Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004 und 2005 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 den vollen Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter A und zusätzlich für die Monate Juni - Dezember 2005 den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter B. Er unterstütze seine in Ausbildung befindlichen Töchter mit jeweils € 100,- monatlich. Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte das Finanzamt die Unterhaltsabsetzbeträge nicht zu.
In den dagegen eingebrachten Berufungen führte der Bw. aus: Seine Tochter A, geboren 1982 studiere seit 2003 Rechtswissenschaften und werde von ihm mit monatlich € 100,- unterstützt. Von diesem Geld werde der Studienbeitrag bezahlt, der Rest werde der Tochter bar übergeben. A bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben mit ihrer Unterschrift. Vorgelegt wurde der Einzahlungsbeleg über den Studienbeitrag für das Wintersemester 2004 in Höhe von € 378,22, abgebucht vom Konto des Bw. Für seine Tochter B leiste er seit ihrem Lehrbeginn im Juni 2005 einen monatlichen Unterhalt von € 100,-. Dazu legte der Bw. Zahlscheine vor, wonach er mit laufend € 50,- monatlich eine Steuerschuld der Tochter B begleicht.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung betreffend das Jahr 2004 ab mit der Begründung, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bw., in dem er ausführt, dass bei der Ehescheidung im Jahr 1997 durch das Pflegschaftsgericht die Unterhaltsleistung bis zur Selbsterhaltung festgelegt worden sei. Nachdem A vorerst eine Lehre beendet hatte, habe er seine Unterhaltsleistungen eingestellt. Dann habe sie aber mit dem Studium begonnen und hätte nur noch stundenweise arbeiten können. Seither käme er seiner Unterhaltspflicht selbstverständlich wieder nach. Eine Einforderung durch ein Gericht sei für ihn und seine Familie absurd. Die Tochter habe einen Antrag auf ein Stipendium gestellt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden mit der Begründung, die Eltern seien kraft Gesetzes unterhaltspflichtig und somit bestehe keine soziale Bedürftigkeit.
Die Berufung betreffend 2005 wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Aus dem vorgelegten Akt ist neben dem geschilderten Sachverhalt noch ersichtlich, dass beide Töchter direkt Familienbeihilfe beziehen, A seit Juni 2003 und B seit Juni 2005.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates teilte der Bw. mit, es gebe keinen schriftlichen Vertrag über die Höhe der Unterhaltszahlungen an seine Töchter. Gleichzeitig legte er schriftliche Bestätigungen seiner Töchter vor, dass sie von ihm im Durchschnitt monatlich € 100,- an Unterhaltszahlungen erhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag. Im Falle einer außerbehördlichen Einigung ergibt er sich durch den in einem schriftlichen Vertrag festgesetzten Unterhaltsbetrag. Bei einer behördlichen Festsetzung des zu leistenden Unterhalts, egal in welcher Höhe, steht der Unterhaltsabsetzbetrag bei Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zur Gänze zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Werden dagegen unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (Doralt, ESt-Kommentar, § 33 TZ 44).
Liegt weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich gezahlten Unterhalts hervorgeht (Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, § 33 RZ 801).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass es weder eine behördliche Festsetzung noch einen schriftlichen Vertrag gibt. Der Bw. hat aber Bestätigungen seiner Töchter vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er im Schnitt jeweils € 100,- an jede Tochter bezahlt hat und dies auch der vereinbarten Unterhaltsleistung entspricht. Allerdings wurden mit diesen Zahlungen die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht erreicht. Diese Regelbedarfsätze betragen für Kinder zwischen 20 und 28 Jahren im Jahr 2004 € 438,- pro Monat und im Jahr 2005 € 447,- im Monat (siehe dazu Petschnig in SWK 2004, S 259; SWK 2006, S 133).
Für die Tochter A leistete der Bw. in beiden Streitjahren Unterhaltszahlungen von jeweils € 1.200,- pro Jahr. Mit diesen Beträgen wurde rechnerisch die volle Unterhaltszahlung für jeweils zwei Kalendermonate erreicht. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages hat nicht zu erfolgen. Dem Bw. steht daher für die Tochter A in beiden Streitjahren ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 für zwei Monate, gesamt daher € 51,- zu.
Für die Tochter B leistete der Bw. im Jahr 2005 Unterhaltszahlungen von € 700,-. Rechnerisch wurde damit die volle Unterhaltszahlung für nur einen Monat erreicht, sodass dem Bw. für die zweite Tochter im Jahr 2005 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 38,20 zusteht.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung daher insgesamt teilweise stattzugeben.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Salzburg, am 9. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltsabsetzbetrag, Regelbedarfsätze |