BFG RV/5101408/2019

BFGRV/5101408/201918.11.2020

Keine Berufsausbildung, wenn Studium unterbrochen wird

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101408.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. Mai 2019 betreffend Rückforderung zur Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat März 2019, SVNr ***1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte am 13.3.2019 für ihre Tochter ein Formular Beih 100 (Familienbeihilfe - Zuerkennung/Änderung/Wegfall) ein. Sie fügte folgendes Begleitschreiben hinzu:

"Im Anhang übermittle ich Ihnen die Bestätigung der FH für die Wiederholung des Studienjahres von meiner Tochter ….

Weiters möchte ich bekanntgeben, dass sie vorerst auf Arbeitssuche ist und am Freitag 15.03.2019 einen Termin beim AMS hat, um die Zeit bis September mit einem Job bzw. Kurs zu überbrücken. Sollte sie eine Arbeit annehmen werden wir dies sofort an Sie melden…

Wir geben dies bekannt, da wir nicht genau wissen, wie die Familienbeihilfe in so einem Fall berechnet werden wird."

Beigeschlossen waren folgende von der Tochter ausgefüllte Anträge vom 13.2.2019:

Die kommissionelle Wiederholungsprüfung hat offensichtlich im Februar stattgefunden.

Das Finanzamt forderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat März 2019 mit folgender Begründung zurück:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen."

Die dagegen gerichtete Beschwerde war wie folgt begründet:

"Da mir die Familienbeihilfe für meine Tochter … abgelehnt/gestrichen wurde, wollte ich Sie bitten dies nochmals zu überprüfen, da lt. Begründung:

Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung die Familienbeihilfe zusteht und sie das Studium im September fortsetzt siehe Beilage."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung beschränkt sich auf die nochmalige Wiedergabe der Aufzählung im Bescheid, der sie folgenden Satz hinzufügt:

"(Tochter) hat vorläufig das Studium abgebrochen und nicht abgeschlossen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird."

Dagegen richtet sich folgender Vorlageantrag:

"Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 13.03.2019, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Meine Tochter hat das Studium NICHT freiwillig abgebrochen, sie hat eine Prüfung (Anatomie) NICHT bestanden und unser Bildungssystem in Österreich gestattet kein Fortsetzen, keine Nachprüfung bzw. Herbstprüfung wie in so vielen Schulen und deshalb durfte/konnte sie das 2. Semester nicht antreten und kann erst im September erneut starten. Es sollte sich am Bildungssystem etwas ändern. Keiner würde etwas abbrechen um es dann erneut fortzusetzen, da man unnötig Geld und Zeit verliert und noch viel später ins Berufsleben einsteigen kann.

Man hängt in der Luft da man beim AMS auch keine Hilfe bekommt, hier wurden wir abgelehnt, was auch verständlich ist, mit der Begründung für eine halbes Jahr werden wir sie nicht vermitteln, da keine Firma einschult für diesen kurzen Zeitraum und dann verlassen sie die Firma wieder.

Ich ersuche sie daher nochmal höflich dies zu berücksichtigen und zu überdenken."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Ale erwiesen anzunehmen ist, dass die Tochter der Bf. im Februar 2019 eine kommissionelle Prüfung an der Fachhochschule nicht bestanden hat. Sie hat daraufhin ihr Studium unterbrochen (unterbrechen müssen) und ab September 2019 ihr letztes Studienjahr wiederholt.

Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Bf. und der Amtspartei und findet Deckung im gesamten Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."

Diese Bestimmung enthält sodann detaillierte Regelungen für volljährige Kinder, "die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen", wozu auch Fachhochschulen zählen.

In § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 wird weiters ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder normiert, "die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".

§ 14 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) lautet:

"Unterbrechung des Studiums

Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden."

§ 18 FHStG lautet:

"Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden."

(4) Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglich. Eine Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich."

3.1.1. Berufsausbildung

Die Tochter der Bf. hat ihr Studium ab März 2019 unterbrochen. Aufgrund dessen sind die Sondervorschriften des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betreffend die Berufsausbildung, die in einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG erfolgt, nicht anwendbar.

Es liegt aber auch keine Berufsausbildung iSd allgemeinen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Dies deshalb, weil es zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 2 Rz 35, unter Hinweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).

Hiervon kann im Beschwerdefall keine Rede sein; vielmehr können nach § 14 letzter Satz FHStG während der Zeit der Unterbrechung des Studiums keine Prüfungen abgelegt werden. Damit liegt schon der Art nach keine Berufsausbildung vor. Darauf hingewiesen sei, dass es auch keinerlei Hinweise gibt, die Tochter der Bf. habe - sofern sie sich von März bis September 2019 auf das Wiederholungsjahr vorbereitet haben sollte - den vollen Zeitaufwand für ihr erst wieder ab September 2019 beginnendes Studium investiert.

3.1.2. Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung

Da die Tochter der Bf. im Februar 2019 keine Berufsausbildung abgeschlossen hat - sie hat ja ab September 2019 das vorhergehende Studienjahr wiederholt - ist die oben zitierte Bestimmung schon deshalb nicht anwendbar.

Überdies versteht der Gesetzgeber nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (BGBl I 2010/111) unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine Schulausbildung, die mit Matura abgeschlossen wird.

Daher steht für den Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, keine Familienbeihilfe zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 2 Rz 118).

Somit steht für den Streitzeitraum März 2019 weder Familienbeihilfe noch der gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zugleich mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbetrag zu.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt.

 

Wien, am 18. November 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127

Stichworte