. Sie bilden einen Spruchbestandteil.

 

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

 

 

Wien, am 4. März 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 4 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 27.01.1998, 97/14/0022
VwGH 09.08.2001, 98/16/0395
VwGH 29.07.2010, 2007/15/0137
VwGH 28.02.2012, 2009/15/0221

Stichworte