Familienbonus Plus bei Geltendmachung durch beide Ehegatten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100891.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Streitgegenständlich ist das Kalenderjahr 2019.
Herr ***2*** ***3***, Beschwerdeführer, erzielte im Jahr 2019 nichtselbständige Einkünfte als Lagerarbeiter. Er hielt von zwei verschiedenen Dienstgebern Bezüge.
In seiner am 07.03.2020 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte er folgendes:
Werbungskosten | |
Arbeitsmittel | 132,00 € |
Sonstige Werbungskosten | 400,00 € |
| |
Außergewöhnliche Belastung: | |
Krankheitskosten | 240,00 |
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Sonderausgaben: | |
Versicherungen | 1.200,00 € |
Wohnraumschaffung, Darlehen | 2.920,00 € |
| |
Außergewöhnliche Belastung für 1 Kind | 150,00€ |
Den GANZEN Familienbonus Plus für 1 Kind | |
Der Beschwerdeführer machte KEINEN Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.
In dem am 12.03.2020 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2019 anerkannte und berücksichtigte das Finanzamt einen Betrag von € 532,00 als Werbungskosten. Die geltend gemachten Sonderausgaben wurden im Betrag von € 730,00 berücksichtigt. Die außergewöhnliche Belastung wurde nicht berücksichtigt, da der Betrag den Selbstbehalt nicht überstieg. Der Familienbonus Plus wurde nur zur Hälfte im Betrag von € 750,00 berücksichtigt. Die Begründung lautete:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.521,77 Euro.
Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***4*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde."
In der dagegen am 02.04.2020 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit erhebe ich Anspruch gegen dem Schreiben von 12.3.2020. 1) Familienbonusplus haben ich ganze beantragt und Sie haben gar nicht berücksichtigt bei der Frau können Sie weg lassen oder nur die halbe nehmen. 2)Versicherungen haben sie nicht berücksichtigt. 3) Wohnraumschaffung und zinsen habe ich die Pauschalbetrag angegeben 2920€ und ersuche zu berechnen. Hiermit ersuche ich höflich um nochmalige Berechnung und Berücksichtigung aller Zahlungen und Ausgaben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen…."
Mit Schreiben vom 07.08.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um folgendes:
"Betreff: Arbeitnehmerveranlagung 2019
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit ersuche ich um eine dringende Rückmeldung bzw Auszahlung.
Dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen"
Mit Vorhalt vom 17.08.2020 ersuchte das Finanzamt um folgende Ergänzung:
"Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständiger sowie fristgerechter Beantwortung dieses Schreibens die beantragten Kosten nicht gewährt werden können.
Personenversicherungen iHv. € 1.200,- zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag). Weisen Sie die Versicherungsbestätigungen inkl. des Datums des Vertragsabschlusses nach.
Nachweis der beantragten Aufwendungen iHv. € 2.920,- für Wohnraumschaffung bzw.Wohnraumsanierung mittels
- Bestätigung über 8jährig gebundene Beträge vom Bauträger (L72) oder
- Bestätigung über Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung (L73) oder
- Kaufvertrag über Baugrund bzw. freifinanzierter Eigentumswohnung oder
- Kopie Baubewilligung, Baurechnungen und Zahlungsbelege (bitte detaillierte Aufstellung beilegen)
- Bei Wohnraumsanierung Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen von befugten Unternehmen.
Handelt es sich um Kreditrückzahlungen, benötigen wir zusätzlich:
- Kopie des Kreditvertrages bzw. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde
- Rückzahlungsbestätigung für das betreffende Antragsjahr.
Sie werden gebeten, die beantragten Arbeitsmittel iHv. € 132,- welche zur Ausübung ihres Berufes als Lagerarbeiter verwendet werden, belegmäßig nachzuweisen und gegebenenfalls Zahlungen des Arbeitgebers abzuziehen.
Sie werden gebeten, eine DETAILLIERTE AUFSTELLUNG der geltend gemachten sonstigen Werbungskosten iHv. € 400,- (Bezeichnung/Gegenstand, Datum, Betrag, Gesamtsumme) aufzulisten, begründen und belegmäßig nachzuweisen. Weisen Sie nach, in welchen Zusammenhang die Kosten mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
Sie haben außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Kurkosten oder sonstige Kosten beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Hat Ihnen die Krankenkasse, das Sozialministeriumservice in Form eines Zuschusses oder eine private Versicherung ganz oder teilweise Kosten ersetzt? Dann geben Sie uns diese Ersätze bitte bekannt.
Hinweis: Bitte ziehen Sie bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt 5,23 Euro pro Tag als Haushaltsersparnis ab und führen Sie diese in der Kostenaufstellung an.
Am 08.09.2020 sandte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben mit angefügten Rechnungen:
"Sehr geehrte Damen und Herren Anbei sende ich Ihnen alle angeforderten Unterlagen in Kombination von mir und von meine Frau. Bitte um Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen …"
Beigefügt waren folgende Rechnungen:
Mediamarkt Druckerpatrone | 29,16 |
***5*** Optik, Brille lautend auf die EHEFRAU ***6*** ***7*** | 610,00 |
Apotheke Rezept | 18,30 |
Thalia Allgemeinliteratur | 68,99 |
Apotheke für EHEFRAU ***6*** ***7*** + 109,99 vom 28.02.2020 | 10,90 |
Taekwondo Einführung für Sohn ***8*** | 25,00 |
Mediamarkt Druckerpatrone | 36,99 |
Conrad electronic Pocketbook mit Datumsrechnung 10.03.2017 | 109,99 |
Mediamarkt Rechnung lautend auf EHEFRAU ***6*** ***7***, laut Rechnung bar bezahlt, für ein Notebook 1.599,00 für eine Notebooktasche 29,99 für eine Galaxy Watsch Smart Uhren 329,90 für ein Bodycare Wellness Gerät 8,99 | 1,967,88 |
Überweisungen von der EHEFRAU ***6*** ***7*** Alle lautend auf die EHEFRAU für Volkshochschule, Wiener Rotes Kreuz, Kinderdrehscheibe, Wiener Gebietskrankenkasse | 234,60 67,00 110,00 11,98 97,55 |
Eine Immobilienrechnung für ein Mietanbot mit Datumsrechnung 27.03.2018 | 2.372,59 |
2 Rechnungen der Volkshochschule für EHEFRAU ***6*** ***7*** | 468,00 150,00 |
Rückkauf einer Wüstenrot FlexibleLife Versicherung mit der Polizzennummer ***9*** ohne Angabe des Betrages von EHEFRAU ***6*** ***7*** | Kein Betrag |
IngDiba Autokredit | Monatliche Zahlungen 360,40 |
Wüstenrot Einzahlungsbestätigungen für mehrere Jahre für Polizzennummer ***9*** (lautend auf die EHEFRAU ***6*** ***7*** - siehe oben) | |
Arztrechnung für EHEFRAU ***6*** ***7*** | 150,00 |
Am 18.09.2020 erließ das Finanzamt folgende Beschwerdevorentscheidung:
"Aufgrund der Beschwerde vom 02.04.2020 wird der Bescheid vom 12.03.2020 geändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2019 festgesetzt mit............. 1.082,00 €
Bisher war vorgeschrieben…….- 42,00 €"
Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung lautete:
"Begründung:
Sie wurden in einem Auskunftsersuchen vom 17.08.2020 aufgefordert, detaillierte Unterlagen der beantragten Kosten vorzulegen.
Dem Ergänzungsersuchen kamen Sie nicht vollständig nach und daher konnten nicht alle Aufwendungen in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Hinweis: Bei der Veranlagung können nur tatsächliche und belegmäßig nachweisbare Aufwendungen berücksichtigt werden.
Im Erstbescheid vom 12.03.2020 wurden die Topf-Sonderausgaben (Personenversicherungen und Kosten für Wohnraumschaffung) vollständig berücksichtigt.
Durch die Beschwerde sowie der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 17.08.2020 konnten die beantragten Personenversicherungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Autokredit stellt keine Wohnraumschaffung dar und Bankprodukte zum Sparen sind keine Personenversicherungen.
Der Familienbonus wurde nach Absprache des Telefonates vom 10.08.2020 bei ihrer Partnerin zur Gänze berücksichtigt.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.618,07 Euro."
Am 05.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer mit folgendem Schreiben die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht:
"Betreff: Beschwerde gegen dem Schreiben von 18.09.2020
Beschwerde:
Text:
Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit erhebe ich Anspruch gegen dem Schreiben von 18.09.2020 bei einer normale Erstberechnung ergibt bei mir 792 und meiner Ehefrau 2379 Gutschrift unter Berücksichtigung aller Zahlungen und Rechnungen. Sie schnallen unsere Ausgaben und Rechnungen immer enger und enger und stellen noch heraus , dass ich noch etwas nachzahlen muss. Die Argumentation und Begründung ist völlig unklar und nicht definierbar. Hiermit ersuche ich höflich um nochmalige Berechnung und Berücksichtigung aller Zahlungen und Ausgaben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen…"
Am 13.03.2021 schrieb der Beschwerdeführer:
"Arbeitnehmerveranlagung 2019
Sehr geehrte Damen und Herren Anbei ersuche ich um dringende Rückruf und Rückmeldung, wieso meine Beschwerde von 01.2020 bis heute nicht bearbeitet worden ist. Xxxx bitte um einen sehr dringenden Rückruf. Danke im Voraus! MIT freundlichen Grüßen"
Am 19.04.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht vor:
"Sachverhalt:
Der Erstbescheid erging unter Berücksichtigung der beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten. Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen waren unter dem Selbstbehalt. Der beantragte ganze Familienbonus Plus für das Kind ***8*** wurde jedoch auf den halben Betrag gekürzt, da die Gattin als Familienbeihilfenbezieherin ebenfalls den ganzen Familienbonus beantragt hatte, dies wurde auch im Bescheid begründet.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf.) fristgerecht Beschwerde ein wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit erhebe ich Anspruch gegen dem Schreiben von 12.3.2020.
1) Familienbonusplus haben ich ganze beantragt und Sie haben gar nicht berücksichtigt bei der Frau können Sie weg lassen oder nur die halbe nehmen.
2 )Versicherungen haben sie nicht berücksichtigt.
3) Wohnraumschaffung und zinsen habe ich die Pauschalbetrag angegeben 2920€ und ersuche zu berechnen.
Hiermit ersuche ich höflich um nochmalige Berechnung und Berücksichtigung aller Zahlungen und Ausgaben.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen ……"
Mittels Ergänzungsersuchen ersuchte das Finanzamt die beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen nachzuweisen. Die übermittelten Belege betreffen vor allem die Gattin (diese hatte auch ein Ergänzungsersuchen betreffend ihrer Arbeitnehmerveranlagung erhalten) oder es waren die Aufwendungen nicht unter die §§ 16 und 18 subsumierbar (z. B. Autokredit, Bausparkredit, Dienstgeberkredit, Wüstenrot-Versicherung ohne nähere Angaben und Einzahlernachweis) und wurden daher in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berücksichtigt, zudem wurde der Familienbonus zur Gänze bei der Gattin (Familienbeihilfenbezieherin) berücksichtigt, da diese im Telefonat vom 10.8.2020 nochmals bekräftigt hatte, den ganzen Familienbonus zu beanspruchen.
Im fristgerechten Vorlageantrag beantragt der Bf. die Berücksichtigung aller Zahlungen und Rechnungen, die normale Erstberechnung ergebe eine Gutschrift von 792,-."
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Zu den einzelnen Aufwendungen ist festzuhalten:
Die Media-Markt-Rechnung vom 29.01.2019 für ein Apple-Notebook, eine Tablet-Tasche, eine Galaxy-Watch und ein "Bodycare" Wellnessgerät lautet ebenso auf ***6*** ***7***, wie die Rechnungen unter "Rechnung 5.pdf" und "Rechnung 7.pdf" sowie die meisten Rechnungen unter "Rechnung 6.pdf".
Ein Autokredit -noch dazu aus 2017 - führt ebenso wenig zu Sonderausgaben für Wohnraumbeschaffung/- Sanierung, wie Bausparverträge oder Prämienzahlungen für eine fondsgebundene Lebensversicherung (abgeschlossen 2014).
Ein e-book ist kein Arbeitsmittel, Aufwendungen für Taekwondo führen nicht zu Werbungskosten und von den Kosten für PC- oder/und Handyzubehör (die tatsächlich der Bf. getragen haben sollte) wären Privatanteile zu berücksichtigen gewesen.
Die tatsächlich beim Bf. zu berücksichtigen Kosten für Arbeitsmittel überstiegen nicht die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden € 132,00.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid zum Nachteil des Bf. entsprechend der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Für das Jahr 2019 beantragte die Ehegattin ***7*** ***6*** die oben aufgezählten und auf ihren Namen sowie auf den Namen des Sohnes lautenden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer eigenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung. Diese wurden im Einkommensteuerbescheid 2019 der Ehegattin im Umfang gemäß der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
Die Ehegattin beantragte den ganzen Familienbonus Plus für ein Kind und wurde der ganze Familienbonus Plus im Betrag von € 1.500,00 bei der Ehegattin berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Herr ***2*** ***3***, Beschwerdeführer, war im Jahr 2019 nichtselbständig als Lagerarbeiter beschäftigt. Er bezog von zwei verschiedenen Dienstgebern seine Bezüge. Diese wurden von den jeweiligen Dienstgebern im Rahmen ihrer Lohnverrechnung getrennt voneinander steuerlich behandelt.
Der Beschwerdeführer machte verschiedene Ausgaben, die ihn persönlich, sowie seine Ehefrau und seinen Sohn betrafen als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend.
Die Ausgaben betreffend Ehegattin sowie des Sohnes wurden im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2019 bereits bei der Ehegattin berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer beantragte den ganzen Betrag des Familienbonus Plus. Bei seiner Ehegattin wurde bereits der ganze Familienbonus Plus berücksichtigt.
Beweiswürdigung
Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen und Rechnungen, aus dem bisherigen Vorbringen und ist der Sachverhalt unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist die rechtliche Zuordnung der einzelnen Ausgaben. Der Beschwerdeführer glaubt private Ausgaben ohne die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen zu müssen steuerlich absetzen zu können.
Strittig ist weiters, ob der Familienbonus Plus für ein Kind zur Gänze, zur Hälfte oder nicht zusteht.
Rechtliche Bestimmungen für das Jahr 2019:
Einkommensteuergesetz:
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ……..
Sonderausgaben
§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. ……..
1a. ………
2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- ……
- …….
.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
……
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind…….
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
4. ….
5. …..
6. …..
7. ……….
8. …….
9.
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- …….
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.
3. ….
4. ….
(4) In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:
1. …..
2. a) …….
b) ……
c) …..
3. ……
(8) …
7. ABSCHNITT
Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. ……
2. ….
3. ….
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) …….
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro 0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42%
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48%
für Einkommensteile über 90 000 Euro 50%
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
(3) …
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. …..:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
5. ….
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……. 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….…………………………… 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………........................................... 10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………... 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Bundesabgabenordnung, BAO:
§ 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Literatur:
Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 (Stand 1.4.2019, rdb.at)
"Der Familienbonus Plus ist im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen. Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen. Das wäre zB der Fall, wenn ein Elternteil den vollen Familienbonus Plus beantragt und der andere Elternteil danach den halben oder ebenfalls den vollen Familienbonus Plus. Wurde daher zB der volle Familienbonus Plus in der Veranlagung des Ehepartners A auf Grund seiner diesbezüglichen Antragstellung (im gesetzlich zustehenden Ausmaß des Abs. 2 Z 1) berücksichtigt, führt der Antrag der Ehepartnerin B, für dasselbe Kind den halben Familienbonus Plus zu berücksichtigen, zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Hälfteaufteilung. Auf Grund des Antrages der B ist der halbe Familienbonus Plus in ihrem Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.
Die Beantragung eines Familienbonus Plus in einer Höhe, durch die der Gesamtbetrag für das betreffende Kind überschritten wird, ist als Ereignis im Sinne des § 295a BAO anzusehen, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Umfang des Abgabenanspruches hat (rückwirkendes Ereignis). Wird also durch eine weitere anspruchsberechtigte Person (B) mehr an Familienbonus Plus beantragt, als für dieses Kind auf Grund eines vorangegangenen Bescheides (A) noch zustehen würde, ist der erste Bescheid, sofern dieser mehr als die Hälfte des Familienbonus Plus zusprach, von Amts wegen gemäß § 295a BAO abzuändern und der halbe Familienbonus Plus zuzuerkennen.
Beispiel 1:
Die Steuerpflichtigen A und B leben das ganze Jahr mit ihrem zehnjährigen Kind in aufrechter Ehe in Österreich. A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:
a) A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 × 125 = 1.500 Euro) und B beantragt keinen Familienbonus Plus
b) B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 × 125 = 1.500 Euro) und A beantragt keinen Familienbonus Plus
c) A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 × 62,50 = 750 Euro)
Beantragen sowohl A als auch B den vollen Familienbonus Plus (1.500 Euro), wird bei beiden die Hälfte (750 Euro) berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn einer der beiden den vollen Familienbonus Plus und der andere den halben Familienbonus Plus beantragt. In diesen Fällen wird eine schon erfolgte bescheidmäßige Berücksichtigung eines vollen Familienbonus Plus auf Grund der zeitlich späteren Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus durch eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO korrigiert."
Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer machte verschiedene Ausgaben, die seine Ehegattin und seinen Sohn betreffen, von seiner Ehegattin bezahlt wurden und von dieser auch in ihrem Einkommensteuerbescheid im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anerkannten Kosten, geltend.
Diese bereits von der Ehegattin geltend gemachten und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anerkannten Ausgaben können NICHT beim Beschwerdeführer anerkannt werden.
Grundsätzlich sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG Ausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie getätigt werden. Anzuerkennende Ausgaben, die in einem anderen Kalenderjahr getätigt werden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur in diesen Jahren anerkannt werden.
Damit werden ohne weitere Prüfungserfordernisse alle Ausgaben, die vor und nach 2019 geleistet wurden, gemäß § 19 Abs. 2 EStG NICHT anerkannt.
Gemäß den oben genannten Bestimmungen sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen,
- dessen Werbungskosten dem Erwerb und Erhalt der Einnahmen gemäß § 16 EStG dienen. Die geltend gemachten Werbungskosten betreffen die Ehegattin oder sind dem Privatbereich zuzuordnen. Sie können beim Beschwerdeführer NICHT als Werbungskosten anerkannt werden.
- dessen Sonderausgaben als Sonderausgaben anerkannt werden und von diesem bezahlt werden. Die für Ehegatten bestehende Ausnahme kann im gegenständlichen Beschwerdefall nicht anerkannt werden, da die Ehegattin diese selbst bezahlt und in ihrem Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt worden ist. Dies wurde bei der Ehegattin auch für den Sohn anerkannt. Es werden daher keine Sonderausgaben beim Beschwerdeführer anerkannt, da die verbleibenden Ausgaben ein Bausparvertrag und ein Autokredit sind, die nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG abzugsfähig sind.
- dessen anzuerkennende Kosten der außergewöhnlichen Belastung den Selbstbehalt übersteigt. Die Kosten von € 240, 00 für Zahnersatz wurden NICHT nachgewiesen. Dieser Betrag übersteigt den Selbstbehalt NICHT. Die Kosten von € 150, als außergewöhnliche Belastung für den Sohn wurden ebenfalls NICHT nachgewiesen und übersteigt auch dieser Betrag den Selbstbehalt NICHT.
Die gesamten geltend gemachten Ausgaben werden, da sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht anerkannt werden, im Einkommensteuerbescheid 2019 NICHT berücksichtigt.
Ad Familienbonus Plus:
Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 33 Abs. 3a EStG den ganzen Familienbonus Plus.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Familienbonus Plus sind gegeben.
Die Höhe des beim Beschwerdeführer anzuerkennenden Betrages wird durch die Geltendmachung und Anerkennung eines Familienbonus Plus bei der Ehegattin mitbeeinflusst.
Das Finanzamt anerkannte bei der Ehegattin den ganzen Betrag des Familienbonus Plus Betrag von € 1.500,00.
Der Beschwerdeführer machte ebenso den ganzen Betrag des Familienbonus Plus in der Höhe von € 1.500,00 geltend.
Wird gemäß § 33 Abs. 3a von beiden Anspruchsberechtigten der ganze Familienbonus Plus beantragt, ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a lit a zweiter Teilstrich EStG in Verbindung mit § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Ein Telefonat mit der Gattin bezüglich Aufrechterhaltung des Antrages der Gattin auf Zuerkennung des ganzen Familienbonus Plus ist nicht als Anbringen des Beschwerdeführers auf Zurückziehen des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des gesetzlichen Anspruches auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG zu beurteilen, wie dies das Finanzamt in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht ausführt.
Dem Beschwerdeführer steht daher gemäß § 33 Abs. 3a EStG iVm § 33 Abs. 3a Z 3 lit c die Hälfte des Familienbonus Plus als Absetzbetrag zu. Beim Beschwerdeführer wird ein Betrag von € 750,00 als Absetzbetrag berücksichtigt.
Die Korrektur des überhöhten Betrages bei der Ehegattin wird gemäß § 295a BAO vom zuständigen Finanzamt gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 lit d EStG iVm § 295a BAO vorzunehmen sein.
Da der Familienbonus Plus zur Hälfte im Betrag von € 750,00 zusteht, die anderen geltend gemachten Ausgaben nicht anerkannt werden, wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben.
Berechnung der Einkommensteuer:
Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge (245) | |
***11*** | | 3.020,60 € |
***10*** | | 21.987,38 € |
Pauschbetrag für Werbungskosten | | - 132,00 € |
| | 24.875,98 € |
| | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | | 24.875,98 € |
| | |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | | - 60,00 € |
Kirchenbeitrag | | 0,00 € |
| | |
Außergewöhnliche Belastungen: | | |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988) | | 0,00 € |
| | |
Einkommen | | 24.815,98 € |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | ||
0 % für die ersten 11.000,00 | | 0,00 € |
25 % für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 € | |
35 % für die restlichen 6.815,98 | 2.385,59 € | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 4.135,59 € | |
| | |
Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG | -750,00 € | |
Verkehrsabsetzbetrag |
| |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 2.985,59 € | |
| | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | |
0 % für die ersten 620,00 | 0,00 € | |
6 % für die restlichen 3.653,70 | 219,22 € | |
Einkommensteuer | 3.204,81 | |
| | |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | - 2.872,46 € | |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,35 € | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 332,00 € | |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da es sich um die Beurteilung von Sachverhaltsfragen handelt und die Beurteilung des Familienbonus Plus der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit c und lit d EStG folgt.
Wien, am 21. Mai 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
