Monatsumrechnung des Unterhaltsabsetzbetrages bei Unterschreiten der Regelbedarfssätze bei außergerichtlicher Unterhaltsvereinbarung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101450.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA XYZ vom 30.4.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2008.
Verfahren
Der Beschwerdeführer erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 30.4.2014 anerkannte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag nicht in vollem Ausmaß, da der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.5.2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Absetzbeträge zur Gänze anzurechnen. Auf die Beschwerdeausführungen wird verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Vorlageantrag vom 27.8.2014 beantragte der Beschwerdeführer die volle Berücksichtigung der Unterhaltsabsetzbeträge. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist für seine beiden Töchter Kind1 (geb. XX.XX.2001) und Kind2 (geb. YY.YY.2001) unterhaltspflichtig und hat im beschwerdegegenständlichen Jahr für seine Tochter Kind1 220 € monatlich und für seine Tochter Kind2 182 € monatlich bezahlt.
Der Regelbedarfssatz für das gesamte Kalenderjahr 2008 beträgt in der Altersklasse 6 bis 10 Jahre monatlich 280 €.
Beweiswürdigung
Die Höhe der Unterhaltszahlungen ergibt sich aus den undatierten handschriftlichen „Alimenteverträgen“, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Müttern (A S, E L), den Bestätigungen über den Erhalt der Unterhaltszahlungen von A S (vom 19.4.2014) und E L (ohne Datum), sowie den Kontoauszügen des Beschwerdeführers Jänner bis Dezember 2008.
Rechtslage
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob der Unterhaltsabsetzbetrag in vollem Ausmaß zusteht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde.
Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag. Im Falle einer außerbehördlichen Einigung ergibt er sich durch den in einem schriftlichen Vertrag festgesetzten Unterhaltsbetrag. Bei einer behördlichen Festsetzung des zu leistenden Unterhalts, egal in welcher Höhe, steht der Unterhaltsabsetzbetrag bei Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zur Gänze zu (UFS 9.10.2007, RV/0452-S/07).
Liegt jedoch - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Werden dagegen unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann ( Doralt/Herzog, EStG 14 , § 33 Tz 44; so auch UFS 17.7.2008, RV/0089-G/08). Es erfolgt somit behelfsmäßig eine Monatsumrechnung. Eine aliquote Zuerkennung für einen nicht voll durch die Zahlungen gedeckten Monat hat nicht zu erfolgen (BFG 16.7.2014, RV/1100385/2014; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 33 Rz 50).
Nach den Regelbedarfssätzen war der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 280 € (3.360 €/Jahr) für seine Töchter Kind1 und Kind2 zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch 2008 für seine Tochter Kind1 lediglich 2.640 € (220x12) und für seine Tochter Kind2 lediglich 2.184 € (182x12) bezahlt hat, stand ihm entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen nur ein Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter Kind1 für neun Monate und für seine Tochter Kind2 für sieben Monate zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages abgesprochen. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie ist im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988) eindeutig gelöst. Eine Revision ist demnach unzulässig.
Linz, am 21. Oktober 2015
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |