UFS RV/0089-G/08

UFSRV/0089-G/0817.7.2008

1. Unterhaltsabsetzbetrag bei unter dem Regelbedarfsatz liegender Unterhaltsleistung2. Auswärtige Berufsausbildung bei Nichtvorliegen von Mehraufwendungen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In ihrer elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) ua. die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für vier Monate sowie die Zuerkennung des Pauschales für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.

Mit Vorhalt vom 16. November 2007 forderte das Finanzamt die Bw. auf, folgende Umstände bekannt zu geben bzw. folgende Unterlagen vorzulegen: Name und Geburtsdatum des Kindes, monatliche Unterhaltsleistung laut Gerichtsbeschluss inklusive Zahlungsbelege, Schul- oder Inskriptionsbestätigung des Kindes.

Daraufhin legte die Bw. Kopien von Kontoauszügen vor, aus denen hervor geht, dass sie in den Monaten September bis Dezember 2006 jeweils € 100,- unter dem Titel "Alimente" an ihren Sohn N. (geb. 1984) überwiesen hat. Des Weiteren legte die Bw. eine von ihrem Sohn N. unterfertige Bestätigung vom 16. Februar 2007 über den Erhalt von € 400,- für die Monate September bis Dezember 2006 vor.

Laut Aktenlage stellt sich der weitere Sachverhalt wie folgt dar: Der Sohn der Bw. lebt seit September 2003 bei seinem Vater in Frankreich. Er studiert an der Universität von Nancy. Bezüglich der von der Bw. zu leistenden Unterhaltszahlungen gibt es keinen Gerichtsbeschluss. Auf Grund einer freien Vereinbarung bringt die Bw. seit September 2006 monatlich € 100,- als Alimentationszahlung zur Überweisung.

Im angefochtenen Bescheid gewährte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag für ein Monat. Der Ansatz eines Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes wurde zur Gänze verwehrt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Unterhaltsabsetzbetrag könne im Falle einer freien Vereinbarung nur für so viele Monate gewährt werden, wie Regelunterhalt bezahlt wird (Regelunterhalt für ein Kind zwischen 19 und 28 Jahren: € 363,- monatlich). Die auswärtige Berufsausbildung könne nicht abgesetzt werden, da es sich nicht um die nächstmögliche Berufsausbildung handle.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw. im Wesentlichen vor, dass es sich sehr wohl um die "nächstmögliche Berufsausbildung" des Sohnes N. handle, da dieser seit November 2003 bei seinem Vater in Frankreich lebe. Auf Grund ihres Einkommens habe sie den Regelunterhalt von € 363,- nie bezahlen können, sie sei arbeitslos gewesen und habe noch andere Kinder zu versorgen. Der Abzug des "bezahlten Unterhaltes" könne nicht verwehrt werden, denn sie habe bezahlt, was ihr möglich gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Falle der freien Vereinbarung des Unterhaltes könne der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate berücksichtigt werden, wie der Regelunterhalt bezahlt werde. Der Regelunterhalt betrage für ein Kind über 19 Jahre monatlich € 363,-. Da die Bw. ab September 2006 monatlich jeweils € 100,- bezahlt habe, ergebe sich der Unterhaltsabsetzbetrag für insgesamt ein Monat. Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung wurde ausgeführt: Voraussetzung für die Gewährung des bezüglichen Pauschbetrages sei, dass neben den normalen Unterhaltsleistungen Mehraufwendungen entstehen. Die Bw. habe jedoch lediglich € 100,- pro Monat als Unterhalt an ihren Sohn überwiesen.

Die Bw. begehrte fristgerecht die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Unterhaltsabsetzbetrag:

Strittig ist die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages der Höhe nach: Die Bw. begehrt die Gewährung für vier Monate, das Finanzamt brachte demgegenüber den Unterhaltsabsetzbetrag lediglich für ein Monat in Ansatz.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 monatlich zu.

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht dann zu, wenn der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. Im Falle einer freien Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtung steht der Absetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wird und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden (s. zB Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 33 Rz 50, mit Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen in den LStR 2002). Werden unter den Regelbedarfsätzen liegende Zahlungen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (Doralt, EStG 6. Auflage, § 33 Tz 44, ebenfalls unter Hinweis auf die LStR 2002).

Im vorliegenden Fall hat die Bw. im Streitjahr insgesamt € 400,- (in vier Monatszahlungen á € 100,-) an Alimentationszahlungen geleistet. Der Sohn der Bw. wurde im Jahre 1984 geboren und war sohin im berufungsgegenständlichen Jahr 22 Jahre alt. Das Finanzamt geht im angefochtenen Bescheid von einem monatlichen Regelbedarfsatz von € 363,- aus (dem BMF-Erlass 010203/0581-VI/7/2005 zufolge beläuft sich der Regelbedarfsatz für ein Kind zwischen 19 und 28 Jahren im Jahre 2006 jedoch richtigerweise auf € 457,-!).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, steht der Unterhaltsabsetzbetrag erst zu, wenn die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen den Regelbedarfsatz erreichen bzw. übersteigen. Der Absetzbetrag steht diesfalls für so viele Monate zu, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Die von der Bw. geleisteten Unterhaltszahlungen iHv. € 400,- übersteigen den vom Finanzamt herangezogenen monatlichen Regelbedarfsatz von € 363,- , sodass nach dem oben Gesagten der Unterhaltsabsetzbetrag im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht für vier Monate zuerkannt wurde. Eine Gewährung für vier Monate käme nur dann in Betracht, wenn die von der Bw. tatsächlich geleisteten Zahlungen den vierfachen Regelbedarfsatz erreichen bzw. übersteigen würden.

2.) Auswärtige Berufsausbildung:

Nach § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der Pauschbetrag ist nicht schon auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen dem Steuerpflichtigen durch die Ausbildung tatsächlich auch Mehraufwendungen entstehen (Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 83).

Der Sohn der Bw. lebte im Streitjahr bei seinem Vater in Frankreich; er besuchte die Universität in Nancy. Die Bw. hat im Jahr 2006 insgesamt (lediglich) € 400,- an Unterhaltszahlungen für ihren Sohn N. geleistet. Die Leistung weiterer bzw. höherer Zahlungen war ihr nicht möglich (s. Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom 8. Jänner 2008). Zudem tritt die Bw. dem Vorhalt des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2008, wonach sie auf Grund der (auswärtigen) Berufsausbildung ihres Sohnes keine Mehraufwendungen (also Aufwendungen, die über den "normalen" Unterhaltsaufwand, welcher ohnehin mit dem Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wird, hinausgehen) zu tragen habe, in ihrem Vorlageantrag in keiner Weise entgegen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Bw. auf Grund der Berufsausbildung ihres Sohnes in Frankreich keinerlei Mehraufwendungen erwachsen sind. Der tatsächliche Anfall von Mehraufwendungen ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG.

Da jedoch auf Seiten der Bw. keine bezüglichen Mehraufwendungen entstanden sind, war die Berufung auch in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 17. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltsabsetzbetrag, Regelbedarfsatz, Alimentationszahlungen, auswärtige Berufsausbildung, Mehraufwendungen.

Stichworte