BFG RV/7100968/2025

BFGRV/7100968/202525.8.2025

Eigenantrag erhöhte Familienbeihilfe: Lt. drei übereinstimmenden, schlüssigen SV-Gutachten liegt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100968.2025

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr1, vertreten durch Erwachsenenvertretung, Adr2, über die Beschwerde vom 5. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. Juli 2024, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend
1. die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab November 2018 und
2. die Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
ab November 2018
zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Mit Anträgen aus November 2023 hat ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf), geb. 09/1985, vertreten durch den Erwachsenenvertreter, für sich die Zuerkennung von Familienbeihilfe (FB) und FB-Erhöhungsbetrag, jeweils "rückwirkend für 5 Jahre", wegen erheblicher Behinderung beantragt.
Laut beil. Urkunde wurde der Erwachsenenvertreter mit Gerichtsbeschluss v. 2.11.2023 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender Angelegenheiten für den Bf bestellt:
Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern und beim Abschluss von Mietverträgen, Verwaltung des Einkommens.

2. Verwiesen wurde auf das beigeschlossene Sachverständigengutachten der Psychiaterin DrA v. 27.10.2023, woraus ua. unter Bezugnahme auf das psychiatrisch-neurologische SV-Gutachten des DrB v. 10.5.2004 im Ergebnis hervorkommt:
Beim 38 Jahre alten Bf zeige sich eine psychische Erkrankung in Form einer leichten Intelligenzminderung, die es ihm verunmögliche, komplexere Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbständig zu erledigen; aufgrund seines geistigen Zustandes könne er der Gerichtsverhandlung zur Gutachtenserörterung ausreichend folgen.

Dem ua. zugrunde liegenden "Bericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters an das BG XX v. 11.10.2004" (in Pkt. II. des Gutachtens) ist zu entnehmen, dass es gelungen war, für den Bf einen Dienstgeber zu finden, und weiter:
" … es hat sich jedoch leider herausgestellt, dass ***Bf1*** wiederholt der Arbeit unentschuldigt fern blieb und sich auch nicht an die Dienstzeiten gehalten hat, wesentlich ist aber auch, dass es immer wieder zu "mysteriösem Verschwinden" von Gegenständen gekommen ist. ***Bf1*** wurde daher mit Ablauf der Probezeit wieder entlassen …"

Im Rahmen der "Exploration" wurde in Pkt. III.5. dieses Gutachtens ua. festgehalten:
" … Auf die Frage, aus welchem Grund es ihm seiner Meinung nach nicht gelungen sei, beruflich Fuß zu fassen, meint der Betroffene - "wegen der Vorstrafe. Ich bin acht Monate gesessen". Seine Schwester, die ihn habe loswerden wollen, habe Drogen in seiner Wohnung versteckt. … Das sei nun ein Jahr her … Derzeit verfüge er über keinerlei Einkommen, sei auch nicht beim AMS angemeldet, sei auch nicht versichert. Auf die Frage, warum er sich nicht beim AMS melde- "da muss ich mich dann überall vorstellen, dann schicke ich einen Lebenslauf hin, und da steht schon drinnen, dass ich im Gefängnis war, und schon ist es aus".
Auf die Frage, warum es vor der Gefängnisstrafe für ihn schwierig gewesen sei, einen Arbeitsplatz über längere Zeit zu behalten - "es ist so, dass ich nicht so schnell mit komme …". Sein Traumberuf sei Gartenpfleger. Beim Gemeindeamt in XY gäbe es immer wieder freie Stellen, aber auch hier sei das Problem seine Vorstrafe. …."

3. Weiters wurde ein Auszug der Sozialversicherungsdaten des Bf vorgelegt. Demnach war der Bf im Zeitraum 2001 bis 2022 pro Jahr jeweils nur kurzfristig, teils nur wenige Tage als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.

4. Auf Anforderung durch das Finanzamt wurde vom Sozialministeriumservice (kurz: SMS) am 21.5.2024 ein Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) von DrC, FA f. Neurologie und Psychiatrie, auszugsweise folgenden Inhaltes erstellt:

"Anamnese:
…. Vorgutachten 9.1.2004
unterdurchschnittliche Begabung, GdB 30%
eine Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bestätigt
Sonderschulbesuch, seit 3 Tagen als KFZ-Mechaniker voll beschäftigt, davor bei Caritas als Gärtner tätig, in WG wohnend.

Derzeitige Beschwerden:
der AW sagte, er hätte keine Probleme, im Gespräch - insbesonders außenanamnestisch - wird erhoben, dass er mit Zahlungen, generell mit Geschäften und Rechnungen ein Problem hat, er war 2 Jahre obdachlos (die Beziehung zu seiner Freundin wäre in die Brüche gegangen, diese hätte ihn der Wohnung verwiesen, darauf kam es zu einem sozialen Einbruch und Obdachlosigkeit), er war anamnestisch in der XXX untergebracht vom 6/7 Lebensjahr bis zum 15. Lebensjahr, diesbezüglich kein Befund

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine Psychotherapie: keine

Sozialanamnese: Volksschule, Sonderschule, danach viele Jobs als Hilfskraft, letztmalig vor 2-3 Jahren, laut begleitender Erwachsenenvertretung hätten diese Jobs jedoch immer nur sehr kurz gedauert, danach Kündigung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
- Mitgebracht: Diagnosezentrum Ort1, 27.2.2024
Kniegelenk rechts: geringe Valgusgonarthrose
Sonographie rechtes Kniegelenk: kleine Baker-Zyste, sonst unauffällig
- Bescheinigung der Stellungskommission, 18.11.2003
untauglich, Diagnosen: Intelligenzmangel - Grenzfall
Befund: unterdurchschnittlich begabt (Lerndefizit durch Sonderschulbesuch - beherrscht kaum schulische Disziplinen, in Alltagsfragen desorientiert und starke Lücken im Allgemeinwissen bzw. Denkvermögen. Auch Im sprachfreien Benton-Test eindeutig "gestört")
- Psychiatrisches Sachverständigen-Gutachten im Auftrag des BG XY,
DrA, FA Psychiatrie, 27.10.2023
daraus zitiert: SV-Gutachten Prof. DrB, 10.5.2004 - im Rahmen der Intelligenzminderung .... eine leichtgradige Verminderung des logischen Verständnisses, Verminderung des Allgemeinwissens, Verminderung des rechnerischen Verständnisses. Mit den üblichen Angelegenheiten des täglichen Lebens kommt der Betroffene im Wesentlichen auch durch die subsidiäre Hilfe zurecht, bei komplexen Angelegenheiten scheint er aber überfordert.
Eigene Untersuchung, 27.10.: Herr Bf wohnt derzeit im Haushalt der Ex- Lebensgefährtin zusammen mit dem gemeinsamen Sohn sowie dem Kind der Ex- Lebensgefährtin ... in Ort2 5 Jahre lang die allgemeine Sonderschule besucht, in weiterer Folge habe er alles mögliche gearbeitet, ganz verschieden. Keine Lehre absolviert. Im Alter von 18 Jahren ist er in eine betreute WG in XX gezogen, habe fast 2 Jahre dort gewohnt, dann ausgezogen wegen dem Sachwalter, der hat gemeint, er kann das nicht übernehmen, dann bei Freunden geschlafen und so .... wegen der Vorstrafe sei er 8 Monate gesessen, seine Schwester habe ihn los werden wollen und habe Drogen in der Wohnung versteckt. Seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung wohne er nun in der Wohnung seiner Ex-Freundin. Er verfüge über keinerlei Einkommen, sei auch nicht beim AMS gemeldet, sei auch nicht versichert,... nach kriterienbasierter Kompetenz- und Autonomiebeurteilung in Anlehnung an die iCF Kriterien ist die Errichtung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten zur eventuellen Schuldenregulierung, zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Wohnortbestimmung medizinisch indiziert. Der Betroffene kann aufgrund seines geistigen Zustandes dem Ablauf der Gerichtsverhandlung zur Gutachtenserörterung ausreichend folgen ... daraus Kompetenz- und Autonomiebeurteilung, Beeinträchtigung, Anpassung an Regeln und Routinen mittel, Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mittel, finanzielle geschäftliche Kompetenzen schwer, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit mittel bis schwer, Durchhaltefähigkeit schwer, Selbstbehauptungsfähigkeit schwer, Kontaktfähigkeit zu Dritten schwer, Gruppenfähigkeit mittel, familiäre und spontane Aktivitäten, Motivation leicht, Selbstpflege leicht, Verkehrsfähigkeit, Mobilität keine Beeinträchtigung
- Psychiatrisch-neurologisches Gutachten DrB, FA Psychiatrie/Neurologie, 10.5.2004
leichtgradige Intelligenzminderung, weiters ein geistig emotionaler Entwicklungsrückstand im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, die am ehesten als unreife Persönlichkeit bzw. auch Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen zu bezeichnen wäre
…….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 Intelligenzminderungoberer Rahmensatz, da Sonderschulbesuch, Heimaufent-halt, anamnestisch erhebbar, im Alltag auf wenig Hilfe angewiesen, Erwachsenenvertretung notwendig, die Intelligenzminderung wird im vorliegenden Befund als leichtgradig beschrieben, eine aktuelle psychologische Testung mit einer genauen Graduierung nicht vorliegend.

Pos.Nr.

03.01.02

GdB %

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
….
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten von 1/2004 wird der GdB aufgrund vorliegender Befunde bzw. im Altersvergleich um 1 Stufe angehoben

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 05/2024
GdB 30 liegt vor seit: 01/2004

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB von 40 % vorliegend seit 05/2024 - Untersuchung ho.
GdB von 30 % vorliegend seit 01/2004 - Vorgutachten

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
medizinische Unterlagen, die eine voraussichtlich dauerhafte Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausreichend begründen - insbesondere eine rezente testpsychologische Untersuchung mit Graduierung der beschriebenen leichten Intelligenzminderung - liegen nicht vor.
X Dauerzustand …..".

5. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheiden vom 5.7.2024, Ordnungsbegriff Nr1, den (Eigen)Antrag des Bf 1. auf Familienbeihilfe (FB) und 2. auf den FB-Erhöhungsbetrag für den Zeitraum "ab November 2018" abgewiesen. Die Begründung lautet:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da vom Sozialministeriumservice bei Ihnen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe."

6. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird "nötigenfalls" eine neuerliche Begutachtung bzw. Neubeurteilung des Grades der Behinderung begehrt und vorgebracht:
Laut den sämtlich vorliegenden Gutachten bestehe beim Bf ein intellektueller Entwicklungsrückstand seit Geburt. Er sei von früher Kindheit an in diversen Einrichtungen untergebracht worden und habe die Sonderschule besucht. Er habe generell Probleme mit Zahlungen, Rechnungen und Geschäften. Aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes sei er zu keiner Zeit erwerbs- oder selbsterhaltungsfähig gewesen, da es ihm nicht möglich sei, sich in einen geregelten Arbeitsalltag zu integrieren. Bei bisherigen Tätigkeiten habe es sich um kurzfristige und schnell beendete Arbeitsversuche gehandelt. Er sei am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.

7. Anschließend wurde neuerlich ein SMS-Sachverständigengutachten angefordert und am 10.1.2025 durch DrD, FÄin f. Neurologie und Psychiatrie, auszugsweise - nach zunächst zusammengefasster Darstellung der Vorgutachten sowie unter Berücksichtigung der an das SMS übermittelten og. Beschwerde v. 5.8.2024 - wie folgt erstellt (mit Untersuchung):

" …. Behandlungen …:
keine medikamentöse/therapeutische/nervenfachärztliche Behandlung
….
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
die Befunde wurden beim Vorgutachten vom 8.5.2024 vorgelegt, sind darin umfangreich dokumentiert und werden sämtlich eingesehen.
…….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenz-minderung als leichtgradig beschriebenOberer Rahmensatz, da teilweise auf Hilfe angewiesen (Erwachsenenvertreter)

Pos.Nr.

03.01.02

GdB %

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
….
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
ja

GdB liegt vor seit: 05/2024
GdB 30 liegt vor seit: 01/2004
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
gleichbleibend Vorgutachten

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ist eine leichte Intelligenzminderung/unterdurchschnittliche Begabung vor dem 19. Lj. dokumentiert. Es lässt sich jedoch aus diesen Unterlagen keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ableiten, dass sich daraus eine dauernde, anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 18./21. Lj. ergeben hätte.
X Dauerzustand …..".

8. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.2.2025 wurde vom Finanzamt nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmung (§ 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967) dahin begründet, dass auch nach erneuter Begutachtung der GdB ab Jänner 2004 mit 30 % und ab Mai 2024 mit 40 % bescheinigt und wiederum keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei. Es bestehe sohin kein Anspruch auf die FB und auf den FB-Erhöhungsbetrag.

9. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wird zunächst das bisherige Beschwerdevorbringen zur Gänze wiederholt und im Ergänzungsschreiben v. 2.4.2025 noch vorgebracht:
Der Bf sei neben der Unterstützung bei Behördengängen und in finanziellen Dingen auch stark auf Hilfe bei Koordination von Terminen, Beschaffung von Unterlagen, Bestätigungen etc. angewiesen. Aus den vorliegenden Gutachten, auch jenem der Stellungskommission, gehe eine Beeinträchtigung seit früher Kindheit bzw. seit Geburt hervor; im SV-Gutachten v. 10.1.2015 werde die Beeinträchtigung vor dem 19. Lj. dokumentiert. Die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit werde durch die bloßen Arbeitsversuche sowie dadurch belegt, dass ihm nie die Integration in den Arbeitsalltag gelungen sei. Er habe auch keine Ausbildung abgeschlossen.

II. Sachverhalt:

Der Bf, geb. 09/1985, hat im September 2006 das 21. Lebensjahr vollendet.
Er hat die Sonderschule besucht, keine Ausbildung gemacht bzw. abgeschlossen und hat im Zeitraum ab 2001 bis 2022 lediglich kurzfristige Tätigkeiten, teils von nur wenigen Tagen, als Arbeiter ausgeübt (eigene Angaben; Auszug der Sozialversicherungsdaten).

Im ersten vom Sozialministeriumservice/SMS erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 9.1.2004 (= das in den nachfolgenden Gutachten zitierte Vorgutachten) wurde dem Bf im Alter von 18 Jahren aufgrund "unterdurchschnittlicher Begabung" ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 30 % sowie KEINE voraussichtlich dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.

Im November 2023 hat die - lt. vorl. Urkunde zur Besorgung von finanziellen Angelegenheiten und zur Vertretung vor Behörden - bestellte Erwachsenenvertretung für den Bf im Alter von 38 Jahren die Eigenanträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des FB-Erhöhungsbetrages wg. erheblicher Behinderung ab 11/2018 ("fünf Jahre rückwirkend") gestellt.

Im daraufhin angeforderten SMS-Gutachten vom 21.5.2024 wurde unter Berücksichtigung des Vorgutachtens sowie mehrerer vorhandener Befunde und der Bescheinigung der Stellungskommission ab 2004 (siehe dortige ausführliche Darstellung der "relevanten Befunde") nach Untersuchung eine leichtgradige Intelligenzminderung mit einem GdB von nunmehr 40 % sowie KEINE voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, weil diese anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht begründbar ist.

Im weiteren SV-Gutachten des SMS vom 10.1.2025 wurde nach nochmaliger Untersuchung, wiederum unter Bedachtnahme auf die Vorgutachten und alle bislang vorliegenden "relevanten Befunde" sowie auf das Beschwerdevorbringen des Bf, der GdB im Ausmaß von 30 % ab 01/2004 und von 40 % ab 05/2024 sowie das Nichtvorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf als nicht ausreichend begründet bestätigt, da vor dem 19. Lj. nur eine leichte Intelligenzminderung/unterdurchschnittliche Begabung dokumentiert ist.

III. Beweiswürdigung:

Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere anhand eigener Angaben samt beigebrachten Unterlagen sowie aus den eingangs ausführlich dargestellten SMS-Sachverständigengutachten.

IV. Rechtslage:

A) FB-Eigenanspruch:

Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt ....
….
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

B) Erhebliche Behinderung, Erhöhungsbetrag:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (FLAG 1967 idF BGBl I 2022/226, in Geltung ab 1.3.2023: "mehr als sechs Monaten"). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren (ab 1.3.2023: "alle fünf Jahre") neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (ab 1.3.2023: "wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist").

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.

Festzuhalten gilt, dass nach Obigem ein "Eigenanspruch" des Bf dann in Betracht käme, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d und Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 bei ihm vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Dem Ausmaß des GdB kommt in diesem Zusammenhalt dagegen keine Relevanz zu.
Die gesetzliche Altersgrenze "spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres während einer späteren Berufsausbildung" kommt beim Bf nicht in Betracht, da er nach eigenen Angaben nie eine Berufsausbildung absolvierte.

Besteht daher gegenständlich keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

C) Judikatur:

Zum Nachweis der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (sowie auch des Grades der Behinderung) ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.

Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind bei Sachverhalten, die teils länger zurückliegen, stark eingeschränkt. Auch der Sachverständige beim SMS kann nur den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen. Hinsichtlich der Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann er daher nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden oä., Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Aus diesen Gründen liegt es deshalb vorrangig am jeweiligen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, den behaupteten Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen (siehe zB UFS 15.6.2005, RV/0687-W/05).

Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht/BFG, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nun Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).

Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
(vgl. zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 29 f. zu § 8 FLAG).

Beispielsweise im BFG-Erkenntnis vom 5.5.2020, RV/7100591/2020, wird in diesem Zusammenhalt begründend ua. ausgeführt:

" Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer begründeter Weise zu enthalten und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind (vgl. VwGH 31.05.1994, 94/14/0013, VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139, VwGH 03.11.2005, 2002/15/0168).
Wird für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt bzw. stellt eine volljährige Person einen Eigenantrag auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, vgl. auch VfGH 10.12.2007, B 700/07).

Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice - keine andere Form der Beweisführung
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 zitierte Rechtsprechung).
…..
Beibringung eigener Beweismittel
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).

In einem Fall, bei dem Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es am Antragsteller, das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 32).

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei volljährigen "Kindern"
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, Rz 5 zu § 8). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009, vgl. weiters Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 5 und 19 ff).
….
§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 regelt weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an FB gewährt werden kann: Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). …"

V. Erwägungen:

Als maßgebend ist im Gegenstandsfall - nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen samt bezughabender Rechtsprechung - zu erachten, ob unabhängig vom GdB selbst dann, wenn dieser 100 % betragen sollte, beim Bf vor vollendetem 21. Lebensjahr (09/2006) eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war.

Aus dem Grund, da dem Ausmaß des GdB im Gegenstandsfall keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist, geht das Beschwerdebegehren auf Neubeurteilung des GdB von vorneherein ins Leere.

Wie oben dargelegt, sind die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 u.a.). Es obliegt dem BFG lediglich, die Vollständigkeit sowie die Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit der Gutachten zu überprüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).

Eine Unvollständigkeit ist für das Bundesfinanzgericht insofern nicht erkennbar, da offensichtlich sämtliche vorliegenden, teils vom Bf beigebrachten Befunde, Bescheinigungen und psychiatrischen Gutachten, also sämtliche vorhandenen medizinischen Unterlagen von den SMS-Gutachtern als "relevante Befunde" vollständig berücksichtigt und teils auch ausführlich zitiert wurden. Ebenso wurde das Beschwerdevorbringen an das SMS übermittelt und berücksichtigt.
Dennoch sind die ärztlichen Sachverständigen, jeweils Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, in den insgesamt drei Gutachten - Vorgutachten v. 9.1.2004, v. 21.5.2024 und v. 10.1.2025 - übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass
a) der Grad der Behinderung ab 01/2004 30 % und ab 05/2024 40 % beträgt und
b) voraussichtlich KEINE dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Abgesehen davon, dass das Leiden "leichtgradige Intelligenzminderung" bzw. "unterdurchschnittliche Begabung" - wie seitens des Bf moniert - bereits als vor dem 19. Lj. bzw. ab Geburt vorliegend dokumentiert und insofern unstrittig ist (siehe ua. zufolge dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten des DrB v. 10.5.2004), begründet laut diesbezüglich übereinstimmenden und damit nicht widersprüchlichen Ausführungen aller SMS-Gutachter eine solche leichte Intelligenzminderung nicht hinreichend eine Funktionseinschränkung in dem Ausmaß, dass damit eine andauernde Erwerbsunfähigkeit verbunden wäre.

Im Hinblick darauf, dass dem Bf in den psychiatrischen Gutachten der DrA v. 27.10.2023 und des DrB v. 10.5.2004 attestiert wurde, seine psychische Erkrankung in Form einer leichten Intelligenzminderung verunmögliche ihm die Erledigung von "komplexeren Angelegenheiten", womit auch die Bestellung der Erwachsenenvertretung zur Unterstützung (nur) bei Behördengängen, Mietverträgen und in finanziellen Angelegenheiten korrespondiert, und dass der Bf - auch nach eigenen Angaben - in Alltagsdingen wenig bis gar keiner Hilfe bedarf, erscheinen dem BFG obige gutachterliche Feststellungen samt Begründung durchaus als plausibel und damit schlüssig.

Angemerkt wird, dass nach dem Dafürhalten des BFG der eingewendete Umstand, dass sich der Bf bislang nicht in den Arbeitsalltag integrieren konnte, sondern eine Vielzahl an kurzfristigen Tätigkeiten ausübte, auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte, wie etwa Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und die von ihm angesprochene Haftstrafe (siehe dazu im Gutachten DrA v. 27.10.2023, Pkt. II. "Bericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters v. 11.10.2004, ON 36" und Pkt. III.5. "Exploration").

VI. Ergebnis:

Fest steht, dass laut mehrfachen SMS-Bescheinigungen bei einer "leichtgradigen Intelligenzminderung" die hier maßgebliche voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf übereinstimmend verneint wurde.

Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten grundsätzlich gebunden. Eine Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachten ist für das BFG nicht erkennbar, insofern es - entgegen der "nötigenfalls" beantragten Neubegutachtung - auch keiner Ergänzung bedarf.

Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die (erhöhte) Familienbeihilfe bei Geltendmachung eines Eigenanspruches zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich der Frage, ob noch vor dem 21. Lj. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" eingetreten war bzw. ob - wie hier - überhaupt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist das BFG an die Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden. Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" liegt daher nicht vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 25. August 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019
VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063
VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068
VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053
VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057
VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009

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