BFG RV/5101255/2015

BFGRV/5101255/201530.11.2016

Beihilfentaugliche Berufsausbildung bei ausländischem neben einer Berufstätigkeit betriebenen Hochschulstudium bei ununterbrochenem und gleichmäßigen Studienfortgang, wenn die vorgesehene Mindeststudienzeit eingehalten wird.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101255.2015

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0030. Zurückweisung mit Beschluss vom 30.3.2017.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, geb. am 19XX, whft. in WS, über die Beschwerde vom 26. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 28. Jänner 2015, zur Versicherungsnummer 12, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für T für den Zeitraum Februar 2014 bis September 2014, zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.) gerichteten Bescheid vom 28.1.2015 wurden (von der Bf.) nach abgabenbehördlicher Ansicht zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für Februar 2014 bis September 2014 iHv. insgesamt € 1707,40; davon € 1.240,20 an FB und € 467,20 an KG, für die Tochter T, geb. am 7.19XX, gemäß §§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 rückgefordert.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die genannte, studierende Tochter seit 1.2.2014 vollzeitbeschäftigt (40 Wochenstunden) sei und daher nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die genannte Ausbildung (weiterhin) ernsthaft und zielstrebig betrieben werde bzw. die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen nicht mehr die volle Zeit in Anspruch nehme und nicht sichergestellt sei, dass das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete.

Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 26.2.2015 (ergänzt am 17.3.2015) Beschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) und begehrte (sinngemäß) die Aufhebung des genannten (Rückforderungs-)Bescheides.

Die Rückforderung basiere bei sonst unveränderten Voraussetzungen allein auf der Feststellung, dass die anspruchsgegenständliche Tochter ihr Studium nicht (mehr) ernsthaft und zielstrebig betreibe. Diese Feststellung widerspreche jedoch der tatsächlich erzielte Studienerfolg laut übermittelter Beilage 1 (Studienbestätigung der Hochschule für Handel und Hotelwesen in B mit einer Auflistung der Studienfächer der Winter- bzw. Sommersemester 2013/2014 und mit Angabe entsprechender Abschlüsse, Kreditpunkte und Semesterstunden). Eine im Übrigen erst ab April 2014 ausgeübte Beschäftigung allein lasse noch nicht auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit einer weiteren Berufsausbildung (Studium) schließen, sondern sei dafür einzig und allein der Studienerfolg bzw. die Höhe der aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünfte (siehe dazu Beilage 2: Einkommensbestätigung für 04 bis 12/2014 bzw. Arbeitsvertrag) maßgeblich. Darauf, dass die in der Beilage 1 genannten Kreditpunkte nicht den ECTS-Punkten bzw. die angegebenen Gesamtstunden nicht den Semesterwochenstunden entsprächen, wurde von der Bf. ergänzend hingewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 16.6.2015 (vgl. §§ 262 f BAO) wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Rückforderung (an FB bzw. KG) auf den Zeitraum 04 bis 09/2014 bzw. auf einen sich damit (neu) ergebenden Gesamtbetrag von € 1.285,20; davon FB € 984,80 und KG 350,40; eingeschränkt wurde.

Begründend wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. auf die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung (praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird; eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung) ausgeführt, dass mit der seit 1.4.2014 von der Tochter ausgeübten Vollzeitbeschäftigung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die (ebenfalls weiterhin verfolgte) Berufsausbildung (Studium) nicht mehr die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, weshalb daher ab dem April 2014 eine FB bzw. ein KG iSd EStG 1988 nicht (mehr) zustehe.

Am 23.6.2015 beantragte die Bf. gemäß § 264 ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies in der Begründung dazu einerseits auf die vermeintlich für den Anlassfall zutreffenden Sätze 11 und 12 des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und andererseits auf einen zwischen der (im Bescheid getroffenen) Aussage eines Ausschlusses von Vollzeitbeschäftigung und (gleichzeitiger) Berufsausbildung und einen, sich aus der Homepage des BMF getroffenen Aussage über nicht beihilfenschädliche Zuverdienst-Möglichkeiten von Studierenden ergebenden sinnlogischen Widerspruch. Die Anzahl der Stunden einer (das Studium) begleitenden Beschäftigung seien insofern unmaßgeblich, wenn die geforderte Mindestanzahl an ECTS Punkten bzw. an Semesterwochenstunden laut genannter Gesetzesstelle erreicht werde. Entsprechende Unterlagen dazu seien der Behörde bereits übermittelt worden.

Mit Schreiben des BFG vom 12.6.2016 wurde die Bf. unter Hinweis auf die u. a. bei der Gewährung von FB und KG bestehende erhöhte Behauptungs-, Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten und auf die grundlegenden Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967, eingeladen, den Verlauf des von der Tochter betriebenen Hochschulstudiums durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Studienplan bzw. Bestätigung der Hochschule, woraus die einzelnen Studienabschnitte, die jeweils zu belegenden bzw. besuchten Lehrveranstaltungen und die abzulegenden Teil- und Abschlussprüfungen erkennbar seien, bekannt zu geben und darüber hinaus darzustellen, zu welchen Zeitpunkten die in den bereits vorgelegten Studienbestätigungen genannten, durch die Absolvierung entsprechender Prüfungen erworbenen „Kreditpunkte“ erworben worden seien und ebenso anzugeben, wann die jeweiligen Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten. Ebenso mögen Aussagen dazu getroffen werden, wie sich in der Zeit vom 1.4.2014 bis zum 30.9.2014 der Studienbetrieb (Besuch von Lehrveranstaltungen; Ablegung von Prüfungen; Vorbereitungszeiten etc.) entwickelt bzw. dargestellt habe und möge dabei auch auf den für den (zielstrebigen und ernstlichen) Weiterbetrieb des Studiums neben der Arbeit insgesamt betriebenen Zeitaufwand (zum Besuch von Lehrveranstaltungen bzw. zum erforderlichen Eigenstudium samt Hausarbeiten) durch die Vorlage eines Zeitplanes entsprechend eingegangen werden.

Innerhalb für eine entsprechende Äußerung bzw. die Vorlage der geforderten Unterlagen eingeräumten (über entsprechendes Ersuchen verlängerten) Frist legte die Bf. am 11.7.2016, nachdem bereits zuvor dem BFG telefonisch mitgeteilt worden war, dass die Tochter ihr Studium in der für das Studium vorgesehenen Mindeststudiendauer erfolgreich beendet habe, folgende, jeweils von der Hochschule für Handel und Hotel in B ausgestellte, Unterlagen vor:

Diplom-Bachelor samt Anhang („Diploma Supplement“, beinhaltend Informationen über den Studieninhalt, den Studienverlauf und die Studiendauer)

Studienbescheinigung samt einer Darstellung der in den einzelnen Semestern belegten bzw. absolvierten Unterrichtsfächer, der jeweiligen ECTS Punkte, sowie Angaben zu den einzelnen Prüfungsdaten („Evaluation“), sowie der zugehörigen Vorlesungsstunden („Lecture hours“), jeweils in einem für die einzelnen Studienjahre bzw. Semester von der Hochschule ausgestellten „Curriculum Survey“

Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule; jeweils in Kopie.

Dem Finanzamt wurde diese (neue) Beweislage am 14.7.2016 (unter Anschluss der genannten Unterlagen) mit dem Ersuchen um eine allfällige Stellungnahme dazu, zur Kenntnis gebracht (§ 115 Abs. 2 BAO).

Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte das Finanzamt unter Hinweis auf die für eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geforderte quantitative Komponente bzw. darauf, dass eine Gewährung von FB für Personen, die bereits voll im Berufsleben stünden und daneben (erfolgreich) eine Ausbildung absolvierten, nicht dem Sinn des FLAG 1967 entspräche, dem BFG mit, dass der (bereits) in der Beschwerdevorlage bestellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht erhalten werde.

Die Bf., der über eine entsprechende Anfrage die Tatsache bzw. der wesentliche Inhalt der ablehnenden Stellungnahme telefonisch mitgeteilt worden war, brachte daraufhin mit weiterer Eingabe vom 22.11.2016 vor, dass durch die bereits übermittelten Unterlagen hinreichend belegt sei, dass das von der Tochter ab April 2014 neben der Berufstätigkeit betriebene Studium sowohl in qualitativer, als auch in quantitativer Hinsicht den diesbezüglichen Anforderungen des FLAG 1967 entspräche. Entsprechendes ergäbe sich, wenn man neben der nachweislichen Absolvierung des Studiums in der vorgesehenen Mindeststudiendauer die tatsächlich erreichten ECTS-Punkte heranziehe, da diese, entsprechend den dafür auch für Österreich geltenden EU-Regeln (vgl. insbesondere den ECTS-Leitfaden der EU 2009), den für das Studium betriebenen zeitlichen Gesamtaufwand, in Stunden ausdrückten (25 Stunden pro Lehrveranstaltung/Semester erworbenem ECTS-Punkt), da sich damit bei 185 erreichten ECTS-Credits, ein Gesamtarbeitsaufwand von 4.625 Stunden bzw. ein entsprechender zeitlich betriebener Aufwand für das gesamte Studium ergebe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die in der S (in BA) wohnhafte, volljährige Tochter der Bf. absolvierte in der Zeit von 26.8.2013 bis zum 24.5.2016 in B (TR) an der do. Hochschule für Handel und Hotelwesen ein Bachelor-Studium der Fachrichtung Hotel- und Tourismus-Management bzw. im Studienprogramm Gastronomie, Hotel-Management und Tourismus, in Form eines Fernstudiums bzw. eines kombinierten Studiums. Dieses Studium wurde nach der Absolvierung von sechs Semestern bzw. drei, jeweils vom 1.9. eines Kalenderjahres bis zum 31.8. des Folgejahres dauernden Studienjahren, innerhalb der für die Studienrichtung vorgegebenen Mindestdauer (vgl. dazu eine, von der Bf. vorgelegte Studienbescheinigung), nach der Einreichung einer Diplomarbeit und positiver Ablegung einer Diplomprüfung, mit dem Erwerb des Bakkalaureat (Bachelor; vgl. Studienbestätigung; Diplom samt Anhang/Supplement und Studienordnung) erfolgreich abgeschlossen. Die Anforderungen für einen erfolgreichen Abschluss sahen laut Studienvorschriften u. a. das Erlangen von 180 ECTS-Punkten („ECTS-Credits“) vor (vgl. Diploma Supplement: Pkt. 4.2. „Programme requirements“). Die genannten ECTS-Punkte (European Credit Transfer and Accumulation System) bilden den mit einem Studium im Europäischen Hochschulraum verbundenen Gesamtarbeitsaufwand und somit sämtliche Lernaktivitäten, der Studierenden ab, wobei jeder ECTS-Punkt für 25 Echtstunden steht bzw. der Arbeitsaufwand für ein Studienjahr mit 60 Punkten, d. e. ca. 1.500 Stunden, bemessen ist (vgl. ECTS-Leitfaden der Europäischen Kommission 2009 bzw. 2015). Ab dem 1.4.2014 ging die Tochter, neben dem weiterhin von ihr betriebenen Studium, einer Vollzeitbeschäftigung (laut vorgelegtem Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, gleichmäßig verteilt auf die Zeit von Montag bis Freitag, 09:30 bis 18:00 Uhr) in BA nach und erzielte daraus im Kalenderjahr 2014 ein deutlich unter dem in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Betrag von € 10.000,00 gelegenes Bruttoeinkommen iHv. € 7.540,73 (vgl. vorgelegte Lohnbestätigung).

Im Wintersemester 2013/2014 (1.9.2013 bis 28.2.2014; Beginn des 1. Studienjahres) wurden laut dem betreffenden „Curriculum Survey“ von der Tochter der Bf. insgesamt acht, jeweils mit Prüfungen („Evaluation“) abschließende Studienfächer belegt bzw. absolviert. Die für einen positiven Abschluss der einzelnen Gegenstände erforderlichen Prüfungen fanden teilweise, auf den Zeitraum Dezember 2013 bis Jänner 2014 verteilt, im Wintersemester 2013/2014, teilweise aber auch erst im anschließenden Sommersemester 2014 (3 Prüfungstermine im März und April 2014; davon 2 Wiederholungen), statt und wurde der erfolgreiche Abschluss dieses Teilabschnittes des Studiums mit insgesamt 30 ECTS-Punkten (5 2014 +5 2014 +3+2+4+3+5+3) bewertet.

Im Sommersemester 2014 (Dauer von 03 bis 08/2014) wurden insgesamt neun, mit Prüfungen (davon eine Wiederholungsprüfung), jeweils im genannten Semester abschließende Einzelfächer absolviert und daraus 21 ECTS-Punkte (4+5+2+2+2+3+5+3+5+5) erworben.

Im Wintersemester 2014/2015 (Beginn des 2. Studienjahres; ab 1.9.2014) wurden neun, mit Prüfungen, jeweils im genannten Semester, abschließende Einzelfächer (Prüfungen zwischen 12/2014 und 01/2015, davon vier Prüfungen noch im Kalenderjahr 2014 bzw. Wiederholungsprüfungen in drei Fächern) belegt bzw. absolviert und dafür insgesamt 21 ECTS-Punkte (5+5+2 2014 +2 2014 +4 2014 +3+5+5+5 2014 ) erworben.

Insgesamt schloss die Tochter der Bf. (nach drei weiteren Semestern im Sommer 2015, im Winter 2015/2016 und im Sommer 2016) im Mai 2016, somit innerhalb der vorgesehenen Mindestdauer, ihr Bakkalaureats- bzw. Hochschul-Studium mit der Erreichung von insgesamt 185 ECTS-Punkten (davon im Studienjahr 1: 51 Pkte.; im Studienjahr 2: 62 Pkte. und im Studienjahr 3: 72 Pkte.) erfolgreich ab.

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 haben u. a. Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester bzw. die vorgeschriebene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung oder der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; … (§ 2 Abs. 1 lit. b 2., 11. und 12. Satz FLAG 1967).

Bemerkt wird, dass dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das gesamte Studium im Ausland, und somit nicht an einer in § 3 StudFG genannten (inländischen) Einrichtung betrieben wird, die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz ff FLAG 1967 nicht zur Anwendung gelangen und daher einzig und allein die Bestimmung des 1. Satzes leg. cit. maßgeblich ist.

Unter den im FLAG 1967 nicht bzw. lediglich hinsichtlich der (hier nicht vorliegenden) Ausbildung in einer der in § 3 StudFG genannten Einrichtung definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach ständiger Rechtsprechung alle Arten schulischer bzw. kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen an nicht oder in einem anderen Beruf tätigen Personen (vgl. zur per se einer derartigen Berufsausbildung nicht von vornherein entgegenstehenden Ausbildung von bereits berufstätigen Personen etwa VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013) ohne Bezugnahme auf spezifische Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen bzw. entsprechende Kenntnisse vermittelt werden.

Dabei kommt es für die Einstufung einer absolvierten Ausbildung als Berufsausbildung (iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußerndes Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Studienfortgang an (qualitatives Element), sondern muss eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die „volle Zeit“ des anspruchsbegründenden Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; bzw. Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36).

Für das qualitative Element einer derartigen Berufsausbildung ist es nicht von Bedeutung, ob die in der Ausbildungsvorschrift vorgesehenen Prüfungen tatsächlich auch erfolgreich abgelegt werden, sondern reicht eine entsprechende, konkret zum Ausdruck kommende ernste bzw. zielstrebige Absicht bereits aus (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).

Was unter der für die quantitative Komponente geforderten Inanspruchnahme der „vollen Zeit“ zu verstehen ist, ist weder im Gesetz selbst geregelt, noch trifft die Judikatur des VwGH dazu eine eindeutige bzw. eine generelle Aussage. Lenneis (aaO, Rz 40) zufolge wird eine Berufsausbildung regelmäßig nur dann vorliegen, wenn dafür ein wöchentlicher Gesamt-Zeitaufwand, d. h. sowohl für den Besuch Lehrveranstaltungen, für die Absolvierung von Prüfungen, als auch Vorbereitungszeiten und Zeiten für Hausaufgaben, von (mindestens) 30 Stunden anfällt. Gleichzeitig machen die (weiteren) Kommentarausführungen zur Frage der Anforderungen für eine beihilfentaugliche Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967 deutlich, dass sowohl das qualitative (Art der Ausbildung), als auch das quantitative Element (zeitlicher Umfang der Ausbildung) stets individuell, d. h. anhand der jeweiligen Gegebenheiten des Anlassfalles, zu beurteilen sein wird.

Letztlich stellt die Qualifizierung einer Ausbildung als (beihilfentaugliche) Berufsausbildung iSd leg. cit. eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Tat- bzw. Sachverhaltsfrage dar, die, insbesondere auch dann, wenn eine Verfahrenspartei einer sie treffenden (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht vollständig nachkommt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).

Zur Art der Ausbildung bzw. zu den gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967 (geforderten) qualitativen Komponenten der hier für den bescheidgegenständlichen Anspruchs- bzw. Rückforderungszeitraum von Februar 2014 bis September 2014 zu beurteilenden Ausbildung ist festzuhalten, dass mit dem genannten (ausländischen) Hochschulstudium sowohl von seiner Wesensart her (hochschulmäßige Vermittlung von beruflich benötigten bzw. bei einem bestimmten, sich aus den genannten Studienzweigen ableitbaren Berufsbild zum Einsatz kommenden Kenntnissen und Fertigkeiten), als auch aufgrund des umfassend dokumentierten raschen und zielgerichteten Ausbildungsverlaufes (regelmäßig, über einen längeren Zeitraum kontinuierlich absolvierte Lehrveranstaltungen, verbunden mit der Ablegung von Einzelprüfungen und vor allem der nachgewiesene akademische Abschluss des Studiums innerhalb der vorgesehenen Mindestdauer) zweifellos den diesbezüglichen Anforderungen einer Berufsausbildung hinreichend Genüge getan ist.

Zur zeitlichen Mindestanforderung des betriebenen Studiums, insbesondere für die Zeit ab April 2014, ist vorerst festzuhalten, dass die Bf. es im Rahmen ihrer (erhöhten) Mitwirkungspflicht (Vorliegen eines Auslandssachverhalt und einer angestrebten abgabenrechtlichen Begünstigung) unterlassen hat, an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken, indem für eine monatliche Betrachtungsweise der einzelnen streitgegenständlichen Anspruchszeiträume (vgl. etwa VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089) maßgebliche Angaben (Darstellung des monatsweise, neben der Arbeit betriebenen Zeitaufwandes anhand eines konkreten Zeitplanes) nicht gemacht wurden. Für die – sodann – für die Beurteilung der (vollen) zeitlichen Inanspruchnahme des neben der Berufstätigkeit betriebenen Studiums Platz greifende Würdigung der sonstigen Beweislage ergibt sich, dass die von der Bf. für den betriebenen Gesamtaufwand ins Treffen geführten, in den einzelnen Studienabschnitten jeweils erreichten ECTS-Punkte bzw. auch deren zeitliche Umlegung laut ECTS-Leitfaden, sich mangels der Möglichkeit einer weiteren, detaillierten aufwands- bzw. monatsweisen Aufgliederung, per se nicht dazu eignen, um einen konkreten der geforderten Vollauslastung entsprechenden Zeitaufwand für die einzelnen Kalendermonate zweifelsfrei festzustellen zu können. Dennoch kann aber aufgrund der sich freilich erst im Beschwerdeverfahren erweisenden Tatsache (vgl. dazu § 270 BAO) des erfolgreichen Abschlusses des nach den vorhandenen Unterlagen fortlaufend und mit gleichmäßiger Intensität betriebenen Studiums (regelmäßige Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen) innerhalb der vorgegebenen Mindestdauer (vgl. grundsätzlich zur akademischen Freiheit der individuellen Gestaltung des Studienfortgangs VwGH 30.6.2016, 2015/16/0033), indem ein derartiger Studienerfolg einen kontinuierlich und damit auch monatsweise betriebenen Zeitaufwand erfordern wird, im Sinne einer hohen bzw. überragenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa Ritz, BAO 5 , § 167 Tz 8) davon ausgegangen werden, dass die absolvierte Ausbildung von Februar bis März 2014 und ebenso von April bis September 2014 einen entsprechend hohen zeitlichen Gesamtaufwand des Kindes gebunden hat, um damit letztlich (auch) den quantitativen Erfordernissen für eine beihilfentaugliche Berufsausbildung iSd leg. cit. für die verfahrensgegenständlichen einzelnen Anspruchszeiträume zu entsprechen.

Da damit die Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich einerseits die zu beurteilende Rechtsfrage aus den zitierten Bestimmungen bzw. aus der genannten Judikatur ergibt und, andererseits, die Wertung, ob eine beihilfentaugliche Berufsausbildung vorliegt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

 

 

 

Linz, am 30. November 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Berufsausbildung, qualitatives Element, quantitatives Element (Inanspruchnahme der vollen Zeit), ECTS-Punkte, Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung

Stichworte